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  • Heim, Bea (sp/ps, SO) NR/CN

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In der Frühjahrssession 2019 beriet der Nationalrat die Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und hatte eingangs einen Rückweisungsantrag von Silvia Schenker (sp, BS) zu klären. Da das ATSG generell in allen Sozialversicherungszweigen ausser der beruflichen Vorsorge zur Anwendung komme, hätten die Entscheidungen zu diesem eine Hebelwirkung, betonte sie. Die Vorlage sei aber sehr einseitig auf die Missbrauchsbekämpfung ausgerichtet, führe zu einschneidenden Verschlechterungen für die Betroffenen und beschneide die Rechte der Versicherten in Verfahren. Zudem fehle die Koordination mit den übrigen, bisher beschlossenen Missbrauchsmassnahmen – ein entsprechender Gesamtplan sei nicht vorhanden. Mit 133 zu 51 Stimmen sprach sich der Nationalrat gegen den Willen der SP- und der Grünen-Fraktion für Eintreten aus. In der Folge reichte Silvia Schenker eine Reihe von Minderheitsanträgen ein: Sie verlangte eine Streichung der engeren Frist für die Rückforderungsansprüche der Versicherten, da diese gemäss Behindertenverbänden für die Versicherer bereits jetzt sehr grosszügig sei. Sie wehrte sich gegen die Schaffung einer Kostenpflicht bei den Verfahren, da die Einführung einer solchen bei der IV gezeigt habe, dass die Anzahl Beschwerden dadurch nicht sinke. Stattdessen steige die Arbeit für die Gerichte, weil dadurch mehr Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege eingereicht würden. Zudem lehnte sie die Schaffung einer Möglichkeit für eine vorsorgliche Einstellung von Leistungen ab, wenn eine Person die Meldepflicht verletzt, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachkommt oder ein begründeter Verdacht auf unrechtmässig bezogene Leistungen besteht. Unter anderem sei unklar, wann ein begründeter Verdacht vorliege – wie auch die Diskussion in der Kommission gezeigt habe. Auf ihr Argument, dass diese Regelung viele Härtefalle schaffe, entgegnete Gesundheitsminister Berset, dass das Interesse der Versicherer, Verfahren und grosse Schadensrisiken zu vermeiden, Vorrang vor dem Interesse der Versicherten habe, nicht in eine vorübergehende Notlage zu geraten. Alle Minderheitsanträge fanden ausschliesslich bei der SP- und der Grünen-Fraktion Anklang und wurden folglich vom Nationalrat abgelehnt.
Angenommen wurde hingegen ein Minderheitsantrag von Thomas Aeschi (svp, ZG), mit dem die Kann-Bestimmung zur Einstellung von Geldzahlungen mit Erwerbscharakter während des Strafvollzugs zu einer Muss-Bestimmung geändert wurde. Umstritten war ansonsten nur noch die Frage, wie genau die Regelung zur Auferlegung der Kosten für Observationen beim Bezug von Versicherungsleistungen aufgrund von unwahren Angaben ausgestaltet werden sollte. Silvia Schenker wollte die Auferlegung der Kosten auf «wissentlich unwahre Angaben» beschränken oder – wenn möglich – den Absatz ganz streichen. Bea Heim (sp, SO) beantragte eine Beschränkung der Klausel auf die Auferlegung «angemessener Mehrkosten» und Thomas Aeschi wollte auch hier die Kann- in eine Muss-Formulierung umwandeln. In der Folge setzte sich jedoch die Version der Kommission durch, wodurch der Rat eine Differenz zum Ständerat schuf, der die Klausel, wie von Bea Heim vorgeschlagen, auf «angemessene Mehrkosten» beschränkt hatte.

Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (BRG 18.029)
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Im Februar 2018 beriet die SGK-NR die parlamentarische Initiative zur Streichung des Mindestumwandlungssatzes und des Mindestzinssatzes aus dem BVG erneut, nun hatten sich jedoch die Vorzeichen geändert: Inzwischen hatte das Volk die Altersvorsorge 2020 abgelehnt und der Bundesrat hatte entschieden, zwei separate Vorlagen zur AHV und der beruflichen Vorsorge auszuarbeiten. Da die Kommission bezüglich Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz von den Sozialpartnern keine Reformvorschläge erwarte und es sich dabei um technische Variablen handle, sollten diese aus dem BVG herausgelöst werden, erklärte die Kommission in einer Medienmitteilung. Dagegen wehrte sich jedoch eine Minderheit Heim (sp, SO).
In der Sommersession 2018 behandelte der Nationalrat die parlamentarische Initiative zusammen mit einer Motion der SGK-NR. Thomas de Courten (svp, BL) argumentierte, dass diese technischen Parameter mit politischen Beurteilungen nichts zu tun hätten und es daher zukünftig den Pensionskassen überlassen werden solle, zu entscheiden, wie sie die Mindestziele erreichen. Minderheitssprecherin Barbara Gysi (sp, SG) betonte jedoch, dass es eben nicht um technische Daten, sondern um eine hochpolitische Frage, nämlich um die Höhe der Renten der zweiten Säule, gehe. Trotz dieser Einwände gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative mit 127 zu 59 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) Folge.

Herauslösung der technischen Parameter aus dem BVG
Dossier: BVG-Mindestzinssatz

Ein Postulat Heim (sp, SO) fragte, welche Auswirkung die Provisionen und Courtagen, welche für die Vermittlung von Kundinnen und Kunden in der beruflichen Vorsorge bezahlt werden, auf die Versicherten und die Arbeitgeber haben, in welchen Formen und in welchem Ausmass das Phänomen auftrete und wie allenfalls die Aufsicht und Regulierung verbessert werden könnte. Entsprechende Zahlungen sind untersagt, scheinen aber üblich zu sein, so die Begründung. Dies führe letztlich zu Renteneinbussen. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats. Nachdem der Vorstoss im September 2014 durch Nationalrat Stahl (svp, ZH) bekämpft und die Behandlung verschoben worden war, gelangte er im Juni 2016 in den Nationalrat, wo er jedoch ohne Debatte mit 127 zu 54 Stimmen abgelehnt wurde.

Tiefere Renten wegen Provisionen?

Die zweite Runde der Differenzbereinigung in Sachen der parlamentarischen Initiative Pelli (fdp, TI) zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen fand in der Herbstsession 2015 statt. Zuerst war erneut der Nationalrat am Zug. Mit 127 zu 57 Stimmen bei drei Enthaltungen hielt er gemäss dem Antrag seiner Kommissionsmehrheit und entgegen einer Kommissionsminderheit Heim (sp, SO) und der Empfehlung des Bundesrates an seiner bisherigen Haltung fest. Die Argumentation blieb, teils gar wortwörtlich, gleich wie in den vorherigen Beratungen.

Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

In der Sommersession 2015 ging die parlamentarische Initiative Pelli (fdp, TI) zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in die erste Runde der Differenzbereinigung. Es galt, Abweichungen auszuräumen, die durch die Berücksichtigung bundesrätlicher Änderungsvorschläge bei der Beratung im Zweitrat entstanden waren. Im Zentrum standen dabei die Bestimmungen einerseits zur Transparenz und andererseits zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit. Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit beantragte bezüglich der Transparenzbestimmung, an der Version ihres Rates festzuhalten und kleine und mittlere Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen vom Gebot der Transparenz zu befreien. Eine Minderheit Heim (sp, SO) sprach sich für eine Zustimmung zum Beschluss des Ständerates und damit die Beibehaltung des Transparenzgebots aus, wie es der Bundesrat empfahl. Die Mehrheit argumentierte, für kleinere und mittlere Fonds seien die Rechnungslegungsvorschriften gemäss OR vollkommen ausreichend, und weitergehende Vorschriften würden die Administration in unverhältnismässiger Weise verteuern. Die Minderheit hielt entgegen, der Ständerat habe eine Lockerung intensiv geprüft und deutlich verworfen. Die Steuerbefreiung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen mache, wie bei Stiftungen generell, eine transparente Bilanzierung erforderlich. Die Rechnungslegung nach dem Standard Swiss GAAP FER sei zudem seit zehn Jahren Praxis und habe zu keinen Problemen geführt. Der Rat folgte mit 123 zu 52 Stimmen der Kommissionsmehrheit. Bei der Frage der Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit präsentierte sich die Situation analog: Die Mehrheit der SGK-NR plädierte für Festhalten an der ursprünglichen Version, eine Minderheit Heim (sp, SO) für Zustimmung zur Version des Ständerates und damit für die Erhaltung der Grundsätze auch für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Die Minderheit argumentierte, ein Verzicht auf die Verpflichtung zur Angemessenheit könne zu Problemen bezüglich des Fatca-Abkommens mit den USA werden, da die Wohlfahrtsfonds ohne das Angemessenheitskriterium als Vehikel zur Steuerhinterziehung gedeutet werden könnten – wobei juristische Gutachten in der Frage nicht zu einheitlichen Resultaten geführt hatten. Man wolle es darauf jedoch nicht ankommen lassen, denn als Konsequenz drohe eine Unterstellung der Wohlfahrtsfonds unter die Fatca-Meldepflicht, was mit einem grossen bürokratischen Aufwand verbunden wäre. Die Kommissionsmehrheit wollte insbesondere den Kreis der Begünstigten weniger eng definieren als dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte, da eine enge Definition zu Rechtsunsicherheit führen und damit in manchen Fällen Auszahlungen verhindern könnte. Zwecks Kompatibilität mit dem Fatca-Abkommen schlug die Kommission zudem eine neue Ziffer im Gesetz vor, wonach die Grundsätze der Gleichbehandlung und Angemessenheit „sinngemäss" gelten. Der Rat folgte auch hier seiner Kommission, mit 124 zu 56 Stimmen. Damit blieben die Differenzen zum Ständerat erhalten.

Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen