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Wie bereits in den Vorjahren bemühten sich die europäischen Regierungen um eine verbesserte Koordination ihrer Umweltschutzmassnahmen: So fanden anlässlich der zweiten europäischen Umweltschutzministerkonferenz die schweizerischen Vorschläge für den Ausbau des Artenschutzes (Inventarisierung und Beschützung von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten) rege Beachtung. In Genf trafen sich Vertreter der EG und der Schweiz zum gemeinsamen Studium von Lärm- und Abwasserproblemen.

Bemühungen der europäischen Regierungen um eine verbesserte Koordination der Umweltschutzmassnahmen

Das fehlen von gesetzlichen Grundlagen zur Verhinderung der Abgabe von schädlichen Substanzen an die Atmosphäre machte sich im Wallis äusserst unangenehm bemerkbar. Sowohl der Bundesrat als auch die Kantonsregierung mussten feststellen, dass sie keine legalen Möglichkeiten besassen, um gegen die Gefährdung der Früchtekulturen durch die Fluorimmissionen aus den verschiedenen Aluminiumwerken einzuschreiten.

Fehlende gesetzliche Grundlagen zur Verhinderung von Fluoremissionen aus Aluminiumwerken im Wallis (A 76.644)

Die klare Annahme der neuen Wasserwirtschaftsartikel 24 bis und 24 quater in der Volksabstimmung vom 7. Dezember beendete die rund zehnjährigen Bemühungen um die Revision der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung und den Schutz des Wassers. Die parlamentarische Beratung kam, von einer weiteren Öffentlichkeit kaum beachtet, erst im Juni zum Abschluss. Das Seilziehen führte schliesslich zu einem recht umfangreichen Verfassungstext, in welchem der strittigste Punkt, die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen, durch Kompromisse geregelt wurde. Der Bereich für die Grundsätze wie für die gesetzlichen Bestimmungen, die der Bund «zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers» aufstellen darf, wurden, um einer Machtausweitung des Bundes Grenzen zu setzen, abschliessend aufgezählt. Gesetzgebungskompetenzen werden dabei dem Bund unter anderem in den Fragen des Gewässerschutzes, der Sicherung von Restwassermengen, der Wasserbaupolizei und der Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge eingeräumt. Lediglich Grundsätze aufstellen darf der Bund beispielsweise über «die Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser». Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wassernutzung stehen den Kantonen zu. Der neue Artikel 24 quater, der später einen eigentlichen Energiewirtschaftsartikel bilden soll, gibt dem Bund wie bisher die Befugnis, über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu legiferieren. Die nunmehr praktisch unbestrittenen Verfassungsartikel wurden schliesslich mit 858'720 Ja gegen 249'043 Nein angenommen. Von den Ständen lehnte lediglich das Wallis, wo die CVP die Nein-Parole ausgegeben hatte, die Vorlage ab.


Abstimmung vom 07. Dezember 1975

Beteiligung: 30.9%
Ja: 858'720 (77.5%) / Stände: 18 6/2
Nein: 249'043 (22.5%) / Stände: 1

Parolen:
– Ja: FDP, CVP (2*), SP, SVP, LPS, LdU, EVP, PdA, POCH, SD, REP, SGV, SBV, SGB, TravS
– Nein: keine
– Stimmfreigabe: keine
*In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Wie im Vorjahr fand der Zustand der Schweizer Seen grosse Beachtung. Wissenschafter der Universität Genf wiesen in einem Bericht darauf hin, dass der Genfersee in beunruhigendem Mass durch Quecksilber verschmutzt sei. Die Rhone führe dem See täglich bis zu 15 Kilogramm des giftigen Metalls zu, das zu den gefährlichsten Verschmutzungssubstanzen im Wasser gehört.

Genfersee in beunruhigendem Mass durch Quecksilber verschmutzt (Ip. 75.406)

Vom Investitionsprogramm, das die eidgenössischen Räte im Juni als Massnahme gegen Beschäftigungseinbrüche genehmigten, profitierte vor allen anderen Bundesaufgaben der Gewässerschutz. Zusätzliche Subventionen sollten, sofern deren Empfänger in der Lage wären, die erforderlichen Gegenleistungen aufzubringen, ein Bauvolumen von CHF 240 Mio. auslösen. Abwasserreinigungsprojekte, die zuvor aufgrund von Sparmassnahmen zurückgestellt worden waren, konnten nun trotzdem in Angriff genommen werden.

Zurückgestellte Abwasserreinigungsprojekte konnten in Angriff genommen werden
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes fand die Seeufergestaltung besondere Aufmerksamkeit. Ein Bericht des Delegierten für Raumplanung hielt fest, dass von den 1'157 km Ufer der 32 grössten Schweizer Seen nur noch 37 Prozent einigermassen naturnah sind. Nur 34 Prozent der Seeufer sind öffentlich zugänglich. Da die Ufergebiete nicht nur für die Erholung und den Tourismus, sondern auch für den Natur- und Gewässerschutz (Selbstreinigung des Wassers) äusserst wichtig sind, kam der Bericht zum Schluss, dass alle noch naturnahen Ufer auch in Zukunft als solche erhalten bleiben sollten. Bei den schon veränderten und verbauten Seeufern wäre dagegen zu prüfen, in welchem Umfang und mit welchen Massnahmen diese heute nur teilweise zugänglichen Gebiete für die Erholung der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden könnten. Zusammen mit den bestehenden kantonalen Gesetzen werde das Raumplanungsgesetz die geeignete Grundlage für endgültige Massnahmen bieten. Die Seeufer waren schon 1972 durch den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung provisorisch unter Schutz gestellt worden.

Begehbarkeit der Seeufer (Ip. 12130)
Dossier: Schutz der Seeufer

Neuere Untersuchungen ermittelten eine konstante Zunahme des Phosphatgehalts (Überdüngung) und einen Abbau des Sauerstoffs in einem Grossteil der schweizerischen Seen. Die Forscher stellten fest, dass die Phosphate den Gewässern nicht nur zugeführt werden, sondern sich in ihnen gewissermassen noch selbst vermehren, so dass es in Zukunft nicht mehr genügen wird, die Zufuhr von solchen Stoffen durch die Abwasserreinigung zu unterbinden. Die Fachleute betonten ferner, dass mit den bisherigen Klärmethoden (mechanische und biologische Stufe) die nicht von Lebewesen stammenden Verschmutzungsstoffe nicht ausgeschieden werden können, was die Einführung neuer Verfahren (physikalisch-chemische Methode) erfordere. Das Eidg. Amt für Umweltschutz unterbreitete den interessierten Kreisen einen Verordungsentwurf zur Vernehmlassung, der Vorschriften darüber enthielt, wieweit Abwässer bereits vor ihrer Zuleitung in eine öffentliche Kläranlage von gewissen Stoffen befreit werden müssten. Zugleich lud das EDI die Kantone ein, bis zum Erlass verbindlicher Bestimmungen alle Oberflächengewässer einer systematischen qualitativen Überwachung zu unterziehen.

Zunahme des Phosphatgehalts (Überdüngung
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Ende 1974 standen 583 (Ende 1973: 540) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb; 66 Prozent (58.5 Prozent) der Bevölkerung können an diese angeschlossen werden. Der tatsächlich angeschlossene Bevölkerungsanteil wurde auf 50 Prozent (45 Prozent) geschätzt. Das Eidg. Amt für Umweltschutz gab bekannt, dass die Kantone ihm vom 1. Januar 1970 bis zum 15. März 1973 insgesamt 2'080 Strafurteile gemeldet hatten, die aufgrund des Gewässerschutzgesetzes ergangen waren. Die höchste Busse (CHF 8'000) hatte der Direktor eines chemischen Unternehmens wegen vorsätzlicher Ableitung giftiger Abwasser erhalten, die niedrigste (CHF 5) ein Werkmeister, der ein mit Taubenkot beschmutztes Brett in die Aare geworfen hatte.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

Im Gewässerschutz verursachte die ungünstige Finanzlage des Bundes ernsthafte Vollzugsschwierigkeiten. Durch das 1972 in Kraft getretene neue Gesetz, das die Kantone zur Verwirklichung der geforderten Massnahmen innert zehn Jahren verpflichtet und die Bundessubventionen erhöht hatte, war die Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen beschleunigt worden. Die Bestimmung, dass Bauten ohne Kanalisationsanschluss nur in Ausnahmefällen errichtet werden dürfen, drängte manche Gemeinde, die ihre Weiterentwicklung sichern wollte, noch zu besonderer Eile. Nun erklärte man von seiten des Bundes, dass es unmöglich sei, allen eingereichten Beitragsgesuchen fristgerecht zu entsprechen, und dass bis 1982 nur die wichtigen Verunreinigungsquellen behoben werden könnten. In den Kantonen und Gemeinden, denen die Mittel zur Finanzierung der in Angriff genommenen Projekte fehlten, entstand darauf erhebliche Unruhe. Diese kam in verschiedenen Protesten und Eingaben sowie in parlamentarischen Vorstössen zum Ausdruck. Die Einführung einer Sonderabgabe für den Gewässerschutz, die ein Postulat Akeret (svp, ZH) anregte, liess der Bundesrat prüfen; die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem allgemeinen Haushalt lehnte er jedoch ab. Anderseits kam er den Bedürfnissen der Berg- und Hügelregion nach einer weniger strengen Regelung für Baubewilligungen ausserhalb des Kanalisationsgebiets entgegen, indem er durch eine Änderung der Vollzugsverordnung eine flexiblere Praxis ermöglichte.

Vollzugsschwierigkeiten beim Gewässerschutzgesetz aufgrund schwieriger Finanzlage – Einführung einer Sonderabgabe (Po. 12054)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Bei der Revision der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung und den Schutz des Wassers entfernte sich der Ständerat noch weiter vom Regierungsentwurf als der Nationalrat. Dabei kamen nicht nur föderalistische Gesichtspunkte, sondern auch wirtschaftliche Interessen zur Geltung. So ordnete die Kleine Kammer die Erhaltung des Wassers der «zweckmässigen Nutzung» desselben unter und legte besonderes Gewicht auf die «Einheit der Wasserwirtschaft»; einen Vorrang der Trinkwasserversorgung lehnte sie ab. Für einen Teil der im Entwurf genannten Aufgaben erkannte sie dem Bund – nach dem Beispiel der bisherigen Fassung des Artikels 24 bis – nur eine Befugnis zur Grundsatz-, nicht zur Detailgesetzgebung zu; auch verstärkte sie das Mitspracherecht der Kantone bei internationalen und interkantonalen Regelungen. Die energiewirtschaftlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 24 bis schied sie ähnlich wie der Bundesrat als neuen Artikel 24 quater aus und schob eine Stellungnahme zur Motion des Nationalrats, welche die Ausarbeitung eines umfassenden Energiewirtschaftsartikels forderte, noch auf. Die Differenzenbereinigung kam bis zum Jahresende nicht zum Abschluss. Die Volkskammer gab in den meisten Punkten nach, doch beharrte sie darauf, dass die Sorge um die Erhaltung des Wassers dem Nutzungsinteresse gegenüber nicht hintangestellt werde.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Die jahrelangen Auseinandersetzungen um den Bau eines Stollens, der Bodenseewasser zur «Auffrischung» des Neckars hätte ableiten sollen, führten zu einem negativen Entscheid: die internationale Bodenseekonferenz als Konsultativorgan der an den See angrenzenden deutschen, schweizerischen und österreichischen Gliedstaaten lehnte eine solche Wasserentnahme einstimmig ab.

Bodenseewasser zur Durchspülung des Nektars (Mo. 11465)

Basels grenzüberschreitende Kläranlagenprojekte scheiterten endgültig. Nachdem sich 1973 die Verhandlungen um ein Reinigungswerk auf deutschem Gebiet zerschlagen hatten, musste im Frühjahr 1974 auch das Vorhaben einer linksrheinischen Anlage im Elsass aufgegeben werden. Wenige Monate später wurde ein Projekt für eine Kläranlage auf städtischem Boden vorgestellt, das bis zum Stichjahr 1982 verwirklicht werden soll.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

Gegen die verschärften eidgenössischen Gewässerschutzbestimmungen machte sich eine Bewegung aus dem Berggebiet geltend. Es wurde vor allem daran Anstoss genommen, dass die 1972 in Kraft getretenen Erlasse in weiten ländlichen Gebieten, für die keine Abwasserkanalisation vorgesehen ist, Neu- und Umbauten nur in dringlichen Fällen gestatten; im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Berg- und Hügelregion strebten mehrere parlamentarische Vorstösse eine Lockerung der neuen Ordnung an. Der Bundesrat lehnte eine Rückwärtsrevision des Gewässerschutzgesetzes ab, erklärte sich aber zu einer elastischeren Gestaltung der Vollzugsverordnung bereit.

Revidiertes Gewässerschutzgesetz – elastischeren Gestaltung der Vollzugsverordnung für Berggebiete
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Auf kantonaler Ebene wurden Naturschutzziele mit Hilfe von Volksbegehren verfolgt: so reichte der Journalist Franz Weber in der Waadt 26'000 Unterschriften für die Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux ein. Im Thurgau wurde die Bewahrung der natürlichen Ufer des Bodensees und des Rheins durch eine neue Verfassungsbestimmung, die auf eine Volksinitiative zurückging, zur Staatsaufgabe erklärt.

Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux
Dossier: Schutz der Seeufer

Die Revision der Verfassungsgrundlage für die Bewirtschaftung und Erhaltung des Wassers erfuhr im Nationalrat Korrekturen in föderalistischem Sinne. Ein von den Sozialdemokraten, dem Landesring und einem Teil des Freisinns unterstützter Antrag, dem Bund eine umfassende Wasserrechtsbefugnis zu erteilen, drang nicht durch; die Ratsmehrheit unterstützte die vom Bundesrat empfohlene Beibehaltung einer abschliessenden Aufzählung der Bundeskompetenzen. Aufgrund von Vorschlägen aus Gebirgskantonen wurde darüber hinaus dem Bund das Recht verweigert, für seine eigenen Aufgaben – insbesondere für die Bedürfnisse der SBB – Wassernutzungen ohne volle Entschädigung in Anspruch zu nehmen, und ausdrücklich festgestellt, dass den Entwicklungsmöglichkeiten der Herkunftsgebiete des Wassers Rechnung zu tragen sei. Ausserdem räumte der Nationalrat der Trinkwassernutzung den Vorrang ein. Die Ausscheidung einer bisherigen elektrizitätswirtschaftlichen Bestimmung des Artikels 24bis als neuer Artikel 24quater lehnte er ab und beauftragte den Bundesrat in einer Motion, einen eigentlichen Energiewirtschaftsartikel auszuarbeiten.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

In der Frage der Abwasserklärung im Raum Basel fiel ein wesentlicher Entscheid, indem sich die Verhandlungen um eine rechtsrheinische Anlage auf deutschem Gebiet zerschlugen; zu diesem Ergebnis trug der Entschluss zweier Basler Chemieunternehmungen bei, ihre Abwässer selbständig zu reinigen. Angesichts der Unumgänglichkeit eines Reinigungswerks auf Basler Boden trat auch das Interesse an einer linksrheinischen Gemeinschaftsanlage auf französischem Gebiet in den Hintergrund.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

Wachsende Besorgnis über die Absicht badisch-württembergischer Kreise, Bodenseewasser zur Durchspülung des Neckars abzuleiten, führte zu Eingaben nordostschweizerischer Kantone und zu einem Vorstoss im Nationalrat; bei dessen Beantwortung erklärte sich der Bundesrat gegen eine Sanierung von Gewässern ausserhalb des Bodenseegebiets durch Wasserentnahme aus dem See. Eine entsprechende Bestimmung wurde in die Verfassung des Kantons Thurgau eingefügt, obwohl süddeutsche Interessenten versuchten, den Abstimmungskampf in gegenteiligem Sinne zu beeinflussen. Das 1972 mit Italien unterzeichnete Abkommen über den Schutz der Grenzgewässer erhielt die Zustimmung der eidgenössischen Räte.

Bodenseewasser zur Durchspülung des Nektars (Mo. 11465)

Ende 1972 standen 479 (Ende 1971: 423) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 54.6 Prozent (Ende 1971: 49.8 Prozent) der Bevölkerung angeschlossen werden können. Erneut wurde aber betont, dass die bisher angewandten Reinigungstechniken nicht genügten. Zugleich wurde verlangt, dass die Industrie ihre Abwässer vermehrt in den Betrieben selber reinige und auf die Produktion von besonders wasserschädigenden Stoffen überhaupt verzichte. Besondere Probleme stellen die Grenzgewässer. Über die Errichtung einer rechtsrheinischen Kläranlage bei Basel konnte mit Baden-Württemberg ein Staatsvertrag paraphiert werden, der das südbadische Haltingen als Standort vorsieht. Über das links-rheinische Gegenstück kam es mit Frankreich noch zu keiner Einigung, nachdem ein erstes Projekt auf elsässischem Boden am Widerstand der ansässigen Bevölkerung gescheitert war. Der Bundesrat erklärte auf eine parlamentarische Anfrage, dass notfalls ein Standort auf Schweizer Boden in Betracht gezogen werden müsse. An einer Konferenz der Rheinanliegerstaaten im Haag verpflichtete sich die Schweiz, sich an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, welche die Verschmutzung des Rheins durch Abfälle der elsässischen Kaligruben eindämmen sollen. Mit Italien wurde ein Abkommen über den Schutz der Grenzgewässer unterzeichnet, das nach dem Beispiel der bereits mit den anderen Nachbarstaaten getroffenen Vereinbarungen die Einsetzung einer zwischenstaatlichen Kommission vorsieht. In der Nordostschweiz regten sich Besorgnisse über badisch-württembergische Pläne zur Ableitung von Bodenseewasser nach dem Neckar, die auch den Bau eines Regulierwerkes am Ausfluss des Untersees erfordern würden. Auf die Auseinandersetzungen über energiewirtschaftliche Eingriffe in den Wasserhaushalt ist schon hingewiesen worden.

jahresrückblick Gewässerschutz 1972

Le parlement a délibéré de la suppression des articles confessionnels d'exception proposée fin 1971 par le Conseil fédéral. Le Conseil des. Etats a approuvé sans opposition et sans contre-proposition la radiation pure et simple des deux articles 51 et 52 et a consenti à ce que, pour la votation populaire, l'on ramène la révision à une seule et unique question. Le débat fut plus mouvementé au Conseil national, mais le résultat fut identique. Seuls quatre représentants des nouveaux groupements de droite s'opposèrent à l'entrée en matière. D'autres propositions furent justifiées par le désir de faciliter l'assentiment populaire: les représentants de l'UDC notamment essayèrent de calmer l'appréhension à l'égard de l'activité future des jésuites en proposant des dispositions aptes à protéger la paix confessionnelle ; de leur côté, grâce à la suppression des limitations qui d'ailleurs touchent aussi d'autres confessions (obligation d'une autorisation pour l'érection de nouveaux évêchés, non-éligibilité des ecclésiastiques au Conseil national), les députés socialistes ont voulu donner un aspect plus neutre au projet. Pour finir, une votation séparée sur l'un et l'autre article parut propre à dissiper l'idée d'une manipulation. Toutefois, lorsque les groupes démo-chrétien, radical et indépendant eurent décidé de se borner à la radiation des articles 51 et 52, toutes les adjonctions au projet furent écartées. Et l'on ne trouva pas non plus de majorité pour le double vote. Mais le Conseil national adopta trois motions proposées par sa commission; elles chargeaient le Conseil fédéral de faire des propositions sur la suppression des dispositions d'exception qui ne tombaient pas sous le coup de la révision (clause concernant les évêchés, éligibilité des ecclésiastiques) ainsi que sur la promulgation d'un article relatif à la protection des animaux, qui modifierait l'interdiction de l'abattage rituel. Le Conseil des Etats approuva ces propositions en décembre, dans la mesure od elles n'avaient pas déjà trouvé de solution dans le message publié en novembre au sujet d'un nouvel article 25 bis. Celui-ci devait faire de la protection des animaux une affaire de la Confédération; jusqu'à l'entrée en vigueur de la législation d'exécution, une disposition transitoire de la Constitution fédérale maintiendrait l'interdiction de l'abattage rituel.

Promulgation d'un article relatif à la protection des animaux, qui modifierait l'interdiction de l'abattage rituel (MCF 11148)

Besondere Probleme stellen die Grenzgewässer. Über die Errichtung einer rechtsrheinischen Kläranlage bei Basel konnte mit Baden-Württemberg ein Staatsvertrag paraphiert werden, der das südbadische Haltingen als Standort vorsieht. Über das links-rheinische Gegenstück kam es mit Frankreich noch zu keiner Einigung, nachdem ein erstes Projekt auf elsässischem Boden am Widerstand der ansässigen Bevölkerung gescheitert war. Der Bundesrat erklärte auf eine parlamentarische Anfrage, dass notfalls ein Standort auf Schweizer Boden in Betracht gezogen werden müsse.

Inbetriebnahme von drei Kläranlagen in Basel

Ende 1972 standen 479 (Ende 1971: 423) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 54.6 Prozent (Ende 1971: 49.8 Prozent) der Bevölkerung angeschlossen werden können. Erneut wurde aber betont, dass die bisher angewandten Reinigungstechniken nicht genügten. Zugleich wurde verlangt, dass die Industrie ihre Abwässer vermehrt in den Betrieben selber reinige und auf die Produktion von besonders wasserschädigenden Stoffen überhaupt verzichte.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

In der Nordostschweiz regten sich Besorgnisse über badisch-württembergische Pläne zur Ableitung von Bodenseewasser nach dem Neckar, die auch den Bau eines Regulierwerkes am Ausfluss des Untersees erfordern würden.

Bodenseewasser zur Durchspülung des Nektars (Mo. 11465)

An einer Konferenz der Rheinanliegerstaaten im Haag verpflichtete sich die Schweiz, sich an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, welche die Verschmutzung des Rheins durch Abfälle der elsässischen Kaligruben eindämmen sollen. Mit Italien wurde ein Abkommen über den Schutz der Grenzgewässer unterzeichnet, das nach dem Beispiel der bereits mit den anderen Nachbarstaaten getroffenen Vereinbarungen die Einsetzung einer zwischenstaatlichen Kommission vorsieht.

Konferenz der Rheinanliegerstaaten zur Verschmutzung des Rheins