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2014 beantragte Bruno Pezzatti (fdp, ZG) mittels einer Motion, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Ausländerbehörden gemeldet werde, da die Migrationsbehörden wissen müssten, ob jemand über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um für sich und seine oder ihre Familie zu sorgen. Der Bezug von Ergänzungsleistungen sei diesbezüglich aussagekräftig. Nachdem Silvia Schenker (sp, BS) die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion bekämpft hatte, stimmte der Nationalrat in der Sommersession 2016 mit 133 zu 51 Stimmen für das Anliegen.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der SGK-SR, die Motion abzulehnen, weil der Bundesrat den darin enthaltenen Auftrag bereits im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative erfüllt habe, sprach sich der Ständerat hingegen stillschweigend gegen die Motion aus.

Ergänzungsleistungen und Datenübermittlung

Eine Motion Bortoluzzi (svp, ZH), übernommen von Nationalrat de Courten (svp, BL), forderte, die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen zu intensivieren. Der Bundesrat solle diese konsequent an die Hand nehmen und den Durchführungsstellen der Kantone Mindeststandards vorgeben. Falls nötig, sind dafür auch Gesetzes- und Verordnungsänderungen vorzunehmen. Insbesondere sollen die Bezügerinnen und Bezüger auf allfälliges Eigentum im Ausland und auf ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hin überprüft werden. In der Begründung hiess es, die Bemühungen der IV-Stellen zur Verhinderung von Missbrauch hätten zu namhaften Einsparungen geführt und der wachsende Bedarf nach EL führe auch hier zur berechtigten Frage nach dem Ausmass von Missbrauch. Zudem wurde der Verdacht geäussert, manche im Ausland lebende Personen würden ihren Wohnsitz pro forma in der Schweiz belassen, um weiterhin EL beziehen zu können – nur in der Schweiz lebende Personen sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV berechtigt. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion und erklärte, die EL-Durchführungsstellen seien bereits zu allen Abklärungen verpflichtet, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und der Höhe der Leistungen notwendig sind. Die Frage nach dem Wohnsitz und dem üblichen Aufenthaltsort gehöre dazu, ebenso jene nach Vermögenswerten im Ausland. In den letzten Jahren seien zudem eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs eingeführt oder angestossen worden.

In der Herbstsession 2016 beriet der Nationalrat den Vorstoss. Der Motionär wiederholte die bereits schriftlich festgehaltene Begründung und kritisierte die Ablehnungsempfehlung des Bundesrates: Zwar sei es zutreffend, dass die EL-Durchführungsstellen mit Abklärungen beauftragt sind, in der Praxis ergäben sich jedoch erhebliche kantonale und regionale Vollzugsunterschiede. Zudem sei eine lediglich alle vier Jahre erfolgende Überprüfung ungenügend und der Datenaustausch zwischen den Behörden sei nach wie vor erschwert, da entsprechende Vorstösse noch im parlamentarischen Prozess stehen. Die Motion entspreche zudem Bemühungen des Bundesrates im Rahmen der EL-Reform, die Sachverhaltsabklärungen für die Leistungsbemessungen zu verbessern und zu vereinheitlichen. Bundesrat Berset erläuterte, ab 2018 werde es ein Register der Ergänzungsleistungen geben, das die Transparenz erhöhen und die Kontrolle erleichtern werde. Mit einer aktuell laufenden Revision des Ausländergesetzes werde der Datenaustausch zwischen den für die EL zuständigen Behörden und den Migrationsbehörden erleichtert, und die Botschaft zur Reform der Ergänzungsleistungen beinhalte auch Massnahmen zur Vermeidung von Missbrauch. Davon liess sich die grosse Kammer nicht überzeugen: 129 Ratsmitglieder stimmten für die Motion, nur 55 dagegen. Letztere gehörten der SP- und der Grünen Fraktion an. Das Geschäft ging somit zur Beratung an den Ständerat.

Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen

In der Herbstsession entschied der Nationalrat als Zweitrat über eine Standesinitiative des Kantons Tessin für die Neuregelung der KVG-Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen. Die vorberatende Kommission beantragte, dem Vorstoss keine Folge zu geben, und das Ratsplenum folgte dem stillschweigend.

Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (Kt. Iv. 14.315)

Von November 2015 bis März 2016 führte der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zur Reform der Ergänzungsleistungen durch, wozu 109 Stellungnahmen eingingen. Mehrheitlich stiess die Vorlage auf Anklang: Ein Drittel aller Teilnehmenden – unter anderem die Hälfte der Kantone sowie der Städte- und der Gemeindeverband – unterstützten die Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich. Einem weiteren Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden, allen voran der anderen Hälfte der Kantone, den bürgerlichen Parteien, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband SAV, der economiesuisse sowie den Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, ging sie aber noch nicht weit genug. Die vorgeschlagenen Massnahmen würden nicht ausreichen, um die EL nachhaltig zu finanzieren, war von ihnen hauptsächlich zu vernehmen. Insbesondere sei das Problem der grossen Kostentreiber noch nicht gelöst. Insgesamt sorgten sich die Kantone – mit 70 Prozent Hauptträger der Finanzierungslast der EL – stark wegen deren rasanter Kostenentwicklung. Mehrfach wiesen sie darauf hin, dass eine Anpassung der Mietzinsmaxima die Einsparungen der Reform wieder wettmachen würde.
Gerade Letzteres sei jedoch für sie eine Bedingung dafür, dass sie die Vorlage unterstützten, erklärten die Arbeitnehmerverbände, die dem letzten, ablehnenden Drittel angehörten. Auch die Interessenorganisationen der Versicherten wiesen auf die Priorität der Mietzinsanpassungen sowie der Stärkung der ersten Säule hin, befürworteten aber prinzipiell eine Optimierung des EL-Systems, solange das Leistungsniveau erhalten bleibe. Entsprechend kritisch standen sie denjenigen Vorschlägen gegenüber, die Leistungskürzungen mit sich bringen würden.

Reform der Ergänzungsleistungen (BRG 16.065)
Dossier: Revisionen des ELG bezüglich Mietzinsmaxima
Dossier: Die EL-Reform (2016-2019) und die dazu führenden Vorstösse

In der Maisession 2016 befasste sich der Nationalrat mit einer parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion zur Ausdehnung der Karenzfrist für Ergänzungsleistungen, welche für Ausländerinnen und Ausländer gelte. Seit ihrer ersten Beratung hatte die SGK-NR ihre Haltung zum Vorstoss geändert, eine Mehrheit sprach sich nun dagegen aus. Eine Minderheit Herzog (svp, TG) plädiert für Folge geben. Der Fraktionssprecher der SVP argumentierte, der Vorstoss ziele auf die Gleichbehandlung aller Ausländergruppen ab, wolle aber auch einen „Sozialversicherungstourismus" unterbinden. Die Minderheitssprecherin verwies auf den starken Kostenanstieg bei den Ergänzungsleistungen und die deswegen nötigen Sparmassnahmen. Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere aus dem EU-EFTA-Raum, seien bei den EL-Beziehenden zudem massiv übervertreten. Bei Problemen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen gelte es, dieses nachzuverhandeln, wie es auch das EU-Land Grossbritannien geschafft habe. Die Mehrheitssprecherin hielt dagegen, der Gleichbehandlungsgrundsatz – hier im Sinne einer gleichen Behandlung von Schweizerinnen und Ausländern aus dem EU-Raum – sei zentraler Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens und ihm könnte nur Genüge getan werden, wenn auch für Schweizer Staatsangehörige eine Karenzfrist von zehn Jahren eingeführt würde. Eine Mehrheit von 122 zu 69 Parlamentarierinnen und Parlamentariern folgte der Kommission und gab der Initiative keine Folge. Der Entscheid fiel ohne Enthaltungen und bei annähernder Geschlossenheit der Fraktionen.

Karenzfrist für Ergänzungsleistungen

Ende Mai 2016 überwies der Bundesrat dem Parlament das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, das Entlastungen von CHF 800 Mio. bis zu CHF 1 Mrd. jährlich vorsah. Dieses sei nötig geworden, weil sich als Folge der Aufhebung des Euro-Mindestkurses die Einnahmen des Bundes wesentlich langsamer entwickelt hätten als angenommen worden war (Finanzplan 2016-2018). Trotz der bereits zuvor mit dem Voranschlag 2016 verabschiedeten Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund CHF 1 Mrd. ging der Bundesrat davon aus, dass das Stabilisierungsprogramm nicht ausreichen werde, um in den kommenden Jahren die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können. Als Gründe für das drohende strukturelle Defizit gab der Bundesrat neben den steigenden Ausgaben im Asylbereich unter anderem auch die Reform der Altersvorsorge 2020 und die Unternehmenssteuerreform III an.

Stabilisierungsprogramm 2017-2019

In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 beantragte der Bundesrat, die Motion „Strategische Überprüfung der Bundesaufgaben“ abzuschreiben. Er argumentierte, dass mit den im Voranschlag 2016 und dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 ergriffenen Massnahmen die Kernforderung der Motion – die Entlastung des Haushalts um mindestens CHF 1,5 Mrd. durch strategische Überprüfung der Bundesausgaben – erfüllt worden sei. So sei die ausgabenseitige Entlastung sowohl durch Aufgabenverzicht als auch durch Reformen und Effizienzsteigerungen erzielt worden, ohne dass dabei die Kernaufgaben des Staates gefährdet worden wären. Sowohl der Ständerat (am 28.09.2016) als auch der Nationalrat (am 30.11.2016) folgten dem bundesrätlichen Antrag und schrieben die Motion ab.

Überprüfung der Bundesaufgaben

Mitte Mai 2016 verabschiedete der Bundesrat die im November des Vorjahres auf Basis eines Expertenberichts beschlossenen Änderungen der "too-big-to-fail"-Bestimmungen und setzte sie auf Anfang Juli 2016 in Kraft. Die Landesregierung verblieb dabei im Wesentlichen bei den bereits im November 2015 präsentierten Neuerungen. Sie kam in ihrer finalen Verordnung den betroffenen Banken nur insofern entgegen, als dass sie darin auf die sogenannte "doppelte Progression", gemäss welcher ab einer Bilanzsumme von 1'050 Mrd. CHF die zusätzlich zu haltenden Eigenkapitalsätze jeweils doppelt so stark angestiegen wären als unter dieser Limite, verzichtete und stattdessen die "einfache Progression" (konstante Zunahme des zusätzlich zu haltenden Eigenkapitals mit wachsender Bilanzsumme) in die Verordnung aufnahm. Weiter soll es den betroffenen Banken erlaubt sein, Wandlungsanleihen auch unter ausländischem Recht aufzunehmen, sofern die Umwandlung dieser Anleihen in Eigenkapital im Krisenfall trotzdem gewährleistet ist. Keinen Eingang in die Verordnung fand hingegen die Forderung der Banken, die Eigenkapitalanforderungen auf Basis der Grösse des Inlandgeschäfts anstatt anhand der Grösse der Gesamtbank zu definieren.
Mit der vorgenommenen Verordnungsänderung erfüllte der Bundesrat gleichzeitig die Motion 12.3656, die gefordert hatte, die Eigenkapitalanforderungen an systemrelevante und nicht-systemrelevante Banken so auszugestalten, dass daraus keine Wettbewerbsverzerrungen erwachsen.

„Too-big-to-fail“-Bericht und daraufhin beschlossene Massnahmen (2015)
Dossier: Too-big-to-fail (TBTF) nach der Finanzkrise 2008

Mit der Motion Müller (cvp, LU) „Neuer Spielraum für die Verwendung von Überschüssen" soll der Bundesrat beauftragt werden, Möglichkeiten aufzuzeigen, Überschüsse im Bundeshaushalt bei einer Netto-Schuldenquote von maximal 10 Prozent des BIP in Zukunft zur Hälfte für den AHV-Ausgleichsfonds einsetzen zu können. Der Motionär stösst sich daran, dass Überschüsse aus dem Budget unabhängig von der Schuldenhöhe ausschliesslich für den Schuldenabbau verwendet werden können und somit dringende Aufgaben wie die Sicherung der Altersvorsorge zurückstehen müssen.

Der Bundesrat präzisierte die Forderung Müllers, indem er die Verwendung der Überschüsse gemäss den Vorgaben der Schuldenbremse auf die strukturellen Überschüsse beschränkte. Diese seien zur Hälfte auf Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer zurückzuführen, deren zukünftige Entwicklung jedoch unklar sei. Würden somit nur die Hälfte der strukturellen Überschüsse aufgrund der Kreditreste an die AHV ausbezahlt, erhielte diese dadurch rund CHF 600 Mio. zusätzlich zum jährlichen Bundesbeitrag an die AHV von CHF 8,2 Mrd. (2015). Da der Bundesrat jedoch allgemein dabei sei, zu prüfen, ob eine Anpassung der Regeln der Schuldenbremse sinnvoll sei, sei eine Fokussierung auf die AHV verfrüht. Folglich empfahl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung.

Neuer Spielraum für die Verwendung von Überschüssen (Mo. 16.3172)
Dossier: Schuldenbremse

Die Bankenbranche zeigte sich in einer Stellungnahme Mitte Februar 2016 mit den Plänen des Bundesrates zur Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen nicht zufrieden. Als stossend und korrekturbedürftig wurde erstens die definierte Mindestschwelle von 3,75% Wandlungskapital für den Krisenfall (gone-concern) kritisiert; zweitens wurde die Regel der sogenannten doppelten Progression, wonach die Eigenkapitalanforderungen ab einer Bilanzsumme von CHF 1'050 Mrd. überproportional stark ansteigen, als Wachstumsverbot ausgelegt und entsprechend bekämpft; drittens forderten die Grossbanken CS und UBS, dass ihre Schweizer Gesellschaften die Eigenkapitalanforderungen auf Basis der Bilanzsumme der Schweizer Gesellschaften und nicht anhand der Basis der Gesamtbank berechnen können.
Dass diese auf den ersten Blick nicht bedeutenden Details für die Banken sehr wohl von Wichtigkeit sind, belegen folgende Zahlen: Je nach Ausgestaltung der oben genannten Punkte variieren die Eigenkapitalanforderugen für die Grossbanken UBS und CS um rund CHF 5 Mrd. Bei veranschlagten Kosten für Eigenkapital von 10% resultieren somit, je nachdem, in welche Richtung sich die Vorgaben bewegen, zusätzliche Aufwände von jährlich bis zu CHF 500 Mio.

„Too-big-to-fail“-Bericht und daraufhin beschlossene Massnahmen (2015)
Dossier: Too-big-to-fail (TBTF) nach der Finanzkrise 2008

Im Jahr 2015 beliefen sich die Ausgaben der Ergänzungsleistungen auf CHF 4,78 Mrd., eine Zunahme um 2,2% gegenüber dem Vorjahr. Während die Ergänzungsleistungen zu Renten der Invalidenversicherungen um 1,9% angestiegen waren und neu CHF 2 Mrd. betrugen, hatten die EL zu AHV-Renten um 2,4% zugenommen, womit das Wachstum in dieser Kategorie wiederum höher war. Die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen war im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 1,8% höher. 197'400 Personen bezogen EL zu einer Altersrente der AHV, 3'800 zu einer Hinterbliebenenrente, 113'900 erhielten Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente. Die AHV-Renten wurden durch die Ergänzungsleistungen um 7,9% aufgebessert, und 12,5% der Bezügerinnnen und Bezüger einer Altersrente der AHV bezogen EL. Im Gegensatz dazu bezogen 45,2% aller IV-Rentner und -Rentnerinnen EL, und die Summe der ausbezahlten Invalidenversicherungsbeiträge wurde dadurch um 45,7% angehoben.

Ausgaben für Ergänzungsleistungen (EL) 2015
Dossier: Finanzielle Situation der Ergänzungsleistungen (ab 2013)

Die Gesamtrechnung der Sozialversicherungen (GRSV) 2015 verdeutlicht die Problematik im Bereich der Sozialversicherungen: Während die Einnahmen 2015 um 0.4 Prozent anstiegen, nahmen die Ausgaben um 3.2 Prozent zu. Der Bericht wies die Soziallastquote, also den Anteil aller Sozialversicherungseinnahmen am BIP als Mass der relativen Belastung der Volkswirtschaft durch Sozialversicherungseinnahmen, sowie die Sozialleistungsquote, also den Anteil aller Sozialversicherungsausgaben am BIP als Mass der durch die Empfänger von Sozialleistungen beanspruchten Wirtschaftsleistung, aus. Beide Werte waren im Fünfjahresvergleich angestiegen: die Soziallastquote von 25.2 Prozent (2010) auf 26.9 Prozent (2015) und die Sozialleistungsquote von 19.6 Prozent auf 20.9 Prozent. Während sich dabei das Wachstum der Soziallastquote seit 2013 verringert hatte, verstärkte sich dasjenige der Sozialleistungsquote 2015 nochmals deutlich. Das stärkste Wachstum auf Ausgabenseite wiesen 2015 die Krankenkassen mit über 6 Prozent auf, gefolgt von der ALV mit über 5 Prozent. Weniger starke Anstiege verzeichneten hingegen die AHV- und Pensionskassen-Ausgaben, deren Ausgabenvolumen die grössten Anteile an der Gesamtrechnung ausmachten. Detailliertere Berichte zu den Jahresergebnissen der verschiedenen Sozialversicherungszweige finden sich in den Artikeln zur AHV, IV, EO, ALV sowie zur beruflichen Vorsorge.

Gesamtrechnung der Sozialversicherungen 2015
Dossier: Ergebnisse der Sozialversicherungen 2015

Ende 2015 verabschiedete der Bundesrat die Eckwerte für eine Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern, einen Vernehmlassungsentwurf dazu auszuarbeiten. Übergeordnetes Ziel ist die Stärkung des Vertrauens der verschiedenen Anspruchsgruppen in die Sozialversicherungen. Betroffen sind die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Als Vorbild soll die Aufsicht über die IV dienen. Angestrebt wird eine Verbesserung der Governance mittels einer Präzisierung und wo nötig einer Entflechtung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Durchführungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Sozialwerke. Zudem sollen einheitliche und zeitgemässe Standards bezüglich der Transparenz festgelegt werden. Die Aufsicht soll risiko- und wirkungsorientiert sein – ein Paradigmenwechsel gegenüber einer kontrollierenden, reaktiven Aufsicht, wie sie bis anhin üblich war. Die Informationssysteme der verschiedenen Sozialwerke sollen stärker standardisiert werden, was teilweise der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage bedarf.

In das Vernehmlassungsprojekt sollen auch zwei Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge aufgenommen werden. Zwar hat sich die 2012 neu gestaltete Aufsicht bewährt, so der Bundesrat. Im Zusammenhang mit der Stärkung der Governance in der ersten Säule soll aber einerseits die Unabhängigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden abgesichert werden, indem Regierungsmitgliedern die Einsitznahme in die Aufsichtsgremien untersagt wird, andererseits sollen die Aufgaben von Expertinnen und Experten und der Revisionsstelle klarer definiert und voneinander abgegrenzt werden. Die Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2016 vorliegen.

Aufsicht in der 1. Säule (BRG 19.080)

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Zusammenfassung
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Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und der Optimierung der Aufsicht in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BRG 19.080)

Mit diesem Bundesratsgeschäft wollte die Regierung mehr Vertrauen in die Aufsicht über die Sozialversicherungen schaffen. Im Zentrum stand die AHV, bei der die risikoorientierte Aufsicht gestärkt, Good Governance-Vorgaben geschaffen und Stabilität, Informationssicherheit und Datenschutz der Informationssysteme gewährleistet werden sollten. Bei der beruflichen Vorsorge wollte der Bundesrat insbesondere die Aufgaben von Expertinnen und Experten präzisieren und die Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden sicherstellen, indem kantonalen Regierungsmitgliedern die Einsitznahme in die Aufsichtsgremien untersagt wird. Letzteres war denn auch einer der grossen Streitpunkte: Während der Ständerat solche Einschränkungen anfangs gänzlich ablehnte, einigte man sich schliesslich darauf, nur Regierungsrätinnen und Regierungsräten der betroffenen Departemente sowie Mitarbeitenden der betroffenen Departemente den Einsitz zu verweigern. Hingegen lehnte das Parlament eine von der Regierung vorgeschlagene neue Regelungskompetenz der Vermittlungstätigkeit bei Pensionskassenleistungen durch den Bundesrat ab. Weitgehend ohne grosse Diskussionen hiess das Parlament hingegen Änderungen an zahlreichen weiteren Gesetzestexten, wie dem ZGB, dem IVG, dem ELG, dem EOG oder dem FamZG, gut.

Chronologie
Erster Entwurf
Vernehmlassung
Botschaft
Erstbehandlung im Ständerat
Behandlung im Nationalrat
Differenzbereinigungsverfahren
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Aufsicht in der 1. Säule (BRG 19.080)

Im November 2015 schickte der Bundesrat seinen Vorentwurf für eine Reform der Ergänzungsleistungen in die Vernehmlassung. Diese dauerte bis März 2016. Zu reden gab in dieser Zeit weiterhin vor allem die geplante Einschränkung des Vorbezugs von Kapital aus dem obligatorischen Teil der zweiten Säule, mit der der Bundesrat das Kapital für die Altersvorsorge erhalten will. In Zukunft soll es nicht mehr möglich sein, die Guthaben zwecks Gründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Das Risiko, diese Guthaben durch Konkurs zu verlieren, sei zu hoch. Für den Erwerb von Wohneigentum soll der Vorbezug von Pensionskassenguthaben dagegen weiterhin möglich sein – das Wohneigentum bleibe der Altersvorsorge als Wert erhalten. Beim Bezug von Pensionskassenkapital zum Zeitpunkt der Pensionierung anstelle späterer Rentenleistungen will der Bundesrat eine Obergrenze einführen.
Nebst Regelungen für den Kapitalbezug aus der zweiten Säule umfasst der Reformvorschlag des Bundesrates weitere Änderungen. So sollen die Freibeträge für das Vermögen der EL-Beziehenden gesenkt werden, um mit den EL gezielt nur jene Personen zu unterstützen, welche ohne sie unter dem Existenzminimum leben würden. Verschiedene Schwelleneffekte und Fehlanreize sollen behoben werden und für die Berechnung der Höhe der ausbezahlten Ergänzungsleistungen soll in Zukunft die tatsächlich bezahlte Krankenkassenprämie anstelle eines Durchschnittswerts herangezogen werden. Nicht zuletzt soll die Durchführung der EL vereinheitlicht und verbessert werden. Insgesamt wird ein Erhalt des Leistungsniveaus der Ergänzungsleistungen angestrebt. Bund und Kantone sollen durch die Reform um rund CHF 150-170 Mio. entlastet werden, je nach tatsächlich eingeführter Obergrenze für den Kapitalbezug. Zudem sollen für die Kantone Einsparungen bei der Krankenkassenprämienverbilligung in der Höhe von CHF 116 Mio. anfallen.

Reform der Ergänzungsleistungen (BRG 16.065)
Dossier: Revisionen des ELG bezüglich Mietzinsmaxima
Dossier: Die EL-Reform (2016-2019) und die dazu führenden Vorstösse

Im Februar 2015 legte der Bundesrat seinen „Too-big-to-fail“-Bericht vor. Zum einen kam er damit einer aus Artikel 52 des Bankengesetzes erwachsenden Verpflichtung nach, wonach die 2011 beschlossenen Massnahmen im Zusammenhang mit der „Too-big-to-fail“-Problematik bis spätestens im März 2015 auszuwerten und im internationalen Kontext zu vergleichen waren. Zum anderen griff der vorgelegte Bericht die Anliegen zweier hängiger Postulate (Postulat WAK-SR, Postulat SP-Fraktion) auf.
Laut dem Bericht hat der Vergleich der eidgenössischen Regelungen mit den Vorgaben anderer Staaten ergeben, dass die Schweiz stark auf prudenzielle Instrumente und dabei insbesondere auf eine hohe risikogewichtete Eigenkapitalquote setze. Wie andere Länder ergreife auch die Schweiz zudem Massnahmen, um Banken durch eine verbesserte Organisationsstruktur krisenresistenter zu machen. Während andere Staaten detaillierte Vorgaben machten und, beispielsweise besonders risikoreiche Aktivitäten verbieten, überlasse die Schweiz das Treffen von konkreten Massnahmen den einzelnen Banken und gebe lediglich die Rahmenbedingungen vor. Der Bericht wies zudem darauf hin, dass das „Too-big-to-fail“-Problem in der Schweiz ein besonders Triftiges sei, da der Bankensektor im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt eine besonders gewichtige Rolle spiele. Grundsätzlich wurde dem schweizerischen Vorgehen jedoch ein gutes Zeugnis ausgestellt, eine Neuausrichtung der Regulierungsbemühungen ist laut den Autoren nicht notwendig. In diesem Zusammenhang wurde auch von der Bildung sogenannter Trennbankensysteme, wie sie in im Postulat der SP-Fraktion angeregt worden waren, abgeraten. Zum einen verzichteten auch die anderen Länder auf das Errichten konsequenter Trennbankensysteme; zum anderen sei die dafür notwendige Unterscheidung von risikoarmen und -reichen Geschäftsbereichen nicht einfach.
Der Bericht enthielt auch eine Einschätzung darüber, wie weit die getroffenen Massnahmen bereits umgesetzt wurden. Die Situation betreffend Eigenmittel der Banken sei bis anhin zufriedenstellend. Sowohl risikogewichtete als auch nicht gewichtete Quoten lagen zum Zeitpunkt über den Mindestanforderungen. Damit sollte es den Finanzinstituten gelingen, die bis 2019 vollständig erhöhten Eigenkapitalvorschriften zu erfüllen. Hinsichtlich organisatorischer Massnahmen, die auf verbesserte Liquidierbarkeit und Sanierung der Banken in einem Krisenfall abzielten, bestand hingegen noch Handlungsbedarf. Laut dem Bericht wäre die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung einer Bank im Krisenfall noch nicht gegeben.
Des Weiteren kamen die Verfasser des Berichts zum Schluss, dass auch die vollständige Umsetzung aller bis anhin verabschiedeten Massnahmen nicht ausreiche, um das „Too-big-to-fail“-Problem in der Schweiz zu beheben. Um dies zu ändern, gab die Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie in ihrem Schlussbericht diverse Empfehlungen ab: Im Bereich der Eigenmittel galt es laut diesem Bericht erstens, die Risikoberechnungsmethoden, die die Banken für die Festlegung ihrer risikogewichteten Eigenkapitalquote verwenden, zu überprüfen und allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Zweitens seien die quantitativen Eigenkapitalanforderungen dergestalt anzupassen, dass die Schweiz in dieser Beziehung international eine führende Rolle übernehmen könne. Drittens rieten die Experten, die Bedingungen an das Eigenkapital bezüglich seiner Qualität zu verschärfen, damit die schweizerischen Vorgaben direkt mit den international geltenden Basel-III-Standards vergleichbar würden. Hinsichtlich organisatorischer Massnahmen wurde die Empfehlung ausgesprochen, einen fixen Zeitpunkt festzulegen, bis wann systemrelevante Banken einen Notfallplan umsetzen müssen. Zudem wurde auf die Wichtigkeit von Rechtssicherheit und -durchsetzungsfähigkeit im Falle einer Krise hingewiesen. Der Bericht spricht sich sodann auch für die bereits beschlossene regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen „Too-big-to-fail“-Instrumente aus.
Im Oktober 2015 gab der Bundesrat bekannt, wie er die „Too-big-to-fail“-Regeln ausgestalten wolle. Dabei wurde ersichtlich, dass er die von der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie ausgesprochenen Empfehlungen grösstenteils berücksichtigte. Das Kernelement der ab 2019 geltenden Vorgaben stellten dabei die neuen Eigenmittelanforderungen dar: Alle systemrelevanten Bankinstitute werden dazu verpflichtet, 4,5% der ungewichteten Aktiven (Leverage Ratio) und 12,9% der gewichteten Aktiven als Eigenmittel zu halten. Für die Grossbanken UBS und CS gelten aufgrund der progressiven Bemessungsgrundlage mit 5% für die Leverage Ratio und 14,3% für die gewichteten Aktiven höhere Zielwerte. Diese Eigenmittel dürfen zu höchstens 1,5% im Falle der Leverage Ratio und zu maximal 3,29% bezüglich gewichteter Aktiven in Form von wandelbaren Anleihen (Fremdkapital, das mit Eintreten eines vertraglich festgehaltenen Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt wird), vorliegen. Der Rest muss aus hartem Eigenkapital, zusammengesetzt aus einbezahltem Gesellschaftskapital und zurückbehaltenen Gewinnen, bestehen. Bei diesen Anforderungen handelt es sich um sogenannte „going-concern“-Anforderungen, die dazu dienen sollen, dass eine Bank über genügend Kapital verfügt, um ihre Geschäfte auch in Krisenzeiten weiterführen zu können. Als Ergänzung dazu legte der Bundesrat „Gone-concern“-Vorgaben fest. Deren Ziel ist es, Banken dazu zu verpflichten, ausreichend Kapital zu halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung eines Teils des Geschäfts ohne Staatshilfe finanzieren zu können. Auch diese Anforderungen legte der Bundesrat auf einer Höhe von 5% für die risikoungewichteten Aktiven und auf 14,3% für gewichtete Aktiven an. Dieses Kapital soll in Form von „Bail-in“-Instrumenten (Anleihen, die auf Anordnung der Finanzmarktaufsicht in Eigenkapital umgewandelt werden), aufgenommen werden. Zudem seien erleichterte „Gone-concern“-Anforderungen möglich, sofern eine Bank zeigen könne, dass sie über eine global vereinfachte Abwicklungsfähigkeit verfüge. „Gone-concern“-Anforderungen sollen ausschliesslich für international tätige systemrelevante Banken gelten; die Notwendigkeit von „Gone-concern“-Anforderungen für national tätige systemrelevante Geldhäuser will der Bundesrat bis spätestens im Februar 2017 prüfen. Zudem legte der Bundesrat, wie vom Expertengremium gefordert, einen Zeitpunkt für das Bereithalten der Notfallpläne fest: Diese müssen bis 2019 umgesetzt sein.

„Too-big-to-fail“-Bericht und daraufhin beschlossene Massnahmen (2015)
Dossier: Too-big-to-fail (TBTF) nach der Finanzkrise 2008

Die Regierung habe die Bundesaufgaben strategisch zu überprüfen und den Bundeshaushalt jährlich um CHF 1,5 Mrd. zu entlasten. Dies forderten National- und Ständerat in der Herbst- bzw. Wintersession 2015 und überwiesen eine mit 14 zu 9 Stimmen angenommene Motion der Finanzkommission des Nationalrats (FK-NR) an den Bundesrat. Die Motion sah vor, dass die Ergebnisse der Überprüfung über die Voranschläge 2017 bis 2019 umgesetzt werden sollten. Im Nationalrat war eine Minderheit Hadorn (sp, SO), die sich irritiert darüber gezeigt hatte, dass die Räte, deren ständige Pflicht es sei, die Aufgaben strategisch zu überprüfen, nun dem ausführenden Bundesrat diesen Auftrag erteilen wolle, mit 53 zu 107 Stimmen deutlich unterlegen. Keine Unterstützung hatte die Motion von der Mehrheit der Finanzkommission des Ständerates (FK-SR) erhalten. Diese hatte den Vorstoss mit mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, unterlag dann in der kleinen Kammer aber einer Minderheit Hefti (fdp, GL) mit 16 zu 24 Stimmen. Der Bundesrat hatte die Motion unterstützt, da, so Finanzministerin Widmer-Schlumpf, die Annahme eigentlich keinen Einfluss auf die Sparmassnahmen des Bundesrats habe.

Überprüfung der Bundesaufgaben

Der Nationalrat hatte als Erstrat über eine Teilrevision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen bezüglich die anrechenbaren Mietzinsmaxima zu beschliessen. Der Bundesrat hatte die entsprechende Vorlage im Dezember 2014 vorgelegt. Kernpunkt der Teilrevision ist eine Erhöhung der Obergrenzen für anrechenbare Mietzinse unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus und des erhöhten Platzbedarfs von Familien. Der Hintergrund war der deutliche Anstieg der Mietpreise in den letzten gut 10 Jahren, aufgrund dessen die Mieten von Alleinstehenden und Ehepaaren nur noch zu durchschnittlich zwei Dritteln, jene von Familien nur noch rund zur Hälfte durch die EL abgedeckt werden. Die Vorlage beinhaltet zudem eine Neuregelung der Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen für in Heimen lebende Personen. Vorerst wurde im Nationalrat nur die Eintretensdebatte geführt, da die Mehrheit der SGK-NR ihrem Rat eine Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat beantragte. Der Bundesrat sollte die Anpassung der Mietzinsmaxima in eine angedachte grössere Reform der Ergänzungsleistungen integrieren. Eine Minderheit Schenker (sp, BS) beantragte Eintreten. Der Mehrheitssprecher führte aus, gegen eine Anpassung der seit 2001 unveränderten Mietzinsmaxima gebe es in der Kommission grundsätzlich nur wenige Vorbehalte. Jedoch sei angesichts einer festgestellten Kostensteigerung bei den EL um 50% innerhalb von nur acht Jahren Handlungsbedarf auch bezüglich der Behebung von Fehlanreizen und Problemen mit Schwelleneffekten gegeben. Aus diesem Grund sei eine Gesamtrevision der EL einer Teilrevision vorzuziehen. Die Kommissionsminderheit hielt dagegen, viele Kantone würden bereits fest mit einer zeitnahen Teilrevision rechnen, und angesichts der aktuellen Situation, in der viele Rentnerinnen und Rentner sich ihre Wohnkosten vom Grundbedarf absparen müssen, müsse schnell Abhilfe geschaffen werden. Schliesslich wurde auf Eintreten entschieden und die grosse Kammer beschloss mit 97 zu 87 Stimmen bei vier Enthaltungen, die Vorlage nicht an den Bundesrat zurückzuweisen. Die rückweisenden Voten kamen mehrheitlich von der SVP- und der FDP-Liberalen Fraktion. Damit ging das Geschäft zur Detailberatung zurück an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit.

Das Parlament behandelt eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen ELG bezüglich der anrechenbaren Mietzinse (14.098)
Dossier: Revisionen des ELG bezüglich Mietzinsmaxima

In der Herbstsession 2015 gelangte eine Standesinitiative des Kantons Tessin in den Ständerat. Der Vorstoss wollte die Beiträge an die Krankenversicherung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen neu regeln. Gemäss der seit Anfang 2014 geltenden Rechtslage, welche sich auf das Bundesegesetz über die Ergänzungsleistungen stützt, muss EL-Bezügerinnen und -Bezüger eine an einer Pauschalprämie ausgerichtete Prämienverbilligung gewährt werden, auch wenn die Pauschalprämie über der tatsächlich bezahlten effektiven KVG-Prämie liegt. Dies wollte der Kanton Tessin ändern: Die Pauschalprämie sollte nur noch als Berechnungsgrundlage dienen, wenn sie tiefer ist als die effektive Prämie, ansonsten sollte die effektive Prämie berücksichtigt werden. Ziel dabei ist es, die Versicherten zum Wechsel zu einer günstigen Kasse und einem kostensparenden Versicherungsmodell zu motivieren, wodurch sich der Kanton Einsparungen von jährlich CHF 3 Mio. ausrechnete. Zudem soll der Prämienbeitrag nicht mehr an die Versicherten, sondern direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werden. Die SGK-SR empfahl, dem Anliegen keine Folge zu geben. Bereits hätten viele Kantone beschlossen, die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer auszuzahlen. Das zweite Anliegen sei mit Sicherheit berechtigt, so die Kommissionssprecherin, jedoch sei es sinnvoller, dieses im Rahmen der laufenden Reform der Ergänzungsleistungen aufzunehmen. Das Ratsplenum folgte dem Antrag seiner Kommission stillschweigend.

Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (Kt. Iv. 14.315)

Zusammen mit zwei weiteren parlamentarischen Initiativen, welche ähnliche Ansätze für die AHV und die IV verfolgten, hatte die SVP-Fraktion im Sommer 2014 eine parlamentarische Initiative zur Ausdehnung der Karenzfrist für Ergänzungsleistungen eingereicht. Im Herbst 2015 befassten sich die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit der beiden Räte damit. Der Vorstoss fordert, dass für alle Ausländerinnen und Ausländer, explizit auch für jene aus EU- und EFTA-Ländern sowie für Flüchtlinge, eine Karenzfrist von zehn Jahren für den Bezug von Ergänzungsleistungen gelten soll. Derzeit beträgt diese Karenzfrist grundsätzlich zehn Jahre, für Flüchtlinge jedoch nur fünf, und Staatsangehörige der EU und EFTA sind davon ausgenommen. Mit dieser Massnahme wolle die SVP die Missbrauchsgefahr bei den EL und die Sogwirkung der Schweiz als Immigrationsland eindämmen, so die Begründung. Dabei verwies die Partei auf den 2014 durch ihre Volksinitiative eingeführten Zuwanderungsartikel in der Bundesverfassung, welcher explizit eine Einschränkung des Anspruchs auf Sozialleistungen ermöglicht. Die SGK-NR gab dem Anliegen Folge, die SGK-SR lehnte es daraufhin jedoch ab. Damit ging die parlamentarische Initiative zur Beratung ans Nationalratsplenum.

Karenzfrist für Ergänzungsleistungen

In der Sommersession 2015 schoben sich National- und Ständerat das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014), das vom Nationalrat in der vorangegangenen Sondersession nach 18 Monaten Pause wieder behandelt worden war, mit immer höherer Taktrate gegenseitig zu. Im Unterschied zum Nationalrat wollte die kleine Kammer in der ersten Lesung weder bei der Verzinsung der IV-Schuld noch im Bereich der Bundesbeiträge an den Kulturgüterschutz Differenzen zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Sparmassnahmen schaffen. Einzig bei den geplanten Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft wich sie auf Antrag ihrer vorberatenden Finanzkommission (FK-SR) vom bundesrätlichen Vorschlag, CHF 56,7 Mio. weniger auszugeben, ab. Der Ständerat zog die Variante der FK-SR, die sich mit 7 zu 4 Stimmen dafür ausgesprochen hatte, bei den Bauern CHF 30 Mio. einsparen zu wollen, und damit auf ihren Vorschlag im Rahmen des Voranschlages 2015 zurückgekommen war, einer Minderheit Fetz (sp, BS), die den Vorschlag des Bundesrates unterstützte, mit 35 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung und einer Minderheit Hösli (svp, GL), die wie der Nationalrat keine Kürzungen bei der Landwirtschaft vornehmen wollte, mit 22 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen vor. Neun Tage später hielt der Nationalrat in der zweiten Lesung trotz des Antrags seiner Finanzkommission (FK-NR), bei der Verzinsung der IV-Schuld dem Ständerat zu folgen, an allen Differenzen fest. Der Ständerat lenkte seinerseits vier Tage später, wenn auch knapp und entgegen der Empfehlung der FK-SR, die am Entscheid der ersten Lesung festhalten wollte, bei den Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft ein. Mit 22 zu 21 Stimmen setzte sich diesmal die Minderheit Hösli durch, womit die Bauern definitiv von einer Sparrunde verschont blieben. Bereits am Folgetag ging das KAP 2014 im Nationalrat in die dritte Lesung. Die FK-NR beantragte der grossen Kammer nun, bei beiden verbleibenden Differenzen auf die Linie des Ständerates einzuschwenken – mit Erfolg. Mit 96 zu 68 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmte der Nationalrat dem Vorschlag des Bundesrates zu, die IV-Schuld bei der AHV neu nur noch mit 1% zu verzinsen und damit CHF 132,5 Mio. einzusparen. Die "unheilige" Allianz aus SVP, SP und Grünen, die sich im Mai noch geschlossen gegen den Vorschlag gestellt hatte, war auseinandergebrochen. 31 der 46 an der Abstimmung teilnehmenden Parlamentarierinnen und Parlamentarier der SVP stimmten nun für den Sparvorschlag des Bundesrates. Die Einsparung von CHF 0,7 Mio. bei den Beiträgen des Bundes für die Kulturgüterschutz-Dokumentation der Kantone wurde ihrerseits mit 112 zu 56 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefasst. Daran änderte sich auch in der Schlussabstimmung, die am 19. Juni 2015 und damit exakt zweieinhalb Jahre nach dem Einreichen der Vorlage stattfand, nichts mehr. Das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 entlastete in seiner Endfassung die Bundesfinanzen um einen Betrag von insgesamt CHF 631 Mio.

Konsolidierungs- und Aufgabenprüfungspaket 2014 (KAP 2014)

Nachdem die Ausgaben der Ergänzungsleistungen seit Jahren stetig angestiegen waren und sich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt hatten, schlug der Arbeitgeberverband im Frühling 2015 Alarm und veröffentlichte ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten zu den Kostentreibern in den EL. Gemäss dem Gutachten liegen die Kostentreiber erstens in der demographischen Entwicklung, wobei eine höhere Anzahl AHV-Beziehender zu höheren EL-Ausgaben führt. Zweitens stieg der Anteil der IV-Bezügerinnen und -Bezüger, welche zusätzlich auf EL angewiesen sind, was die Studie primär auf das junge Alter der Rentnerinnen und Rentner und ihre damit tiefen oder nicht vorhandenen Renten aus der zweiten Säule zurückführt. Drittens macht das Gutachten verschiedene Gesetzesrevisionen für den Anstieg verantwortlich, darunter die NFA, die neue Pflegefinanzierung und diverse Änderungen bei der Invalidenversicherung. Regelmässig wirkten die EL dabei als Auffangbecken, so die Kritik. Jeder der drei Faktoren sei rund zu einem Drittel für die Ausgabensteigerung bei den Ergänzungsleistungen verantwortlich. Mögliche Lösungsansätze sahen die Autoren in einer Entflechtung der zwischen Bund und Kantonen geteilten Aufgaben in der EL und in der Behebung von Fehlanreizen insbesondere bei der IV. Ziel des Arbeitgeberverbandes mit dem Gutachten war es auch, das wenig bekannte Thema der EL in die Öffentlichkeit zu bringen und die Bevölkerung für das Kostenwachstum in diesem Bereich zu sensibilisieren.

Arbeitgeberverband

Anlässlich der Sondersession im Mai 2015 befasste sich der Nationalrat nach fast 18 Monaten Pause wieder mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014), das er im Dezember 2013 an den Bundesrat zurückgewiesen hatte. Der Bundesrat hatte dazu unterdessen eine Zusatzbotschaft verabschiedet, dem Parlament aber gleichwohl beantragt, die Beratung des Ende Dezember 2012 vorgelegten KAP 2014 wieder aufzunehmen. Dieses sah eine Entlastung des Bundeshaushalts im Umfang von CHF 700 Mio. vor, wobei es die Verzögerung mit sich brachte, dass KAP-Sparmassnahmen in der Höhe von CHF 376 Mio. bereits in den Voranschlag 2015 eingebaut worden waren. Der Nationalrat sprach sich mit 131 zu 59 Stimmen gegen den Antrag einer Minderheit Hadorn (sp, SO) aus, die eine neuerliche Rückweisung des KAP 2014 gefordert hatte. Ausserhalb der SP und der Grünen fand der Antrag keine Unterstützung. In der Detailberatung schuf der Nationalrat sogleich zwei gewichtige Differenzen zum Bundesrat. Die Regierung hatte vorgeschlagen, die IV-Schuld bei der AHV statt zu 2% nur noch zu 1% zu verzinsen, was eine Ersparnis von CHF 132,5 Mio. bedeutet hätte. Eine Kommissionsminderheit Gysi (sp, SG) ging gegen diesen Vorschlag in Opposition und war dank der Zustimmung von SVP, SP und den Grünen mit 113 zu 74 Stimmen bei 2 Enthaltungen erfolgreich. Die "unheilige" Allianz war jedoch nur von kurzer Dauer: Während sich die Sozialdemokraten und die Grünen für die vom Bundesrat vorgeschlagenen Sparmassnahmen im Umfang von CHF 56,7 Mio. im Bereich der Landwirtschaft stark machten und eine Kommissionsminderheit Fischer (glp, LU) unterstützten, stimmte die SVP geschlossen gegen die Kürzungen bei den Bauern. Unterstützt wurde die Volkspartei dabei von der BDP und von grossen Teilen der FDP und der CVP, wodurch sich der Nationalrat mit 109 zu 78 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen den Vorschlag des Bundesrates aussprach. Eine weitere Differenz betraf die Beiträge des Bundes an die Kantone für die Kulturgüterschutz-Dokumentation. Der Nationalrat votierte mit 128 zu 61 Stimmen gegen die geplante Einsparung von CHF 0,7 Mio. und die damit verbundene Streichung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG).

Konsolidierungs- und Aufgabenprüfungspaket 2014 (KAP 2014)

2012 hatte das Parlament eine Motion der SGK-NR überwiesen, welche eine Anpassung der maximal anrechenbaren Mietzinsen bei Ergänzungsleistungen forderte, um die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung im Mietmarkt zu kompensieren. Im Februar 2014 verabschiedete der Bundesrat einen Vorentwurf für eine entsprechende Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes und schickte diesen in die Vernehmlassung, welche bis am 21. Mai 2014 dauerte. Der Ergebnisbericht wurde Anfang 2015 publiziert. 68 Organisationen reichten eine Stellungnahme ein, darunter alle Kantone und die vier grössten Parteien sowie Spitzenverbände der Wirtschaft und mehrere Alters- und Behindertenorganisationen. Eine grosse Mehrheit der Stellungnahmen anerkannte einen Handlungsbedarf und stand dem Revisionsvorhaben damit grundsätzlich positiv gegenüber. Auf grosse Akzeptanz stiess eine familienfreundlichere und zivilstandsunabhängige Ausgestaltung der Mietzinsmaxima und eine Einteilung in drei Regionen mit unterschiedlicher Mietkostenhöhe. Dagegen war der Umfang der Erhöhung der Mietzinsmaxima umstritten, der Vorschlag des Bundesrates wurde teils als zu hoch, teils als zu niedrig bezeichnet. Gar mehrheitlich abgelehnt wurde das Vorhaben des Bundesrates, die Mietzinsmaxima für Alleinstehende zur Feststellung des Bundesanteils an den Heimkosten einzufrieren, um die Summe der Heimkostenbeteiligung des Bundes nicht zu erhöhen. Etliche Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich besorgt über die Kosten des Vorhabens, welche vom Bundesrat auf CHF 91 Mio. beziffert werden, wovon die Kantone gut einen Drittel zu tragen hätten. Während ein Teil der Teilnehmenden zudem auf eine rasche Umsetzung der Änderungen drängte, verlangten andere, eine Gesamtreform der EL vorzunehmen und die Erhöhung der Mietzinsmaxima in diese einzubetten. Gefordert wurde zudem die Einführung eines Mechanismus für die zukünftige Anpassung der Mietzinsen.

Das Parlament behandelt eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen ELG bezüglich der anrechenbaren Mietzinse (14.098)
Dossier: Revisionen des ELG bezüglich Mietzinsmaxima