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Die beiden Volksinitiativen («Zwillingsinitiativen») zur Veminderung der Tabakprobleme und zur Verminderung der Alkoholprobleme wurden am 11. Oktober 1989 mit 115'210 bzw. 110'648 Unterschriften eingereicht. Als Erfolg durften die in dieser Hinsicht sensibilisierten Kreise auch den Umstand werten, dass der Nationalrat bei der Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes dem bundesrätlichen Vorschlag eines zwingenden Verbotes der Tabak- und Alkoholwerbung (Art. 17, Abs. 5) mit 118 zu 68 Stimmen den Vorzug gab gegenüber der Empfehlung der Mehrheit der vorberatenden Kommission, welche für eine «Kann»-Formulierung plädiert hatte.

Zwillingsinitiativen für ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot und indirekter Gegenvorschlag (BRG 92.031)
Dossier: «Zwillingsinitiativen», indirekter Gegenvorschlag und andere Präventionsmassnahmen zwischen 1990 und 2000

Am 4. und 5. Oktober behandelte der Nationalrat den vom Bundesrat 1987 vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Der «Schicksalsartikel» 31 (Andere Veranstalter) wurde gemäss Kommissionsantrag inhaltlich und formal abgeändert, womit das Vertragsmodell Zustimmung erhielt. Das Gesetz soll demnach nicht bestimmen, wer neben der SRG künftig auf nationaler oder sprachregionaler Ebene Fernsehen machen kann. Private Fernsehanbieter werden aber die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit der SRG ein Ergänzungsprogramm zu gestalten. In der Frage der Konzessionserteilung wurde die Passage zur «publizistischen Vormachtstellung» im Versorgungsgebiet auf Antrag des Freisinnigen Loeb (fdp, BE) entschärft; danach kann die Konzession erteilt werden, «wenn der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet». Ausserdem strich die Volkskammer die Bestimmung, dass die vom Bundesrat erteilte Konzessionen für andere Veranstalter von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Beim Gebührensplitting wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit gutgeheissen: ein gewisser Finanzausgleich zugunsten wirtschaftlich schwächerer Regionen wird demnach nur in Ausnahmefällen gewährt (Art. 16, Absatz 2). Ein von den Fraktionen der FDP und der SVP unterstützter Antrag, die Unterbrechung von Sendungen mit Werbung nicht zu verbieten, wurde mit 104 zu 69 Stimmen abgelehnt; das explizite Werbeverbot für Alkohol, Tabak, Heilmittel sowie für politische und religiöse Anliegen wurde gemäss bundesrätlicher Vorlage angenommen. Zustimmung fand auch der Vorschlag des Bundesrats, mit dem Sponsoring («Zuwendungen Dritter») eine neue Form von Werbung zuzulassen (Art. 18). In der Gesamtabstimmungpassierte das RTVG mit 134 zu null Stimmen. Innerhalb der grossen Parteien waren keine eindeutigen Präferenzen in bezug auf die umstrittenen Punkte auszumachen: Die parteipolitische Couleur spielte nur eine untergeordnete Rolle und die traditionellen ideologischen Grenzen traten kaum in Erscheinung.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Anschluss an das Nationale Forschungsprogramm (NFP) 16 («Methoden zur Erhaltung von Kulturgütern»), welches 1988 abgeschlossen werden konnte, wurde auf den 1. Januar 1989 die Nationale Informationsstelle für Kulturgütererhaltung (NIKE) als selbständige, von einem privaten Trägerverein betriebene Institution ins Leben gerufen. NIKE, zu deren wichtigsten Aufgaben die Information, Aufklärung, Koordination und Sensibilisierung im Bereich der Pflege und Erhaltung von Kulturgütern zählen, wird von einer Mehrheit der Kantone, von Gemeinden und Vereinen getragen und vom Bund subsidiär unterstützt. Die vom ehemaligen Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz betreute Dienststelle Heimatschutz wurde in die Sektion Kunst- und Denkmalpflege des BAK integriert. Das EDI eröffnete im weitern eine Vernehmlassung zur allfälligen Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für die Denkmalpflege.

Kulturgütererhaltung

Verschiedene Sendungen am Fernsehen und Radio haben die Sensibilität der Bevölkerung in Bezug auf die Rolle der Medien und deren Spielraum in der Demokratie herausgefordert. So ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) als Repräsentantin der Kontrolle über die staatlichen Medien ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Andererseits forderten Journalistenverbände eine Verstärkung ihrer eigenen Position in Form des Rechts zur Zeugnisverweigerung, um eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber staatlichen und privaten Institutionen bewahren zu können. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht ist im Entwurf des neuen Mediengesetzes des Kantons Solothurn erstmals verankert.

Verschiedene Sendungen am Fernsehen und Radio haben die Sensibilität der Bevölkerung in bezug auf die Rolle der Medien und deren Spielraum in der Demokratie herausgefordert

Im Sommer unterschrieben Friedrich Dürrenmatt und Bundesrat Cotti einen Erbvertrag, welcher der Eidgenossenschaft den literarischen Nachlass des Schriftstellers sichert – unter der Bedingung allerdings, dass zu diesem Zweck ein Schweizerisches Literaturarchiv (SLA) geschaffen werde. Aufgabe dieses Archivs wird die wissenschaftliche Archivierung und Aufarbeitung von literarischen Vor- und Nachlässen sowie eine breite Öffentlichkeitsarbeit sein. Der Bundesrat beschloss, das SLA der Landesbibliothek anzugliedern, wo bereits die Nachlässe von S. Corinna Bille, Blaise Cendrars, Maurice Chappaz, Hermann Hesse, Carl Spitteler, Rainer Maria Rilke und anderer eingelagert sind. Als ersten bedeutenden Neuzugang konnte das Archiv den Nachlass des Schriftstellers Hermann Burger aufnehmen. Als Standort des SLA wählte der Bundesrat Bern und enttäuschte so die Erwartungen dezentraler Standorte, allen voran die Stadt Solothurn, welche aufgrund ihrer Verdienste um die alljährlich dort stattfindenden Literaturtage gehofft hatte, das prestigeträchtige Archiv beherbergen zu dürfen. Ein weiteres nationales Kulturarchiv wird möglicherweise aufgrund einer vom Nationalrat überwiesenen Motion der vorberatenden Kommission zum Radio- und Fernsehgesetz entstehen: Angesichts der nationalen Aufgabe, schweizerisches Kulturgut sicherzustellen, wurde der Bundesrat beauftragt, nach Lösungen für die Schaffung einer zentralen Phono- und Videothek zu suchen.

Schweizerisches Literaturarchiv

In Luzern stellten sich die Stimmbürger hinter den Grossen Stadtrat und genehmigten mit deutlichem Mehr den Projektierungskredit für ein neues Konzert- und Kongresszentrum, gegen den die Unabhängige Frauenliste (UFL) das Referendum ergriffen hatte. In Anlehnung an das Versprechen der Stadtregierung, in allen Projektierungsphasen die Meinung der Luzerner Stimmbürger und Stimmbürgerinnen einzuholen, erklärte die UFL bereits am Abstimmungsabend, sie würde sich 1990 bei der Verabschiedung des weiterführenden Projektkredits wieder kritisch zu Wort melden. Gross war dann wenige Monate später die Empörung, als bekannt wurde, dass eine private «Stiftung Konzerthaus Luzern» sich bereit erklärt hatte, die dafür benötigten rund CHF 3 Mio. aus eigenen Mitteln aufzubringen, wodurch das fakultative Referendum und eine eventuelle weitere Abstimmung entfallen würden.

Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)

ln etlichen Städten führte der akute Mangel an Aufführungs- und Ausstellungsräumen zu teils heftigen politischen Auseinandersetzungen. Insbesondere klagen die Vertreter der sogenannten «Alternativkultur» über die im Vergleich zu der etablierten, stark subventionierten Konzert- und Theaterkultur krasse Benachteiligung durch die öffentliche Hand. Während diese Auseinandersetzung in Zürich seit der Einrichtung der «Roten Fabrik» abgeklungen ist und sich in Bern seit der provisorischen Öffnung der ehemaligen städtischen Reitschule beruhigt hat, führte dieses Jahr in Basel eine kompromisslose Politik bezüglich der alten Stadtgärtnerei zu einem gereizten Klima und zu handgreiflichen Auseinandersetzungen. Ein Beschluss des Grossen Rates aus dem Jahre 1980 verlangte die Errichtung eines Grünparks auf dem Areal der ehemaligen Stadtgärtnerei. Die Gebäulichkeiten waren jedoch besetzt und für kulturelle Anlässe benutzt worden, worauf das Hochbauamt als Eigentümer das Areal der «Interessengemeinschaft Alte Stadtgärtnerei» (IGAS) als Vertreterin der Benützer für eine befristete Zeit überliess. Mit einer Volksinitiative «Kultur- und Naturpark St. Johann» sollten nun die alten Gärtnereigebäude der Kultur erhalten bleiben. Die linken und grünen Parteien sowie der LdU befürworteten die Initiative, die bürgerlichen Parteien, die DSP und die PdA empfahlen die Ablehnung. Das Volksbegehren wurde Anfang Mai 1988 mit 56 Prozent Neinstimmen relativ knapp abgelehnt. Zahlreiche – auch bürgerliche – Organisationen und Einzelpersonen setzten sich darauf weiterhin für eine Kompromisslösung ein, doch der Grosse Rat drängte die Regierung, den Volksentscheid in die Tat umzusetzen, was denn auch Ende Juni mit Polizeigewalt geschah und zu heftigen Krawallen führte. Mehrere Ersatzangebote der Regierung wurden von der IGAS, teilweise auch von der Regierung selbst, als ungeeignet angesehen, worauf die «Stadtgärtnerinnen» ein ehemaliges, zum Abbruch vorgesehenes Kino besetzten und hier trotz einer Strafklage der Eigentümerin erneut einen funktionierenden Kulturbetrieb einrichteten.

Alternative Kulturformen

In Bern wurden 1988 grundsätzliche Entscheide um die Zukunft der ehemaligen Reitschule noch nicht gefällt, doch entspannte sich die Lage nach der Öffnung des Gebäudes Ende 1987 merklich. Aufgrund zweier denkmalpflegerischer Gutachten erteilte der Regierungsstatthalter die vom Gemeinderat (Exekutive) beantragte Abbruchbewilligung nicht, worauf letzterer den Entscheid an die kantonale Baudirektion weiterzog und den Abstimmungstermin für die NA-Initiative, welche an der Stelle der Reitschule die Errichtung einer Turnhalle verlangt, verschob. Die von der POCH wegen Ungültigkeit eingereichte Beschwerde gegen die Initiative wurde in der Zwischenzeit – bis zum Vorliegen des Entscheides über die Abbruchbewilligung – sistiert. Inzwischen nahm jedoch die Baugruppe des Benützervereins die Sanierung des Daches an die Hand, und nachdem sich zudem eine nicht direkt beteiligte Interessengemeinschaft für eine sanfte Renovation der Gebäude und für deren Nutzung für die Jugend und die Kultur einzusetzen begann, erschien auch ein Stimmungswechsel im Stadtrat nicht mehr ausgeschlossen.

Abstimmungskampf Kulturraum Reitschule Bern

Nach wie vor wenig Früchte tragen die Anstrengungen der PTT, Dienstleistungen Dritter über eine Kombination von Telefon und Bildschirm, genannt Videotex, zu vermitteln. Das Anwachsen der Abonnentenzahl von 8'000 auf rund 14'000 lag weit unter den Erwartungen der PTT, die deshalb die Mietpreise für die Endgeräte nochmals drastisch senkte. Investitionen von CHF 270 Mio und die Schaffung von 130 neuen Stellen sollen nun in den nächsten drei bis sechs Jahren die Abonnentenzahl vervielfachen. Als Ziel wurden 100'000 bis 200'000 Anschlüsse genannt. Die Trägerschaft der Bildschirmzeitung «Teletext», die SRG und der Verband Schweizerischer Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV), erhielt eine neue Konzession.

Kommunikations-Modellgemeinden

In der Innerschweiz einigten sich die bisherigen Konkurrenten Interessengemeinschaft Regionalfernsehen Innerschweiz (IRI) und Stiftung TV Tell darauf, künftig zusammenzuarbeiten und gemeinsam ein Gesuch für ein nicht gewinnorientiertes, regionales Fernsehprogramm mit einer breit abgestützten Trägerschaft einzureichen. Da die Stiftung TV Tell zur Einsicht gekommen war, dass das von ihr bevorzugte rein privatwirtschaftlich organisierte Fernsehen nicht zu verwirklichen sei, stimmte sie nun dem strittigsten Punkt hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der SRG zu und öffnete dadurch den Weg zur Einigung mit der IRI. In Basel reichte ein Verein ein Gesuch für einen während der Mustermesse Basel 1989 auszustrahlenden Kurzversuch ein. Im Trägerverein sind nicht nur zahlreiche Einzelpersonen und kulturelle und politische Organisationen, sondern auch die Regierungen der beiden Basel, Solothurns, des Aargaus und Berns vertreten, da die Programme in der ganzen Nordwestschweiz empfangbar sein sollen. Auch hier ist eine Zusammenarbeit mit der SRG geplant. Ebenfalls das «Fenstermodell», also ein SRG-Rahmenprogramm in Verbindung mit einer rund eine Stunde pro Tag dauernden regionalen Sendung, empfahl eine Studie, die für ein Regionalfernsehen in der Ostschweiz erarbeitet wurde.

Innerschweiz Basel Ostschweiz

Der ständige Nachfrageüberhang bei der Fernsehwerbung veranlasste die SRG, ein Gesuch um Ausdehnung der bisher zugelassenen Werbezeit von täglich 23 Minuten auf 30 sowie um die Zulassung der Sonntagswerbung ins Auge zu fassen. Unterstützt wird sie bei diesem Begehren von Nationalrat Früh (fdp, AR), der eine diesbezügliche Motion einreichte. Der Bundesrat wollte jedoch einen entsprechenden Entscheid nicht fällen, bevor das RTVG im Parlament beraten sei. Bereits früher eine «massvolle» Erhöhung der Werbezeit zu erlauben, mochte er aber auch nicht ausschliessen.

Fernsehwerbung

Will die Schweiz für die einheimischen Rundfunkveranstalter nicht krasse Wettbewerbsnachteile schaffen, muss sie die Formulierung des RTVG in bestimmten Punkten – insbesondere den Werbevorschriften – europäischen Gegenbenheiten und Vereinbarungen anpassen. Für letztere präsentierte der Europarat beziehungsweise dessen Comité directeur sur les moyens de communication de masse (CDMM) einen Entwurf. Dieser sieht Bestimmungen zum Schutz der Rechte des Individuums (etwa das Gegendarstellungsrecht) und zum Jugendschutz vor, regelt den Anteil der europäischen Produktionen im Programm und stellt Werbevorschriften auf. Der Entwurf wurde an zwei Konferenzen der 21 Medienminister diskutiert, wobei sich vor allem die Unterbrechung von Programmen mit Werbung, die Genussmittelwerbung, das Tele-Shopping, der Einbezug des Radios und die Frage nach den möglichen Sanktionen bei Regelverletzungen als strittig herausstellten. Es wurde dabei deutlich, dass der Entwurf des CDMM in einigen Punkten abgeschwächt werden dürfte. So einigten sich die Minister nicht auf einen festen Anteil an europäischen Produktionen und äusserten die Absicht, Unterbrecherwerbung unter gewissen Bedingungen zu erlauben. Immerhin sollen die Werbeordnungen anderer Länder dann respektiert werden müssen, wenn die Sendungen hauptsächlich für diese bestimmt sind. Dies träfe beispielsweise für das Fernsehen von Campione zu, das nach italienischem Recht vor allem ins Tessin einstrahlt. Die Medienminister einigten sich darauf, die Vereinbarung im Frühjahr 1989 zu unterzeichnen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Mit ausführlichen Anhörungen ausgewählter Experten und Interessenvertreter begann die zuständige Nationalratskommission die Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Bei ersten Entscheidungen der Kommission fiel deren Hang auf, strittige Punkte im Gesetz abzuschwächen und dafür der Exekutive eine grössere Entscheidungskompetenz zuzuweisen. So strich sie das Werbeverbot für Tabak und Alkohol zugunsten einer bundesrätlichen Kompetenz, einschränkende Vorschriften zu erlassen. In der am meisten umstrittenen Frage nach der Regelung der vierten, einzig noch verbleibenden terrestrischen Fernsehsenderkette sprach sich die Kommission nicht für die im Entwurf vorgesehene Minderheitsbeteiligung der SRG, sondern lediglich für deren «angemessene» Beteiligung aus. Das vorgesehene «Gebührensplitting», gemäss dem die SRG einen Teil der Gebühren an Veranstalter in wirtschaftlich schwachen Gebieten abzugeben hätte, wurde mit einem knappen Entscheid unterstützt.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Les partis gouvernementaux ont approuvé la solution choisie par le Conseil fédéral, conscients qu'elle seule est viable. Pour le parti radical, cette stratégie nécessite le maintien des conditions de concurrence de l'économie libérale. Les démocrates-chrétiens estiment le rapport bien fondé mais regrettent la marginalisation du thème de la libre circulation des travailleurs. Ils considèrent néanmoins qu'une éventuelle adhésion devrait être envisagée à long terme. Les agrariens estiment une adhésion impossible pour l'heure. Les socialistes sont les moins enthousiastes. Pour eux, ce rapport est lacunaire sur les questions de l'Europe sociale et culturelle, de la libre circulation des personnes, de l'environnement, de la sécurité et du désarmement ainsi que sur les problèmes liés à l'agriculture.
Hors des partis gouvernementaux, la position la plus réservée à l'égard de l'Europe communautaire est celle du parti écologiste suisse pour qui la CE ne signifie que «culte de la Grandeur, de la centralisation, de l'uniformisation, de l'harmonisation, de la croissance et d'une culture de l'union diffuse».

Rapport sur la position de la Suisse dans le processus d'intégration européenne (MCF 88.045)
Dossier: Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; 1988-1992)

Die CVP befürwortete den Gesetzesentwurf des Bundesrates im Prinzip, verlangte aber mehr Mittel für die Versorgung der Berg- und Randgebiete; sie wandte sich jedoch gegen das die SRG benachteiligende Gebührensplitting und schlug Investitionshilfekredite für den Aufbau von privaten Sendeinfrastrukturen in den benachteiligten Regionen vor.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Deux initiatives populaires conjointes, «Pour la prévention des problèmes liés au tabac» et «Pour la prévention des problèmes liés à l'alcool», demandant que la publicité en faveur de ces deux biens de consommation soit proscrite, ont été lancées par toute une série d'organisations sensibilisées à ces problèmes. Le texte de la première initiative citée précise en outre qu'un pourcent au moins du produit de l'imposition du tabac devra être utilisé, avec le concours des cantons, à la prévention des maladies nées de son abus. Toutefois, la législation fédérale pourra autoriser des exceptions limitées dans des cas particuliers, notamment s'il s'agit de la publicité dans les journaux étrangers vendus en Suisse.

Zwillingsinitiativen für ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot und indirekter Gegenvorschlag (BRG 92.031)
Dossier: «Zwillingsinitiativen», indirekter Gegenvorschlag und andere Präventionsmassnahmen zwischen 1990 und 2000

Mit einer gross angelegten «Kulturoptimierungsstudie» eines privaten Betriebsberatungsbüros suchte man in Luzern der Raumnot die Stirne zu bieten, wobei hier nicht nur alternative Gruppen mehr Raum, sondern auch die Veranstalter der Internationalen Musikfestwochen einen neuen Konzertsaal und die Trägerschaft des Kunstmuseums ein grösseres Gebäude verlangten. Nachdem die Studie vorlag, sprach der Grosse Stadtrat Projekt- und Detailplanungskredite – nach Ansicht der Unabhängigen Frauenliste und des Grünen Bündnisses allerdings übereilt, weshalb diese erfolgreich das Referendum ergriffen. Auch die Tatsache, dass eine Privatperson den fraglichen Betrag von CHF 960'000 der Stadt kurzerhand schenkte, konnte die Sache der demokratischen Kontrolle nicht entziehen. Anfangs Dezember fand schliesslich noch eine Volksabstimmung über die Nutzung einer stillgelegten Fabrik statt. Diese konnte jedoch den Entschluss des Stadtrates, die Liegenschaft zum grösseren Teil dem Gewerbe und nur zum kleineren Teil der alternativen Kultur zu übergeben, nicht zugunsten der Kultur umstossen. Immerhin wurde der Ja-Anteil von 41.8 Prozent als positives Verdikt für die Belange der alternativen Kultur interpretiert.

Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)

Dem Haager Abkommen zum Schutze der Kulturgüter in bewaffneten Konflikten aus dem Jahre 1954 ist die Schweiz 1962 beigetreten und hat sich dadurch verpflichtet, Schutzmassnahmen für ihre Kulturgüter zu ergreifen. Dazu gehören für unbewegliche Güter das Erstellen von Sicherstellungsdokumenten und bauliche Massnahmen für besonders wertvolle Teile sowie das Errichten von Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter. Der Bundesrat genehmigte im Berichtsjahr das seither erstellte schweizerische Inventar der rund 8'000 Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. Die mit den konkreten Schutzmassnahmen betrauten Kantone und Gemeinden tun sich damit allerdings schwer und vernachlässigen die Aufgabe in den meisten Fällen, indem sie weder das nötige Geld noch das erforderliche Personal zur Verfügung stellen.

Kulturgütererhaltung

Ein ständiger Streitpunkt bildet in den Städten auch die Verteilung der Zuwendungen an die sogenannte «etablierte» und die «alternative» Kultur. So entspann sich etwa in Basel ein Streit um die zukünftige Verwendung des alten Stadtgärtnereiareals, das entweder als Volkspark hergerichtet oder aber einem alternativen Kulturzentrum Platz bieten soll. In Bern wurde die ehemalige Dampfzentrale für einen zweijährigen Versuch einer kulturellen Nutzung geöffnet, doch die Auseinandersetzungen um das Schicksal der städtischen Reitschule hielten an. Deren Abbruch forderte eine Initiative der NA, deren Schutz ein Gutachten der Denkmalpflege-Kommission und deren Nutzung die «Interessengemeinschaft Kulturraum Reitschule» (IKUR). Die Hitzigkeit dieser kulturpolitischen Diskussion nahm mit der gewaltsamen polizeilichen Räumung des Hüttendorfes «Zaffaraya» noch zu, doch wurden mit der provisorischen Öffnung der Reithalle über die Weihnachtstage auch wieder Ansätze zu versöhnlicheren Positionen sichtbar.

Zeichen für eine allmähliche Etablierung der alternativen Kultur waren dagegen andernorts auszumachen. Die Stadt Genf sprach einen Kredit von CHF 4.3 Mio. für die Errichtung eines alternativen Kulturzentrums, und mit einer grossen Mehrheit bestätigten die Zürcher Stimmbürgerinnen und -bürger in einer Volksabstimmung den vom städtischen Parlament gesprochenen Umbau- und Betriebskredit für die Rote Fabrik. Gleichzeitig wurde damit auch einem Trägerschaftsmodell zugestimmt, das dem seit den Jugendunruhen von 1981 bestehenden Versuchsbetrieb eine dauerhafte rechtliche Grundlage verlieh, deren grosse kultur- und gesellschaftspolitische Bedeutung von Vertretern aller grossen Parteien im Vorfeld der Abstimmung immer wieder betont worden war.

Alternative Kulturformen

Parteien und Verbände wiederholten nach der Publikation des neuen Entwurfes weitgehend ihre Positionen, die sie schon im Vernehmlassungsverfahren eingenommen hatten. SRG-Generaldirektor L. Schürmann betrachtete das Gesetz als ausgewogen und begrüsste insbesondere die Verbundlösung für die vierte Senderkette. Mit dieser zeigte sich auch die FDP zufrieden, sie bemängelte jedoch die «SRG-Lastigkeit» des Entwurfs. Grundsätzlich einverstanden zeigten sich auch die CVP und die SVP, letztere besonders wegen der vorgesehenen wirtschaftlichen Konkurrenz zwischen den Sendern. Gerade der kommerzielle Wettbewerb steht nach Meinung der SP jedoch im Gegensatz zum publizistischen Wettbewerb, den das Gesetz eher behindere als fördere; ausserdem sei dieses zu sehr exekutiv- und verwaltungslastig angelegt. Die Journalistenverbände übten am Entwurf scharfe Kritik vor allem wegen der Auslassung der Regelung der inneren Medienfreiheit, und das «Syndikat schweizerischer Medienschaffender» reagierte auf die Öffnung der vierte Senderkette für alle möglichen Veranstalter gar mit einer Referendumsdrohung, da es diese als eine Konzession an jene politischen Kräfte wertete, welche die Demolierung der SRG anstrebten. Ebenfalls eine Schwächung der SRG befürchtet auch die Arbeitsgemeinschaft für Kommunikationskultur (AfK), da nur dieser ein umfassender Informations- und Kulturauftrag auferlegt werde, wodurch den privaten Veranstaltern die einträglichere Unterhaltung zufalle. Da der Entwurf auch vorsieht, dass der Bund notleidende Sender von öffentlichem Interesse direkt unterstützen kann, sieht die AfK auch keinen Grund für die Ermöglichung des Gebührensplitting zulasten der SRG. Als unsinnig betrachtet sie sodann die Möglichkeit, die vierte Senderkette privaten Veranstaltern zu überlassen, da ohnehin nur die SRG fähig sei, ein nationales Vollprogramm überhaupt zu produzieren – was übrigens auch potentielle private Anbieter, wenn auch ungerne, zugeben. Mit ihrem Vorschlag einer «Mediallmend» stiess die AfK jedoch auf wenig Gegenliebe. Der Vorschlag sah vor, dass der SRG nur noch die Grundversorgung zustünde, während beliebig viele, in Vereinen organisierte Veranstalter, welchen nach Massgabe ihrer Mitgliederzahlen Sendezeiten zugesprochen würden, sich die restliche Sendezeit auf allen vier Senderketten hätten teilen können. Ein solches Modell wird heute in den Niederlanden angewandt.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Keine Begrenzung der Zahl der Veranstalter sieht das Gesetz auf der internationalen Ebene vor, wobei jedoch die in der Schweiz verbreiteten ausländischen Sender den wesentlichen Bestimmungen über die hiesigen Werbevorschriften genügen müssten. Diese betreffen vor allem Branchenverbote und die Art der Trennung von Programm und Werbung. Das Sponsoring von Sendungen soll, mit Auflagen, erlaubt werden. Die vor allem von Journalisten-Verbänden geforderte innere Medienfreiheit ist nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz soll dagegen mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten als dies bisher der Fall ist.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

1987 konnte nun das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des RTVG, den das EVED ausgearbeitet hatte, abgeschlossen werden, worauf der Bundesrat seinen noch stärker auf Kompromisse angelegten Entwurf mit einer Botschaft vorlegte. Abgesehen von der vielfach gewünschten Straffung des Gesetzes konnten aber auch damit die strittigen Punkte nicht ausgeräumt werden, doch zeigten sich nun die massgeblichen bürgerlichen Parteien zufriedener. Die Vernehmlassung hatte Mehrheiten für eine Sonderstellung der SRG und für die Ermöglichung des Sponsoring, jedoch gegen die Regelung der «inneren Medienfreiheit» (der redaktionellen Unabhängigkeit) ergeben, während das «Gebührensplitting», also die Verteilung eines Teils der SRG-Gebühren an wirtschaftlich bedrohte Sender, umstritten war.

Der neue Gesetzesentwurf geht von einem Drei-Ebenenmodell aus: Je auf der nationalen/sprachregionalen, der regionalen/lokalen und der internationalen Ebene sind unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Auf der ersteren soll der SRG ein besonderer Leistungsauftrag auferlegt und eine Vorzugsstellung (Finanzierung über Gebühren, bevorzugte Zuweisung der Sendeanlagen), jedoch kein Monopol eingeräumt werden. Insbesondere die vierte, einzig noch verbleibende terrestrische Fernsehsenderkette soll als «Verbundlösung» konzipiert, das heisst privaten Veranstaltern im Verbund mit der SRG zur Verfügung gestellt werden. Falls diese nicht nur ein regionales oder lokales «Fenster» benutzen, sondern ein sprachregionales oder gar nationales Programm anbieten möchten, wäre die Bundesversammlung für die zu erteilende Konzession zuständig. Diese könnte jedoch nur erteilt werden, wenn die SRG in der Erfüllung ihres Leistungsauftrags nicht «schwerwiegend beeinträchtigt» würde – eine Formulierung, die in der bundesrätlichen Botschaft nicht näher erläutert wird und gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch als «unbestimmter Rechtsbegriff» erst in der Verordnung geklärt werden müsste. Auf der regionalen/lokalen Ebene sieht der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von privaten, werbefinanzierten Rundfunkveranstaltern vor, wobei den Kantonen ein Vorschlagsrecht für die Konzessionserteilung durch den Bund zustünde. Um auch die Versorgung von Rand- und Berggebieten zu gewährleisten, ist ein Gebührensplitting weiterhin im Entwurf verblieben.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Die SRG würdigte den Entwurf eines BRF als Verständigungslösung, die für sie keine ernsthafte Gefährdung darstelle. Bedenken hegt sie jedoch insbesondere wegen des allenfalls möglichen Gebührensplittings. Im Vernehmlassungsverfahren schieden sich die Geister der grossen politischen Formationen bei einzelnen kontroversen Punkten. Während SP und Gewerkschaften gegen die Zulassung weiterer Veranstalter auf nationaler Ebene opponierten, sprachen sich die bürgerlichen Parteien mehrheitlich für diese Möglichkeit aus. Dieselben Fronten ergaben sich bei der Programmvernetzung von Lokalsendern; nur die SVP scherte hier aus. Das Gebührensplitting lehnten SP und FDP ab und nur die SVP befürwortete es ausdrücklich, während es für die CVP allenfalls akzeptabel wäre. Die Möglichkeit des Sponsoring stiess vor allem bei den Journalistenverbänden wegen befürchteter Beeinträchtigung der Programmfreiheit auf Widerstand.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Der Bereich Radio und Fernsehen steht in Erwartung einer gesetzlichen Regelung, die dem freien Wettbewerb privater Anbieter ein weites Feld öffnen will. Diejenigen Stimmen, die die Erweiterung des Medienangebots mit einer Diskussion um dessen gesellschaftlichen Nutzen verbinden möchten, sehen sich je länger desto mehr zu Kompromissen und zur Akzeptierung der neùen Gegebenheiten gezwungen. Die Serie präjudizierender Einzelentscheide ging zwar auch im Jahre 1986 weiter, auf der andern Seite blieben bedeutende Entscheide wegen der bevorstehenden gesetzlichen Regelung in der Schwebe. Um so mehr Bedeutung erlangten deshalb Stellungnahmen von neuformierten Medienlobbies.

Das kurz vor der Sommerpause zur Vernehmlassung vorgelegte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (BRF) soll ein offenes und flexibles Rahmengesetz werden, das der raschen Entwicklung der Medien Rechnung tragen kann. Es steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf zu einem neuen Fernmeldegesetz. Das BRF postuliert ein Dreiebenenmodell. Im lokalen und regionalen Bereich soll freier Wettbewerb herrschen, wobei die bisherige Beschränkung des Wirkungsbereichs auf einen zehn Kilometer-Radius zugunsten einer weiter gefassten Limitierung auf Gebiete, die kulturell und wirtschaftlich eine Einheit bilden, wegfallen wird. Vorgesehen ist im weitern die Möglichkeit der Einspeisung von Programmen in Kabelnetze, die nicht im festgelegten Versorgungsgebiet des Senders liegen. Auf der sprachregionalen/nationalen Ebene soll die SRG ihre Sonderstellung und die Priorität bei den Gebühren beibehalten. Sie hätte dafür weiterhin einen umfassenden Leistungsauftrag zu erfüllen, der den regionalen Sendern nicht aufgebürdet wird. Die Möglichkeit eines Konkurrenznetzes zur SRG soll nicht ausgeschlossen werden, wobei in diesem Falle die Bundesversammlung über die Sendeerlaubnis beschliessen müsste. Die internationale Ebene (Satellitenfernsehen) wird der Regelung durch die Marktkräfte und die Verfügbarkeit von Frequenzen und Verbreitungsmitteln überlassen. Dieser Bereich soll bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der 1986 bereits von einer Ständeratskommission beraten wurde, vorzeitig geregelt werden. Der Vemehmlassungsentwurf zum BRF sieht Werbefinanzierung auf breiter Front inklusive SRG-Radiowerbung vor. Dabei soll Werbung entweder vom Programm getrennt bleiben oder entsprechend einer Variante in begrenztem Masse auch mit diesem vermengt werden. Als neue Werbeform ist die Zulassung von Sponsoring vorgesehen, wobei nur politische Sendungen von dieser Finanzierungsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Die SRG soll generell die Priorität bei den Gebühren beibehalten; ein Gebührensplitting zugunsten notleidender Lokalsender ist jedoch nicht ausgeschlossen. Davon könnten diejenigen Stationen profitieren, in deren Versorgungsgebiet kein ausreichendes Finanzierungspotential vorhanden ist. Ebenfalls sollen für diese Fälle subsidiäre Finanzhilfen des Bundes möglich werden. Der BRF-Entwurf sieht im weitern die Verankerung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz in einem Spezialgesetz vor und lässt die Möglichkeit zur Schaffung eines Bundesamtes für Medienwesen offen. Konzessionserteilungen, die Aufstellung von Frequenzplänen sowie die Überprüfung der Einhaltung internationaler Verträge und schweizerischer Vorschriften sollen weiterhin durch den Bundesrat und die zuständigen Verwaltungsstellen vorgenommen werden.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)