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Gleich wie der Ständerat beschloss auch der Nationalrat, drei Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, die Arbeitsaufsicht in Handel und Gewerbe sowie die Arbeitsüberwachung der Heimarbeit nicht zu ratifizieren, da diese zwar dem schweizerischen Arbeitsrecht entsprechen, in Detailbestimmungen aber nicht mit diesem übereinstimmen. Zum Abkommen Nr. 177 über die Heimarbeit bat der Rat allerdings in einem überwiesenen Postulat den Bundesrat, zu prüfen, ob nicht durch einen Ausbau der Arbeitsüberwachung in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine Ratifizierung geschaffen werden könnten.

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Das Gleichstellungsgesetz (GIG), das seit Juli 1996 in Kraft ist, nimmt die Arbeitgeber ausdrücklich in die Pflicht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen. Diese Verpflichtung setzt nicht erst dann ein, wenn in einem Betrieb bereits ein sexueller Übergriff stattgefunden hat und es nur noch nachträglich darum gehen kann, gegen den Belästiger vorzugehen. Vielmehr muss ein Arbeitgeber bereits durch vorbeugende Massnahmen für ein Arbeitsklima sorgen, in dem Sexismus und sexuelle Nachstellungen keine Chance haben. Diesen Grundsatz verdeutlichte das Zürcher Arbeitsgericht, als es zwei von ihrem direkten Vorgesetzten sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen nicht nur eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung zusprach, sondern den Arbeitgeber darüber hinaus zu einer Entschädigung an die Opfer verurteilte, weil er keine Präventivmassnahmen getroffen hatte.

Gleichstellungsgesetz Sexismus und sexuelle Nachstellungen

Das Bundesgericht befasste sich erneut mit der Arbeit auf Abruf, welche den Gewerkschaften schon lange ein Dorn im Auge ist. Es befand, dass das Gesetz diese prekäre Form der Teilzeitarbeit zwar zulässt, im Gegenzug aber auch den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag unterstellt. Selbst wenn sich das Arbeitsvolumen plötzlich verringert, müssen die Kündigungsfristen eingehalten und bis zu deren Ablauf ein Durchschnittsgehalt ausbezahlt werden, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer praktisch nicht mehr zum Einsatz kommt.

Arbeit auf Abruf

Das Parlament behandelte den Bericht des Bundesrates über die 84. (seerechtliche) Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1996. Gemäss geltender Praxis möchte die Landesregierung die dabei beschlossenen Übereinkommen nicht ratifizieren, da sie nicht in allen Punkten der bestehenden schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Sie meinte, die Gesetzesänderungen, die notwendig wären, würden nicht im Verhältnis zur Bedeutung stehen, welcher der Meerschiffahrtssektor in der Schweiz hat (21 Schiffe mit rund 400 Seeleuten). Gegen einen Minderheitsantrag aus dem links-grünen Lager, welches die in den ILO-Abkommen enthaltenen Mindeststandards grundsätzlich ratifizieren möchte, um so auch gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft ein Zeichen zu setzen, beschloss der Nationalrat mit 79 zu 58 Stimmen, vom Bericht lediglich Kenntnis zu nehmen. Den gleichen Entscheid traf auch der Ständerat.

Übereinkommen der ILO Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf 15 Jahre

Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament ebenfalls seinen Bericht über drei Übereinkommen der ILO, nämlich die Konventionen Nr. 176 über den Arbeitsschutz in Bergwerken, das Protokoll von 1995 zum Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht sowie das Übereinkommen Nr. 177 und die dazugehörige Empfehlung über die Heimarbeit (Nr. 184). Keines dieser Abkommen enthält Bestimmungen, die mit dem Schweizer Arbeitsrecht inkompatibel wären. In Details entspricht die schweizerische Gesetzgebung aber nicht in allen Punkten den Vereinbarungen. Auch hier war der Bundesrat der Ansicht, es bestehe kein Anlass, von der gängigen Praxis abzuweichen, weshalb er vorderhand auf eine Ratifizierung verzichten möchte. Der Ständerat entsprach bei allen drei Übereinkommen dem Antrag des Bundesrates.

Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Art. 82 des Militärgesetzes anpassen

Der Freiburger Nationalrat Jutzet (sp) möchte nach amerikanischem Vorbild das Instrument der Sammelklage in Zivilrechtssachen einführen; er reichte dazu eine von Vertretern der Interessenorganisationen der Mieter, der Konsumenten und der Arbeitnehmer mitunterzeichnete Motion ein. Das im Tätigkeitsbereich dieser Verbände bestehende Verbandsklagerecht ist gemäss Jutzet ungenügend, da es nur eine gerichtliche Feststellung erreichen könne, für die gerichtliche Anerkennung von daraus entstehenden Ansprüchen jedoch Einzelklagen notwendig seien.

Sammelklage in Zivilrechtssachen (Mo. 98.3401)

Das Bundesgericht fällte einen Leitentscheid bezüglich der Kündigungsfrist bei einer Betriebsschliessung. Gemäss den Lausanner Richtern gilt der Kündigungsschutz für schwangere Frauen, für kranke oder verunfallte Mitarbeiter oder Personen, die im Miltär- oder Zivildienst weilen vollumfänglich. Bei Betriebsschliessungen habe der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten aus Gesetz und Vertrag einzuhalten. Erst recht gelte dies Personen gegenüber, die sich in einer schutzwürdigen Situation befinden.

Bundesgericht

Ganz knapp, mit 79 zu 78 Stimmen, nahm der Nationalrat eine parlamentarischen Initiative Thanei (sp, ZH) an, welche eine höhere Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verlangt. Nach geltender Ordnung aus dem Jahr 1984 sind Verfahren bis zu einem Streitwert von 20 000 Fr. kostenlos. Die Grenze soll nun – gewissermassen teuerungsberichtigt – auf 30 000 Fr. angehoben werden. Der Rat war mit Thanei der Ansicht, dass das Recht zu prozessieren nicht von den finanziellen Möglichkeiten abhängig gemacht werden dürfe.

Streitwertgrenze für kostenlose Verfahren

Gleichentags behandelte der Nationalrat auch mehrere Vorstösse zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten bei Massenentlassungen bzw. bei Firmenübernahmen. Mit einer parlamentarischen Initiative forderte Gross (sp, TG), dass nicht nur bei Betriebsübergaben, sondern auch bei Fusionen die Arbeitsverhältnisse weiterbestehen sollen. Dazu ist eine Präzisierung im Obligationenrecht (Art. 333 OR) nötig. Der Rat folgte Gross und der vorberatenden Kommission und nahm die Initiative mit 88 zu 78 Stimmen an. Abgelehnt (mit 100 zu 69 Stimmen) wurde hingegen eine parlamentarischen Initiative Jans (sp, ZG), der mit einer weiteren Änderung im OR (Art. 335f) erreichen wollte, dass bei Massenentlassungen die Belegschaft 40 Tage Zeit erhält, um Vorschläge zur Vermeidung von Kündigungen resp. zur Milderung ihrer Folgen zu unterbreiten; beim Vorliegen derartiger Vorschläge sollte der Arbeitgeber zu Konsultationen verpflichtet werden. Ebenfalls verworfen (mit 95 zu 67 Stimmen) wurde eine weitere Initiative Thanei (sp, ZH) [97.406], welche verlangte, dass bei Massenentlassungen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in jedem Fall mindestens sechs Monate beträgt, währenddem die Arbeitnehmer ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit einer Frist von 14 Tagen auf das Ende eines Monats sollten auflösen können. Bürgerliche Ratsmitglieder hielten dem entgegen, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten würde sich vor allem in Sanierungsfällen kontraproduktiv auswirken.

Schutz der Beschäftigten bei Massenentlassungen

Der Bericht des Bundesrates enthielt einen Gesetzesentwurf, der identisch war mit dem Vermittlungsvorschlag, der beim letzten Treffen der Sozialpartner ausgearbeitet worden war. Er umfasste zum einen jene Bestimmungen aus der Revisionsvorlage 1996, die in der parlamentarischen Behandlung sowie im Vorfeld der Abstimmung ganz oder weitgehend unbestritten blieben. Es sind dies insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten (namentlich hinsichtlich Nacht- und Sonntagsarbeit), die medizinische Betreuung der in der Nacht Beschäftigten sowie der Sonderschutz bei Mutterschaft jener Frauen, die Nachtarbeit verrichten. Zum anderen beinhaltete der Gesetzesentwurf neue Vorschläge für jene Bestimmungen, die gemäss Abstimmungsanalyse in der Hauptsache zur Ablehnung der ersten Vorlage geführt hatten. In diesem Sinn wurden neue Lösungen vorgeschlagen für die Abendarbeit (ab 20 Uhr und nicht mehr ab 23 Uhr, allerdings bis 23 Uhr nicht bewilligungspflichtig, sondern in Absprache mit den Arbeitnehmern zu regeln), die Überzeit (maximal noch 130-160 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr anstatt wie bisher 220 bis 260 Stunden) und die Abgeltung von regelmässig geleisteter Nachtarbeit (10% Zeitzuschlag). Ersatzlos gestrichen wurde die Liberalisierung der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften. Die Vorschläge des Bundesrates wurden von der WAK überaus positiv aufgenommen. Mit nur leichten Retouchen bei der Überstundenregelung (maximal 170 Stunden pro Jahr bei der 45-Stunden-Woche und 140 Stunden bei der 50-Stunden-Woche) übernahm sie den bundesrätlichen Gesetzesentwurf und kleidete ihn in die Form einer Kommissionsinitiative.

Zweiter Anlauf, Parlamentarische Initiatitive SGK (BRG 97.447)
Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)

Ein weiterer Vorstoss Rechsteiner, der in Motionsform verlangte, dass der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage für die gesetzliche Regelung von Sozialplänen unterbreiten sollte, wurde als Postulat überwiesen. Rechsteiner wollte damit vor allem erreichen, dass die Rechtswirkungen eines Sozialplans genau umschrieben und ein Schlichtungsmechanismus beim Scheitern einvernehmlicher Regelungen vorgesehen werden.

gesetzliche Regelung von Sozialplänen

Eine parlamentarische Initiative Rechsteiner (sp, SG) mit dem Antrag, den Grenzwert für ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von heute 20 000 Fr. auf neu 50 000 Fr. festzusetzen (Art. 342 Abs. 2 OR) wurde auf Empfehlung der vorberatenden Kommission vom Nationalrat mit 83 zu 56 Stimmen abgelehnt. Die Kommission begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass bereits heute 85% der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten effizient und ohne Kostenfolge erledigt werden. Eine Erhöhung der Streitwertgrenze könnte dazu führen, dass die querulatorischen Prozesse zunehmen.

Parlamentarische Initiative Rechsteiner, Grenzwert bei Arbeitsstreitigkeiten (Iv.pa. 96.430)
Dossier: GAVs und kollektive Arbeitsstretikgeiten 1990-2000

Nach monatelangen Verhandlungen zeichnete sich eine deutliche Annäherung der Standpunkte ab. Im September lag ein Vermittlungsvorschlag auf dem Tisch, der dem gesuchten Kompromiss sehr nahe kam. Der Vorstand des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes akzeptierte Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit und verzichtete auf die bewilligungsfreie Ladenöffnung an sechs Sonntagen pro Jahr. In diesem Moment scherte der Gewerbeverband aus und und brach die Verhandlungen ab. Aus Solidarität sistierte auch der Abeitgeberverband die Gespräche. Der zweite Anlauf für die Revision des Arbeitsgesetzes schien damit gescheitert zu sein. Nach einigem Hin und Her signalisierten Gewerbe- und Arbeitgeberverband wieder Gesprächsbereitschaft, wobei allerdings der Gewerbeverband bereits mit dem Referendum drohte für den Fall, dass die definitive Fassung des Gesetzes nicht seinen Vorstellungen entspreche. An der abschliessenden Sitzung der Arbeitskommission wurde erwartungsgemäss keine Einigung erzielt.

Zweiter Anlauf, Parlamentarische Initiatitive SGK (BRG 97.447)
Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)

Das Bundesgericht fällte einen Entscheid von grosser arbeitsrechtlicher Tragweite. Danach dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten kündigen, wenn diese eine Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren. Im Fall einer Sachbearbeiterin, die sich geweigert hatte, einen neuen Arbeitsvertrag mit sofortiger Lohnsenkung um 500 Fr. zu unterzeichnen, und der die Firma darauf gekündigt hatte, befand das Bundesgericht, Änderungskündigungen seien statthaft, müssten allerdings die reguläre Kündigungsfrist einhalten und dürften nicht an die Drohung des Arbeitsplatzverlustes gekoppelt werden. Die Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse im Interesse der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit möglich sein. Das Bundesgericht stellte sich so in Gegensatz zu einzelnen kantonalen Gerichten, die in der Vergangenheit Änderungskündigungen als missbräuchlich eingestuft hatten.

Bundesgericht Änderungskündigungen

Erstmals befasste sich das Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen.

Bundesgericht Mitwirkungsgesetz

Mit einer Motion wollte von Felten (sp, BS) den Bundesrat beauftragen, Arbeitsschutzbestimmungen für die Handhabung (Bearbeitung und Entsorgung) von gentechnisch veränderten Organismen zu erlassen, welche zumindest das Sicherheitsniveau der entsprechenden EU-Richtlinie aufweisen sollten. Der Vorstoss wurde von Randegger, CIBA-Werkleiter und Basler FDP-Nationalrat bekämpft und die Diskussion deshalb verschoben.

gentechnisch veränderten Organismen

Wegen mehr oder weniger gewichtigen Differenzen zur nationalen Gesetzgebung verzichtete der Bundesrat darauf, dem Parlament die beiden ILO- Übereinkommen Nr. 174 zur Verhütung von industriellen Störfällen und Nr. 175 über die Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten zur Ratifikation vorzulegen. Das Parlament nahm lediglich den entsprechenden Bericht des Bundesrates zur Kenntnis. Die Zurückhaltung des Bundesrates beruhte in erster Linie auf dem Umstand, dass die schweizerische Gesetzgebung zwischen dem Schutz der Bevölkerung und jenem der Arbeitnehmenden vor Störfällen unterscheidet. Die Regelungen, welche die Schweiz in diesem Bereich getroffen hat, entsprechen im ersten Fall dem Übereinkommen (Störfallverordnung), nicht aber bezüglich des Schutzes der Arbeitnehmenden (Verordnung über die Unfallverhütung). Beim Übereinkommen Nr. 175 ist es vor allem der Koordinationsabzug bei der zweiten Säule, welcher dazu führt, dass Voll- und Teilzeitarbeitnehmende nicht vollumfänglich gleich behandelt werden können. Gemäss konstanter Praxis ratifiziert die Schweiz internationale Abkommen erst dann, wenn die Bestimmungen intern erfüllt sind. Ein Postulat der Kommission des Nationalrates mit der Bitte, die Verordnungen im Störfallbereich dahingehend zu ändern, dass die Konvention Nr. 174 ratifiziert werden kann, wurde - gegen den Antrag einer Kommissionsminderheit - vom Plenum knapp gutgeheissen.

ILO-Übereinkommen Nr. 174 und Nr. 175
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Eine Motion Thanei (sp, ZH), welche für gerichtliche Verfahren bei missbräuchlich erfolgter Kündigung die Einführung der Beweislastumkehr verlangte, wonach inskünftig der Kündigende und nicht mehr der Gekündigte die volle Beweislast für den geltendgemachten Kündigungsgrund zu tragen hätte, wurde auf Antrag des Bundesrates abgelehnt. Die Landesregierung verwies darauf, dass die entsprechenden OR-Bestimmungen erst seit sieben Jahren in Kraft seien. Seiner Auffassung nach soll der Gesetzgeber, vor allem bei neueren Gesetzen, nur zur Lösung gewichtiger Probleme, die von der Rechtssprechung nicht gelöst werden können, erneut eingreifen. Die von der Motion verlangten Änderungen der Bestimmungen des OR würden diesem Grundsatz und dem damit verbundenen Vertrauen in die Gerichte jedoch widersprechen.

Kündigung Beweislastumkehr

Mit einem Gerichtsurteil möchte die GBI erreichen, dass die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmervertreter bei Massenentlassungen in die Entscheidfindung einzubeziehen sind, präzisiert werden. Konkret ging es um die Liquidation eines Berner Bauunternehmens, bei welcher den Gewerkschaften nur gerade 24 Stunden eingeräumt worden waren, um sich zur Entlassung von rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu äussern. Die GBI erachtete diese Frist als Farce und reichte vor dem Appellationshof des Kantons Bern Klage ein, um so einen Musterprozess in bezug auf die Anwendung der Mitwirkungsrechte auszulösen. Das Berner Obergericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es anerkannte, dass die Frist sehr kurz angesetzt worden sei, hielt dem Verwaltungsrat aber zugute, dass dieser aus zeitlichen Gründen gar keine andere Wahl gehabt habe.

Massenentlassungen

Mit einer parlamentarischen Initiative wollte Nationalrätin Brunner (sp, GE) den 1993 im Obligationenrecht (OR) beschlossenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Kollektivkündigungen verbessern. Sie verlangte, dass im Fall von Massenentlassungen die Arbeitnehmer eine Verhandlung über einen Sozialplan verlangen können. Gegenüber den Bedenken der Arbeitgeber und der bürgerlichen Vertreter, damit werde die Sozialpartnerschaft übermässig strapaziert, konnte sich Brunner im Rat nicht durchsetzen. Sie verwies vergeblich darauf, dass aus ihrem Begehren kein Recht auf einen Sozialplan abzuleiten sei, sondern nur die zwingende Suche nach einer einvernehmlichen Lösung. Gegen den Widerstand einer Minderheit aus SP, GP, CVP und LdU verwarf der Rat den Vorstoss deutlich.

Kollektivkündigungen

In Ausführung einer vor Jahresfrist angenommenen parlamentarischen Initiative Rechsteiner (sp, SG) zur Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge verabschiedete der Nationalrat einstimmig eine Änderung des BVG, mit welcher die Garantien des Sicherheitsfonds auch auf die überobligatorischen und vorobligatorischen Guthaben ausgedehnt werden. Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer zu Schaden kommen, wenn beim Konkurs eines Unternehmens die in den Betrieb investierten Pensionskassengelder nicht mehr sichergestellt werden können.

parlamentarische Initiative Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge

Die im Vorjahr im Rahmen von Swisslex vom Parlament beschlossene und auf den 1.Mai 1994 in Kraft gesetzte Änderung der obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehört werden müssen, wenn Massentlassungen anstehen, trug erste Früchte. Die 340 von der Schliessung ihres Betriebs betroffenen Angestellten der Monteforno-Werke in Bodio (TI) erreichten so nach einer viertägigen Arbeitsniederlegung, dass der von der Unternehmerseite vorgelegte Sozialplan deutlich nachgebessert werden musste.

Weniger Glück hatten die rund 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zum Textilunternehmen Gasser gehörenden Baumwollspinnerei in Kollbrunn (ZH). Wegen des rüden Umgangsstils ihres Arbeitgebers, der wegen versuchten Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung auch vom BIGA scharf gerügt worden war, hatten die Angestellten einen halbtägigen Warnstreik durchgeführt, worauf Gasser das Werk kurzerhand schloss und die Belegschaft auf die Strasse stellte. Da diese Massenentlassung vor dem Inkrafttreten der neuen obligationenrechtlichen Regelung stattfand, waren die Kündigungen auch ohne Vorliegen eines Sozialplans rechtlich nicht anfechtbar.

Swisslex: Geringfügige Änderung des Arbeitsgesetzes (BRG 93.113)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Als Postulat verabschiedet wurde hingegen eine Motion Carobbio (sp, TI), welche den Bundesrat ersucht, auf dem Verordnungsweg oder durch Weisungen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zu erlassen, die garantieren, dass insbesondere in der Baubranche temporäre Mitarbeiter nach den Ansätzen der Gesamtarbeitsverträge entlöhnt und nicht Teile des Lohnes als Spesen deklariert werden, was zu späteren Einbussen bei den Sozialversicherungen sowie zur Umgehung der Steuerpflichten führt. Der Bundesrat verwies darauf, dass das Problem dem BIGA bekannt sei, weshalb in Kürze ein entsprechendes Rundschreiben versandt werde; die Verwaltung nehme sich auch vor, schärfere Kontrollen durchzuführen.

Personalverleih

Der Ständerat überwies diskussionslos eine Motion des Nationalrates, welche den Bundesrat auffordert, die Bestimmungen über die Gesundheitsförderung, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu koordinieren und zusammenzufassen sowie bestehende Gesetzeslücken zu schliessen.

koordinieren

Vergeblich versuchte Nationalrat Rechsteiner (sp, SG) den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, durch eine Änderung des OR den Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter in Pensionskassen, Betriebskommissionen und Verhandlungsdelegationen wirksam zu verstärken. Er regte insbesondere an, mögliche Rachekündigungen dadurch zu verhindern, dass - analog zu Militärdienst und Schwangerschaft - für die Dauer des Mandats eine Sperrfrist für allfällige Kündigung eingeführt wird. Der Bundesrat berief sich in seiner Antwort auf den in der Schweiz geltenden Grundsatz der Kündigungsfreiheit, welcher nur für Perioden aufgehoben wird, in denen es für die gekündigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer besonders schwierig oder gar unmöglich wäre, eine neue Stelle zu finden, beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall oder bei Schwangerschaft. Auf seinen Antrag wurde die Motion ziemlich klar abgelehnt.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter