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Ende April wurde der Entwurf zum neuen Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur präsentiert und in die Vernehmlassung gegeben. Damit soll Artikel 71 der neuen Bundesverfassung umgesetzt und die Filmförderung auf moderne gesetzliche Grundlagen gestellt werden. Insbesondere geht es darum, die im Versuchsbetrieb laufende erfolgsabhängige Filmförderung in die reguläre Gesetzgebung zu überführen. Der Entwurf schlägt weiter die Einrichtung eines Fonds für die Finanzierung der Filmförderung vor, der durch einen jährlichen Bundesbeitrag sowie Lenkungs- und Konzessionsabgaben gemäss Radio- und Fernsehgesetz zu speisen wäre. Mit diesem Übergang von Jahressubventionen zu einem Fonds mit eigenem Vermögen soll dem BAK die zweckmässige Verwendung der Mittel erleichtert werden, da sich die einheimische Filmproduktion nicht nach Kalenderjahren richten kann, sondern mehrjährigen saisonalen Schwankungen unterliegt. Zudem soll eine Lenkungsabgabe auf Grossproduktionen eingeführt werden (der sogenannte «Hollywood-Rappen»), dessen Ertrag in die Verleih- und Vertriebsförderung fliessen wird.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Um das Weiterbestehen der «Antennen» in Mittel- und Osteuropa angesichts des vom Bundesrat zurückgestutzten Kreditrahmens nicht zu gefährden, beschloss der Ständerat auf Antrag seiner Kommission für Weiterbildung und Kultur einstimmig, die Subventionen an die Stiftung um weitere CHF 2 Mio. auf CHF 130 Mio. zu erhöhen. Bundespräsidentin Dreifuss opponierte nicht gegen diese Aufstockung und meinte, die CHF 2 Mio. seien gut eingesetztes Geld.

Finanzierung der Stiftung pro Helvetia 2000-2003 (BRG 99.046)

Seit Beginn der 90er Jahre konnte die Pro Helvetia dank der vom Parlament gesprochenen ersten beiden Osteuropakredite kulturpolitische «Antennen» in Budapest (Ungarn), Prag (Tschechien), Bratislava (Slowakei) und Krakau (Polen) betreiben. Diese Kredite liefen nun aus, weshalb die Pro Helvetia vor die Wahl gestellt war, die Büros zu schliessen oder deren Betrieb aus eigenen Mitteln weiter zu führen. Der im Berichtsjahr vom Parlament genehmigte 3. Rahmenkredit für Osteuropa konzentriert sich auf den Balkan und die Ukraine. In diesem Rahmen wurde die Stiftung beauftragt, Aussenstellen in Bukarest (Rumänien), Sofia (Bulgarien), Skopje (Mazedonien), Tirana (Albanien) und Kiew (Ukraine) aufzubauen.

Osteuropakredite für kulturpolitische «Antennen»

Für die Periode 1996-1999 hatte die Pro Helvetia mit Beiträgen des Bundes auskommen müssen, die auf dem Niveau von 1992 eingefroren und später im Rahmen der allgemeinen Sparübungen erst noch gekürzt worden waren. Von den 1995 beschlossenen Subventionen von CHF 118 Mio. wurden schliesslich nur CHF 114,5 Mio. ausbezahlt. Für die Periode 2000-2003 beantragte die Stiftung nun Beiträge in der Höhe von CHF 163,4 Mio., um ihren Aufgaben im In- und Ausland nachkommen zu können. Der Bundesrat anerkannte zwar, dass die Stiftung in der letzten Beitragsperiode mangels ausreichender Finanzen ihre gesetzlichen Aufgaben nicht immer habe wahrnehmen können, beantragte dem Parlament aber dennoch, dem Subventionsbegehren der Pro Helvetia nicht in vollem Umfang zu entsprechen. Seiner Ansicht nach sollte der Beitrag des Bundes auf CHF 120 Mio. angehoben und weitere CHF 8 Mio. zweckgebunden ausgerichtet werden (CHF 2,5 Mio. für den kulturellen Austausch im Inland, CHF 5,5, Mio. zur Verstärkung der Auslandsaktivitäten).

Finanzierung der Stiftung pro Helvetia 2000-2003 (BRG 99.046)

Der Bundesrat will den Kunsthandelsplatz Schweiz enger ins internationale Recht einbinden. Er beauftragte Ende August das EDI, eine Botschaft zum Unesco-Abkommen von 1970 zum Schutz von Kulturgütern auszuarbeiten. Die Umsetzung ins schweizerische Recht soll in der Botschaft konkretisiert werden. Einen Entscheid über die Ratifikation der Unidroit-Konvention von 1995 betrachtete die Landesregierung hingegen als verfrüht. Die Schweiz belegt weltweit nach den USA, England und Frankreich den vierten Platz im internationalen Kunsthandel. Wie eine interdepartementale Arbeitsgruppe feststellte, entwickelte sie sich in der Nachkriegszeit aber nicht nur zu einer wichtigen Drehscheibe für den legalen Markt, sondern auch für den Handel mit gestohlenen oder illegal ausgeführten Kulturgütern, weshalb die Arbeitsgruppe die Ratifikation beider Konventionen vorschlug, welchen nach ihrer Ansicht weder verfassungs- noch privatrechtliche Schranken entgegenstehen. Gegen Unidroit hatte in den letzten Jahren aber vor allem der Widerstand der Kunsthändler und – vereinzelt – der Museen mobil gemacht.

Unesco-Abkommen Unidroit-Konvention

Im Nationalrat waren die Absätze 1 und 3 des Kulturartikels in der neuen Bundesverfassung unbestritten. In Abs. 2 beantragte eine links-grüne Minderheit, dem Bund sei die Kompetenz zu erteilen, Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, zu fördern. Sie untermauerte dies mit der Feststellung, dass dem Bund fraglos eine analoge Zuständigkeit in den Bereichen Sport und Film übertragen worden sei. Der Rat zeigte sich dieser Argumentation zugänglich und akzeptierte den Zusatz mit 82 zu 75 Stimmen. Bei der zweiten Lesung im Ständerat wurde dieser Antrag von Danioth (cvp, UR) eingebracht. Er setzte sich gegen die Voten des Kommissionssprechers und von Bundesrat Koller durch, welche meinten, damit werde über die eigentliche Nachführung hinausgegangen, und es sei zumindest fragwürdig, nach der zweifachen Verwerfung eines Kulturartikels hier eine Bundeskompetenz zu schaffen. Mit 21 zu 10 Stimmen folgte die kleine Kammer hier dem Nationalrat.

Kunst und Kultur in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Diskussionslos nahm der Ständerat im Rahmen der nachgeführten Bundesverfassung Art. 21 an, wonach die Kunstfreiheit gewährleistet ist. Bundesrat und Kommission wiesen darauf hin, dass die freie Ausübung der Kunst zwar vom Bundesgericht nicht als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt worden ist, dass sie aber den von der Schweiz ratifizierten Konventionen der UNO und des Europarates entspricht. Der Nationalrat stimmte ebenfalls zu. Ein von der SP unterstützter Antrag Thür (gp, AG), neben der Freiheit der Kunst auch jene der Kultur verfassungsrechtlich zu verankern, wurde mit 95 zu 57 Stimmen abgelehnt, weil es sich – nach den Worten von Bundesrat Koller – bei der Freiheit der Kultur, einem extrem weiten und nicht abschliessend definierten Begriff, nicht um einen selbständigen, direkt einklagbaren und verfassungsmässig zu schützenden Gegenstand handeln kann. Die in letzter Zeit geänderten Kantonsverfassungen und die internationalen Instrumente zeigten denn auch, dass diese zwar die Freiheit der Kunst, nicht aber jene der Kultur garantieren.

Kunst und Kultur in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

In seinem Verfassungsentwurf hatte der Bundesrat vorgesehen, Kultur und Sprache in einen gemeinsamen Artikel zu packen. Im Parlament herrschte aber Konsens darüber, dass beide Begriffe einen eigenständigen Artikel verdienen. Der eigentliche Kulturartikel (Art. 69) gliedert sich in drei Absätze, die inhaltlich alle unbestritten waren. Abs. 1 hält den Grundsatz fest, wonach für den Bereich der Kultur die Kantone zuständig sind, Abs. 2 gibt dem Bund die subsidiäre Kompetenz, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen, und Abs. 3 verpflichtet ihn, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle Vielfalt des Landes zu nehmen. Im Ständerat wollte die ehemalige Pro Helvetia-Stiftungsratspräsidentin Simmen (cvp, SO) die Stellung des Bundes in dem Sinn stärken, dass gesagt werden sollte, für den Bereich der Kultur seien zwar primär die Kantone zuständig (Abs. 1), der Bund könne aber, unter Beachtung der kantonalen Kompetenzen, eigene Massnahmen ergreifen (Abs. 2). Sie argumentierte, ihr Vorschlag sei nichts anderes als das Niederschreiben einer lange geübten und bewährten Praxis. Gerade in den Beziehungen zum Ausland gehe es darum, die Schweiz auch als kulturelle Einheit darzustellen, eine Aufgabe, die letztlich nur vom Bund erfüllt werden könne. Die Gegner Simmens brachten dem Antrag zwar viel Sympathie entgegen, verwiesen aber auf die kantonalen Sensibilitäten in dieser Frage und auf die zweimal – wenn auch in erster Linie an Verfahrensfragen – knapp gescheiterten Abstimmungen über einen Kulturartikel in der Verfassung (1986 und 1994). Insofern sei nur schon der vom Bundesrat vorgelegte Mini-Artikel als Fortschritt zu werten, der den wenigen nationalen Kulturinstitutionen (Landesmuseum, Landesbibliothek und Pro Helvetia) eine eigenständige rechtliche Grundlage gewähre. Als der Antrag zu Abs. 1 mit 24 zu 7 Stimmen abgelehnt wurde, zog Simmen folgerichtig ihren Antrag zu Abs. 2 zurück.

Kunst und Kultur in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Ende Jahr deponierte der Bundesrat das Gesuch um eine Aufnahme von Bellinzona in die Unesco-Liste des Weltkulturerbes. Grund der Bewerbung ist laut der offiziellen Kandidaturrechtfertigung die historische und kulturelle Bedeutung der gut erhaltenen Wehranlagen. Die Unesco-Liste umfasst weltweit 506 Denkmäler in 108 Staaten. Drei davon befinden sich in der Schweiz: Es sind dies die Berner Altstadt, der Klosterbezirk in St. Gallen und das Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair.

Gesuch um eine Aufnahme von Bellinzona in die Unesco-Liste des Weltkulturerbes

Aufgrund der mehrheitlich zustimmenden Antworten beschloss der Bundesrat, die Unidroit-Konvention zu unterzeichnen und dem Parlament zur Ratifikation zuzuleiten. Gleichzeitig setzte er eine vom EDI geleitetet interdepartementale Arbeitsgruppe ein, welche sich noch vertieft mit den rechtlichen Fragen zur Unesco-Konvention und zum Unidroit-Abkommen auseinandersetzen sowie die Folgearbeiten zu einem Gesamtpaket koordinieren soll. Einer der Gründe für den Entscheid des Bundesrates, welcher dem Vernehmen nach nur mit knapper Mehrheit zustande kam, ist die Befürchtung, dass die Schweiz wegen ihrer liberalen Rechtsordnung Gefahr läuft, als attraktives Transitgebiet für den illegalen Kulturgütertransfer missbraucht zu werden.

Unidroit-Konvention

Die Ablehnung des Kulturförderungsartikels kam umso überraschender, als sich bei der Beratung im Parlament kaum Opposition bemerkbar gemacht hatte. Im Vorfeld der Abstimmung sprachen sich alle grossen Parteien - mit Ausnahme der SVP, welche die Vorlage an ihrer Delegiertenversammlung mit einem Zufallsmehr verwarf - dafür aus. Von den Verbänden lehnten nur gerade der Gewerbeverband und das Redressement national den neuen Verfassungsartikel offen ab. Die grösste Gegnerin der Vorlage, nämlich die Gleichgültigkeit, machte Bundesrätin Ruth Dreifuss bereits zu Beginn der Abstimmungskampagne aus. In der Folge gelang es weder ihr noch ihren Mitarbeitern im Bundesamt für Kultur (BAK), aber auch nicht dem Unterstützungskomitee, dem rund 140 eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier angehörten, ebensowenig wie den Kulturschaffenden, die sich geschlossen hinter die Vorlage stellten, diese Gleichgültigkeit zu durchbrechen. Dazu trug auch bei, dass die Abstimmung vom 12. Juni von der äusserst kontroversen Blauhelm-Frage dominiert wurde.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Auch im zweiten Anlauf scheiterte der Kulturförderungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 27septies) nicht am Willen einer Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, sondern an abstimmungstechnischen Modalitäten. 1986 hatten sich die Kulturinitiative, die unter anderem ein Prozent des jährlichen Gesamtbudgets für die Kultur forderte, und der unverbindlichere bundesrätliche Gegenvorschlag durch die damals noch geltende Unvereinbarkeit des doppelten Ja gegenseitig blockiert. Im Berichtsjahr erwies sich das für Verfassungsänderungen notwendige Ständemehr als Stolperstein für die Vorlage. 51% der Stimmberechtigten wollten dem Bund die Kompetenz erteilen, das Kulturschaffen subsidiär und im Interesse der Verständigung unter den vier Kulturregionen zu erhalten, zu fördern und zu vermitteln. Damit sollte dem Bund die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme von Aufgaben erteilt werden, die er aufgrund einer etwas grosszügigen Interpretation des Zweckartikels der Bundesverfassung (Art. 2) über die "Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt" faktisch seit dem letzten Jahrhundert wahrnimmt. Durch verschiedene Bundesbeschlüsse wurde dem Bund seither die Kompetenz erteilt, die Denkmalpflege zu unterstützen, die bildende und angewandte Kunst zu fördern sowie Museen und Archive von nationaler Bedeutung zu unterhalten. 1962 wurde der Heimatschutz (Art. 24sexies) in die Verfassung aufgenommen. Der einzige Bereich des eigentlichen Kunstschaffens, in welchem der Bund ausdrücklich durch die Verfassung zu einem Engagement berechtigt wurde, ist jener der Filmförderung, da Volk und Stände 1958 vorwiegend aus handelspolitischen Gründen einem "Filmartikel" in der Bundesverfassung (Art. 27ter) zustimmten. Andere Kunstgattungen, so etwa Literatur, Musik, Theater und Tanz konnten bisher nur indirekt über die Subventionen an die Schweizerische Volksbibliothek, die Jugendliteratur, die Erwachsenenbildung oder die Pro Helvetia unterstützt werden.

Mit dem vorliegenden Kulturförderungsartikel wollten Bundesrat und Parlament der Kulturpolitik des Bundes eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage schaffen und die Entwicklung dieser Politik langfristig sichern. Ausgehend von den Grundsätzen des Föderalismus, der Subsidiarität und des Ausgleichs sollte kulturelles Schaffen gefördert und der Zugang auch weniger begünstigter Gruppen oder Landesteile zur Kultur erleichtert werden. Besondere Bedeutung kam dem Austausch und damit der Verbesserung der Kommunikation zwischen den verschiedenen Sprachen und Kulturen der Schweiz zu. Lediglich 49% der Stimmberechtigten sprachen sich gegen dieses Ansinnen aus. Da sie jedoch in zehn Kantonen und vier Halbkantonen - namentlich allen rein deutschsprachigen Kantonen mit Ausnahme Zürichs und der beiden Basel - die Mehrheit bildeten, konnten sie sich gegen die zustimmenden zehn Kantone und zwei Halbkantone - neben den bereits genannten alle mehrsprachigen Kantone, das Tessin und die Romandie - durchsetzen und die Vorlage zu Fall bringen.


Abstimmung vom 12. Juni 1994

Beteiligung: 46,6%
Nein: 1 018 188 (49,0%) / 10 4/2 Stände
Ja: 1 114 158 (51,0%) / 10 2/2 Stände

Parolen:
Ja: FDP (4*), SP, CVP, GP, LdU, EVP, PdA; SGB, CNG.
Nein: SVP (9*), LP (2*), FP, SD, Lega, EDU; SGV, Redressement national.
* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Im Spätsommer des Vorjahres hatte der Bundesrat seine Vorschläge zur Unterbindung des Handels mit illegal erworbenen Kulturgütern in die Vernehmlassung geschickt. Er hatte dabei eine Ratifikation der entsprechenden UNO-Konvention von 1970 sowie einen Verfassungszusatz als Grundlage für eine Gesetzgebung zur Regelung der Ein- und Ausfuhr sowie zur Rückgabe von Kulturgütern vorgesehen. In der Zielsetzung waren sich die angefragten Parteien und Organisationen einig, in der Beurteilung der zu ergreifenden Massnahmen zeigten sich aber grosse Unterschiede. Vorort, Gewerbeverband, SVP sowie die Verbände der Kunsthändler, Antiquare und Kunstsammler lehnten das Rechtssetzungsprojekt ab, da es auch den legalen internationalen Kunsthandel beeinträchtige und im Widerspruch zur Handels- und Gewerbefreiheit stehe. Die meisten Missbräuche könnten zudem mit bestehenden Vorschriften zu Geldwäscherei und Rechtshilfe geahndet werden. Befürwortet wurde die Schaffung einer Bundeskompetenz hingegen von FDP, CVP und SP, der "Erklärung von Bern", den Dachverbänden der Museen der Schweiz sowie von einer Mehrheit der Kantone.

Der Beitritt zur UNO-Konvention wurde neben den Gegnern eines Verfassungsartikels auch von der FDP abgelehnt, da dies ihrer Ansicht nach zu einschneidenden Vorschriften und einem immensen Kontrollapparat führen würde. Die CVP befürwortete die Ratifikation, wollte sie aber mit Vorbehalten gegen allzu rigide Grenzkontrollen versehen. Auch die SP räumte gewisse Mängel der Konvention ein, unterstrich aber, mit dem Beitritt würde die Schweiz ein Zeichen der Solidarität mit den Herkunftsländern setzen und signalisieren, dass sie bereit sei, zu internationalen Standards in Handel und Umgangsformen zurückzukehren.

Bundesrat will gegen illegalen Kunsthandel vorgehen

Seit dem Zweiten Weltkrieg hat der internationale Verkehr mit Kulturgütern aller Art markant an Bedeutung zugenommen. Wegen der Liberalität ihrer diesbezüglichen Bestimmungen (freie Ein- und Ausfuhr, vorteilhafte Steuer- und Zollregelungen, Freiheit des Auktionariats, günstige Regeln zum Eigentumserwerb) entwickelte sich die Schweiz zu einer wichtigen Drehscheibe des internationalen Kunsthandels, wurde aber immer häufiger auch zur Abwicklung dubioser Transaktionen und für oftmals spektakuläre illegale Geschäfte missbraucht, was ihr den nicht gerade schmeichelhaften Ruf einer "Kunstwaschanlage" eintrug. Da die USA und vor allem die EG dem Kulturgüterschutz inskünftig mehr Nachachtung verschaffen wollen, erachtete es der Bundesrat, welcher sich in dieser Frage bis vor kurzem eher zögerlich gezeigt hatte, nun doch als notwendig, das Rechtsinstrumentarium so zu ergänzen, dass die Schweiz im internationalen Schutz- und Zusammenarbeitsnetz keine Lücke mehr darstellt. Im Spätsommer gab er eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung. Er schlug die Ratifikation der Unesco-Konvention von 1970 über Massnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Eigentumsübertragung von Kulturgütern sowie eine Ergänzung des Natur- und Heimatschutzartikels (Art. 24sexies) in der Verfassung vor. Damit soll die Regelung der Ein- und Ausfuhr sowie die Rückgabe von unrechtmässig in die Schweiz gelangten Kulturgütern zur Bundessache werden.

In seinen Vorstellungen zur gesetzlichen Umsetzung der Unesco-Konvention bekannte sich der Bundesrat zum freien Austausch und Handel mit Kulturgütern, da die Missbrauchsbekämpfung das Sammeln und Handeln weder reglementieren noch erschweren oder einschränken dürfe. Sollte die Abwanderung schweizerischen Kulturgutes ein bedrohliches Ausmass annehmen, wofür es vorderhand keine Anzeichen gebe, würden die Behörden die Einführung einer Deklarationspflicht erwägen. Der Bundesrat bezeichnete die Möglichkeit zur Rückgabe von illegal erworbenen bzw. ohne Bewilligung aus den Herkunftsländern ausgeführten Kulturgütern als den zentralen Punkt der Vorlage. Er gab sich überzeugt, dass ein Rückgabeanspruch, der vor schweizerischen Gerichten einklagbar und durch diese überprüfbar wäre, einen Grossteil der Probleme mit den zweifelhaften Transaktionen lösen könnte. Von diesem Instrument verspricht er sich mehr als von Vorkehren im Bereich der Ein- und Ausfuhr, die er als heikel und schwer durchführbar beurteilt.

Bundesrat will gegen illegalen Kunsthandel vorgehen

Die kleine Kammer schloss sich dem Nationalrat in allen Punkten an, allerdings ebenfalls nicht diskussionslos. Vertreter der LP sowie des rechten Flügels der FDP äusserten ihre Bedenken vor einem neuerlichen Kompetenzzuwachs des Bundes und warnten vor dessen finanziellen Konsequenzen. Der Ständerat genehmigte die Vorlage schliesslich ohne Gegenstimme, allerdings bei einigen Enthaltungen.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Im Nationalrat, welcher die Vorlage als Erstrat behandelte, wurde ein Nichteintretensantrag Sandoz (lp, VD), der die Unterstützung rechtsbürgerlicher Parlamentarier vor allem aus der Auto-Partei fand, ebenso abgelehnt wie der Antrag Fehr (svp, ZH), wonach der Bund bei seiner Kulturförderung nur die Anliegen weniger begünstigter Landesteile, nicht aber weniger begünstigter Bevölkerungsgruppen besonders berücksichtigen solle. Die beiden Politikerinnen repräsentierten ohnehin nur einen Teil ihrer jeweiligen Parteien, andere Ratsmitglieder aus der LP und der SVP unterstützten den neuen Verfassungsartikel, welcher die mehr oder weniger einhellige Zustimmung der CVP, der FDP, der SP, der LdU/EVP-Fraktion sowie der Grünen fand. Mit 88 zu 20 Stimmen wurde die Vorlage zuhanden des Ständerates verabschiedet.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Mit der Annahme des Kulturförderungsartikels (Art. 27septies BV) durch das Parlament wurde die erste Hürde genommen, damit der Bund endlich rechtlich abgesichert jene Aufgaben erfüllen kann, welche er ohnehin seit Jahren wahrnimmt, namentlich in den Bereichen Bundesarchiv, Landesmuseum und Landesbibliothek sowie Pro Helvetia. Bereits im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen war stets unterstrichen worden, dass es hier keinesfalls um die Einführung einer zentralistischen Kulturpolitik oder um die Übernahme neuer Aufgaben gehe, sondern allein um eine klare Definition der Kulturkompetenzen des Bundes. Auf Vorschlag der nationalrätlichen Kommission wurde im ersten Abschnitt der Begriff der Subsidiarität noch explizit verankert.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Die Schweizerische Landesbibliothek (SLB) soll in ein modernes Informationszentrum umgewandelt werden. Der Bundesrat beauftragte das EDI, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die SLB nehme in der Öffentlichkeit eine wichtige und unersetzliche Funktion für Kultur, Lehre und Forschung, zunehmend aber auch für die Wirtschaft ein, schrieb er dazu; wolle sie diese Aufgabe in der Zukunft sachgemäss erfüllen, so seien ihre veralteten Strukturen und Einrichtungen grundlegend zu modernisieren.

Schweizerische Landesbibliothek modernes Informationszentrum

Kultur erhalten, fördern und vermitteln: Für dieses Engagement möchte der Bund eine klare Verfassungsgrundlage. Fünf Jahre nachdem Volk und Stände sowohl die sogenannte Kulturinitiative als auch den bundesrätlichen Gegenvorschlag abgelehnt hatten, stellte Bundespräsident Cotti die Botschaft des Bundesrates zu einem Kulturförderungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 27septies BV) vor. In der Vernehmlassung war dieses rasche Vorgehen der Regierung mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Die meisten der angefragten Kantone, Parteien und betroffenen Organisationen teilten die Auffassung des Bundesrates, wonach das 1986 noch geltende Verbot des doppelten Ja bei Initiative und Gegenvorschlag und nicht eine grundsätzlich negative Haltung gegenüber einem Kulturförderungsartikel zum Scheitern der Vorlage geführt hatte.

Der neue Verfassungsartikel bekennt sich klar zum Föderalismus und zum Prinzip der Subsidiarität, gemäss dem der Bund erst tätig wird, wenn Kantone, Gemeinden oder private Institutionen überfordert sind. Cotti verwahrte sich ausdrücklich gegen eine von oben verordnete einheitliche Staatskultur; dieser Haltung entspricht auch, dass im definitiven Text die Formel von den "gemeinsamen kulturellen Werten" ersatzlos gestrichen wurde.

Deutlich wird die ausgleichende Funktion des Bundes in der Kulturförderung betont. So sollen die Anliegen weniger begünstigter Landesteile und – neu gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf – entsprechender Bevölkerungsgruppen besonders berücksichtigt werden. Stärker als in der ursprünglichen Vorlage wird auch der Kulturaustausch im Inland gewichtet, der nicht nur eigens erwähnt, sondern auch den kulturellen Beziehungen zum Ausland vorangestellt wird. Dahinter steht die Hoffnung, dass mit der Förderung der innerstaatlichen Begegnungen das gemeinsame Identitätsgefühl gestärkt werde.

Nach Annahme des Verfassungsartikels soll in zwölf Bereichen ein detailliertes kulturpolitisches Programm des Bundes erarbeitet, auf ein eigentliches Ausführungsgesetz hingegen verzichtet werden. Mit einem sprunghaften Anstieg der finanziellen Belastung des Bundes wird nicht gerechnet. Allerdings, führte der Direktor des Bundesamtes für Kultur (BAK) aus, sei mit der Zeit eine Ausweitung des finanziellen Engagements des Bundes absehbar, weil vor allem grössere Städte immer mehr in Engpässe gerieten und ihnen nicht länger sämtliche Zentrumslasten aufgebürdet werden könnten. Zugleich wolle der Bund finanzschwächere Landesteile gezielt unterstützen. Eine feste Aufgabenbindung wurde aber bewusst nicht vorgesehen, hatte doch 1986 die Idee eines "Kulturprozents" massgeblich das Nein zur Kulturinitiative ausgelöst. Zurzeit wendet der Bund rund 200 Mio Fr. für die Kultur auf, 160 Mio Fr. davon werden vom BAK verwaltet.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Die vorberatende Kommission des Nationalrates verabschiedete das Gesetz einstimmig und folgte dabei weitgehend der urheberfreundlichen Version des Ständerates. Sie beschloss jedoch, angesichts des Widerstands der Bibliothekare dem Rat zu beantragen, den "Bibliotheksrappen" nicht einzuführen. Dafür soll das Fotokopieren von Werken in Bibliotheken und Instituten zum privaten Gebrauch vergütungspflichtig werden. Weil sich namhafte Kulturschaffende wie etwa Tinguely oder Luginbühl dagegen ausgesprochen hatten, und um den freien Kunstmarkt nicht zu gefährden, verzichtete die Kommission auch auf das Folgerecht beim Wiederverkauf von Kunstwerken. Über die Beschlüsse des Ständerates hinausgehend wird die Kommission dem Rat aber vorschlagen, bei den Abgaben auf Leerkassetten die Interpreten den eigentlichen Werkschöpfern gleichzustellen.

Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (84.064)

Vermehrt will sich der Bund auch bei der Erschliessung der vielen eingelagerten mobilen Kulturgüter der Schweiz mittels einer Bilddatenbank engagieren. Im Rahmen der bundesrätlichen Botschaft über die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Jahren 1992 bis 1995 stimmte das Parlament der Schaffung einer Datenbank der Schweizerischen Kulturgüter (DSK) zu, für welche die Schweizerische Akademie der Geisteswissenschaften seit 1986 Vorarbeiten geleistet hatte. Die Institutionalisierung des Pilotprojekts, wird es erlauben, die Museen dadurch miteinander zu vernetzen, dass alle Sammlungen nach den gleichen Regeln inventarisiert werden.

Datenbank der Schweizerischen Kulturgüter

In die Vernehmlassung gingen Entwürfe zu einem neuen Filmgesetz und, als Alternative, zu einer revidierten Vollziehungsverordnung auf der Basis des geltenden Gesetzes. Die Einsicht, dass das aus dem Jahr 1962 stammende Filmgesetz einer Modernisierung bedarf, setzte sich bereits Ende der siebziger Jahre durch, als deutlich wurde, dass das Fernsehen das Kino in der Publikumsgunst zunehmend ablöst. Fernsehen und neue Medien trugen nicht nur zum 'Kinosterben' bei, auch formal verwischten sich die Grenzen immer mehr. In jüngerer Zeit zeigte sich zudem, dass gewisse Einschränkungen — so etwa die Kontingentierung bei der Einfuhr ausländischer Filme — mit den weltweiten Freihandelsbemühungen und den europäischen Liberalisierungs- und Integrationsbestrebungen nicht mehr vereinbar sind.

Das revidierte Gesetz möchte den Verleih und die Vorführung von Filmen erleichtern. Die auf den Zweiten Weltkrieg zurückgehende Kontingentierung soll abgeschafft und die Angebotsvielfalt durch eine Marktordnung mit Mindestanteilen an Erstaufführungen sichergestellt werden. Zugleich möchte der Bund schweizerische Spielfilme nicht nur wie bisher aufgrund ihres kulturellen Wertes, sondern auch entsprechend ihrem Publikumserfolg finanziell unterstützen können, um so neue Produktionsanreize zu schaffen. Ausserdem soll die Eidg. Filmkommission neu organisiert werden. Eine revidierte Verordnung, die ebenfalls zur Aufhebung der Kontingentierung führen würde, hätte gegenüber einem neuen Gesetz zwar den Vorteil, dass sie detaillierter ausgestaltet und in relativ kurzer Zeit in Kraft gesetzt werden könnte, sie würde aber nach Meinung des EDI eine erfolgsabhängige Finanzhilfe nicht ermöglichen, und die Verleihförderung bliebe den Verleihorganisationen vorbehalten.

Revision des Filmgesetztes

Nach Ansicht des Bundesrates rechtfertigten diese Ausgangslage, der unbestrittene Stellenwert der Kulturförderung auch als Bundesaufgabe sowie entsprechende parlamentarische Vorstösse einen relativ raschen Anlauf für einen neuen Kulturförderungsartikel. Ende Jahr schickte die Regierung einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung. Dem Text liegt ein weitgefasster Kulturbegriff zugrunde. Darunter soll nicht mehr nur etwas Elitäres verstanden werden, schrieb das EDI in seinen Erläuterungen; Kultur umfasse neben den klassischen Domänen der bildenden Kunst, der Literatur, der Musik, des Theaters und des Films zum Beispiel auch das Laien- und Volkstheater sowie Teilbereiche der Förderung der Minderheiten, der Jugendarbeit und der Erwachsenenbildung.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Der vorgesehene neue Artikel 27septies BV ist umfassender und dynamischer formuliert als der alte Gegenvorschlag. Trotzdem geht er substantiell nicht wesentlich darüber hinaus. Nach wie vor ist die Förderungskompetenz nur durch eine Kann-Formel festgehalten. Aus Rücksicht auf die föderalistischen Gegebenheiten wird grösstes Gewicht auf das Prinzip der Subsidiarität gelegt, welches Kantonen, Gemeinden und Privaten ihre Entfaltungsbereiche belässt. Der Entwurf setzt aber konsequent dort ein, wo das kulturpolitische Engagement des Bundes unabdingbar werden kann — in der Pflege der kulturellen Beziehungen zum Ausland, bei der Wahrnehmung kultureller Aufgaben von gesamtschweizerischer Tragweite sowie in der besonderen Förderung kulturell wenig begünstigter Landesteile.

Bundeskompetenz in der Kulturförderung

Der Bundesrat beschloss, 1990 und 1991 die Vorbereitungsarbeiten zu einer Datenbank der schweizerischen Kulturgüter mit insgesamt 400'000 Fr. zu unterstützen. Es geht dabei um eine Projektstudie der Schweizerischen Akademie der Geisteswissenschaften und des Verbandes der Museen der Schweiz. Diese Institutionen beabsichtigen, dem Bund auf das Jahr 1992 hin die Schaffung dieser Datenbank zu beantragen. Die aus einem Projekt des NFP 16 hervorgegangene Nationale Informationsstelle für Kulturgütererhaltung (Nike) wird neben der Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, acht Städten sowie zahlreichen Privaten nun auch von allen Kantonen unterstützt; als letzter Kanton beschloss die Waadt, jährliche Beiträge an die Nike zu entrichten.

Datenbank der Schweizerischen Kulturgüter