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Das Bundesgericht fällte bezüglich der Überstundenregelung einen Grundsatzentscheid. Gemäss Arbeitsgesetz Art. 13 muss Überzeit generell mit 25% Lohnzuschlag entschädigt werden. Bei gewissen Berufskategorien (Büropersonal und technische Angestellte) gilt dies erst, wenn die Überzeit 60 Stunden pro Kalenderjahr übersteigt; im gegenseitigen Einverständnis kann die Überzeit auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Nicht zulässig ist hingegen, in einem Arbeitsvertrag die Entschädigung für Überzeit ganz oder teilweise auszuschliessen. Das Bundesgericht stützte mit seinem Entscheid den Entschädigungsanspruch einer Arbeitnehmerin, in deren Arbeitsvertrag Überstunden als unvermeidlich und im Lohn inbegriffen bezeichnet worden waren.

Überzeit

Streitigkeiten wegen fristloser Entlassung gehören zum täglichen Brot der Arbeitsgerichte, um so mehr, als das Obligationenrecht in dieser Frage sehr vage ist. Eine gewisse Klärung brachte hier ein weiteres Urteil des Bundesgerichtes. Danach ist eine schlechte Arbeitsleistung kein Grund für eine fristlose Entlassung. Diese könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer entweder ein völliges berufliches Versagen nachgewiesen werden kann, oder wenn die schlechte Leistung auf grobem Verschulden beruht. Nicht zulässig ist eine fristlose Kündigung insbesondere dann, wenn der Beschäftigte von Anfang an die nötige berufliche Qualifikation nicht mitbrachte, der Arbeitgeber aber dennoch über längere Zeit das Arbeitsverhältnis aufrecht erhält. Das gleiche gilt, wenn das berufliche Unvermögen darauf zurückzuführen ist, dass am fraglichen Arbeitsplatz die fachlichen Anforderungen gestiegen sind. Dies hat aus Sicht des Bundesgerichtes allein der Arbeitgeber zu verantworten, der sich deshalb an die ordentlichen Kündigungsfristen zu halten hat.

fristlose Entlassung

Das Gleichstellungsgesetz (GIG), das seit Juli 1996 in Kraft ist, nimmt die Arbeitgeber ausdrücklich in die Pflicht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen. Diese Verpflichtung setzt nicht erst dann ein, wenn in einem Betrieb bereits ein sexueller Übergriff stattgefunden hat und es nur noch nachträglich darum gehen kann, gegen den Belästiger vorzugehen. Vielmehr muss ein Arbeitgeber bereits durch vorbeugende Massnahmen für ein Arbeitsklima sorgen, in dem Sexismus und sexuelle Nachstellungen keine Chance haben. Diesen Grundsatz verdeutlichte das Zürcher Arbeitsgericht, als es zwei von ihrem direkten Vorgesetzten sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen nicht nur eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung zusprach, sondern den Arbeitgeber darüber hinaus zu einer Entschädigung an die Opfer verurteilte, weil er keine Präventivmassnahmen getroffen hatte.

Gleichstellungsgesetz Sexismus und sexuelle Nachstellungen

Das Bundesgericht befasste sich erneut mit der Arbeit auf Abruf, welche den Gewerkschaften schon lange ein Dorn im Auge ist. Es befand, dass das Gesetz diese prekäre Form der Teilzeitarbeit zwar zulässt, im Gegenzug aber auch den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag unterstellt. Selbst wenn sich das Arbeitsvolumen plötzlich verringert, müssen die Kündigungsfristen eingehalten und bis zu deren Ablauf ein Durchschnittsgehalt ausbezahlt werden, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer praktisch nicht mehr zum Einsatz kommt.

Arbeit auf Abruf

Das Bundesgericht fällte einen Leitentscheid bezüglich der Kündigungsfrist bei einer Betriebsschliessung. Gemäss den Lausanner Richtern gilt der Kündigungsschutz für schwangere Frauen, für kranke oder verunfallte Mitarbeiter oder Personen, die im Miltär- oder Zivildienst weilen vollumfänglich. Bei Betriebsschliessungen habe der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten aus Gesetz und Vertrag einzuhalten. Erst recht gelte dies Personen gegenüber, die sich in einer schutzwürdigen Situation befinden.

Bundesgericht

Das Bundesgericht fällte einen Entscheid von grosser arbeitsrechtlicher Tragweite. Danach dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten kündigen, wenn diese eine Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren. Im Fall einer Sachbearbeiterin, die sich geweigert hatte, einen neuen Arbeitsvertrag mit sofortiger Lohnsenkung um 500 Fr. zu unterzeichnen, und der die Firma darauf gekündigt hatte, befand das Bundesgericht, Änderungskündigungen seien statthaft, müssten allerdings die reguläre Kündigungsfrist einhalten und dürften nicht an die Drohung des Arbeitsplatzverlustes gekoppelt werden. Die Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse im Interesse der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit möglich sein. Das Bundesgericht stellte sich so in Gegensatz zu einzelnen kantonalen Gerichten, die in der Vergangenheit Änderungskündigungen als missbräuchlich eingestuft hatten.

Bundesgericht Änderungskündigungen

Erstmals befasste sich das Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen.

Bundesgericht Mitwirkungsgesetz

Mit einem Gerichtsurteil möchte die GBI erreichen, dass die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmervertreter bei Massenentlassungen in die Entscheidfindung einzubeziehen sind, präzisiert werden. Konkret ging es um die Liquidation eines Berner Bauunternehmens, bei welcher den Gewerkschaften nur gerade 24 Stunden eingeräumt worden waren, um sich zur Entlassung von rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu äussern. Die GBI erachtete diese Frist als Farce und reichte vor dem Appellationshof des Kantons Bern Klage ein, um so einen Musterprozess in bezug auf die Anwendung der Mitwirkungsrechte auszulösen. Das Berner Obergericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es anerkannte, dass die Frist sehr kurz angesetzt worden sei, hielt dem Verwaltungsrat aber zugute, dass dieser aus zeitlichen Gründen gar keine andere Wahl gehabt habe.

Massenentlassungen

Ein Thurgauer Bezirksgericht fällte eines der ersten Urteile, bei dem der vor zwei Jahren in Kraft getretene revidierte Kündigungsschutz zum Tragen kam. Ein Romanshorner Haushaltsapparate-Unternehmen hatte im März 1990 einer türkischen Arbeitnehmerin gekündigt, weil sich diese aus religiösen Gründen geweigert hatte, bei ihrer Arbeit auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Das Bezirksgericht Arbon entschied ein Jahr später, dass diese Kündigung missbräuchlich gewesen sei, weil niemand wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts – hier der Religions- und Glaubensfreiheit – entlassen werden kann. Die Firma wurde nicht dazu verurteilt, die Betroffene wieder einzustellen, musste ihr jedoch eine Entschädigung ausrichten.

Kündigungsschutz Tragen eines Kopftuches