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Nach den ersten Beratungen des Entwurfs der RK-SR zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) waren zur Differenzbereinigung in der Herbst- und Wintersession 2021 noch zwei Differenzen offen.

Bei der ersten Differenz wollte der Nationalrat neu das Beschwerderecht im Rahmen von Stiftungen gesetzlich regeln und auf Personen ausweiten, die ein «berechtigtes Kontrollinteresse» an der Arbeit des Stiftungsrates haben. Der Ständerat folgte jedoch stillschweigend seiner Kommission, lehnte diesen Punkt ab und hielt somit an der Differenz fest. Der Artikel sei zu undeutlich formuliert, weshalb man eine Beschwerdeflut und somit eine Schwächung des Stiftungsstandorts Schweiz und der Rechtssicherheit fürchte, erklärte Kommissionssprecher Beat Rieder (mitte, VS). Zudem sei die bereits bestehende Aufsicht über Stiftungen ausreichend und funktioniere gut. Doch auch der Nationalrat hielt in der Wintersession 2021 auf Anraten seiner Kommissionsmehrheit und gegen eine Minderheit Vogt (svp, ZH) an der Differenz fest: Die Formulierung eines «berechtigte[n] Kontrollinteresse[s]» werde eine Beschwerdeflut verhindern, argumentierte Kommissionssprecherin Judith Bellaïche (glp, ZH). Erfolglos blieb auch eine Minderheit Dandrès (sp, GE), die den Beschwerdeweg noch weiter öffnen und die Bedingung eines «berechtigten Interesses» streichen wollte. In der Folge stimmten beide Räte einem Kompromissvorschlag zu: So hatte eine erfolgreiche Minderheit Sommaruga (sp, GE) im Ständerat vorgeschlagen, das Beschwerderecht begrenzter zu erweitern, als es der Nationalrat ursprünglich vorgesehen hatte. Konkret sollten Spenderinnen und Spender sowie ihnen nahestehende Personen, welche der Nationalrat einschliessen wollte, vom Beschwerderecht ausgeschlossen werden. Der Ständerat folgte diesem Vorschlag mit 26 zu 17 Stimmen. Der Bundesrat, welcher sich ursprünglich gegen eine Erweiterung ausgesprochen hatte, erachtete diesen Kompromiss ebenfalls als machbare Lösung, wie Karin Keller-Sutter erläuterte. In der Folge stimmte auch der Nationalrat dieser Lösung stillschweigend zu, womit diese erste Differenz bereinigt war. Damit haben nun Begünstigte und Gläubiger einer Stiftung, sowie Stifter und Zustifter, ihnen nahestehende Personen und Stiftungsratsmitglieder ein Beschwerderecht. Dafür muss jedoch ein berechtigtes Kontrollinteresse daran, dass die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks handelt, nachgewiesen werden können.

Eine zweite Differenz hatte der Nationalrat bei der Frage, ob Stiftungen, die ihre Stifungsorgane entsprechend ihrer Aufgaben entlöhnen, steuerbefreit werden können, geschaffen. Die RK-SR wollte auch hier an der ablehnenden Haltung des Ständerats festhalten, da diese Forderung in der Vernehmlassung von 18 Kantonen strikt abgelehnt worden sei, wie Kommissionssprecher Rieder die Mehrheitsposition ausführte. Die Kommission befürchtete etwa, dass Stiftungsgelder so in Löhne statt in den tatsächlichen Stiftungszweck fliessen würden. Der Ständerat folgte stillschweigend seiner Rechtskommission, woraufhin aber auch der Nationalrat an seiner Version festhielt, um eine professionellere Stiftungsführung zu ermöglichen. Zudem gehe es eben um «angemessene» und nicht um «marktkonforme» Löhne, wie der Ständerat befürchtet hatte. Die Argumentation des Ständerates sei widersprüchlich, da er den zweckmässigen Einsatz der Gelder bei den Löhnen fürchte, aber gleichzeitig eine Beschwerdemöglichkeit für solche Fälle verhindern wolle, kritisierte Kommissionssprecherin Bellaïche den Schwesterrat. Nach einem weiteren Festhalten des Ständerats lenkte der Nationalrat ein und verzichtete auf diese Ergänzung, womit auch die letzte Differenz bereinigt werden konnte.

Das Geschäft war damit für die Schlussabstimmungen bereit, welche noch in der Wintersession 2021 stattfanden. Der Nationalrat nahm den Entwurf mit 141 zu 52 Stimmen an, wobei alle ablehnenden Stimmen von Mitgliedern der geschlossen stimmenden SVP-Fraktion stammten. Der Ständerat nahm die Vorlage hingegen einstimmig mit 43 Stimmen an. Damit kamen die Beratungen zur parlamentarischen Initiative Luginbühl und zu deren Umsetzung nach gut sieben Jahren zu einem Ende.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Der Nationalrat befasste sich sodann in der Herbstsession 2021 mit dem Entwurf der RK-SR zur parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen von 2014. Eintreten sowie die Forderung der vorberatenden RK-NR, dem Ständerat zu folgen und somit nur zwei der acht in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen, waren unbestritten. Damit könnten Stifterinnen und Stifter neu auch Änderungen bezüglich der Organisation ihrer Stiftung beantragen, zudem dürfe die Aufsichtsbehörde selbst sogenannte «unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde» vornehmen, nachdem sie das oberste Stiftungsorgan angehört habe, wie Kommissionssprecherin Bellaïche (glp, ZH) erklärte. Diese beiden Punkte seien unbestritten gewesen, da sie der Realität gerecht würden und die Stiftungen entlasteten.

Zusätzlich schlug die RK-NR jedoch zwei neue Punkte vor. Einerseits sollten «Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse» Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreichen können. Derzeitig könne das Beschwerderecht sogar Stifterinnen und Stiftern verwehrt werden, auch wenn die Stiftungsführung nicht rechtskonform handle. Da kein Gegenantrag gestellt wurde, hiess der Nationalrat diese Änderung in der Folge diskussionslos gut.
Mit der zweiten Änderung wollte die Kommissionsmehrheit ermöglichen, dass Stiftungen auch steuerbefreit werden können, wenn sie ihre Stiftungsorgane angemessen entschädigen. Damit solle gemäss Kommissionssprecherin eine Professionalisierung von Stiftungen und somit eine Stärkung des Stiftungsstandorts vorangetrieben werden. Eine Minderheit um Baptiste Hurni (sp, NE) wollte diesen Zusatz streichen, da er unter anderem bereits in der Vernehmlassung stark umstritten gewesen sei. Zudem sei mit der Formulierung einer «angemessene[n] Vergütung» nicht klar, ab wann eine Stiftung noch steuerbefreit werden könne. Kommissionssprecherin Bellaïche hielt dagegen, dass die derzeitige Gesetzgebung je nach Kanton variiere und durch diese Änderung eine grössere Rechtssicherheit geschaffen würde. Der Nationalrat sprach sich mit 121 zu 68 Stimmen (bei 1 Enthaltung) für die Ergänzung aus. Einzig die Fraktionen der SP und der Grünen sowie die Mitglieder der EVP stimmten für den Minderheitsantrag.

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig mit 188 Stimmen (bei 1 Enthaltung) angenommen. Damit ging das Geschäft mit den zwei neu geschaffenen Differenzen zurück an den Ständerat.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Ende August 2021 trat schliesslich auch die RK-NR auf die parlamentarische Initiative Luginbühl (bdp, BE) zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen ein. Sie beantragte ihrem Rat, den Ständeratsbeschlüssen zu folgen, und nahm darüber hinaus zwei Punkte wieder in die Vorlage auf, welche zuvor von ihrer Schwesterkommission aus dem Entwurf gestrichen worden waren. Zum einen beantragte sie eine klarere gesetzliche Grundlage hinsichtlich beschwerdeberechtigter Personen bei der Aufsichtsbehörde (13 zu 3 Stimmen, 8 Enthaltungen). Dieses Anliegen war bereits im Rahmen der Ständeratsdebatte als Einzelantrag Reichmuth (mitte, SZ) eingebracht worden, jedoch erfolglos geblieben. Zum anderen sprach sich die Kommission für die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichem, gemeinnützigem oder kulturellem Zweck aus, selbst dann, wenn diese ihre Mitarbeitenden finanziell entschädigen (9 zu 8 Stimmen, 6 Enthaltungen). Die Minderheit befürchtete, dass diese Regelung über das Stiftungsrecht hinausgehen könnte und entsprechend in dieser Form auch für andere Arten von Rechtsträgern Gültigkeit erlangen würde. Nichtsdestotrotz sprach sich die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen für die Annahme der Vorlage aus.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Christian Dandrès (sp, GE) forderte im Dezember 2020 in seiner parlamentarischen Initiative, dass die Unterstützungsmassnahmen für Freischaffende in Theater und Film ausgebaut werden. Konkret verlangte der Sozialdemokrat, dass die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug für die Betroffenen von zwei auf vier Jahre verdoppelt werden sollen und die ersten 60 Tage der Beitragszeit bei befristeten Stellen doppelt gezählt wird.
Der Kultursektor sei einer der am stärksten durch die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffenen Bereichen, wie Dandrès in der Nationalratsdebatte in der Sommersession 2021 argumentierte. Trotz der Öffnungsschritte bleibe die Zukunft der Schweizer Kulturszene ungewiss, Planung sei quasi unmöglich. Dies werde nach Dandrès dazu führen, dass Kulturschaffende defacto bis zu zwei Jahre nicht arbeiten könnten, was starke Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe und haben werde. Dabei sei zu betonen, dass die Situation von Freischaffenden im Kultursektor bezüglich Arbeitslosenversicherung bereits vor Corona prekär gewesen sei, wie bereits im Postulat Maret (mitte, VS) anerkannt wurde.
Die WBK-NR beantragte mit 16 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, da die aktuellen Unterstützungsmassnahmen bereits ausreichten und die in der Initiative vorgeschlagenen Massnahmen zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen von der Krise betroffenen Sektoren führen würde. Eine Minderheit Piller-Carrard (sp, FR) beantragte die Annahme der Initiative, weil dadurch die prekäre Situation der Freischaffenden in Theater und Film, welche die Pandemie ans Tageslicht gebracht habe, dauerhaft verbessert werden könne.
Die grosse Kammer folgte der WBK-NR und lehnte die parlamentarische Initiative mit 120 zu 69 Stimmen deutlich ab. Einzig die Fraktionen der SP und der Grünen stimmten geschlossen für Annahme, unterstützt wurden sie von Jacqueline de Quattro (fdp, VD) und Benjamin Roduit (mitte, VS).

Unterstützungsmassnahmen für Freischaffende in Theater und Film. Für die Rettung der Kultur und der Kulturschaffenden

Nach der Überweisung des von der RK-SR erarbeiteten Erlassentwurfs über die Stärkung der Rahmenbedingungen des Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens an den Bundesrat, zeigte sich dieser wohlwollend mit der ausgearbeiteten Vorlage und beantragte dem Parlament Eintreten und Zustimmung. Lediglich für die Optimierung der Stifterrechte betreffend Organisationsänderungen ermahnte er in seiner Stellungnahme, nicht nur die Eigeninteressen des Stifters, sondern grundsätzlich das bessere Funktionieren der Stiftung im Auge zu behalten.

Dass die parlamentarische Initiative von alt-Ständerat Werner Luginbühl (bdp, BE) kein einfaches Vorhaben sein würde, zeigte sich nicht nur in der Langwierigkeit der Behandlungen – wurde das Geschäft doch bereits 2014 eingereicht –, sondern auch in den einführenden Worten von Kommissionssprecher Beat Rieder (mitte, VS) zur Sommersession 2021. So habe das Anliegen von Anfang an nicht nur einen «harzigen Verlauf», sondern in beiden Räten auch einen «schweren Stand» gehabt, nicht zuletzt auch, weil die ursprünglichen acht Anpassungspunkte einen gewissen «Sprengstoff» in sich geborgen hätten. Die nun zur Beratung unterbreitete Vorlage sei eine punktuelle Anpassung in zwei der acht Punkte mit bewusstem Verzicht auf das Aufgreifen der verbleibenden sechs und entspreche dem kleinsten gemeinsamen Nenner der beiden Räte. So erhoffe man sich, die Vorlage voran- und schliesslich zu einem konkreten Abschluss bringen zu können. Dies insbesondere auch, um der grossen Bedeutung der Stiftungen für die Schweiz Rechnung zu tragen. So seien beispielsweise nicht etwa – entgegen der landläufigen Meinung – der Bund, die Kantone oder die Gemeinden die bedeutendsten Kulturförderer, sondern unzählige Schweizer Stiftungen, die über ihre finanziellen Zustüpfe den Sektor aufrechterhielten. Im Ständerat schien diese Argumentation zu fruchten, beschloss man doch Eintreten ohne Gegenantrag.
Im Hinblick auf die Detailberatungen war ein Änderungsantrag Reichmuth (mitte, SZ), gemäss Offenlegung seiner Interessenbindung Stiftungspräsident der «Winterhilfe Kanton Schwyz», eingegangen, der die neuerliche Aufnahme des Kontrollinteresses bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, das im Zuge der Vorbehandlungen aus dem Entwurf gestrichen worden war, forderte. Dieses soll gemäss Reichmuth «den Schutz des Stifterwillens sicherstellen und damit auch die Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit dem Gesetz und den Statuten». Die gängige Praxis zeige, dass die Beschwerde als Rechtsmittel in der heutigen Form die rechtskonforme Stiftungsführung nur ungenügend gewährleiste, nicht zuletzt auch, weil die Rechtsprechung zu uneinheitlich und die Beschwerdelegitimation zu restriktiv bzw. einseitig seien. So könne beispielsweise ein Destinatär bedenkenlos eine Stiftungsbeschwerde einreichen, während einem Stifter oder Stiftungsratsmitglied bei einem nicht rechtskonformen Verhalten der Stiftung die Hände gebunden seien. Kommissionssprecher Rieder begründete die Streichung des Artikels mit definitorischen Gründen: Tatsächlich liege ein wesentliches Problem dieses Zusatzes in einer fehlenden Legaldefinition des Begriffs «berechtigtes Kontrollinteresse», was mitunter zu einer Häufung von Beschwerden führen könne, welche die Stiftung selbst als Beschwerdegegenstand fokussieren könnte, womit einer Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet würde. Des Weiteren unterstützte Thomas Hefti (fdp, GL) die Kommissionsposition, indem er argumentierte, dass Stiftungen im Unterschied zu anderen Institutionen bereits von Rechts wegen einer staatlichen bzw. öffentlichen Aufsicht unterstünden und somit auch auf Unregelmässigkeiten kontrolliert würden. Daniel Fässler (mitte, AI) unterstützte das Anliegen, ging aber grundsätzlich nicht davon aus, dass der Antrag durchkommen würde. Daher schlug er zuhanden des Zweitrats vor, konkrete Beispiele für die Legaldefinition anzuführen. Wie die abschliessende Abstimmung zeigte, würde sich Fässler diesbezüglich wohl auf das Einlenken des Nationalrates verlassen müssen, da man sich im Ständerat mit 32 zu 6 Stimmen gegen den Antrag stellte.
Sämtliche anderen Ziffern der Vorlage wurden diskussionslos jeweils gemäss dem Kommissionsantrag angenommen und auch in der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat den Entwurf ohne Gegenstimme mit 39 Stimmen bei einer Enthaltung an.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Die Anfangs August 2020 veröffentlichten Vernehmlassungsergebnisse des RK-SR-Vorentwurfs zur Stärkung der Rahmenbedingungen eines wirksamen und liberalen Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens zeigten, dass die Vorlage nur zögerlich aufgenommen wurde. In den insgesamt 67 eingegangenen Stellungnahmen (26 Kantone, 6 politische Parteien, 32 Organisationen und 4 weitere Teilnehmende) wurden lediglich die Vereinfachung von Änderungen in der Stiftungsurkunde sowie die Optimierung der Stifterrechte betreffend Organisationsänderungen grösstenteils befürwortet. Bei den weiterführenden Änderungen im zivilrechtlichen Bestimmungsbereich der Vorlage waren sich die Teilnehmenden weitestgehend uneinig. So befürworteten zwar zwei Drittel klarere Regelungen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, forderten aber deutliche Verbesserungen bei der Beschwerdelegitimation. Hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen für ehrenamtliche Organmitglieder zeigten sich ebenfalls rund zwei Drittel der Stellungnahmen kritisch bzw. negativ, weil es falsch sei, die Haftungsbeschränkung von der Art und Höhe der Entschädigung abhängig zu machen. Bei den Änderungen der steuerrechtlichen Bestimmungen stellten sich insbesondere die Kantone quer. Die angedachten Anpassungen im Sinne einer regelmässigen Publikation von Daten steuerbefreiter Organisationen, der steuerlichen Privilegierung für Nachlasszuwendungen und des Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden sowie der Honorierung strategischer Leitungsorgane verstiessen ihrer Ansicht nach gegen zentrale fiskalpolitische und fiskalrechtliche Grundsätze.
Diese Vorbehalte vor Augen entschied sich die Kommission, die Vorlage erheblich zu reduzieren und im Wesentlichen die beiden mehrheitlich befürworteten Änderungen der zivilrechtlichen Bestimmungen weiterzuverfolgen. So nahm die RK-SR an ihrer Sitzung im Februar 2021 den angepassten Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches und den dazugehörigen Bericht mit 12 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an und überwies die Vorlage zur Stellungnahme an den Bundesrat und zur Beratung an den Ständerat.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Nachdem der Ständerat in der Herbstsession 2019 der Ausarbeitung einer Vorlage zur parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) eine zweijährige Fristverlängerung gewährt hatte, schickte die RK-SR Ende November 2019 den Vorentwurf zur Stärkung der Rahmenbedingungen eines wirksamen und liberalen Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens in die Vernehmlassung. Um die weltweite Bedeutung und die günstigen Bedingungen des Schweizer Stiftungsrechts aufrechterhalten zu können, bedürfe es vereinzelter Korrekturen, die mit den acht vorgeschlagenen Massnahmen der parlamentarischen Initiative angegangen werden könnten und daher auch in dieser Form in die Kommissionsvorlage aufgenommen worden seien, so der entsprechende Kommissionsbericht. Die Massnahmen orientierten sich an realen Bedürfnissen und seien sowohl angemessen als auch verwertbar und setzten sich u.a. mit der Aufsicht und der Haftung von Stiftungsratsmitgliedern auseinander, ohne dabei eine Einschränkung der bewährten Rechtsgrundlagen zu provozieren oder mit internationalen Verpflichtungen sowie europäischem Recht zu kollidieren.
Das zentrale Element der Vorlage stellen die vorgeschlagenen Steueranreize dar, wobei die Kommission in ihrem Vorentwurf mehrere Varianten in Betracht zog, mit denen die steuerliche Bevorzugung von Zuwendungen aus Nachlässen und die Spendenvorträge auf spätere Veranlagungsperioden ermöglicht werden sollen. Die Hauptvariante ermöglicht einen Spendenabzug für die zwei folgenden Steuerperioden, während die Variante 1 keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Die Variante 2 sieht weder für einmalig erhöhte Abzüge noch für einen Spendenvortrag Regularien vor. Diese Erneuerungen hätten zwar naturgemäss sowohl für den Bund als auch für die Kantone Mindereinnahmen zur Folge, die Kommission ging aber davon aus, dass die positiven gesellschaftlichen Effekte, die aus den Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke entstehen, diese Mindereinnahmen weit überkompensieren würden. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 13. März 2020.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Ohne weitere Umschweife wurde der parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE), mit der die Stärkung der Rahmenbedingungen eines wirksamen und liberalen Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens angestrebt wird, in der Herbstsession 2019 vom Ständerat eine Fristverlängerung von 2 Jahren bis 2021 gewährt.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Nach einer erfolgreichen Vorprüfungsphase war es nun an der RK-SR, eine Vorlage auszuarbeiten, mit der die notwendigen Gesetzesänderungen zur Stärkung der Rahmenbedingungen eines wirksamen und liberalen Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens vorgenommen werden können. Unter Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse aus Expertenanhörungen beschloss die Kommission im Mai 2019 mit 7 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung, die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer solchen Vorlage zu beauftragen. Im Rahmen der Kommissionssitzung war indes auch die Möglichkeit einer Sistierung der zu behandelnden parlamentarischen Initiative angedacht worden, um den Vorentwurf zur Regelung von Trusts (Mo. 18.3383) abzuwarten, schliesslich aber doch einer separaten Behandlung der beiden Vorstösse der Vorrang gegeben worden. Da die gesetzlich festgeschriebene Zweijahresfrist zur Ausarbeitung der Vorlage im Herbst 2019 bereits fällig gewesen wäre, beantragte die Kommission eine Fristverlängerung um weitere zwei Jahre, über die der Ständerat wohl in einer der folgenden Sessionen entscheiden wird.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Nach einer langen und kontroversen Vorprüfungsphase kam die parlamentarische Initiative Luginbühl (bdp, BE) schliesslich im Oktober 2017 zustande. Die RK-NR hatte ihren ablehnenden Beschluss vom November 2016 revidiert und sich entschlossen, mit 9 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen der Initiative Folge zu geben – dies, nachdem der Initiative bereits im September 2017 vom Ständerat Folge gegeben worden war. Die RK-SR, als Kommission des Erstrates, wurde folglich damit beauftragt, einen Entwurf zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen für die Rahmenbedingungen des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens auszuarbeiten.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Nach dem Negativbescheid der RK-NR im Herbst 2016 lag es nun am Ständerat, über das Weiterbestehen der parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) zu befinden. Die RK-SR hielt an ihrem Entscheid vom November 2015 fest und beantragte ihrem Rat im entsprechenden Bericht vom August 2017, der Initiative Folge zu geben (mit 10 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung). Sie betonte abermals die Relevanz des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens für die Schweiz. Gerade vor dem Hintergrund des stetig steigenden Konkurrenzkampfes auf internationaler Ebene sehe sie Handlungsbedarf, um die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der in der Schweiz ansässigen Stiftungen zu verbessern und den weltweit bekannten Stiftungsstandort Schweiz zu festigen. Des Weiteren verwies die Kommission darauf, dass die letztmalige Stiftungsrechtsrevision auf das Jahr 2006 datiere und gerade in Anbetracht der Schnelllebigkeit des Stiftungssektors eine entsprechende Anpassung angemessen wäre.
Der Ständerat teilte diese Einschätzung und gab der Initiative ohne Einwände entsprechend Folge. Ständerat Vonlanthen (cvp, FR) führte in seinem Votum drei wesentliche Argumente an, weshalb er sich dem mit „überwältigendem Mehr“ von der Kommission angeführten Vorschlag anschliessen und sich für das Vorankommen des Vorstosses einsetzen wolle. Erstens bestehe Handlungsbedarf, da die heutigen Rahmenbedingungen teilweise nicht mehr zeitgemäss seien, zweitens wolle die Initiative keine komplizierte Totalrevision, sondern lediglich punktuell gesteuerte Anpassungen anstossen und drittens sei die von der Swissfoundations angebrachten Kritik bezüglich einer fehlenden strategischen Stossrichtung und „Verschlimmbesserung“ der Grundlagen unbegründet. Gerade die Teilrevision erlaube ein zielgerichtetes Agieren und durch die Vorarbeit von Experten könnten entsprechend sinnvolle Lösungen vorgeschlagen werden. Der Initiant selbst schloss die Debatte mit einer Reminiszenz an die Gründung der parlamentarischen Gruppe Philanthropie/Stiftungen, welcher auch einige der Anwesenden angehörten: Fast alle Ständeratsmitglieder seien in einer Stiftung tätig, nur ganz wenige aber befassten sich auch mit dem Stiftungswesen, obwohl dessen Bedeutung in der Schweiz beträchtlich sei. Er selbst habe sich immer mehr mit dieser Thematik auseinandergesetzt und nicht zuletzt nach der vom Bundesrat beantragten Abschreibung seiner vor neun Jahren eingereichten Motion (09.3344) zur Attraktivierung des Stiftungswesens festgestellt, dass es zwar keine Totalrevision brauche – wie damals verlangt – jedoch eine gezielte Optimierung im Feinbereich.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Rund ein Jahr nach ihrer Schwesterkommission konnte sich auch die RK-NR in der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) zu einem Entscheid durchringen. Im Mai 2016 hatte sie angekündigt, dass sie zunächst Anhörungen durchführen wolle, bevor sie darüber entscheide, ob sie sich dem Beschluss der RK-SR zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen für die Rahmenbedingungen des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens zur Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts anschliessen wolle. Diese Anhörungen fanden schliesslich im August desselben Jahres statt. Im November kam dann die ernüchternde Nachricht: Die RK-NR sehe diesbezüglich keinen Handlungsbedarf und sprach sich mit 13 zu 6 Stimmen ohne Enthaltung gegen den Vorstoss aus. Sie bezweifelte, dass die Massnahmen – auch aufgrund ihrer Heterogenität – zu einer effektiven Stärkung führen würden und befürchtete im Gegenteil negative Auswirkungen auf das Schweizer Steuersystem.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Mit einer Ende 2014 eingereichten parlamentarischen Initiative Luginbühl (bdp, BE) wurde das Parlament aufgefordert, Anpassungen der gesetzlichen Grundlage – insbesondere des ZGB und DBG – vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens in der Schweiz in ihrer Wirksamkeit und ihrem liberalen Charakter gestärkt werden. Das Parlament soll hierbei im Wesentlichen organisatorischen und formellen Anforderungen Rechnung tragen. So soll das BfS regelmässig Daten zu den steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen publizieren. Auch wird eine Präzisierung der Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in Anlehnung an das Beschwerderecht von Personen mit berechtigten Kontrollinteressen, erwartet. Des Weiteren sollen auch Anpassungen im Rahmen der Stiftungsurkunde vorgenommen werden; zwecks Vereinfachung würden für unwesentliche Änderungen die notarielle Beurkundung entfallen und die Stifterrechte durch Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderung optimiert werden. Zudem sollen eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Organmitglieder, Steuerprivilegien für von Erben vorgenommene Zuwendungen aus dem Nachlass und die Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden angedacht werden. Als letzter Punkt soll eine Angleichung des Steuerrechts an das Zivilrecht berücksichtigt werden, in dem keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung für die entsprechende Honorierung von strategischen Leitungsorganen sichergestellt wird. Im November 2015 wurde der Vorstoss in der Vorprüfung von der RK-SR behandelt und für gut befunden. Die Kommission gab der Initiative mit 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge.

Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

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Zusammenfassung
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Stärkung des Schweizer Stiftungsstandortes (Pa.Iv. 14.470)

Mit einer parlamentarischen Initiative forderte Werner Luginbühl (bdp, BE) 2014 eine Verbesserung der Rahmenbedingungen des Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesens in der Schweiz. Nach anfänglichem Widerstand durch die RK-NR gaben schliesslich beide Rechtskommissionen der Initiative Folge. Der auf Wunsch der RK-SR von der Bundesverwaltung ausgearbeitete Entwurf stiess im Frühling 2020 auf starke Kritik in der Vernehmlassung, worauf die ständerätliche Kommission die Vorlage auf zwei der ursprünglich acht gestellten Forderungen beschränkte: Stifterinnen und Stifter sollen neu ausgebaute Rechte in Bezug auf Organisationsänderungen der Stiftung erhalten, zudem sollen Änderungen an der Stiftungsurkunde zukünftig einfacher vorgenommen werden können. Beide Aspekte hiess das Parlament gut und sprach überdies Personen mit einem «berechtigten Kontrollinteresse» neu ebenfalls ein Beschwerderecht zu, schloss jedoch Spenderinnen und Spender sowie diesen nahestehende Personen davon aus.


Chronologie
Parlamentarische Initiative und Vorprüfung durch die RK-SR
RK-NR stimmt nicht zu
RK-SR gibt Folge
Zustimmung durch RK-NR
Auftrag der RK-SR an die Bundesverwaltung zur Ausarbeitung eines Entwurfs
Genehmigung der Fristverlängerung bis 2021 durch den Ständerat
Vernehmlassung und Vernehmlassungsergebnisse
Detailberatungen im Ständerat
Eintretensentscheid der RK-NR
Detailberatungen im Nationalrat
Differenzbereinigung und Schlussabstimmungen
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Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts (Pa. Iv. 14.470)

Der Bundesrat setzte den Beschluss auf Anfang Juli in Kraft und definierte in einer Verordnung die für die Begünstigung erforderlichen Kriterien: eine im Mittel der letzten drei Jahre um 10% über dem Landesmittel liegende Arbeitslosenquote oder eine unterdurchschnittliche Beschäftigungsentwicklung oder Anzeichen, dass eine dieser Bedingungen in naher Zukunft erfüllt sein könnte. Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ; Regionen mit hohem Volkseinkommen und verkehrsgünstiger Lage werden jedoch auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie eines dieser Kriterien erfüllen. Diese Neudefinition hatte zur Folge, dass der geografische Geltungsbereich gegenüber der alten Regelung ungefähr verdoppelt wurde; in ihm wohnt knapp ein Viertel der Landesbevölkerung. Zu den Nutzniessern zählt praktisch die gesamte französischsprachige Schweiz mit Ausnahme der Agglomerationen Genf und Lausanne sowie weite Teile des Tessins. In der Deutschschweiz fanden nur ein Grossteil des Kantons Solothurn, die grösseren Talorte des Oberwallis, die Regionen Biel und Thun, der östliche Teil der Bodenseeregion sowie einige industrialisierte Berggebiete in den Kantonen Uri, Glarus, Graubünden und St. Gallen Berücksichtigung.

Weiterführung des Bonny-Beschlusses (Pa.Iv. 94.410)
Dossier: Neuorientierung der Regionalpolitik und Unterstützung für wirtschaftlich bedrohte Regionen

Im Ständerat wandten sich namentlich die beiden Appenzeller Vertreter gegen die als ordnungspolitischen Sündenfall bezeichnete staatliche finanzielle Unterstützung von Privatfirmen; sie fanden aber kaum Gehör. Die Kammer schloss sich dem Nationalrat an, fügte jedoch hinzu, dass die für maximal zwei Jahre vorgesehene Übergangslösung bei Inkrafttreten des vom Bundesrat beantragten neuen Beschlusses vorzeitig auslaufen soll. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Nationalrat die Weiterführung des adaptierten Bonny-Beschlusses mit 127 gegen 28 aus dem rechtsbürgerlichen Lager stammenden Stimmen; im Ständerat lautete das Stimmenverhältnis 30 zu 5.

Weiterführung des Bonny-Beschlusses (Pa.Iv. 94.410)
Dossier: Neuorientierung der Regionalpolitik und Unterstützung für wirtschaftlich bedrohte Regionen

Die WAK war mit diesem Ratschlag nicht einverstanden und beantragte dem Nationalrat in der Junisession, an ihrer eigenen Initiative als Übergangslösung festzuhalten, und damit Zeit für eine eingehende Beurteilung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neuorientierung des Bonny-Beschlusses zu gewinnen. Grundsätzlich gegen eine Weiterführung der staatlichen Unterstützung privater Unternehmen in bestimmten Regionen wandten sich nur die FP und Minderheiten der FDP und der SVP. Zuerst lehnte der Rat mit 128:22 Stimmen einen Nichteintretensantrag Stucky (fdp, ZG) ab. In der Detailberatung trug er dann dem auch in der bundesrätlichen Botschaft erwähnten Umstand Rechnung, dass das für die Unterstellung unter den Bonny-Beschluss erforderliche Kriterium der industriellen Monokultur heute für keine Region mehr zutrifft. Eine Streichung dieser Bestimmung und eine ausschliessliche Ausrichtung auf die Beschäftigungslage schien dem Rat jedoch nicht opportun, da dies die Subventionierung von Privatbetrieben in reichen Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit, wie etwa Genf oder Basel, zur Folge gehabt hätte. Der Nationalrat folgte deshalb einem Antrag Zwahlen (cvp, BE), – analog zum Projekt des Bundesrates – anstelle der monostrukturellen Ausrichtung einen erheblich unter dem Landesmittel liegenden Entwicklungsstand verlangt. Um diese Weiterführung des revidierten Bonny-Beschlusses als Übergangslösung zu kennzeichnen, reduzierte der Rat die Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre und erklärte ihn für dringlich.

Weiterführung des Bonny-Beschlusses (Pa.Iv. 94.410)
Dossier: Neuorientierung der Regionalpolitik und Unterstützung für wirtschaftlich bedrohte Regionen

Die Wirtschafts- und Abgabenkommission des Nationalrats (WAK-NR) war inzwischen davon ausgegangen, dass der Bundesrat möglicherweise auf die Vorlage einer Botschaft verzichten würde und verabschiedete deshalb am 26. April eine parlamentarische Initiative für eine Weiterführung des Bonny-Beschlusses um maximal drei Jahre. Einen Tag später legte der Bundesrat seine Botschaft über «Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Standortattraktivität der Schweiz» vor. Allgemein stellte er darin fest, dass im internationalen Vergleich das Ausmass der staatlichen Beihilfen an private Unternehmer in der Schweiz sehr niedrig ist. In den vergangenen 15 Jahren hatte der Bund insgesamt CHF 54 Mio. im Rahmen des Bonny-Beschlusses ausgegeben (CHF 25 Mio. für Bürgschaftsverluste und CHF 29 Mio. für Zinskostenbeiträge). Damit hatte er mehr als 500 Vorhaben mit einer Investitionssumme von rund CHF 2,5 Mia. gefördert. Eine Evaluation der Auswirkungen dieser relativ bescheidenen Massnahmen habe günstige Resultate ergeben, weshalb eine an die Entwicklung angepasste Weiterführung angezeigt sei. Die Vorlage orientiert sich weitgehend am Vernehmlassungsentwurf; die Massnahmen sollen während zehn Jahren wirksam sein. Wie bisher sollen in bestimmten Regionen private Neuansiedlungen und -gründungen von Unternehmungen sowie innovative Investitionen ansässiger Firmen unterstützt werden.

Als Instrumente sind dabei Bürgschaften und Steuererleichterungen, im Gegensatz zu den alten Bestimmungen aber keine Zinskostenbeiträge vorgesehen. Der örtliche Gültigkeitsbereich wurde neu definiert: Es sollen nicht mehr nur Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit und wirtschaftlichen Monokulturen - die es, bezüglich der Monokultur, ohnehin praktisch nicht mehr gibt - von den Massnahmen profitieren, sondern sogenannte "wirtschaftliche Erneuerungsgebiete". Als Hauptkriterium zur Bestimmung dieser Gebiete dient wie in der EU die über eine längere Periode ausgewiesene Arbeitslosenquote; dazu kommen noch die Beschäftigungsentwicklung und das Pro-Kopf-Einkommen. Mit diesen beiden Zusätzen soll verhindert werden, dass Firmen in Grossstadtagglomerationen, die wirtschaftlich hoch entwickelt sind, aber hohe Arbeitslosenraten aufweisen, unterstützt werden. Im Rahmen derselben Botschaft beantragte die Regierung zudem zwei weitere Bundesbeschlüsse. Der erste soll es dem Bund erlauben, bei der Werbung im Ausland für die Ansiedlung von Unternehmen eine Informations- und Koordinationsrolle zu übernehmen. Der zweite regelt die Unterstützung der für kleine und mittlere Unternehmen konzipierten Informations- und Beratungsstellen über den Zugang zum europäischen Binnenmarkt (Euro-Info-Centres). Bezüglich des Vorgehens empfahl der Bundesrat, die parlamentarische Initiative der WAK des Nationalrats fallenzulassen und seinen eigenen Vorschlag in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln, damit er auf Anfang 1995 in Kraft gesetzt werden kann.

Weiterführung des Bonny-Beschlusses (Pa.Iv. 94.410)
Dossier: Neuorientierung der Regionalpolitik und Unterstützung für wirtschaftlich bedrohte Regionen

Die SP-Fraktion reichte in der Wintersession fünf parlamentarische Initiativen zur Ankurbelung der Wirtschaft und gegen die zunehmende Arbeitslosigkeit ein. Sie verlangte damit die Förderung von öffentlichen Investitionen, die Einführung einer Innovationsrisikogarantie sowie zusätzliche Massnahmen in der Weiterbildung.

Die SP-Fraktion reichte fünf parlamentarische Initiativen ein