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Die Fünfte Schweiz, die Auslandschweizer, konnten zum zweiten Mal an den Wahlen teilnehmen. Ihre Wahlbeteiligung ging im Vergleich zu 1995 zurück und erreichte rund 12,2%. In den Kantonen Luzern, Waadt und Genf wurden die Stimmen der Auslandschweizer separat ausgezählt. Hier stach die starke Unterstützung für die Grünen hervor. In Luzern beispielsweise kamen die Grünen auf einen Anteil von 17,5%. Auch in Genf (10,7%) und der Waadt (12,8%) lag der Rückhalt der Grünen bei eingeschriebenen Auslandschweizern deutlich über dem nationalen Durchschnitt (8,1%).

Wahlverhalten 1999

Lors de leur congrès annuel à Lausanne, les Suisses de l’étranger se sont prononcés en faveur des accords bilatéraux avec l’UE. Ils ont également profité de la venue de Joseph Deiss pour faire part de leur mécontentement dans le dossier de l’AVS facultative que le Conseil fédéral souhaite restreindre et qu’il a lié à l’accord sur la libre circulation des personnes. Avec plus d’un demi million de personnes (même si seuls 70 000 ont réclamé leur carte d’électeur), la Cinquième Suisse représente un potentiel électoral non négligeable. Mais malgré plusieurs candidatures, aucun Suisse de l’étranger n’a finalement été élu aux chambres fédérales lors des élections 1999. Leur participation à ce scrutin a même été légèrement plus faible qu’en 1995.

congrès annuel à Lausanne

La justice guatémaltèque et même le ministre de l’Intérieur du Guatemala, RodolfoMendoza, ont dénoncé l’existence de pression de la part du gouvernement helvétique pour obtenir la libération de trois Suisses accusés de trafic de drogue (affaire Hänggi). Suite à cela, le ministère public a fait recours avec succès contre le verdict de clémence délivré en 1998 à l’encontre des Suisses.

affaire Hänggi

Der Nationalrat befasste sich als Zweitrat mit der Revision des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen und der dabei vorgesehenen Neudefinition der Kantonalbanken. Eintreten war unbestritten. In der Detailberatung beantragten die Sozialdemokraten dann allerdings eine Beibehaltung des Obligatoriums der Staatsgarantie für Kantonalbanken, und sie wollten zudem auch die minimale Kapitalbeteiligung des Kantons von 33 Prozent auf 50 Prozent erhöhen. Beide, auch von den Grünen unterstützten Forderungen wurden abgelehnt. Nicht besser erging es dem Antrag der SP, die vorgeschriebenen Eigenmittel für international tätige Grossbanken gesetzlich über die international empfohlenen Mindeststandards hinaus festzulegen. Der Nationalrat beschloss, dass auch Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie in Zukunft keine Sonderstellung mehr zukommen soll. Damit würden sie nicht nur wie vom Ständerat beschlossen der Aufsicht, sondern ebenfalls der Bewilligungspflicht durch die EBK unterstellt. Konsequenterweise siedelte der Rat auch den Entscheid über eine Liquidation bei der EBK an. Der ursprünglich vorgesehene Rabatt auf den Eigenmitteln für Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie wurde aus dem Gesetz gestrichen, soll aber vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg gewährt werden können. In der Differenzbereinigung übernahm der Ständerat diese Entscheide und in der Schlussabstimmung verabschiedete er die Revision einstimmig; im Nationalrat erfolgte die Gutheissung gegen den Widerstand der SP.

Teilrevision des Bankengesetzes, Aufsicht über die Banken (BRG 98.033)

Der Nationalrat stimmte als Zweitrat den neuen Regeln für die grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler ebenfalls zu. Er verschärfte die Bedingungen, unter denen eine Vor-Ort-Kontrolle von ausländischen Banken in der Schweiz durch ausländische Organe zugelassen ist, um die Bestimmung, dass diese nur Staaten gewährleistet wird, welche Gegenrecht halten. Bundesrat Villiger bekämpfte diese Restriktion vergeblich mit dem Argument, dass diese Gegenrechtsforderung nicht im Interesse der Schweiz liege, welcher es in diesem Zusammenhang primär um eine gute Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit der in der Schweiz tätigen ausländischen Banken gehe. Der Nationalrat beschloss zudem, dass diese Vor-Ort-Kontrollen obligatorisch durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) begleitet werden müssen. In der Differenzbereinigung strich die kleine Kammer die Gegenrechtsforderung wieder; bezüglich der Begleitung durch die EBK sprach sie sich gegen ein Obligatorium und für einen fakultativen Beizug aus, wenn dies von der betroffenen Bank mit guten Gründen gewünscht wird. Der Nationalrat übernahm in der Folge diese Beschlüsse. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Ständerat die Revision einstimmig, der Nationalrat gegen den Widerstand der SP, welcher sich allerdings nicht gegen diese Bestimmungen an sich richtete, sondern gegen die im selben Paket enthaltenen Beschlüsse zu den Kantonalbanken (siehe dazu unten).

Teilrevision des Bankengesetzes, Aufsicht über die Banken (BRG 98.033)

A la fin de l’année, 158 ressortissants suisses étaient emprisonnés à l’étranger. En règle générale, leur condamnation relevait de délits mineurs et la Suisse n’a pas eu à intervenir autrement que dans le cadre des opérations consulaires relevant de la routine. Seuls quelques interventions diplomatiques ont été nécessaires, lorsque les jugements semblaient prêter à contestation pour des questions de vice de procédure. Cela a notamment été le cas dans ce que la presse suisse a appelé «l’affaire Hänggi» au Guatemala.

suisses emprisonnés à l’étranger

La police égyptienne a transmis son rapport au DFAE concernant le massacre de Luxor ou 36 touristes suisses avaient perdu la vie en 1997. Par contre, la question des réparations promises par l’Egypte est restée ouverte. A la fin de l’année, Flavio Cotti a écrit au président Hosni Moubarak et le Ministère public de la Confédération a indiqué qu’il n’était pas satisfait de l’enquête égyptienne. Une demande d’entraide judiciaire a été transmise aux autorités du Caire.

massacre de Luxor

Die Schweiz trat auf ein Rechtshilfegesuch Äthiopiens ein, welches gegen den ehemaligen Regierungschef Tamirat Layne wegen Unterschlagung ermittelt. Die Genfer Staatsanwaltschaft liess in diesem Zusammenhang Konten Laynes und ihm nahestehender Personen auf einer Genfer Bank im Umfang von rund CHF 12 Mio. sperren. Das Bundesgericht lehnte im September den von einer der Betroffenen angefochtenen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) ab, die Guthaben sofort den äthiopischen Behörden zu überweisen. Die Bankdokumente würden zwar übermittelt, aber für eine Überweisung der Gelder müssten die äthiopischen Behörden zuerst ein in einem korrekten Verfahren zustandegekommenes Gerichtsurteil vorlegen.

Äthiopiens

Gemäss einem Bundesbeschluss von 1962 hatten schweizerische Vermögensverwalter Konten zu melden, die seit Kriegsende nachrichtenlos geblieben waren und bei denen man aufgrund der Namen und des Wohnorts vermuten konnte, dass ihre Inhaber während des 2. Weltkriegs Opfer rassistischer, politischer oder anderer Verfolgung geworden waren. Für einen Teil der aufgrund dieses Beschlusses ermittelten Vermögen konnten damals keine Anspruchsberechtigten gefunden werden. Dieser Rest von rund CHF 3 Mio. war in den siebziger Jahren an den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund und an die Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe überwiesen worden. Da in jener Zeit die Suche nach Berechtigten nicht sehr intensiv vorgenommen worden war (im kommunistischen Mittel- und Osteuropa verzichtet man gar auf Nachforschungen, um eventuelle Erben nicht Repressalien auszusetzen), beschloss der Bundesrat jetzt, heute noch eruierbare Berechtigte zu entschädigen. Er publizierte dazu eine Liste mit den Namen und Adressen der seinerzeit nicht ermittelten Konteninhaber und richtete Informations- und Meldestellen ein.

Aufklärung über allfällige Vermögenswerte von Nazi–Opfern auf Schweizerbanken (Mo. 95.3257)
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

Die Sucharbeit des Volcker-Komitees nach nachrichtenlosen Konten bei Schweizer Banken und nach Anspruchsberechtigten wurde fortgesetzt. Im Sommer waren im Auftrag dieses Komitees 375 meist ausländische Revisoren, im Herbst gar deren 420 mit der Überprüfung von Kontenbeständen schweizerischer Banken beschäftigt. Die gesamten Kosten dieser für das Image der Banken als sehr wichtig erachteten Operation wurden auf CHF 150 Mio. geschätzt. Die Ermittlung von Berechtigten für die rund 5'000 nachrichtenlosen Konti ausländischer Inhaber, deren Namen die Banken im Vorjahr auf Listen international publiziert hatten, wurde ebenfalls fortgesetzt. Nachdem knapp 10'000 Ansprüche eingegangen waren, konnten von den total CHF 78 Mio. deren 5.5 Mio. zugewiesen werden, dabei betrug der Anteil von Geldern von Holocaustopfern weniger als 20 Prozent.

Volcker-Komitees
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

Im Nationalrat unternahm Ziegler (sp, GE) einen neuen Versuch zur Abschaffung des staatlich sanktionierten Bankgeheimnisses. Bundesrat Villiger machte den von einem guten Teil der SP-Fraktion unterstützten Motionär einmal mehr darauf aufmerksam, dass bei kriminellen Tatbeständen, die auch in der Schweiz als solche gelten, das Bankgeheimnis aufgehoben ist und zudem auch andere europäische Staaten vergleichbare Regelungen kennen würden. Der Vorstoss wurde vom Plenum mit 75:42 Stimmen abgelehnt. In diesem Zusammenhang gab Villiger auch einen kritischen Kommentar zur Forderung der OECD ab, das Bankgeheimnis nicht nur bei Steuerbetrug, sondern bereits bei Steuerhinterziehung abzuschaffen: einige der europäischen Staaten, welche den internationalen Steuerwettbewerb am lautesten beklagten, würden zu jenen gehören, welche Grossverdiener und Privatfirmen mit Steuervergünstigungen und Subventionen köderten.

Abschaffung des staatlich sanktionierten Bankgeheimnisses
Dossier: Bankgeheimnis

Après avoir envisagé de réduire son soutien aux écoles suisses de l’étranger, le Conseil fédéral a décidé de maintenir ses subventions à hauteur de 18 millions de francs et a annoncé la nouvelle lors du congrès des Suisses de l’étranger qui s’est tenu à Baden (AG). La Confédération continuera donc à financer les quelques 17 établissements qui comptent 200 enseignants pour 1800 enfants suisses et 3900 enfants étrangers. Par contre, le Conseil fédéral trouve que la couverture sociale facultative des Suisses de l’étranger coûte trop cher.

écoles suisses de l’étranger

Den Vorschlag der Grossbanken, dass sich neben der Industrie auch die Nationalbank an der Globalentschädigung beteiligen solle, lehnte nicht nur diese, sondern auch sämtliche politischen Parteien kategorisch ab. Parlamentarier der SP und der Grünen regten im Nationalrat mit Interpellationen an, es den Banken zu verbieten, die Auslagen für diese Globallösung von ihrem steuerbaren Reingewinn abzuziehen. Der Bundesrat lehnte dieses Ansinnen als illegal und auch von der Sache her nicht gerechtfertigt ab.

Aufklärung über allfällige Vermögenswerte von Nazi–Opfern auf Schweizerbanken (Mo. 95.3257)
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

Parallel zu seinen Vorschlägen für die 11. AHV-Revision legte der Bundesrat auch die Grundzüge zur weiteren Ausgestaltung der freiwilligen AHV fest, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern vorbehalten ist. Dieses Sozialversicherungswerk war 1948 geschaffen worden, als die meisten Residenzländer eine obligatorische staatliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung noch kaum oder nicht kannten. Da in der Zwischenzeit die meisten ausländischen Staaten ebenfalls existenzsichernde Altersvorsorgesysteme eingeführt haben, denen die Auslandschweizer aufgrund der bilateralen Sozialversicherungsabkommen beitreten können, hatte der Bundesrat dem Parlament bereits 1992 im Rahmen der ”Eurolex” und dann noch einmal 1994 beantragt, die freiwillige AHV, die seit ihrer Einführung stets defizitär war, aufzuheben. Die Räte hatten dies damals abgelehnt, die Landesregierung aber im Gegenzug beauftragt, einen Entwurf auszuarbeiten, welcher der Situationen jenes Viertels der Auslandschweizer Rechnung trägt, die nicht in einem Staat mit einem bilateralen Abkommen wohnen.

Der Bundesrat möchte nun den Kreis der Versicherten einschränken und das Beitragsvolumen durch gezielte Massnahmen erhöhen. Die freiwillige Versicherung soll nur noch jenen Auslandschweizern angeboten werden, die unmittelbar vor ihrer Abreise ins Ausland während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert waren. Die Versicherung wird ausserdem auf Personen beschränkt, die in einem sogenannten Nichtvertragsstaat leben; damit soll die Zahl der Versicherten innerhalb von 15 Jahren von heute 50'000 auf 4700 zurückgehen. Zudem wird der Beitragssatz von 9,2 auf 9,8% erhöht. In einer Übergangsregelung können freiwillig Versicherte in einem Vertragsstaat, die das 50. Altersjahr erreicht haben, die Versicherung bis zum Eintritt ins Rentenalter weiterführen. Der Auslandschweizerrat, eine Art ”Parlament der Fünften Schweiz”, sprach sich einstimmig gegen die Vorlage aus, da sie die sonst so viel gepriesene Mobilität der jungen Schweizerinnen und Schweizer bestrafe.

AHV Revision der freiwilligen Versicherung

Als sich die beiden Seiten bei weiteren Verhandlungen anfangs Juli nicht einigen konnten, erhöhte die amerikanische Seite den Druck mit der oben dargestellten Wiederbelebung der Boykottdrohungen. Die Banken blieben vorerst bei ihrem Angebot und die Verhandlungen gingen, begleitet von viel an das breite Publikum gerichtete Rhetorik und Polemik von seiten der amerikanischen Organisationen und Anwälte weiter. Nach zähen Verhandlungen unter dem Vorsitz von Edward Korman, des für die Sammelklagen gegen die UBS (als Nachfolgerin des SBV und der SGB) und die Crédit Suisse zuständigen New Yorker Richters, kam es am 12. August zu einer Einigung. Die Beteiligten unterzeichneten ein Abkommen, welches die beiden Grossbanken zur Bezahlung von USD 1.32 Mia. in vier über drei Jahre verteilte Raten verpflichtet. Diese Summe setzt sich zusammen aus einer Pauschalzahlung von 850 Mio. (wobei die Banken auf Solidaritätsbeiträge der Schweizer Industrie hoffen) und die bereits geleistete Einlage in den Spezialfonds für Holocaustopfer (70 Mio.). Eingeschlossen sind aber auch die Gelder, die im Rahmen der Suchaktion des Volker-Komitees (siehe oben) aufgespürt werden. Dieser Betrag wird inkl. Zinsen und Entschädigungen auf rund USD 400 Mio. geschätzt. Explizit eingeschlossen in diesem Vergleich der Banken mit den jüdischen Organisationen und den Anwälten der Sammelkläger sind sämtliche Forderungen gegenüber den Schweizer Behörden, der Nationalbank und der Wirtschaft mit Ausnahme der Versicherungsgesellschaften. Ebenfalls in diesem Betrag enthalten sind sämtliche Anwaltskosten der Kläger.

Aufklärung über allfällige Vermögenswerte von Nazi–Opfern auf Schweizerbanken (Mo. 95.3257)
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

A l’instar de l’UE, l’OFAE a préparé toute une série de sanctions économiques contre la Serbie et la République fédérale de Yougoslavie du Président Slobodan Milosevic, dont notamment le gel des avoirs. La Suisse avait auparavant déjà pris des mesures concernant les exportations d’armes ou la GRE. Par contre, Berne a renoncé à s’associer à l’embargo aérien contre la Yougoslavie appliqué par l’UE. Par ailleurs, la diaspora kosovare en Suisse a également fait l’objet de sanctions de la part du Ministère public qui a bloqué plusieurs comptes bancaires. Des mesures qui n’ont guère été appréciées par le gouvernement kosovar clandestin qui a prié Berne de lui rendre son argent, destiné selon lui a à des opérations humanitaires. La diaspora a en effet été soupçonnée d’avoir abondamment alimenté l’Armée de libération du Kosovo par des transferts de fonds et des envois de matériel de guerre. Un réseau qui approvisionnait la guérilla albanaise en armes et munitions a été démantelé.

Sanctions à l'égard de la Yougoslavie
Dossier: Von der Schweiz ergriffene Sanktionen gegen andere Staaten

Ende Mai veröffentlichte die Kommission Bergier einen Zwischenbericht zum Goldhandel der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs. Er bestätigte die wichtige Rolle der Schweizerischen Nationalbank bei den Goldverkäufen Deutschlands, brachte aber keine aufsehenerregenden neuen Erkenntnisse. Eine Präzisierung brachte der Bericht in bezug auf den Umfang der von der Deutschen Reichsbank gekauften Goldbarren, die nachweislich, aber ohne dass die SNB dies damals erkennen konnte, von Opfern des Holocaust stammten. Deren Wert betrug gemäss den Erkenntnissen der Bergier-Kommission CHF 582'000. Dieser Zwischenbericht bestätigte allerdings die jüdischen Organisationen, aber auch US-Unterstaatssekretär Eizenstat in ihrer Haltung, dass sich die SNB an der Globallösung der Banken beteiligen müsse. Ende Juni reichten amerikanische Anwälte, welche bereits Sammelklagen gegen die Schweizer Grossbanken eingereicht hatten, beim Bundesbezirksgericht in Washington zudem auch eine solche gegen die Schweizerische Nationalbank ein. Die Nationalbank ihrerseits stritt die im Bericht erwähnten Handlungen nicht ab, kritisierte jedoch die Bergier-Kommission, weil sie es unterlassen habe, neben der historischen und politischen Analyse auch eine ökonomische vorzunehmen. Diese hätte unter anderem berücksichtigen müssen, dass der Spielraum der damaligen SNB-Leitung auch durch die Blockierung ihrer Guthaben in den USA eingeengt worden sei.

Goldhandel der SNB mit Deutschland während dem zweiten Weltkrieg

Ganz auf Eis gelegt waren die Boykotte allerdings nicht. Im Mai beschloss das Parlament des US-Staates New Jersey ein Gesetz, das die staatlichen Behörden zu einem Boykott schweizerischer Banken verpflichtet; die ursprünglich geplanten Sperren gegen andere schweizerische Unternehmen wurden hingegen fallengelassen (der Senat als Zweitkammer brauchte wegen des Abschlusses einer Globallösung im August das Gesetz nicht mehr zu beraten). Anfangs Juli, als die Verhandlungen mit den Banken über eine Globallösung ins Stocken gerieten, sprach sich der vom New Yorker Finanzchef Alan Hevesi formierte Ausschuss für eine Aufhebung des Moratoriums aus und gab damit den staatlichen Behörden freie Hand für die Ergreifung von Boykottmassnahmen. Unmittelbar nach diesem Entscheid gaben weitere Finanzchefs von Bundesstaaten und Gemeinden ihre Boykottpläne bekannt, die bis zum Abschluss einer Vereinbarung stufenweise gesteigert werden sollten und z.B. im Falle der Stadt New York auf alle schweizerischen Firmen ausgedehnt worden wären. Bundespräsident Cotti forderte darauf US-Präsidenten Clinton in einem „persönlichen Brief“ auf, sich gegen diese angedrohten Massnahmen einzusetzen.

Aufklärung über allfällige Vermögenswerte von Nazi–Opfern auf Schweizerbanken (Mo. 95.3257)
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

Die Affäre um die Rückführung der in der Schweiz seit mehr als einem Jahrzehnt blockierten Vermögenswerte des philippinischen Ex-Präsidenten Marcos näherte sich ihrem Abschluss. Zu Jahresbeginn publizierte das Bundesgericht seinen Entscheid über die Überweisung von weiteren rund CHF 540 Mio. auf ein Sperrkonto in Manila. Das BAP wurde vom Gericht angewiesen, die Überweisung vorzunehmen, wenn die philippinischen Behörden die Erfüllung der schweizerischen Bedingungen (insbesondere Garantie für die Durchführung eines ordentlichen Prozesses zur Einziehung und Verteilung sowie Berichterstattung über die Entschädigungen für Folteropfer) zusichern. Nachdem das BAP die Zusicherungen akzeptiert hatte, wurden auf seine Weisung die Gelder in zwei Tranchen im April und, nachdem das Bundesgericht noch die letzten dagegen eingereichten Beschwerden abgelehnt hatte, im Juli in die Philippinen überwiesen.

Marcos-Gelder

Bereits im Frühjahr, als sich ein Globalabkommen zwischen den jüdischen Organisationen und den Sammelklägern einerseits und den Schweizer Grossbanken andererseits abzuzeichnen begann, hatten Bundesrat und Nationalbank erklärt, dass sie, entgegen den Forderungen der amerikanischen Kläger, keine Veranlassung sähen, sich an diesem Abkommen zu beteiligen. Erste konkretere Verhandlungen über diese Globalentschädigung – an denen spätestens ab Juli auch US-Unterstaatssekretär Eizenstat mitwirkte – fanden im April statt. Im Juni machten die Banken ein erstes Angebot von USD 600 Mio. publik, das von den jüdischen Organisationen sogleich als absolut ungenügend zurückgewiesen wurde. Diese forderten eine Summe USD 1.5 Mia. und gaben zu verstehen, dass damit für sie auch die «moralische Schuld» der Schweiz und der Nationalbank getilgt wären.

Aufklärung über allfällige Vermögenswerte von Nazi–Opfern auf Schweizerbanken (Mo. 95.3257)
Dossier: Nachrichtenlose Konten von Naziopfern auf Schweizer Banken

In seiner Antwort auf eine Interpellation Schmid (svp, BE), der sich Sorge um die grössere Krisenanfälligkeit von international tätigen Bankkonzernen machte, erklärte der Bundesrat, dass er nicht vorhabe, staatliche Massnahmen zur Risikoabdeckung von privaten Banken vorzuschlagen. Es seien hingegen Bestrebungen im Gang, für diese global tätigen Institute erhöhte Eigenkapitalanforderungen einzuführen. Die Schweiz unterstütze dieses Anliegen, das sich allerdings, um die Wettbewerbsposition der Schweizer Banken nicht zu verschlechtern, nur im internationalen Rahmen realisieren lasse.

Sondersession zu Unternehmenszusammenschlüssen (1998)

Die Fusion erweckte auch die Aufmerksamkeit der Wettbewerbskommission. Da die Gefahr bestehe, dass die neue Grossbank zumindest in einzelnen Geschäftsbereichen und Regionen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen werde, ordnete sie eine Untersuchung an. Anfangs Mai bewilligte sie den Zusammenschluss, machte ihre Zustimmung allerdings von einigen Bedingungen abhängig. Da die neue UBS in einigen Regionen der Schweiz mit einem Marktanteil von über 40 Prozent im Firmenkundengeschäft eine marktbeherrschende Position innehabe, müsse sie dort insgesamt 25 Bankstellen verkaufen. Zudem müsse sie versuchen, die früher übernommenen Institute Solothurner Bank (ehemalige Kantonalbank) und Banca della Svizzera Italiana wieder abzustossen. Im Juni gaben schliesslich auch die Bankaufsichtsbehörden des wichtigsten Finanzplatzes New York und der USA ihre Zustimmung zur Fusion. Der Entscheid des ersten Gremiums war von einigen Druckversuchen amerikanischer und jüdischer Stellen begleitet gewesen, welche ihn von einem Einverständnis der Banken mit einer Globallösung bezüglich jüdischer Geldforderungen im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg hatten abhängig machen wollen.

Sondersession zu Unternehmenszusammenschlüssen (1998)

In derselben Botschaft wie für die Bankenaufsicht legte der Bundesrat auch seine Vorschläge für eine Neudefinition der Kantonalbanken vor. Als Kantonalbanken sollen künftig jene gelten, deren Existenz auf kantonalen Gesetzen beruht und an denen der Kanton mehr als einen Drittel des Kapitals und der Stimmen hält. Über eine Staatsgarantie müssen sie hingegen nicht mehr verfügen. Mit dieser begrifflichen Neubestimmung sollen gleichzeitig auch gewisse Privilegien der Kantonalbanken aufgehoben werden. Unabhängig davon, ob sie über eine Staatsgarantie verfügen, sollen sie der Aufsicht der Bankenkommission unterstellt und in bezug auf Reservebildung und Verantwortlichkeitsbestimmungen den anderen Banken gleichgestellt werden. Kantonalbanken mit Staatsgarantie sollen jedoch weiterhin von einem Rabatt von 12.5 Prozent bei den Eigenmitteln profitieren können, da bei ihnen das Risiko vom Staat voll abgedeckt wird. Zudem sollen sie auch nicht der Bewilligungspflicht durch die Bankenkommission unterstehen und ihre Liquidation soll nur vom Kanton und nicht von der EBK angeordnet werden können. Für die Kantonalbanken der Kantone Genf und Waadt (welche zwar eine faktische aber keine formelle Staatsgarantie kennen) und Zug (wo der Kanton nur 20% des Aktienkapitals hält) sollen Übergangsbestimmungen gelten.

Teilrevision des Bankengesetzes, Aufsicht über die Banken (BRG 98.033)

Im Mai unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Teilrevision des Bankengesetzes. Diese umfasst in einem Teil A die rechtliche Neufassung des Kantonalbankenstatuts und in einem Teil B neue Bestimmungen über die grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler. Die internationale Koordination der Aufsicht über die Akteure hat im Zeitalter der fortschreitenden Globalisierung der Finanzmärkte wesentlich an Bedeutung gewonnen. Da es keine supranationale Kontrollbehörde gibt, und die nationalen Aufsichtsorgane oft nicht in der Lage sind, die Aktivitäten der in ihrem Land niedergelassenen Filialen von Konzernen zu beurteilen, sind Bestrebungen im Gang, die international tätigen Finanzunternehmen von ihren Herkunftsländern her verstärkt konsolidiert zu kontrollieren. 1996 hatten in Stockholm Vertreter der Aufsichtsbehörden aus über 140 Staaten folgende drei Arten, Informationen über die Tätigkeit von Auslandniederlassungen von Finanzgesellschaften einzuholen, zum Minimalstandard erklärt: die Aufforderung an die Konzernleitung, Informationen bei ihren ausländischen Niederlassungen zu erheben und an die Aufsichtsbehörde des Stammsitzlandes weiterzuleiten, das Gesuch an die Behörden des Gastlandes, die benötigten Informationen einzuholen und schliesslich – mit dem Einverständnis des Gastlandes – die direkte Erhebung bei der ausländischen Niederlassung (sogenannte Vor-Ort-Kontrolle).

Diese Vor-Ort-Kontrolle durch ausländische Behörden war bisher in der Schweiz nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesrates zulässig, generell ist sie aber nach Art. 271 StGB als Amtshandlung für einen fremden Staat verboten. Der Bundesrat schlug nun vor, sie unter strengen Bedingungen und ausschliesslich im Rahmen der konsolidierten Aufsicht der Banken und der Effektenhändler zuzulassen. Gleichzeitig soll auch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht im Ausland Vor-Ort-Kontrollen bei Niederlassungen schweizerischer Finanzgesellschaften durchführen zu dürfen. Die im Gesetz aufgeführten Bedingungen, unter welchen ausländische Behörden in der Schweiz aktiv werden dürfen, sollen sicherstellen, dass diese sich auf die Aufgaben der Bankenaufsicht (namentlich Prüfung der Organisation, der Einhaltung der Eigenmittelvorschriften und der Informationspflichten sowie der Qualität der Geschäftsführung) beschränken und nicht für andere staatliche Instanzen (z.B. die Steuerbehörden) Informationen einholen oder an diese weiterleiten. So schreibt das Gesetz vor, dass sie dem Amtsgeheimnis unterliegen müssen und ihre Informationen nur mit Zustimmung der EBK an Dritte weiterleiten dürfen. Es ist ihnen damit explizit untersagt ihr Wissen an ihre nationalen Strafbehörden mitzuteilen, wenn die internationale Rechtshilfe ausgeschlossen wäre (beispielsweise bei Steuerhinterziehung). In Daten, welche mit den Kapitalbewegungen einzelner Kunden zu tun haben, werden die ausländischen Instanzen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ohnehin keinen Einblick erhalten. Wenn solche Angaben für die konsolidierte Aufsicht erforderlich sind, sollen sie von der EBK selbst erhoben und weitergeleitet werden.

Teilrevision des Bankengesetzes, Aufsicht über die Banken (BRG 98.033)