Die Konsequenzen einer fehlenden Regelung im Übergang von der IV ins KVG-Regime wollte Viola Amherd (cvp, VS) mittels eines Postulates klären. Bei Geburtsgebrechen erlischt die Leistungsflicht der IV mit der Vollendung des 20. Lebensjahres, anschliessend übernehmen die Krankenversicherungen die Kosten. Nun soll der Bundesrat abklären, wie häufig es zu solchen Wechseln kommt, ob dies zu Problemen mit den Krankenkassen führt, welche Krankheiten besonders betroffen sind und welche finanziellen Konsequenzen für die Betroffenen daraus entstehen. Als Beispiel führte die Postulantin das Undine-Syndrom an, bei dem sich Krankenkassen in mehreren Fällen geweigert hätten, die vollen Leistungen zu übernehmen. Um Betroffenen in Zukunft andere Möglichkeiten als den Rechtsweg mit niedrigen Erfolgschancen und grossem Kostenrisiko zu ermöglichen, soll dieser Übergang gesetzlich geregelt werden, wofür eine solche Abklärung nötig ist.
In seiner Antwort erklärte der Bundesrat, dass die OKP bereits mit der aktuellen Regelung die zuvor von der IV bezahlten Leistungen vollständig übernehme, sofern die Voraussetzungen des KVG – insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit – erfüllt sind. Diese Frage habe er schon im Rahmen verschiedener anderer Anträge (Ip. Carobbio Guscetti 14.3992, Mo. Rossini 11.3263, Mo. SGK-NR 09.3977, Mo. Rossini 07.3472) behandelt. Es seien auch bereits Verbesserungen in die Wege geleitet worden, zumal das Thema im Rahmen des nationalen Konzepts „Seltene Krankheiten“ behandelt worden sei. Schliesslich sehe die IV-Revision allgemein eine verbesserte Koordination und Harmonisierung der Invaliden- und der Krankenversicherung vor. Im Hinblick auf diese Entwicklungen erachte der Bundesrat die Erstellung eines zusätzlichen Berichtes als nicht notwendig. Ungeachtet dieser bundesrätlichen Ausführungen nahm der Nationalrat das Postulat in der Herbstsession 2017 mit 106 zu 85 Stimmen (ohne Enthaltungen) gegen den Willen einer Mehrheit der SVP- und der FDP-Fraktion an.

Konsequenzen einer fehlenden Regelung im Übergang von der IV ins KVG-Regime