In der Frühjahrssession 2022 erteilten Stände- wie Nationalrat den geänderten Kantonsverfassungen von Zürich, Graubünden und Neuenburg oppositionslos die Gewährleistung, wie es ihnen der Bundesrat beantragt hatte. Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Bundesrecht blieb in beiden Räten unbestritten.
Dies galt auch für die Neuenburger Verfassungsbestimmung zu den Windkraftanlagen, die in der vorberatenden SPK-SR gemäss Kommissionssprecher Mathias Zopfi (gp, GL) «etwas länger diskutiert» worden war: Mit der betreffenden Bestimmung begrenzt Neuenburg die Anzahl Windkraftanlagen auf seinem Kantonsgebiet auf maximal fünf. In der Kommission habe man geprüft, ob eine solche Begrenzung vereinbar sei mit der bundesrechtlichen Vorgabe, dass die Kantone die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete festlegen müssen. Entscheidend ist dabei gemäss Zopfi, dass die Kantone die Grundsätze der Energiepolitik des Bundes umsetzen müssen, die konkrete Umsetzung aber Sache der Kantone bleibe. Weil es aus heutiger Sicht auch mit einer begrenzten Zahl von Windenergiestandorten möglich sei, die Grundsätze der Energiepolitik des Bundes umzusetzen, sei die Neuenburger Bestimmung zu gewährleisten.
Im Übrigen ging Zopfi auch darauf ein, dass die vorliegenden Änderungen der Neuenburger Kantonsverfassung schon 2014 und 2016 beschlossen worden waren: Neuenburg habe «einige Jahre keine Gewährleistungsgesuche [gestellt], wodurch sich die Gesuche nun etwas aufgestaut haben und weshalb nun nachträgliche Gewährleistungsgesuche vorliegen, nachdem der Kanton auf das Versäumnis aufmerksam gemacht worden ist». Die Verzögerung habe keine Konsequenzen gehabt, weil die Kantone ihre Verfassungsänderungen schon vor Abschluss des Gewährleistungsverfahrens in Kraft setzen können. Mit der Gewährleistung bestätige der Bund aber, dass die Änderungen bundesrechtskonform sind, was im Fall einer gerichtlichen Anfechtung von Bedeutung wäre.

Gewährleistung von Änderungen in den Kantonsverfassungen von Zürich, Graubünden und Neuenburg (BRG 21.075)
Dossier: Gewährleistung kantonaler Verfassungen