Bereits 2013 hatte der Ständerat einer Motion Eder (fdp, ZG) zugestimmt, welche eine Anpassung der Verordnung über die Arzneimittelwerbung dahingehend fordert, dass die Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als Werbeelement gebraucht werden darf. Dem folgte der Nationalrat auf Antrag seiner SGK in der Frühjahrssession 2014 diskussionslos. Die Erwägungen der Kommission, dass damit die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung geschützt werden können, schienen auch das Ratsplenum überzeugt zu haben. Bei gewissen Produkten sei es schwierig zu erkennen, ob es sich um ein Arzneimittel, ein Lebensmittel, ein Kosmetikprodukt oder ein Medizinprodukt handelt. Ein entsprechendes Qualitätslabel, das die behördliche Prüfung eines Arzneimittels durch Swissmedic belegt, soll daher künftig in der Publikumswerbung dazu beitragen, dass sich die Verbraucherinnen und Verbraucher besser orientieren können. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass bei betreffenden Produkten keine falschen Erwartungen an Qualität, Wirksamkeit, Zusammensetzung oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels geweckt werden. Ende Jahr hatte das EDI die Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) so weit vorbereitet, dass eine Anhörung stattfinden konnte. Die Frist wurde auf Ende März 2015 gesetzt, so dass bis Ende Jahr noch keine Resultate aus den Stellungnahmen vorlagen.
Werbebotschaften von Arzneimitteln