Der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Subventionspraxis übernommene Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach die IV nur dort für Suchttherapien belangt werden kann, wo tatsächlich eine Invalidität erzeugende Krankheit besteht, brachte viele private und halbprivate Therapiestationen in finanzielle Nöte, weshalb sie beim BSV vorstellig wurden, um weitere Überbrückungsgelder zu verlangen. Die im Drogenbereich angesiedelten Institutionen verlangten insbesondere die Verwendung beschlagnahmter Drogengelder für die Sicherstellung ihrer Tätigkeit. Diese Problematik fand auch im Nationalrat ihren Niederschlag. Während die vorberatende Kommission eine Petition des „Vereins für umfassende Suchttherapie“ gegen die Leistungskürzungen im Bereich der Suchttherapie lediglich dem Bundesrat zur Kenntnisnahme übermitteln wollte, erreichte Borel (sp, NE), dass dies in Form einer Motion geschah. In einer als Postulat überwiesenen Motion verlangte Nationalrat Heim (cvp, SO), beschlagnahmte Vermögenswerte aus dem Drogenhandel sollten vom Bund, wie bereits von einigen Kantonen zur Drogenprävention und –rehabilitation verwendet werden (Mo. 99.3050). In der Wintersession hiess der Rat eine entsprechende parlamentarische Initiative Gross (sp, TG) (Pa.IV. 98.450) einstimmig gut.
Motion Finanzierungsgrundlage für kollektive Leistungen an Institutionen der Drogen- und Alkoholrehabilitation- Schlagworte
- Datum
- 20. Dezember 1999
- Prozesstyp
- Petition / Eingabe / Beschwerde
- Geschäftsnr.
- 98.2013
- Akteure
- Quellen
-
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- Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1292 ff.; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 802 f. Vgl. SPJ 1998, S. 248; Amtl. Bull. NR, 1999, S. 154 ff
- Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1306 f.; TA, 1.6.99; Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1414 ff.
- Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2580.
- LT, 9.6.99; NZZ, 15.10.99.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 11.07.2017
Aktualisiert am 11.07.2017