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Die Kostensteigerungen und die mangelnde Kostentransparenz im Pflegebereich hatten 1998 dazu geführt, dass als Übergangslösung zeitlich befristete Rahmentarife für Pflegeleistungen eingeführt worden waren. Um diese Zwischenlösung durch eine definitive Regelung zu ersetzen, hatte der Bundesrat 2005 eine Neuordnung der Pflegefinanzierung vorgeschlagen. Demnach sollten medizinisch bedingte Leistungen vollumfänglich von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden; im Gegenzug sollten die Versicherer nur noch einen Beitrag an die Grundpflege zu leisten haben. Die dadurch längerfristig resultierende finanzielle Mehrbelastung der Pflegebedürftigen sollte durch einen erleichterten Zugang zur Hilflosenentschädigung der AHV und zu den EL kompensiert werden.

Gleich wie schon bei der Spitalfinanzierung erarbeitete die SGK-SR auch hier eine alternative Lösung. Anstatt zwischen Grund- und Behandlungspflege zu unterscheiden, sollen die von der obligatorischen Grundversicherung zu vergütenden Pflegekosten vom Bundesrat bezeichnet und gestützt darauf nach Pflegebedarf abgestufte Frankenbeträge festgelegt werden. Insgesamt soll die Gesamtbelastung der Krankenversicherer von heute CHF 1,4 Mrd. dadurch nicht verändert werden. Wie die Restbeträge finanziert werden, sollen die Kantone entscheiden. Zustimmung fand der Vorschlag des Bundesrates, bereits bei einer Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung auszurichten sowie die Aufhebung des Höchstbetrages für den Bezug von EL im Fall der Pflegebedürftigkeit.

Im Plenum wurde in der Herbstsession weiter am Entwurf gefeilt. Eine Kommissionsmehrheit wollte die Freibeträge bei Einkommen und Liegenschaftswert für den Bezug von Ergänzungsleistungen erhöhen; die EL-Bezüger sollten ihr Vermögen nicht derart verzehren müssen, dass sie im Extremfall zu Sozialhilfebezügern werden und auch ihr Haus verkaufen müssen. Mit Rücksicht auf die Globalbilanz des NFA votierte eine Minderheit erfolgreich für ein Verbleiben bei den heutigen Ansätzen und setzte sich mit 24 zu 19 Stimmen durch. Mit einem Minderheitsantrag verlangte Leuenberger (sp, SO), den Beitrag der Versicherten gesetzlich auf höchstens 20% zu begrenzen. Forster (fdp, SG) erklärte namens der Kommissionsmehrheit, dass man nicht von Bundesseite her festlegen wolle, wer wie viel der Restkosten zu bezahlen habe; dies sei Sache der Kantone und Gemeinden. Mit 28 zu 10 Stimmen wurde der Antrag der Minderheit abgelehnt. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat das Gesetz mit 28 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut.

Das Parlament regelt die Pflegefinanzierung neu (BRG 05.025)
Dossier: 3. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 2004-2012)

Ende 2005 erhielten 15% der Rentenbeziehenden (244'500 Personen) eine Ergänzungsleistung (EL) zur AHV oder IV. Bei den IV-Rentnerinnen und -rentnern bezogen 29% eine EL; bei den Personen mit einer Altersrente 12%. Die Eidg. Finanzkontrolle konnte aufgrund einer Evaluation feststellen, dass die Information über die EL gut funktioniert. Die grossen Unterschiede bei der EL-Quote in den Kantonen und Gemeinden wurden primär auf demografische und strukturelle Faktoren zurückgeführt. Überdurchschnittliche Anteile an EL-Bezügern wurden im Westen und Süden der Schweiz festgestellt. Der Missbrauch wurde generell als gering erachtet.

Ausgaben für Ergänzungsleistungen (EL) 2005

Dank hohen Renditen erzielte die AHV 2005 einen Überschuss von CHF 2,385 Mrd. und konnte damit ihr Betriebsergebnis um CHF 421 Mio. verbessern. Der Überschuss aus der Versicherung (Umlage) ging zwar um CHF 140 Mio. auf CHF 548 Mio. zurück; dies wurde durch den hohen Anlageerfolg von CHF 1,726 Mrd. und die Zinszahlungen der IV von CHF 111 Mio. mehr als wettgemacht. Die IV musste hingegen ein um CHF 153 Mio. auf CHF 1,738 Mrd. erhöhtes Defizit hinnehmen, womit sich ihre Verluste Ende 2005 auf CHF 7,774 Mrd. kumulierten. Sie hatte nicht nur keinen Anteil am Anlageerfolg, ihr wurden zugunsten von AHV und EO noch CHF 122 Mio. Zins auf dem Verlust belastet. Der Überschuss der EO ging um 224 auf CHF 182 Mio. zurück. Aus dem deutlich positiven Umlage-Ergebnis von CHF 268 Mio. im Vorjahr wurde erstmals ein Ausgabenüberschuss von CHF 7 Mio. Wegen der Erhöhung der Taggelder für Dienstleistende und der Einführung der Mutterschaftsleistungen nahm der Aufwand um 53% zu. Dass die Betriebsrechnung gleichwohl mit einem Überschuss abschloss, verdankte sie ihrem Anteil am Anlageerfolg des Fonds, der sich um 49 auf CHF 178 Mio. erhöhte; dazu kamen CHF 11 Mio. Zins aus dem IV-Verlust.

Jahresergebnis 2005 der AHV, IV und EO
Dossier: Jahresergebnisse der IV
Dossier: Jahresergebnisse der AHV

Im September verabschiedete der Bundesrat Botschaft und Entwurf zur Ausführungsgesetzgebung über die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA). Dieser Entwurf enthält unter anderem eine Totalrevision des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Die Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen erfordert die Umgestaltung des heutigen Subventionsgesetzes in ein Leistungsnetz. Die Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrates zu 5/8 durch den Bund und zu 3/8 durch die Kantone getragen werden. Die Ergänzungsleistungen zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten sowie der Krankheits- und Behinderungskosten sollen demgegenüber vollumfänglich die Kantone finanzieren.

Totalrevision des Gesetzes über Ergänzungsleistungen

Als letztes Reformpaket der in Teilschritten vorgenommenen 3. KVG-Revision präsentierte der Bundesrat im Februar seine Vorschläge zur Finanzierung der Langzeitpflege, welche vor allem bei älteren Seniorinnen und Senioren zum Tragen kommt. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung verfolgt zwei Reformziele, die sich teilweise widersprechen. Zum einen soll die schwierige finanzielle Situation von minderbemittelten Pflegebedürftigen entschärft werden, zum anderen geht es darum, die Krankenversicherungen nicht mit den Folgen der demographisch bedingten Explosion der Pflegekosten zu strapazieren. Langfristig dürfte das neue Finanzierungsmodell eine stärkere Belastung der privaten Haushalte und der kantonalen Ergänzungsleistungen bringen, andererseits aber eine Entlastung der Sozialhilfe zur Folge haben. Die Krankenversicherung soll deutlicher auf ihre eigentliche Kernaufgabe, die Vergütung medizinischer Leistungen, konzentriert werden; an die etwas „medizinfernere“ Grundpflege hätten die Krankenkassen bloss noch einen Pauschalbetrag auszurichten. Damit sollen die Kosten der Versicherer auf die etwa CHF 1,4 Mrd. begrenzt werden, die sie heute über die noch bis Ende 2006 geltenden Rahmentarife für die Pflegeleistungen in Heimen sowie im Rahmen der Spitex aufwenden. Als sozialpolitische Kompensation dieser Mehrbelastung der Pflegebedürftigen schlug der Bundesrat neu die Einführung einer AHV-Hilflosenentschädigung bereits bei einer leichten Einschränkung der Selbständigkeit sowie einen erleichterten Zugang zu den Ergänzungsleistungen vor.

Die Vorschläge des Bundesrates stiessen in den Kantonen weitgehend auf Ablehnung. Sie kritisierten die Unterscheidung zwischen Grund- und Behandlungspflege. Diese Trennung sei sinnlos und in der Praxis nicht umsetzbar. Sie sprachen sich für eine Unterscheidung in Akut- und Langzeitpflege aus. Zudem möchten sie zwischen der Pflege in Heimen und der Pflege zu Hause differenzieren. Die Krankenversicherungen sollen nach der Vorstellung der Kantone etwa die Hälfte der Kosten für die Pflege in Heimen übernehmen; der Rest würde von der öffentlichen Hand über die Ergänzungsleistungen sowie durch Eigenleistungen der besser situierten Versicherten getragen. Die Kosten für die Betreuung zu Hause (Spitex) müssten die Versicherer nach dem Willen der Kantone vollständig vergüten.

Das Parlament regelt die Pflegefinanzierung neu (BRG 05.025)
Dossier: 3. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; 2004-2012)

In Ausführung von zwei angenommenen parlamentarischen Initiativen, die ein System von Ergänzungsleistungen für bedürftige Familien nach dem Vorbild des Kantons Tessin vorsehen, gab die SGK des Nationalrats drei Varianten in die Vernehmlassung. Das erste Modell begünstigt Einelternfamilien mit einem Kind, das zweite Familien mit mehreren Kindern, während das dritte eine Mischform darstellt. Die jährlichen Kosten würden sich auf rund 880 bis 895 Mio Fr. belaufen. Diese sollen zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen werden. Im Gegenzug könnten rund 200 Mio Fr. an Sozialhilfe eingespart werden. In einer ersten Umfrage der Sozialdirektorenkonferenz hatten sich 18 Kantone für Familien-EL ausgesprochen; 12 hatten allerdings für ein Rahmengesetz des Bundes und für die materielle Kompetenz bei den Kantonen plädiert. In der Vernehmlassung sprachen sich die SP, die CVP und die meisten Kantone für die Ergänzungsleistungen aus, SVP, FDP und Arbeitgeber dagegen; an besten kam jenes Modell an, welches Einelternfamilien bevorzugt.

Ergänzungsleistungen für bedürftige Familien

Ausgehend von der Feststellung, dass zwischen einem Drittel und einem Viertel aller potenziellen Anspruchsberechtigten keinen Antrag auf EL stellen, was vielfach auf mangelnder Information beruht, hatte der Nationalrat im Vorjahr eine Motion seiner SGK angenommen, die den Bundesrat verpflichten wollte, die von den Kantonen im Rahmen des ELG verwendeten Informationssysteme zu harmonisieren. Der Ständerat übernahm die Haltung des Bundesrates, wonach die bestehenden gesetzlichen Regelungen genügen, um den Informationsauftrag zu erfüllen, und überwies den Vorstoss nur in Postulatsform.

Informationssysteme harmonisieren

Ausgehend von der Feststellung, dass zwischen einem Drittel und einem Viertel aller potenziellen Anspruchsberechtigten keinen Antrag auf EL stellen, was vielfach auf mangelnder Information beruht, überwies der Nationalrat eine Motion der SGK, die den Bundesrat verpflichtet, die Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die von den Kantonen im Rahmen des ELG verwendeten Informationssysteme zu harmonisieren. Gleichzeitig verabschiedete der Rat ein Postulat (03.3009) der SGK, das die Regierung ersucht, innert zwei Jahren einen Bericht erstellen zu lassen, welcher die Form und Wirkung der Information in den Kantonen beleuchtet.

Informationssysteme harmonisieren

2001 hatte der Nationalrat zwei parlamentarische Initiativen (Fehr, sp, ZH und Meier-Schatz, cvp, SG) angenommen, welche für Eltern mit Kindern die Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien nach dem so genannten „Tessiner Modell“ verlangen. Im Berichtsjahr äusserten sich nun die Sozialdirektoren der Kantone und der grossen Städte sehr positiv zu diesem Vorschlag, den sie als sinnvollen Beitrag bezeichneten, um der weit verbreiteten Familienarmut zu begegnen. Für die Bezüger haben EL gegenüber der Sozialhilfe den Vorteil, dass sie höher ausfallen und nicht rückerstattet werden müssen.

Ergänzungsleistungen für Familien

Mit Einverständnis des Urhebers wurde eine Motion Tschäppät (sp, BE) in Postulatsform angenommen. Er beantragte, die Pauschale für die Krankenkassenprämie sei durch einen vom Bundesrat jährlich festzulegenden Betrag für die Kostenbeteiligung nach KVG aufzustocken. Tschäppät möchte verhindern, dass besonders die älteren Rentnerinnen und Rentner wegen der damit verbundenen bürokratischen Hürden auf die Rückforderung der Kostenbeteiligung verzichten und diese Beträge beim Existenzbedarf einsparen.

Motion Kostenbeteiligung nach KVG

Mit 115 zu 65 Stimmen gab der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Egerszegi (fdp, AG) für eine definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen (EL) in der Verfassung Folge. Egerszegi argumentierte, die EL, die in der Verfassung lediglich in den Übergangsbestimmungen als vorübergehende Massnahme erwähnt sind, bis die AHV existenzsichernd ist, seien längst zu einem Dauerprovisorium geworden. Eine definitive Verankerung in der Verfassung würde ihnen den Wert geben, der ihnen als einem sehr wichtigen Instrument der Sozialpolitik zukommt. Dieser Ansicht widersprach Rechsteiner (sp, BS). Er plädierte für eine gezielte Stärkung von AHV und 2. Säule, wodurch die EL wirklich nur noch in Ausnahmefällen zum Tragen kämen. Ein echtes Versicherungssystem sei Bedarfsleistungen in jedem Fall vorzuziehen.

definitive Verankerung in der Verfassung

Die SRG musste im Berichtsjahr zum ersten Mal seit 1998 wieder einen Verlust verbuchen. Das Defizit belief sich auf 18,3 Mio Fr., wohingegen im Jahr 2000 noch ein Gewinn von 24,5 Mio Fr. hatte ausgewiesen werden können. Als Grund für das schlechte Ergebnis gab die SRG die rückläufigen Werbeeinnahmen an, welche von 304,4 Mio Fr. im Jahr 2000 auf 267 Mio Fr. gesunken waren. Im November kündigte die SRG eine Erhöhung der Gebühren für das Radio um 65 Rappen sowie derjenigen für das Fernsehen um Fr. 1.10 an. Als Begründung führte die SRG die Gebührenbefreiung von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern an. Nach der Überweisung einer Empfehlung Studer (sp, NE) durch den Ständerat, wonach Empfänger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen von der Gebührenpflicht befreit werden sollen – falls sie darum ersuchen, hatte der Bundesrat im Sommer eine entsprechende Änderung der Radio- und Fernsehverordnung in Kraft gesetzt.

Gebührenbefreiung von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern

Gemäss OECD und Weltbank ist die Schweiz mit dem heutigen Konzept von obligatorischer Vorsorge in Verbindung mit freiwilliger privater Ersparnisbildung sowie mit den bereits getroffenen Vorkehren zu deren Absicherung gut gerüstet, um den Herausforderungen der demographischen Alterung der Gesellschaft zu begegnen. Insbesondere die Mischfinanzierung der Alterssicherung (Umlageverfahren in der AHV / Kapitaldeckungsverfahren in der beruflichen Vorsorge), gepaart mit dem Instrument der Ergänzungsleistungen, bildet nach Ansicht der beiden Wirtschaftsorganisationen ein geradezu ideales Modell zur Bekämpfung der Altersarmut, ohne dass dabei der Generationenvertrag und die öffentliche Hand über Gebühr belastet werden.

Gemäss OECD und Weltbank Schweiz gut gerüstet

Ein besonderes Problem stellt sich bezüglich der ersten grossen Einwanderungswelle der 50er und 60er Jahre; als junge, kräftige, aber meist unqualifizierte Männer und Frauen übernahmen diese – vorwiegend aus Italien stammenden – Immigranten damals die körperlich harten und schlecht bezahlten Arbeiten, welche die Schweizer mieden. Heute sind diese Personen im Pensionsalter, haben häufig gesundheitliche Probleme und beziehen deutlich tiefere Renten als die Schweizer, da sie nicht nur geringere Einkommen hatten, sondern häufig auch Beitragslücken aufweisen. Ursprünglich hatte man damit gerechnet, dass diese Menschen im Alter in ihre Heimat zurückkehren würden. Nun zeigte sich, dass gewisse Eigenheiten des schweizerischen Sozialversicherungssystems diese Rückkehr mehr behindern denn ermutigen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) beispielsweise erlischt mit der Ausreise und kann bei einer späteren neuerlichen Einreise nicht wieder aktiviert werden. Der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), Otto Piller, regte deshalb an, dass eine einmalige zehnjährige Wohnsitzdauer generell für den Bezug von EL ausreichen sollte. Eine weitere Schwierigkeit besteht in der obligatorischen Krankengrundversicherung. Bei einer definitiven Ausreise fällt deren Schutz dahin; der Beitritt zu einer ausländischen Kasse ist aber nicht in jedem Fall ohne weiteres möglich. Hier wird das bilaterale Abkommen mit der EU über den freien Personenverkehr eine Erleichterung bringen, da es allen Betroffenen ermöglichen wird, auch im Ausland bei einer schweizerischen Kasse versichert zu bleiben. In seinem Wunsch nach mehr Solidarität mit diesen Menschen erinnerte der BSV-Direktor daran, dass die Lage der AHV ohne die ausländischen Versicherten um einiges schwieriger wäre, als sie ohnehin ist. Heute sind die ausländischen Arbeitskräfte Netto-Zahler: sie kommen für einen Viertel der Beiträge auf, beziehen aber aufgrund ihrer Altersstruktur nur 13% der Leistungen. Erst in rund 20 Jahren werden sich Beitragszahlung und Leistungsbezug annähern [26].

ersten grossen Einwanderungswelle der 50er und 60er Jahre Pensionsalter Eigenheiten des schweizerischen Sozialversicherungssystems Ergänzungsleistungen Krankengrundversicherung

Der Nationalrat überwies ein Postulat seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, welches den Bundesrat bittet zu prüfen, inwiefern die für die Ausrichtung von Leistungen zuständigen Organe überhöhte Mietzinse von Bezügerinnen und Bezügern von EL anfechten können.

Postulat Leistungen überhöhte Mietzinse

Mit einer Motion verlangte die grüne Berner Nationalrätin Teuscher, der Bund sei zu beauftragen, im Rahmen der 3. EL-Revision eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die das Recht auf eine minimale Existenzsicherung beinhaltet. Da der Vorstoss 1997 eingereicht worden war, hatte der Bundesrat in seiner Antwort auf die mangelnde verfassungsrechtliche Grundlage verwiesen, um Ablehnung der Motion zu beantragen. Angesichts der neuen Bundesverfassung, welche in Art. 12 ein „Recht auf Hilfe in Notlagen“ stipuliert, beantragte Teuscher, die Motion wenigstens in der Postulatsform anzunehmen. Da zu diesen Fragen Vorarbeiten in Parlament und Verwaltung im Gange sind, war Bundespräsidentin Dreifuss auch nicht bereit, den Vorstoss in der weniger verpflichtenden Form anzunehmen. Das Postulat wurde dennoch mit 46 zu 42 Stimmen gutgeheissen.

Minimale Existenzsicherung durch EL (Mo. 97.3217)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Der Kompetenzartikel der revidierten Bundesverfassung zur Sozialhilfe (Art. 115) gab vor allem wegen des Titels Anlass zu einigen Diskussionen. Während der Ständerat dem Bundesrat zu folgen bereit war, der «Unterstützung Bedürftiger» vorgeschlagen hatte, wollte der Nationalrat dies in erster Lesung sowohl im Titel wie im Text in «Unterstützung von Personen in Notlagen» umwandeln, obgleich sowohl die Berichterstatterin wie Bundesrat Koller warnten, diese Änderung könne zu einer Schlechterstellung der betroffenen Personen führen. Der Begriff der Notlage sei in Art. 12 BV näher ausgeführt, wobei es sich dort nur um ein für ein menschenwürdiges Leben notwendiges Existenzminimum handle. Hier nun aber sei die eigentliche Sozialhilfe angesprochen, für deren Ausrichtung tiefere Schwellen gelten. Als der Ständerat auf der Formulierung des Bundesrates beharrte, stimmte der Nationalrat stillschweigend zu.

Eine SP-Minderheit stellte den Antrag, zwei weitere Absätze des Inhalts einzufügen, dass der Bund Bestimmungen über den Mindestgehalt der Leistungen erlassen und Grundsätze über den Rechtsschutz aufstellen sowie die Sozialhilfe der Kantone mit finanziellen Beiträgen unterstützen kann. Damit sollten wesentliche Punkte einer parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit auf Verfassungsstufe erhoben werden. Diese war 1993 vom Nationalrat gutgeheissen und zur Ausarbeitung an die Kommission übertragen worden; diese hatte den Text so umformuliert, dass er in die revidierte Verfassung gepasst hätte. Nach Meinung der bürgerlichen Ratsmehrheit würde dies über die eigentliche Nachführung hinausgehen, weshalb der Antrag mit 79 zu 49 Stimmen abgelehnt wurde.

Grundrechte und Sozialstaatlichkeit in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Bei der Verfassungsrevision trug der Bundesrat in seinen Vorschlägen der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtes und den Aufforderungen einer Nationalratskommission Rechnung und beantragte, in Art. 12 unter dem Titel «Recht auf Existenzsicherung» das 1995 von Lausanne bestätigte ungeschrieben Verfassungsrecht aufzunehmen, wonach jede Person in Not Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der Ständerat wandelte den Titel in ein «Recht auf Hilfe in Notlagen» ab und relativierte den Anspruch mit dem Zusatz, dass jemand nur dann Anspruch auf diese Unterstützung hat, wenn er «in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen». Damit sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um ein Recht auf Existenzminimum handelt, keinesfalls aber um die Einführung eines Anspruchs auf konkret zu beziffernde Leistungen im Sinn eines garantierten Mindesteinkommens. Aeby (sp, FR) beantragte vergeblich, bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben, da ein Abweichen davon als Zeichen dafür gewertet werden könnte, dass man in diesem Bereich der Grundrechte eine weniger absolute Garantie anstrebe als etwa beim Recht auf Ehe oder beim Recht auf Gewissensfreiheit. Trotz Unterstützung des Bundesrates, der die gleiche Sicht der Dinge vertrat, unterlag Aeby deutlich mit 29 zu 6 Stimmen. Im Nationalrat obsiegte die Version des Ständerates mit 101 zu 61 Stimmen klar gegen einen links-grünen Antrag, der – mit Ausnahme des Titels – dem Vorschlag des Bundesrates folgen, die vorgesehenen Leistungen aber unter dem über das eigentliche Existenzminimum hinausgehenden Begriff der Sozialhilfe subsummieren wollte.

Grundrechte und Sozialstaatlichkeit in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Nach einem markanten Rückgang der Auszahlungen von EL im Vorjahr - bedingt durch das neue Verbilligungssystem bei den Prämien der Krankenkassen - stiegen die Leistungen im Berichtsjahr wieder stark an. Gesamtschweizerisch erhöhte sich das Total der Auszahlungen um 6,6%. Es konnten aber auch auffallende Unterschiede zwischen den Kantonen (Zunahmen von 1,2 bis 30,9%) sowie den AHV- und IV-Bezügern (3,8% bzw. 12,9%) festgestellt werden. Letzteres erklärt sich einerseits mit dem Anstieg der Zahl der IV-Berechtigten und andererseits mit deren - gegenüber den AHV-Bezügern - höheren Bedürftigkeit.

Ausgaben für Ergänzungsleistungen (EL) 1997

Der vom neuen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), Otto Piller, präsidierte Konsultativausschuss verwaltungsexterner Kreise, der die Arbeiten von IDA-FiSo-2 mit Empfehlungen begleitete, hielt seine Überlegungen in einem eigenen Bericht fest. Dieser analysierte neue, durch den gesellschaftlichen Wandel hervorgerufene soziale Risiken sowie mögliche Gegenmassnahmen. Die neu auf die Gesellschaft zukommenden Bedürfnisse sind nach Ansicht einer Mehrheit des Ausschusses nicht einfach das Resultat zufälliger individueller Umstände, sondern das Produkt eines tiefen Wandels der Lebensformen, insbesondere im Bereich der Familie und im Berufsleben. Diese stellten neue soziale Risiken dar, denen mit den Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystemen nicht mehr angemessen begegnet werden könne. Die Veränderungen der Lebens- und Arbeitsformen führten bei immer mehr Leuten zu gesellschaftlicher Marginalisierung und Armut sowie zu Deckungslücken im Sozialschutz. Weil die verfügbaren finanziellen Mittel sogar bei Werktätigen und erst recht bei Nichterwerbstätigen nicht mehr für den Lebensunterhalt ausreichten, sollte beispielsweise das Prinzip der Ergänzungsleistungen auf Bereiche ausserhalb von AHV und IV ausgedehnt werden. Die EL würden damit zum Bindeglied zwischen dem individuellen Sozialversicherungsanspruch und der bedarfsabhängigen Sozialhilfe. Als mögliche Verbesserungen nannte der Bericht die Verankerung des Rechts auf Sozialhilfe in der Verfassung, die Verabschiedung eines diesbezüglichen Rahmengesetzes auf Bundesebene, die Harmonisierung der materiellen Bestimmungen sowie die Einführung eines Ausgleichssystems in bezug auf die zu tragenden Lasten. Als weitere mögliche Massnahmen schlug der Ausschuss unter anderem gezielte, einkommensergänzende Leistungen oder eine Abgabenbefreiung für Betriebe vor, die Arbeitnehmer mit geringer Qualifikation beschäftigen, sowie ein Impulsprogramm zur Schaffung sogenannt ergänzender Arbeitsplätze für Minderqualifizierte.

Gerade mit derartigen Vorschlägen konnte eine wirtschaftsfreundliche Minderheit des Konsultativausschusses wenig anfangen. Der Weiterausbau des Sozialstaats über eine gewisse Limite hinaus könnte ihrer Ansicht nach für die Mittelschicht zu einer kaum mehr verkraftbaren finanziellen Belastung werden. Zudem dürften die wirtschaftlichen Folgen von eigenverantwortlichem Handeln, beispielsweise bei einer Scheidung, nicht einfach auf das Gemeinwesen überwälzt werden. Ein soziales Sicherungssystem, das nicht mehr hauptsächlich auf der Arbeit beruhe, würde zwar die Schliessung gewisser Lücken im sozialen Netz ermöglichen, doch wäre der Anreiz zur Arbeit nicht mehr gegeben. Ein solches Modell wäre auch schlicht nicht finanzierbar.

Drei-Säulen-Bericht/IDA FiSo

Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament den ersten Teil der 4. IV-Revision, mit welchem vor allem die Finanzierung dieses Versicherungszweiges mittelfristig sichergestellt werden soll. Als Einsparung bei den Ausgaben schlug er vor, für Neurentner die Zusatzrenten für die Ehepartnerin oder den Ehepartner sowie die Viertelsrenten abzuschaffen. Zudem beantragte er, die Härtefallrenten für Versicherte mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50%, die in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen leben, in das System der Ergänzungsleistungen zu überführen. Weitere Einsparungsmöglichkeiten sah der Bundesrat im Bereich der Kostensteuerung, wo Bedarfsplanungen für Werkstätten, Tagesheime und -stätten eingeführt sowie die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden sollen, um statistische Erhebungen und Wirkungsanalysen der IV-Leistungen vorzunehmen. Auf der Einnahmenseite kleidete der Bundesrat seine Vorstellungen in zwei allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse. Zum einen sollte ein Kapitaltransfer von 2,2 Mia. Fr. von der derzeit überfinanzierten Erwerbsersatzordnung (EO) in die IV vorgenommen werden. Zum anderen schlug er eine befristete Erhöhung des Beitragssatzes der IV um 1 Lohnpromille auf Kosten der EO vor.

Vierte IV-Revision (BRG 01.015)
Dossier: Vierte IV-Revision (1990-2003)

Der Ständerat beschloss in zwei Punkten eine vom Nationalrat abweichende Lösung. Beim neu einzuführenden Freibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum soll es den Kantonen freistehen, ob sie an Stelle dieses Freibetrages eine Vorschussmöglichkeit für die EL einrichten und diese dann hypothekarisch sichern wollen. Wie die bürgerliche Ratsmehrheit argumentierte, kann damit verhindert werden, dass selbstbewohntes Grundeigentum veräussert werden muss, um in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Gleichzeitig wurden auch verschiedene Arten von Vermögen (Grundeigentum und bewegliches Vermögen) gleichgestellt und den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, zu verhindern, dass EL-Bezüger ihre abbezahlten Liegenschaften ihren Erben überlassen können. Zudem wollte die kleine Kammer auf die Bestimmung verzichten, dass die kantonalen Steuerbehörden jeder Steuererklärung für die AHV- und IV-Rentenbezüger ein EL-Berechnungsblatt beilegen müssen und stattdessen die Art der Orientierung ("in angemessener Weise") den Kantonen überlassen. In der Differenzbereinigung setzte sich im Nationalrat - wenn auch relativ knapp mit 84 zu 72 Stimmen - die Auffassung des Ständerates durch.

3. EL-Revision (BRG 96.094)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Nach kurzer Diskussion genehmigte der Nationalrat in der Frühjahrssession die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) mit 112 gegen 3 Stimmen. Die Revision bringt vor allem verschiedene Verbesserungen für die nicht in einem Heim, sondern zu Hause lebenden Leistungsbezügerinnen und -bezüger sowie administrative Vereinfachungen. Die wichtigsten Punkte sind der Übergang von der Netto- zur Bruttomiete bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung, die Herabsetzung der Karenzfrist für Ausländer und Ausländerinnen auf 10 Jahre, die Neuregelung der Krankheitskosten, die Einführung eines Vermögensfreibetrages bei der selbstbewohnten Liegenschaft von 75'000 Fr. sowie der Wegfall der Abzüge für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherungen.

Im Rat herrschte von links bis rechts Einigkeit über die Notwendigkeit der Revision, so dass ein Rückweisungsantrag von Bortoluzzi (svp, ZH) , welcher die Erarbeitung einer kostenneutralen Revision forderte, keine Chancen hatte. In der Detailberatung stimmte die grosse Kammer allen Änderungen im Sinn des Bundesrates zu. Zusätzlich fügte sie auf Antrag ihrer Kommission eine Bestimmung ein, welche die kantonalen Steuerbehörden verpflichtet, jeder Steuererklärung für AHV und IV-Rentenbezüger ein vereinfachtes EL-Berechnungsblatt beizulegen. Ein Antrag Rechsteiner (sp, SG), die EL sowie die zugrundeliegenden AHV-Renten von den Bundes- und Kantonssteuern auszunehmen, wurde hingegen mit 77 zu 51 Stimmen verworfen.

3. EL-Revision (BRG 96.094)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Im Anschluss an dieses Geschäft verabschiedete der Nationalrat zwei Postulate seiner vorberatenden Kommission. Das eine ersuchte den Bundesrat, eine definitive verfassungsrechtliche Grundlage für die EL zu schaffen und gleichzeitig die Ausdehnung auf neue Risiko- bzw. Armutsgruppen zu prüfen. Das andere (Po. 97.3015) regte an, die Auswirkungen der erhöhten Vermögensfreigrenzen für Eigentümer selbstbewohnter Liegenschaften zu untersuchen und allenfalls eine Rückerstattungspflicht für Erben vorzusehen.

Postulate verfassungsrechtliche Grundlage für die EL Auswirkungen der erhöhten Vermögensfreigrenzen

Nachdem in den achtziger Jahren verschiedene kantonale Armutsstudien - ausgehend von unterschiedlichen Definitionen der Armutsgrenze - vorgelegt worden waren, präsentierte die Universität Bern erstmals eine gesamtschweizerische Studie, welche sich sowohl am soziokulturellen wie am subjektiven Armutskonzept orientierte. Das soziokulturelle Existenzminimum rechnet nicht mit der blossen physischen Daseinssicherung, sondern bezieht Komponenten der Teilhabe am Sozialleben mit ein. Es lässt sich nur in Relation zum Wohlstandsniveau der betrachteten Gesellschaft (oder Region) zu einem bestimmten Zeitpunkt ermitteln. Subjektive Armutskonzepte stellen nicht auf die Einschätzung von Experten ab, sondern von allen Gesellschaftsmitgliedern, Betroffene eingeschlossen. Untersucht wurden die Ressourcen der einzelnen Haushalte, aber auch Wohnqualität, Arbeit und Ausbildung, Gesundheit, private Netzwerke und subjektives Wohlbefinden.

Die Armutsgrenze wird in der Schweiz je nach Gesichtspunkt und gesetzlicher Regelung unterschiedlich festgesetzt. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) setzt sie für Einpersonenhaushalte bei 980 Fr. (nach Abgabe der Zwangsausgaben Steuern, Sozial- und Krankenversicherung, Alimente, Schuldzinsen und Wohnkostenanteil) fest; als Grenze für die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen (EL) gelten 1285 Fr., ebenfalls nach Abzug der Zwangsausgaben. Je nachdem, von welcher Armutsgrenze ausgegangen wird, lebten in der Schweiz im Erhebungsjahr 1992 zwischen 390 000 (5,6% der Wohnbevölkerung) und 860 000 (9,8%) Personen, die als "arm" zu gelten haben. Subjektiv nehmen aber längst nicht alle Betroffenen ihre Situation als Armut wahr.

Die Studie ermittelte neben der Anzahl der als arm einzustufenden Personen jene Bevölkerungsgruppen, die für Armut relativ anfällig sind. 60% der Armen in der Schweiz sind weniger als 40 Jahre alt. Die Auswertung nach Haushaltstypen wies eine besonders hohe Armutsquote bei Alleinerziehenden, geschiedenen Frauen und allein lebenden Männern aus. Junge, kinderreiche Familien gehören überdurchschnittlich häufig zur armen Bevölkerung. Signifikant unterdurchschnittliche Armutsquoten weisen Angestellte (im Unterschied zu Selbständigerwerbenden) und Altersrentner auf. Eine besonders hohe Armutsquote findet sich im Kanton Tessin und in der Romandie sowie unter der ausländischen Bevölkerung. Verdeckte Armut machte die Untersuchung vor allem dort aus, wo Anspruchsberechtigte keine EL oder Sozialhilfe beziehen, weil sie aus nicht genau zu ermittelnden Gründen den Gang zum Sozialamt scheuen bzw. über ihre Rechte nicht informiert sind. Über 50% der bezugsberechtigten Erwerbstätigen und rund ein Drittel der bezugsberechtigten Rentner beziehen weder Sozialhilfe noch EL. Eine Erhöhung der Bezugsquote könnte die real existierende Armut lindern.

gesamtschweizerische Studie Armutsgrenze Verdeckte Armut