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  • Stadler, Hansruedi (cvp/pdc, UR) SR/CE

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Ein Thema, welches die Öffentlichkeit und die Politik zusehends beschäftigt, ist die liberale Gesetzgebung der Schweiz im Bereich des assistierten Suizids resp. der Graubereich, in dem sich die indirekt aktive Sterbehilfe bewegt. Anders als in den umliegenden Ländern wird diese nicht geahndet, wenn sie ohne selbstsüchtige Beweggründe erfolgt. Das hat in den letzten Jahren zu einem gewissen „Sterbetourismus“ aus dem Ausland geführt. Dabei ist die vor allem im Kanton Zürich domizilierte Organisation „Dignitas“ durch ein recht unzimperliches Vorgehen negativ in die Schlagzeilen geraten. Das Parlament hatte schon mehrmals den Bundesrat ersucht, durch eine klare gesetzliche Regelung gewisse Leitplanken zu schaffen. Im Berichtsjahr verabschiedete der Ständerat nach längerer Diskussion und mit der klaren Mehrheit von 17 zu 9 Stimmen gegen den Widerstand des Bundesrates eine Motion Stadler (cvp, UR), welche die Landesregierung beauftragen will, eine gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen zu schaffen. Es bestehe eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den in der Regel schwerkranken und daher besonders verletzlichen Menschen mit Suizidwünschen, welche sich an Sterbehilfeorganisationen wenden. Der Bundesrat vertrat wie schon früher die Auffassung, die konsequente Ausschöpfung bestehender Gesetze, insbesondere auf kantonaler Ebene, sei ausreichend, um das Anliegen der Motion zu erfüllen. Eine Gesetzgebung auf Bundesebene könnte dazu führen, dass gewisse Sterbehilfeorganisationen gewissermassen ein staatliches „Gütesiegel“ erhalten würden, was der Bundesrat unbedingt vermeiden möchte.

indirekt aktive Sterbehilfe

Anlässlich der Beratung der 2. Teilrevision KVG folgte der Ständerat bei der Spitalfinanzierung in den wesentlichen Punkten dem Bundesrat. Demnach müssen sich Kantone und Versicherer in Zukunft hälftig die Kosten für die Behandlung aller Spitalpatienten (unabhängig von deren Versicherungsdeckung) sowohl inner- wie ausserkantonal sowie die Finanzierung der Investitionskosten der Spitäler teilen. Es werden nicht mehr Institutionen subventioniert, sondern Leistungen abgegolten. Für die Kantone entstehen jährlich Mehrkosten von – je nach Schätzung – 600 Mio bis 1,2 Mia Fr., wobei zur Schonung der Kantone auf Antrag Stadler (cvp, UR) eine vierjährige Übergangsregelung mit steigender Kantonsbeteiligung stipuliert wurde. Die Einigung über die Kostenaufteilung bis zu diesem Zeitpunkt wollte die kleine Kammer den Verhandlungen zwischen den Kantonen und den Versicherern überlassen. Die Politik wurde hier aber erneut vom Eidg. Versicherungsgericht (EVG) eingeholt. Nachdem das vom BSV vermittelte Stillhalteabkommen zwischen den Kantonen und den Versicherern Ende 2000 ausgelaufen war, hatten sich mehrere Kassen an die Gerichte gewandt, um ihre Forderungen auf diesem Weg durchzusetzen. Das EVG entschied Ende Jahr, dass auch bei der innerkantonalen Hospitalisation der Sockelbeitrag zu Gunsten der halbprivat und privat versicherten Spitalpatienten ab 2001 geschuldet ist. Da das EVG-Urteil keine Übergangsfrist vorsah, setzte sich die interkantonale Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) beim Parlament für einen dringlichen Bundesbeschluss ein, um zumindest eine Etappierung und Abfederung der Zusatzbelastung zu erreichen.

2. KVG-Teilrevision (BRG 00.079)
Dossier: Prämienverbilligung