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In Auslegung des Covid-19-Gesetzes verabschiedete der Bundesrat 2020 eine Covid-19-Härtefallverordnung, welche – nebst der Covid-Erwerbsersatzordnung, der Kurzarbeit und vielen weiteren Massnahmen – die Details zu den wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie festlegte.
Die erste Version der Verordnung setzte der Bundesrat per 1. Dezember 2020 in Kraft, nachdem er eine dringliche Vernehmlassung innert eines Zeitraumes von nur 10 Tagen durchgeführt hatte. Mit der Verordnung legte der Bundesrat fest, unter welchen Bedingungen sich der Bund zu 50 Prozent an den kantonalen Härtefallhilfen beteiligt. Zu den Bedingungen zählte damals unter anderem, dass der Jahresumsatz der betroffenen Unternehmen aufgrund der Covid-Massnahmen um mindestens 40 Prozent zurückgegangen ist, dieser normale Umsatz vor der Corona-Pandemie über CHF 100'000 pro Jahr gelegen hatte und während der Unterstützungsmassnahmen keine Dividenden und Tantiemen ausbezahlt werden. Den Kantonen war dabei freigestellt, ob sie als Unterstützungsmassnahmen A-fonds-perdu-Beiträge, zurückzahlbare Darlehen, Garantien oder Bürgschaften aussprechen wollten. Für A-fonds-perdu-Beiträge galt ein maximaler Prozentsatz von 10 Prozent des Jahresumsatzes und eine Höchstgrenze von CHF 500'000 (wovon CHF 250'000 vom Bund beigesteuert wurden), für die anderen Unterstützungsmassnahmen galt eine Obergrenze von maximal CHF 10 Mio. pro Unternehmen.
In den folgenden Monaten passte der Bundesrat die Bedingungen und die Ausgestaltung der Beiträge mehrfach an: Eine erste Änderung nahm die Landesregierung bereits wenige Tage nach Inkrafttreten der neuen Verordnung vor und setzte diese per 19. Dezember 2020 in Kraft. Die Anpassung beinhaltete primär eine Senkung der Schwellenwerte, ab welchen ein Gesuch eingereicht werden kann. Neu konnten auch Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz ab CHF 50'000 je hälftig durch die Kantone und mit Bundesfinanzen unterstützt werden.
Im Januar 2021 lockerte der Bundesrat die Bedingungen für Härtefälle erneut. Neu galten Betriebe automatisch als Härtefälle, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen ihre Türen hatten schliessen müssen – sie mussten folglich keine Umsatzeinbusse aufzeigen. Zudem wurde unter anderem die A-fonds-perdu-Obergrenze pro Unternehmen auf 20 Prozent des Jahresumsatzes, maximal aber auf CHF 750'000, erhöht.

Nachdem das Parlament das Covid-19-Gesetz im Frühling 2021 ein zweites Mal modifiziert hatte, setzte der Bundesrat per 1. April 2021 erneut Änderungen in Kraft. Wiederholt angehoben wurde unter anderem die Höchstgrenze für A-fonds-perdu-Beiträge, die neu bei CHF 1 Mio. für kleine Unternehmen bzw. CHF 5 Mio. für grosse Unternehmen zu liegen kam. Die 20-Prozent-Marke für den Jahresumsatz wurde hingegen beibehalten. Neu galt zudem, dass der Bund bei Unternehmen bis CHF 5 Mio. einen Beitrag von 70 Prozent leistet und bei Unternehmen ab CHF 5 Mio. Umsatz die ganze Finanzhilfe übernimmt. Das Parlament hatte zuvor die entsprechende Finanzierungsstruktur im Covid-19-Gesetz angepasst. Verändert wurden auch die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kantone bei Unternehmen mit Kantonswechsel, Vorgaben betreffend den Gründungszeitpunkt sowie der Umgang mit Dividenden und Gewinnen.
Im Juni 2021 passte der Bundesrat die Verordnung einmal mehr an und sprach höhere Unterstützungsmassnahmen für besonders betroffene Unternehmen. So erhielten kleinere Unternehmen mit einem Umsatz bis zu CHF 5 Mio., welche einen Umsatzrückgang über 70 Prozent ausweisen konnten, neu 30 Prozent des Jahresumsatzes, jedoch maximal CHF 1.5 Mio. an Härtefallgeldern als A-fonds-perdu-Beiträge zugesprochen (sogenannte «Härtefall-im-Härtefall-Regel»). Des Weiteren gab der Bundesrat eine erste Tranche (CHF 300 Mio.) der sogenannten Bundesratsreserve an besonders betroffene Kantone zur Finanzierung zusätzlicher Massnahmen frei.

Im Februar 2022 verabschiedete der Bundesrat die Härtefallverordnung für das Jahr 2022. Das bestehende Härtefallregime wurde dabei weitestgehend fortgesetzt und für das erste Halbjahr 2022 verlängert. Da der Bundesrat jedoch eine Rückkehr zur Normalität anstrebte, gab es auch einige Anpassungen in den Bestimmungen. Beispielsweise wurden die Beiträge für das erste Halbjahr 2022 für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5 Mio. auf CHF 450'000 gedeckelt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der möglichen Ansprüche basierte dabei auf den ungedeckten Kosten für das Jahr 2022.

Covid-19: Härtefallverordnungen
Dossier: Covid-19 – Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Ungeachtet der wirtschaftspolitischen Strategie bildet die genaue Beobachtung des wirtschaftlichen Geschehens eine wichtige Grundlage für die Lageanalyse und die Massnahmenbeurteilung. Mit einer Verordnungsänderung zentralisierte der Bundesrat alle periodisch wiederholten grösseren Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik beim Bundesamt für Statistik (BFS). Damit verbesserte er einerseits die Koordination dieser Erhebungen und beendete andererseits einen Kompetenzstreit zwischen dem BFS und dem BIGA, welches bisher einen Teil dieser Statistiken betreut hatte.

Die revidierte Verordnung über Konjunkturbeobachtung und -erhebungen tritt am 01.07.1987 in Kraft. Die bisherigen Doppelspurigkeiten und unterschiedlichen Erhebungskonzepte waren auch von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats beanstandet worden.

Verordnungsänderung bei Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik

Von einiger Bedeutung für die Effizienz politischer und ganz besonders wirtschaftspolitischer Massnahmen ist die Qualität der zur Verfügung stehenden Statistiken. Mit einem neuen Bundesgesetz über die amtliche Statistik sollen klare rechtliche Grundlagen für entsprechende Erhebungen geschaffen und namentlich die Koordination der diesbezüglichen Aktivitäten bei den diversen Verwaltungsstellen verbessert werden. In der im Berichtsjahr abgeschlossenen Vernehmlassung fand diese Zielsetzung zwar allgemein Anerkennung, von Wirtschaftskreisen wurde jedoch unter anderem kritisiert, dass die Bereiche, in denen die Verwaltung Erhebungen durchführen könne, zu weit gefasst seien. Der Bundesrat beauftragte das EDI mit der Ausarbeitung einer Botschaft, die er aber laut der Prioritätenordnung zu den Richtlinien für die Regierungspolitik nicht vor Ende der laufenden Legislaturperiode vorlegen wird.

Verordnungsänderung bei Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik

Die staatliche Preisüberwachung kann sich nicht auf den neuen Konjunkturartikel abstützen. Angesichts der geringen Inflationsrate verzichtete der Bundesrat darauf, die Weiterführung dieses auf Notrecht abgestützten Instrumentes zu beantragen. Diese Haltung, welche bei den Wirtschaftsvertretern und den meisten Wissenschaftern Unterstützung fand, stiess in der breiten Öffentlichkeit auf wenig Verständnis, ja es kam zu einer richtigen Volksbewegung zur Rettung der wohl populärsten Bundesstelle. Auf parlamentarischer Ebene setzten sich die Sozialdemokratinnen Christinat (GE) und Lieberherr (ZH) mit Motionen für ihren Fortbestand ein. Da beide Vorstösse abgelehnt wurden, reichte Nationalrat Grobet (sp, GE) eine Einzelinitiative ein, welche den eben in Kraft getretenen Konjunkturartikel in dem Sinne erweitern will, dass er auch staatliche Preiskontrollen zulässt. Etwas bessere Realisierungschancen dürfte das Anliegen von F. Jaeger (ldu, SG) haben, die Preisüberwachung wenigstens bei Kartellen und ähnlichen Organisationen einzuführen. Dasselbe Ziel verfolgt ebenfalls eine von den Konsumentenverbänden lancierte Volksinitiative. Allerdings hat auch diese beschränkte Form der Preiskontrolle, die allein dort eingreifen würde, wo der Wettbewerb beschränkt wird, ihre Gegner. Die FDP und die SVP setzten es durch, dass die Motion Jaeger nur in der unverbindlichen Form eines Postulates verabschiedet wurde. Daraufhin reichte der Landesringpolitiker seinen Vorstoss als parlamentarische Initiative ein.

Die Tageszeitung «Blick» sammelte innert zwei Wochen 51'492 Unterschriften für eine Petition zugunsten der Preisüberwachung.

Bundesrat verzichtet auf Weiterführung der staatlichen Preisüberwachung, verschiedene Vorstösse verlangen ihre Weiterführung