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  • Arslan, Sibel (basta, BS) NR/CN

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In der Sondersession vom Mai 2022 zog Sibel Arslan (basta, BS) ihre Motion vom Mai 2020 zurück, mit der sie die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne einer Ausnahme im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen die Pandemie wieder erlauben wollte. In Anbetracht der mittlerweile stattgefundenen Öffnung sei die Forderung obsolet geworden, wie die Baslerin ihren Rückzug erklärte.

Förderung der Kultur während der Coronakrise unter Auflagen erlauben (Mo. 20.3400)

Die Mitte März 2020 vom Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführte Notverordnung hatte unter anderem auch im Kulturbereich zu einem enormen Leidensdruck geführt. Nicht nur, dass die Bevölkerung ihr Kulturbedürfnis nicht mehr erfüllen könne, sondern auch, dass sich Kulturbetriebe sowie Kulturschaffende in ihrer Existenz bedroht sehen, veranlassten Nationalrätin Sibel Arslan (basta, BS) zur Einreichung einer Motion, mit der die Durchführung kultureller Veranstaltungen unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen im Sinne einer Ausnahme wieder erlaubt werden soll. Auch wenn der Bundesrat zwischenzeitlich über diverse Lockerungsmassnahmen verfügt habe, von denen beispielsweise die Museen profitieren konnten, seien diese für einen Grossteil des Kulturbereiches ferne Realität, da gegenwärtig noch immer zur Frage stehe, ob die erweiterten Lockerungen für den Kulturbereich wie geplant ab dem 8. Juni angegangen werden könnten. Da die für den 11. Mai angesetzten neusten Weisungen im Gastronomiebereich auch mühelos auf den Kulturbereich übertragen werden könnten, müsse man eine Möglichkeit schaffen, damit einzelne Veranstaltungen mit Sonderbewilligungen bereits ab diesem Datum durchgeführt werden könnten, so die Begründung der Motionärin.
Dass die Pandemie nicht nur die gesellschaftlichen, sondern auch die politischen Strukturen wesentlich beeinflusste, zeigte sich auch am Zeitpunkt der Stellungnahme des Bundesrates: Als dieser am 1. Juli seine ablehnende Haltung gegenüber der Motion erläuterte, war das Veranstaltungsverbot für kulturelle Veranstaltungen bereits seit gut einem Monat weitestgehend gelockert worden. Seit dem 6. Juni waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt, ab dem 22. Juni war diese Zahl gar auf 1000 Personen angehoben worden – vorausgesetzt, die Organisationseinheiten konnten ein solides Schutzkonzept mit adäquaten Schutzmassnahmen vorweisen. An diesen Massnahmen solle sich gemäss Bundesrat auch mindestens bis zum 31. August nichts ändern und man wolle am bisherigen Konzept der etappenweisen Öffnung festhalten. Daher erachte man auch die geforderten Ausnahmeregelungen für einzelne Bereiche als nicht angezeigt.
Unter gegebenen Umständen ist es kaum mehr anzunehmen, dass der Vorstoss noch in irgendeiner Form seinen Weg in die parlamentarische Beratung finden wird. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Motion in absehbarer Zeit zurückgezogen oder in zwei Jahren – nach Ablauf der Behandlungsfrist – unbehandelt abgeschrieben wird.

Förderung der Kultur während der Coronakrise unter Auflagen erlauben (Mo. 20.3400)

Ende Januar 2020 verabschiedete der Bundesrat den Bericht «Evaluation der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zu Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten». Der Bericht war vom Parlament durch die Annahme eines Postulats Arslan (basta, BS) in Auftrag gegeben worden. Während der Bundesrat bei den Zwangsheiraten kein gesetzgeberisches Verbesserungspotenzial erkannte, ortete er bei den Minderjährigenheiraten Handlungsbedarf: Gemäss geltendem Recht kann eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderjährigen Person nur bis zu deren 18. Geburtstag in der Schweiz als ungültig erklärt werden. Diese Frist sei zu kurz, stellte der Bundesrat im Bericht fest. Die Klagefrist soll neu bis zum 25. Geburtstag erstreckt werden, um Betroffenen genug Zeit zu geben, ihre Situation zu überdenken und die notwendigen Schritte für eine Ungültigerklärung der Ehe zu veranlassen. Der Bundesrat beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesänderung.

Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 (Zwangsheiraten; Po. 16.3897)

Die Motion Rickli (svp, ZH) «Verbot von Kinderehen» forderte im Dezember 2016, Minderjährige vor Zwangsehen besser zu schützen. Ehen sollten in jedem Fall für ungültig erklärt werden, sollte einer der Ehegatten während der Eheschliessung minderjährig gewesen sein. Zwar waren Minderjährigenehen in der Schweiz bereits verboten, doch störte Rickli am betroffenen Gesetzesartikel (105 Ziffer 6 ZGB) der Zusatz «[...] es sei denn, die Weiterführung der Ehe entspricht [nach Erreichung der Volljährigkeit] den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten». Diesen Satz forderte Rickli mit der Motion zu streichen, weil sie hier Umgehungspotenzial erkannte.
Dass für Eheschliessungen auch für die in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen ausschliesslich das Schweizer Recht gelte und somit Minderjährigenehen bereits verboten seien, wiederholte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme im Februar 2017. Durch die Volljährigwerdung der Betroffenen werden aber Minderjährigenehen geheilt und können nicht mehr automatisch annulliert werden. Den von Rickli kritisierten Zusatz erachtete der Bundesrat insofern als wichtig, als damit dem Gericht ermöglicht werde, Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen und den Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen, etwa für den Fall, dass Kinder involviert seien. Auch weil ein im Dezember 2016 überwiesenes Postulat Arslan (basta, BS; 16.3897) bereits forderte, die im ZGB festgeschriebenen Massnahmen zur Verhinderung von Zwangsheiraten zu überprüfen, beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion Rickli. Es seien erst die Ergebnisse dieser Evaluation abzuwarten, bevor neue Ziele gesteckt werden können, resümierte die Regierung.
Im Dezember 2018 wurde die Motion aufgrund zweijähriger Nichtbehandlung abgeschrieben. Rickli beharrte aber auf ihrem Anliegen und reichte in der Folge im Nationalrat eine parlamentarische Initiative (18.467) ein, um das Thema erneut anzugehen.

Verbot von Kinderehen (Mo. 16.3916)