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Eine Studie im Rahmen des vom Bundesamt für Raumplanung entwickelten Programms «Raumbeobachtung Schweiz» untersuchte systematisch die Landschaftsveränderungen zwischen 1973 und 1982 und kam zum Schluss, dass diese wegen ihres schleichenden Charakters vielfach gar nicht wahrgenommen würden. Die Bilanz sei jedoch für die naturnahen Landschaften überall negativ; auffallend sei insbesondere der Rückgang der landschaftlichen Vielfalt im Mittelland. In den Agglomerationsräumen, im Mittelland und im Berggebiet wurden im untersuchten Zeitraum zum Beispiel 1'355 Hektaren überbaut, 732 Hektaren Obstbaumflächen gerodet, 80 km. Bäche eingedolt, 557 km. überörtliche und 2524 km. örtliche Erschliessungsstrassen sowie 496 Brücken gebaut und 2879 neue Gebäude ausserhalb des Siedlungsgebietes bewilligt. Die Resultate der Studie unterstützen den Einbezug ökologischer Zielsetzungen in die Leitsätze für eine künftige Raumordnungspolitik.

Landschaftsveränderungen zwischen 1973 und 1982

Im Zentrum der Diskussionen um die Vollzugsprobleme der Raumplanung standen 1988 jedoch die Nutzungspläne der Gemeinden. Am 1. Januar lief der ohne Fristverlängerung verankerte Termin für die Festlegung von Bauzonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) ab. Nur 40 Prozent der Gemeinden verfügten zu diesem Zeitpunkt über RPG-konforme Landwirtschaftszonen. 300 bis 400 kleinere Gemeinden, namentlich in den Kantonen Freiburg, Wallis und Waadt, wiesen immer noch keine Zonenordnung auf; in etlichen andern entsprach sie noch nicht den Anforderungen des RPG. Symptomatisch für die Vollzugsschwäche der Raumplanung war die nun einsetzende Kontroverse, ob in all den rechtlich nicht konformen Fällen automatisch die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelange, wonach nur das weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone gelte und die übrigen Flächen dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden. Bundesrätin Kopp und schliesslich auch das Bundesamt für Raumplanung präzisierten, dass die enge Gesetzesauslegung nur in den Gemeinden ohne Nutzungsplanung zulässig sei; in denjenigen mit nicht RPG-konformen Plänen hätten die Kantonsregierungen die Pflicht, vorläufige Regelungen, z.B. mit dem Erlass von Planungszonen, zu treffen. Der Richter werde in den Fällen zu entscheiden haben, wo die Kantone ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Nutzungspläne der Gemeinden

Im März erfolgte im Raume Bern, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Abstimmung über die «Stadt-Land-Initiative», die Gründung des Hausvereins Schweiz, welcher im Sinne eines alternativen Hauseigentümerverbands die Interessen jener Boden- und Wohnungsbesitzer wahrnehmen will, welche Häuser und Land vornehmlich zum Eigengebrauch und nicht zur Kapitalanlage halten. Die neue Organisation beabsichtigt die Schaffung eines Modellmietvertrags auf Grundlage der sogenannten Kostenmiete, die Beratung seiner Mitglieder über den umweltschonenden Unterhalt der Liegenschaften, die Entwicklung neuer Konzepte zur Eigentumsförderung und die Erarbeitung von Vorschlägen zu einer steuerlich differenzierten Behandlung von «spekulativem» und «nichtspekulativem» Bodenbesitz. Der Schweizerische Hauseigentümerverband bekundete keine Angst vor der neuen Konkurrenz und betonte, dass die Mehrheit seiner 124'000 Mitglieder mit der Zielgruppe des Hausvereins identisch sei und er auch deren Anliegen vertrete.

Gründung des Hausvereins Schweiz

Drei Motionen (Mo. Nussbaumer 86.393, Mo. Früh 86.413, Mo. CVP 88.367), welche eine Förderung des Wohneigentums mit Massnahmen der Raumplanung und mit Vorsorgegeldern anstrebten, wurden als Postulate überwiesen. Dabei stellte der Volksvertreter Nussbaumer (cvp, SO) fest, dass ein Land, welches den juristischen Kapitalanlegern auf dem Liegenschaftsmarkt mehr Schutz gewähre als dem Bürger, der für den Eigenbedarf eine Heimstätte für seine Familie sucht, einer düsteren Zukunft entgegengehe.

Drei Motionen, welche eine Förderung des Wohneigentums mit Massnahmen der Raumplanung und mit Vorsorgegeldern anstrebten, wurden als Postulate überwiesen

Die «Leitidee des qualitativen Wachstums», welche der Bundesrat seiner gesamten Tätigkeit zugrunde legen will, gilt in besonderem Masse auch für den Bereich der Raumplanung. Diese soll ernst machen mit einer haushälterischen Bodennutzung und eine Trendwende im Bodenverbrauch herbeiführen, dabei aber im Sinne der raumplanerischen Grundmaxime die verschiedenen Nutzungsansprüche in ein vertretbares Verhältnis bringen. Die Landesregierung gedenkt deshalb, bereits in der ersten Legislaturhälfte die im «Raumplanungsbericht 1987» genannten Schwerpunkte mit einem Bericht über Massnahmen zur Raumordnungspolitik zu verdeutlichen. Dabei geht es namentlich um eine Verbesserung des Vollzugs der geltenden Gesetzgebung durch Bund und Kantone. Für die zweite Legislaturhälfte soll eine Änderung des Raumplanungsgesetzes ins Auge gefasst werden, um eine bessere Durchsetzung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu ermöglichen (z.B. bei Zonenvorschriften, Erschliessung, Landumlegung, Verfahrensfragen etc.). Im weitern soll ein Bericht über die Grundzüge der erwünschten räumlichen Entwicklung als Grundlage für die Koordination von Konzepten und Sachplänen des Bundes und der Bestrebungen der Kantone zur Verbesserung der instrumentellen Rahmenbedingungen beitragen.

Programme de législature 1987–1991 (MCF 88.001)

Der Entwurf zum heute gültigen Raumplanungsgesetz hatte noch einen periodisch zu erstellenden Raumplanungsbericht vorgesehen, den die Räte dann aber im Gesetzgebungsprozess fallen gelassen hatten. Sie waren der Ansicht, die Regierung solle nur informieren, wenn dies nötig sei. Diese Notwendigkeit war nun für den Bundesrat eingetreten, und er publizierte Ende 1987 den bereits in den Regierungsrichtlinien 1983-87 angekündigten «Raumplanungsbericht 1987». Ausführlich werden darin zunächst die raumwirksamen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte dargestellt und anschliessend die sich in der Raumplanung ergebenden Vollzugsprobleme. Offen legt der Bundesrat darin dar, dass die wesentlichen Ziele der Raumplanung, also die haushälterische Nutzung des Bodens und die erwünschte Ordnung der Besiedlung, nicht erreicht worden seien. Neben Terminproblemen bei der Einreichung der Richt- und Nutzungspläne ergab sich insbesondere auch, dass die Gemeinden einerseits die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen vernachlässigen, und dass andererseits erschlossenes, baureifes Land gehortet und nicht überbaut wird. Beides führt zu einer Verknappung des Bodenangebotes für Bauwillige und in der Folge zu den beklagten hohen Bodenpreisen.

Der Raumplanungsbericht mündet in eine Reihe von Leitsätzen, welche die Ziele der künftigen Regierungspolitik umschreiben. Mit einer breiteren Problemsicht, also mit dem Einbezug von fiskalischen bis zu verkehrspolitischen Gesichtspunkten, soll die Raumplanung fortan als Umweltvorsorge aufgefasst werden. Als Schwerpunkte der künftigen Politik ergeben sich dabei der Wille, eine Trendwende im Bodenverbrauch herbeizuführen, eine natürliche Umwelt zu erhalten, die Siedlungen von innen zu erneuern und auszugestalten, die Städte funktionsfähig zu erhalten und die verschiedenen Sachbereiche aufeinander abzustimmen. An konkreten Massnahmen steht vorerst aber eine Revision des RPG an, mit der unter anderem die Frage der kantonalen Baubewilligungen im Nichtbaugebiet aufgegriffen wird. Nach Bundesrätin Kopp verletzen nämlich nicht wenige dieser Bewilligungen Bundesrecht; auch werde die Publikationspflicht von vielen Kantonen missachtet. Geprüft wird deshalb ein Beschwerderecht des Bundes und die Einrichtung von unabhängigen kantonalen Überwachungsstellen. Die 1986 eingesetzte Expertenkommission für die Revision des RPG konnte ihre Vorarbeiten 1987 noch nicht abschliessen.

Raumplanungsbericht 1987

Mit der Beeinträchtigung der Landschaft durch geplante Schiess- und Waffenplätze, Hochspannungsleitungen oder Wasserkraftprojekte beschäftigten sich mehrere parlamentarische Vorstösse. So erkundigte sich Nationalrat Loretan (fdp, AG) (Ip. 86.830) nach einem Gesamtkonzept für das Freileitungsnetz der Schweiz, worauf der Bundesrat zusicherte, im Rahmen der Planungsgenehmigungsverfahren für den Bau von Hochspannungsleitungen dafür zu sorgen, dass die Aspekte der Raumplanung und des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes gebührend berücksichtigt werden. Eine vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion Longet (sp, GE) (Mo. 87.392) forderte den Bundesrat ferner auf, zur Verstärkung des Landschaftsschutzes Gesetzesvorschläge zu unterbreiten, um den in den verschiedenen Inventaren aufgenommenen Landschaften einen tatsächlichen Schutz auch durch Kantone und Gemeinden zu garantieren und um den Weisungen des EDI betreffend Skipisten, Meliorationen, Hochspannungsleitungen etc. Rechtskraft zu verschaffen.

Beeinträchtigung der Landschaft durch geplante Schiess- und Waffenplätze, Hochspannungsleitungen oder Wasserkraftprojekte
Dossier: Rothenthurm-Initiative (Schutz der Moore)

Die offenbar bereits im Raumplanungsgesetz angelegten Vollzugsprobleme nahmen auch 1987 ihren Fortgang. Ein Jahr nach dem definitiven Ablauf der Frist, innert welcher die Kantone dem Bund ihre Richtpläne für eine zweckmässige Nutzung des Bodens hätten abliefern sollen, waren erst deren vierzehn genehmigt, die restlichen zehn standen Ende 1987 noch aus. Bei den Kantonen Genf, Glarus, Jura, St. Gallen und Tessin war dabei der Zeitpunkt der Einreichung noch offen, die Richtpläne der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Waadt, Wallis und Zug wurden für das Jahr 1988 erwartet. Inzwischen hat sich jedoch ergeben, dass die bereits eingereichten Richtpläne vom Bund recht grosszügig genehmigt wurden, so dass keiner dem anderen gleicht und eine sinnvolle Koordination mit dem Bund und mit den jeweiligen Nachbarkantonen kaum möglich ist. In seinem «Raumplanungsbericht 1987» stellte der Bundesrat auch fest, dass die Siedlungsplanung, ein Kernbereich der Raumplanung, oft unbefriedigend behandelt sei, und dass eine integrierte Betrachtung von Verkehr und Siedlung selten vorkomme.

Richtpläne

Bis Ende 1987 hätten die Kantone auch das Inventar der vom Bund insgesamt vorgesehenen 450'000 ha kulturfähigen Ackerlandes erstellen sollen. Diese Zahl war 1986 als Richtgrösse für die von den Kantonen zu erhaltende Fruchtfolgefläche in die Verordnung aufgenommen worden. Nur die beiden Appenzell, Basel-Stadt, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn und Thurgau, also sieben Kantone, sind bis Ende Jahr der Aufforderung des Bundes nachgekommen. Der auf Grund der Inventare zu erstellende verbindliche Sachplan soll nun deshalb erst im Jahr 1989 abgefasst werden. Ebenfalls bis Ende 1987 hätten auch die Nutzungspläne der Gemeinden bundesrechtskonform eingereicht sein sollen. Auch dieses Ziel wurde jedoch nur von rund 40% der Gemeinden erreicht.

Diese Verzögerung wurde teilweise auf die Verspätung der Kantone bei der Erstellung der Richtpläne zurückgeführt. Andererseits haben in den sechziger Jahren viele Gemeinden zu grosse Bauzonen ausgeschieden, die nun zurückgestuft werden müssen. Oft wagen sie dies jedoch nicht, da sie hohe Entschädigungssummen befürchten. Das Bundesgericht sieht hier aber eine sehr restriktive Praxis vor, so dass diese Furcht, nach Aussagen des BRP, nicht begründet ist. Beim Bund wurden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Kantonen erwogen, indem angedeutet wurde, dass den säumigen Ständen die Subventionen entzogen werden könnten. Gegenüber den Gemeinden fehlen direkte Sanktionsmöglichkeiten, doch kommt da, wo keine bundesrechtskonformen Bauzonen bestehen und wo das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, die Bestimmung im RPG zum Tragen, wonach nur weitgehend überbautes Gebiet als vorläufige Bauzone gilt. Im BRP ist man jedoch der Meinung, dass eine gute Informationspolitik und Hilfestellungen langfristig zu besseren Resultaten führen als Sanktionen.

Fruchtfolgeflächen

Mit der Zukunft der Wohnbautätigkeit in der Schweiz befasste sich eine Studie des Bundesamtes für Wohnungswesen. Da jedoch bereits vor der Publikation bekannt geworden war, dass die Prognose mit einem Rückgang der Wohnbautätigkeit bis 1995 auf rund 30'000 Einheiten pro Jahr rechnete, intervenierte der Schweizerische Baumeisterverband mit dem Argument, solch langfristige Voraussagen seien zuverlässig nicht machbar, und ausserdem würden die genannten Zahlen zu einer allgemeinen Verunsicherung der Bevölkerung führen. Die Studie wurde daraufhin überarbeitet und erschien schliesslich mit einer Berücksichtigung verschiedener Varianten: Eine «optimistisch» gesehene Entwicklung rechnet für den genannten Zeitraum mit einer Jahresproduktion von 41'000, eine «pessimistische» Variante mit einer solchen von 17'000 neuerstellten Wohnungen. An der ursprünglichen, von demographischen Entwicklungen ausgehenden Prognose war damit nichts Grundsätzliches geändert. Eine ähnliche, für den Kanton Solothurn erstellte Studie war schon vorher ebenfalls auf ein sich abzeichnendes berangebot an Wohnungen gekommen. Hier waren allerdings nicht die pessimistischen Rückschlüsse auf die Bauwirtschaft, sondern positive Auswirkungen auf die raumplanerischen Auflagen hervorgehoben worden. Auch andernorts wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Bauwirtschaft nichts zu befürchten hätte, wenn der «Neubau-Boom» von einem «Renovations-Boom» abgelöst würde und die Anstrengungen eher auf verdichtetes Bauen, beziehungsweise auf eine «Siedlungsentwicklung nach innen» verlegt würden.

Zukunft der Wohnbautätigkeit

Bereits als im Jahre 1969 die Verfassung mit dem Raumplanungsartikel in Verbindung mit einer ausdrücklichen Eigentumsgarantie (Art. 22ter und 22quater) ergänzt wurde, nahmen Beobachter an, dass wegen der fehlenden Bundeskompetenzen die Probleme nur vertagt worden seien. Achtzehn Jahre danach präsentierte der Bundesrat nun seinen «Raumplanungsbericht 1987», und das Bundesamt für Raumplanung (BRP) machte eine Rückschau auf «15 Jahre Raumplanung auf Bundesebene» (1972 war ein dringender Bundesbeschluss in Kraft gesetzt worden, der 1980 vom Raumplanungsgesetz abgelöst wurde). In den Berichten wird nüchtern festgehalten, dass die zu bekämpfenden Entwicklungen – Zersiedelung der Landschaft, Kulturlandverlust, steigende Bodenpreise, Entmischung von periferen Wohn- und zentralen Arbeitszonen und in der Folge belastende Verkehrszunahmen – noch kaum gebremst werden konnten. Im Bundesamt für Räumplanung wehrte man sich gegen den Vorwurf einer allzu largen Handhabung des Gesetzes mit dem Hinweis auf dessen föderalistische Ausgestaltung, die den Vollzug behindere. In der Tat konnte das BRP trotz der von ihm in den letzten Jahren verstärkten Informations- und «Public-Relations»-Kampagne noch wenig konkrete Resultate vorweisen und musste in seinem Rückblick vor allem auf angeblich stattfindende «Umdenkprozesse» verweisen. Eine von ihm angestrengte Bevölkerungsumfrage ergab jedoch, dass noch immer rund ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer die Raumplanung nicht mit der Aufgabe in Verbindung bringen, den Boden zweckmässig zu nutzen und die Besiedlung zu ordnen. Auch sind entsprechende Verlautbarungen von Hauseigentümer- oder Bauwirtschaftsverbänden nicht von einem Umdenken hinsichtlich des Erhalts von Umwelt und Landschaft, sondern von der Sorge um die Freiheit des Eigentums geprägt.

Raumplanungsbericht 1987

1987 konnte das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht abgeschlossen werden. Unbestritten blieb dabei die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, über dessen Ausgestaltung gingen die Meinungen jedoch diametral auseinander. Grundsätzlich einverstanden mit dem Entwurf zeigten sich vorab der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung, die CVP, die SPS und die SVP. Insbesondere befürworteten diese die Bestimmungen, die festhalten, dass der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Selbstbewirtschaftern zu einem tragbaren, auf dem Ertragswert basierenden Preis reserviert sein soll. Die SPS forderte darüber hinaus einen Dringlichen Bundesbeschluss, um Spekulationskäufe in der Ubergangsphase bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern. Auf der anderen Seite standen die Wirtschaftsverbände zusammen mit der FDP, für die die Erwerbsbeschränkung und die Preislimitierung unhaltbare Eingriffe in den traditionellen Eigentumsbegriff bedeuten. Sukkurs erhielten sie dabei vom Schweizerischen Anwaltsverband, der die umstrittenen Bestimmungen gar als verfassungswidrig, weil gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossend, betrachtete.

Auf Anregung des Schweizerischen Bauernverbandes will nun der Bundesrat das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht noch vor der im Jahr 1988 anberaumten Abstimmung über die «Stadt-Land-Initiative» als indirekten Gegenvorschlag mit einer Botschaft vorstellen. Der neue Entwurf soll von Alt-Bundesrat Friedrich (fdp) ausgearbeitet werden und den Vernehmlassungsantworten Rechnung tragen.

Bäuerliches Bodenrecht (BRG 88.066)

Eine grundsätzlichere Neuordnung streben die Initianten der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» mit einer Änderung der oben erwähnten Verfassungsartikel aus dem Jahre 1969 an. Die Initiative verlangt, dass Grundstücke nur noch zum Eigengebrauch oder zur Bereitstellung günstiger Wohnungen erworben werden dürfen und sieht eine Preiskontrolle für landwirtschaftlichen Boden vor. Ausserdem soll, zur Unterstützung der Raumplanung, nicht erschlossenes Land automatisch der Landwirtschaftszone zugerechnet werden. Nachdem die Initiative 1985 bereits vom Bundesrat und 1986 vom Nationalrat zur Ablehnung empfohlen worden war, wandte sich 1987 auch der Ständerat gegen das von ihm als zu radikal eingestufte Begehren. Neben der Radikalität wurde in der kleinen Kammer auch bemängelt, dass der Initiativtext die juristischen Personen unerwähnt lasse und diese damit gegenüber den natürlichen bevorzuge, da ersteren keine Einschränkungen auferlegt würden. Bundesrätin Kopp machte in der Diskussion zudem auf die Gefahr eines erhöhten Bodenverschleisses ' aufmerksam, da nach der Annahme der Initiative Einfamilienhäuser rechtlich einfacher zu bauen wären als raumsparende Siedlungen. Mit dem Hinweis auf das sich in Revision befindende bäuerliche Bodenrecht versagte darauf der Ständerat der Initiative mit 31:4 Stimmen die Unterstützung. Nicht besser ging es auch dem von Esther Bührer (sp, SH) eingebrachten Gegenvorschlag, der im Vorjahr bereits im Nationalrat keinen Erfolg gehabt hatte. Verschiedene Zeitungskommentatoren zweifelten nach dem negativen Entscheid des Ständerates an dessen politischem Willen, an den auch von ihm beklagten Auswirkungen der Bodenspekulation etwas zu ändern.

Stadt-Land-Initiative (VI. 85.073)

Mit 42'570 neu erstellten Wohnungen lag die Produktion im Wohnungsbau um 3.7% unter derjenigen von 1985; am stärksten sank die Bautätigkeit – mit durchschnittlich 17.4% – in den fünf Grossstädten (Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich). Der Rückgang beim Wohnungsbau dürfte – wenn auch gedämpft – weiter anhalten, da im Berichtsjahr 1.2% weniger Baubewilligungen erteilt wurden als im Vorjahr. Der Leerwohnungsbestand verringerte sich 1986 auf 20 899 Wohnungen, das sind 0.71% des approximativen Gesamtwohnungsbestandes (1985: 0.79 %). Wie schon seit Jahren weist der Kanton Genf mit 0.23% die niedrigste Leerwohnungsziffer auf, gefolgt von Zürich (0.4%).

Wohnungsbau und Leerwohnungen 1980-1989
Dossier: Leerwohnungsstatistik und Wohnungsbau

Ende 1986 lief für die Kantone die Frist ab, innert welcher sie dem Bund ihre Richtpläne für eine zweckmässige Nutzung des Bodens hätten abliefern sollen. Nachdem schon die vom Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) eingeräumten fünf Jahre für die Richtplanerstellung nur von drei Kantonen (GR, SO, ZH) eingehalten worden waren, konnten in der zweijährigen Verlängerung einzig die Pläne von Baselstadt, Nidwalden, Schwyz, Thurgau und Uri genehmigt werden. Der Bundesrat zeigte sich jedoch nachsichtig gegenüber den säumigen Kantonen ; eine weitere formelle Fristerstreckung dürfte aber aus rechtlichen und politischen Gründen kaum mehr gewährt werden. Um das ackerfähige Kulturland, die sogenannten Fruchtfolgeflächen, planerisch zu sichern, revidierte der Bundesrat die Verordnung zum RPG. Entgegen der ursprünglichen Absicht verzichtete er – dem Vernehmlassungsverfahren Rechnung tragend – auf eine einheitliche Regelung der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone; die Verordnung beschränkt sich somit zur Hauptsache auf die Sicherung der Fruchtfolgeflächen. Bis spätestens Ende 1987 müssen die Kantone im Rahmen ihrer Richtplanung das ackerfähige Kulturland nach einheitlichen Kriterien detailliert ermitteln, wobei die ursprünglich vorgesehene Fläche von 450'000 ha nur noch als Richtwert dient. Sodann werden die entsprechenden Bundesämter auf dem Verhandlungsweg mit den Kantonen die Grundlagen bereinigen, worauf der Bundesrat in einem für jeden Kanton verbindlichen Sachplan den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren definitive Aufteilung auf die Kantone beschliessen wird. Eine vom Nationalrat 1985 für erheblich erklärte Motion Loretan (fdp, AG) strebt neben dem verstärkten Schutz des Kulturlandes die Gewährleistung der effektiven Uberbaubarkeit von Bauzonen an; die kleine Kammer lehnte jedoch eine entsprechende Revision des RPG ab und überwies den Vorstoss nur als Postulat.

Richtpläne

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu. Das Bundesgericht zeigte sich zurückhaltend bei Entschädigungsforderungen von Grundeigentümern, die sich durch die Ortsplanung materiell enteignet fühlten, und unterstützte auch sonst Kantons- und Gemeindeexekutiven bei der konsequenten Durchsetzung des RPG.

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu

Die Opposition gegen die «Verbetonierung der Landschaft» war in mehreren kantonalen und kommunalen Volksabstimmungen erfolgreich. In Lausanne wurde der Vorschlag für die Neugestaltung des zentrumsnahen Industriequartiers «Le Flon» gegen den Willen der bürgerlichen Parteien und der Nationalen Aktion abgelehnt. Der Souverän der Stadt Zürich stimmte dem Projekt für einen Seeuferweg mit Grünanlage in Wollishofen zu und verwarf den privaten Gestaltungsplan Badstrasse und damit den Bau eines Grosshotels in derselben Zone am See. Überraschend wurde auch in Winterthur die Volksinitiative der SP für die Schaffung einer Freihaltezone gutgeheissen. Demgegenüber unterlagen im Kanton Schwyz die Umweltschützer und Linksparteien in der Abstimmung über eine Verfassungsänderung, welche eine Konkretisierung der 1985 angenommenen Volksinitiative «für die Erhaltung unserer Schwyzer Landschaften» gebracht hätte.

Kommunale und Kantonale Volksabstimmungen bezüglich der «Verbetonierung der Landschaft»

Die Zahl der abgeschlossenen Grundstückverkäufe an Personen im Ausland ging 1985 gegenüber dem Vorjahr um 50% auf 1'044 Handänderungen zurück, und die verkaufte Fläche sank um 68.9 % auf 72.9 ha. Die Kontingente für die Jahre 1987/88 wurden vom Bundesrat um 10% auf je 1'800 reduziert; dabei blieb der Verteilungsschlüssel auf die Kantone praktisch unverändert. Das Bundesgericht schützte den Entscheid des Obwaldner Obergerichts, wonach zwei Gesellschaften aufgelöst und zwangsenteignet werden müssen, da sie lediglich gegründet worden seien, um das Gesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland zu umgehen. Dieses wegweisende Urteil dürfte auch für ähnliche Fälle in den Kantonen Graubünden und Tessin Folgen haben. Für eine strikte Einhaltung der Lex Furgler – namentlich gegenüber vermögenden Ausländern – setzte sich der 1985 neu gewählte Genfer Staatsrat J. Ph. Maître (cvp) ein mit dem Slogan «Genf ist nicht zu kaufen» will er allerdings auch dem überraschenden Wahlsieger, den Vigilants, entgegentreten.

Statistik über Grundstückkäufe durch Ausländer

Der Souverän der Stadt Zürich stimmte der Unterstellung des Stadtgebietes unter das Gesetz über die Erhaltung von Wohnungen (WEG) für weitere fünf Jahre zu. Dies, obwohl nach Meinung von Regierung und bürgerlicher Parlamentsmehrheit der Wohnanteilplan (WAP), der 1986 in Kraft gesetzt wurde, das WEG hätte ablösen sollen. Der Volksentscheid bedarf noch der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Kanton Genf, welcher mit 89% (Stadt: 97%) die höchste Mieterquote der Schweiz aufweist, wurde ein Gesetz zur Erleichterung des privaten Erwerbs von Wohneigentum durch differenzierte Steuererleichterung und Befreiung von Taxen («Loi Wellhauser») im Verhältnis von 3:1 verworfen. Der Souverän teilte damit die Meinung der Linken und Grünen, welche das Referendum ergriffen hatten, dass anstelle der Wohneigentumsförderungsmassnahmen, die praktisch nur den wenigen Hausbesitzern zugute gekommen wären, der staatlich subventionierte Wohnungsbau und der Mieterschutz verstärkt werden solle. Ebenfalls verworfen wurde eine Volksinitiative zur Wohnbauförderung in der Stadt St. Gallen. Die Absicht des Hauseigentümerverbandes, die Wohneigentumsbildung durch Steuererleichterung zu fördern, scheiterte auch im Kanton Luzern am Nein der Stimmbürger. Auf juristischer Ebene wurde verschiedenen ähnlich lautenden Volksinitiativen der Hauseigentümerverbände ein Riegel geschoben: Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Grossen Rates von St. Gallen, wonach die Initiative «für breitere Streuung und massvolle Besteuerung von Wohneigentum» gegen die Steuergerechtigkeit und Rechtsgleichheit verstosse und deshalb ungültig sei. In gleichem Sinn beantragte der Berner Regierungsrat dem Parlament, die 1984 eingereichte Initiative «für Sparen und Wohneigentum» für ungültig zu erklären.

Kantonale Politik zum Thema Wohnraumförderung und Mieterschutz

Der Bundesrat eröffnete das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, welches verhindern soll, dass Landwirtschaftsbetriebe weiterhin zweckentfremdet, zerstückelt und zu übersetzten Preisen von Spekulanten und Kapitalanlegern erworben werden. Kernpunkt des Entwurfs ist die Bestimmung, dass grundsätzlich nur noch Selbstbewirtschafter ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben können – und zwar zu einem tragbaren Preis; dazu werden Höchstpreisvorschriften sowie bundesrechtliche Bewilligungsverfahren für den Erwerb vorgeschlagen. Positiv überrascht über diesen Vorschlag zeigten sich die Initianten der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation»; sie waren jedoch nicht bereit, ihr Begehren zurückzuziehen, da einerseits im Entwurf wichtige Bereiche wie das Mietwesen fehlen und andrerseits damit gerechnet werden muss, dass die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren und in den parlamentarischen Verhandlungen noch abgeändert wird.

Bäuerliches Bodenrecht (BRG 88.066)

Obwohl der Bundesrat die «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» 1985 dem Parlament zur Ablehnung empfohlen hatte, stösst dieses Begehren über die Kreise der Linken und Grünen hinaus auch bei vielen Bauern auf Wohlwollen. Der Freiburger Volkswirtschaftsprofessor H. Kleinewefers kam zudem nach einer kritischen Prüfung der vorgeschlagenen Massnahmen zum Schluss, dass die Volksinitiative durchführbar, im Hinblick auf ihre Ziele tauglich und nicht mit untragbaren volkswirtschaftlichen Effizienzverlusten oder Beeinträchtigungen anderer Ziele verbunden sei. Das «Kontaktforum Boden», ein loser Zusammenschluss von Landwirten, Raumplanern und Landschaftsschüttern, forderte daher das Parlament zu einem entsprechenden Gegenvorschlag auf.

Bei den Beratungen der «Stadt-Land-Initiative» prallten im Nationalrat somit drei Positionen aufeinander: Befürworter und Gegner der Initiative sowie Verfechter eines Gegenvorschlages. Die Grünen und die kleinen Linksparteien plädierten für ein Ja zum Volksbegehren, sie wurden dabei unterstützt von SP und LdU, wobei diese sich bereit erklärten, auch den von Martin Bundi (sp, GR) eingereichten Gegenvorschlag zu unterstützen. Dieser sah – neben Förderungsmassnahmen für eine breit gestreute Eigentumsbildung – Missbrauchsbestimmungen gegen Konzentration von Grundeigentum und die Abschöpfung von Spekulations- und Planungsmehrwertgewinnen vor. Der Gegenvorschlag Bundi unterlag in einer Eventualabstimmung des Nationalrates jenem von H. Ruckstuhl (cvp, SG), der nur die Förderung eines breiter gestreuten Grundeigentums verlangte. In der Gesamtabstimmung aber sprach sich die bürgerliche Mehrheit der grossen Kammer deutlich für die Linie des Bundesrates aus und empfahl die «Stadt-Land-Initiative» mit 132:47 Stimmen ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung; dieses Ergebnis kam auch deshalb zustande, weil die bäuerlichen Vertreter den Argumenten von Bundesrätin Kopp folgten und sich für den Vorentwurf des revidierten bäuerlichen Bodenrechts entschieden, den sie allerdings mit einem dringlichen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt haben möchten.

Stadt-Land-Initiative (VI. 85.073)

Auf einen Zielkonflikt, dem mit den Richtplänen wohl kaum beizukommen ist, verweist eine Publikation des Bundesamtes für Raumplanung: In jenen fruchtbaren Ebenen, die durch Autobahnen erschlossen sind – beispielweise im Bereich des Autobahnkreuzes N 1/N 2 bei Egerkingen (SO) und in der Magadinoebene (TI) – machen sich auf Kosten des Kulturlandes im Übermass Verteilzentren und Lagerhäuser breit. Immer grösser werden auch die Probleme bezüglich der Zweitwohnungen, deren Bestand sich im vergangenen Jahrzehnt fast verdoppelt hat (auf 240'000) und der in den nächsten 10 bis 20 Jahren um weitere 100'000 ansteigen dürfte. Die Zweitwohnungen treiben die Bodenpreise und Mieten in die Höhe und verdrängen die angestammte Bevölkerung. Wegen des hohen Landbedarfs gerät der Bau von Zweitwohnungen ausserdem mit der Landwirtschaft in Konflikt und gefährdet, indem er zur Überbeanspruchung der Landschaft beiträgt, auch den Tourismus. Um das Problem der Zweitwohnungen besser in den Griff zu bekommen, wies das EJPD die Gemeinden auf mehrere zur Verfügung stehende Instrumente hin.

Verteilzentren und Lagerhäuser auf Kosten von Kulturland

Aufsehenerregend und für eine konsequente Durchsetzung des RPG von Bedeutung war der Bundesgerichtsentscheid betreffend einen widerrechtlich ausserhalb der Bauzone erstellten Landsitz in Gontenschwil (AG). Das Bundesgericht stützte einstimmig die Verfügung des aargauischen Regierungsrates, wonach das Gebäude wieder abgerissen werden muss. Die Opposition in der Bevölkerung gegen die zunehmende «Verbetonierung der Landschaft» verzeichnete mit zwei gutgeheissenen Volksinitiativen Erfolge. Der Souverän des Kantons Schwyz stimmte der Initiative «für die Erhaltung unserer Schwyzer Landschaften» zu und belegte damit sämtliche Gebiete ausserhalb der Bauzone mit einem sofortige Baustopp. Mit der Annahme der sogenannten Patumbah-Initiative sprachen sich die Stadtzürcher Stimmbürger für die Zuweisung einer Liegenschaft mit grosser Grünfläche in die Freihaltezone aus und verhinderten so den Bau einer geplanten Alterssiedlung auf diesem Gebiet. Andere Volksinitiativen fanden in Abstimmungen keine Mehrheit. So lehnte etwa der Souverän von Baselstadt gegen die Empfehlung der Heimatschutzorganisationen die Erhaltung der Opéra-Bauten ab und genehmigte damit indirekt eine geplante Neuüberbauung. In der Stadt Zürich wurde die «Kasernen-Initiative» der SP, welche mit einem Gestaltungsplan die Gebäulichkeiten des Kasernenareals erhalten und der öffentlichen Nutzung zuführen wollte, abgelehnt. Die Zustimmung verweigerten die Stadtzürcher auch einer Zonenplanänderung, die die gesamten Baureserven der Stadt in die Freihaltezone übertragen wollte ; über diese Änderung musste abgestimmt werden, weil 1983 die Initiative der Nationalen Aktion (NA) «für die Erhaltung der öffentlichen Grünflächen» in einer Volksabstimmung angenommen worden war.

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu

Die Zahl der kantonalen Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ging wie schon in den beiden Jahren zuvor nochmals zurück (1984: 2480; 1985: 2316). Erstmals in der siebzigjährigen Geschichte des ZGB wurde von den in ihm enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, eine rechtswidrige Gesellschaft aufzulösen. Auf Anregung des Bundesgerichts hatte das Kantonsgericht von Obwalden 1984 festgestellt, dass zwei Firmen eines deutschen Geschäftsmannes einzig zum Zweck der Umgehung der Lex Furgler gegründet worden waren, und darauf hin die Auflösung der beiden Firmen verordnet; der Kanton Obwalden wurde ermächtigt, den Erlös einzukassieren. 1985 wurde dieser Entscheid vom Obwaldner Obergericht bestätigt.

Statistik über Grundstückkäufe durch Ausländer

Der Bundesrat nahm Kenntnis vom Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe über die Weiterentwicklung des Bodenrechts und empfahl dem Parlament die «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung: zwar sei dem Ziel der Volksinitiative – der Förderung des vermehrt persönlichkeitsbezogenen, vom Eigentümer selbst genutzten und erschwinglicheren Eigentums an Grund und Boden – grundsätzlich zuzustimmen, eine derart radikale Umgestaltung des Bodenrechts, welche zu einer weitgehend staatlichen Kontrolle des Bodenmarktes führe, müsse jedoch abgelehnt werden. Der Bundesrat möchte dem Anliegen der Initiative vielmehr auf dem Weg von Gesetzes- und Verordnungsrevisionen Rechnung tragen, wie dies die interdepartementale Arbeitsgruppe in ihrem Bericht vorschlägt. Danach soll das Bodenrecht schrittweise weiterentwickelt werden, und zwar in die Bereichen bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht, Raumplanungsrecht, Fiskalrecht, Kapitalanlage institutioneller Anleger auf dem Bodenmarkt sowie private Eigentums- und Nutzungsrechte.

Stadt-Land-Initiative (VI. 85.073)