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Im Berichtsjahr wurde die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 verfassungsmässig verankerten Preiskontrolle bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen in Angriff genommen. Die Gestaltung dieser Gesetzgebung berührt wichtige Fragen der Wettbewerbspolitik. Im Gegensatz zur Preisüberwachung der Jahre 1973-1978 ist die jetzt zur Diskussion stehende Kontrolle eine Daueraufgabe und nicht in erster Linie konjunkturpolitisch ausgerichtet. Mit der neuen Verfassungsbestimmung wird die Verhinderung missbräuchlicher Preiserhöhungen angestrebt. Im Sommer unterbreitete der Bundesrat Parteien und Verbänden zwei inhaltlich identische Gesetzesentwürfe. Der eine sah ein Spezialgesetz vor, der andere den Einbau der Preisüberwachungsbestimmungen ins Kartellgesetz. Nach dem Vorschlag der Landesregierung sollte eine Einzelperson die Funktion des Preisüberwachers ausüben. Angelpunkt der Vernehmlassungsvorlage stellte aber die Absicht dar, den Kostenpreis zum Kriterium der missbräuchlichen Preiserhöhung zu machen und eine Melde- und Begründungspflicht für vorgesehene Preiserhöhungen einzuführen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten – der Aktionäre und der Belegschaft – regelt.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik steht nach wie vor die Revision des Kartellrechts im Mittelpunkt des Interesses. Die Ständekammer befasste sich als Erstrat mit dem bundesrätlichen Entwurf für eine Neufassung. Dabei ergab sich die paradoxe Situation, dass sich nicht etwa die Bürgerlichen, sondern die Sozialdemokraten für eine Stärkung des für die Marktwirtschaft konstituierenden Wettbewerbs einsetzten. Die Gegner einer wesentlichen Verschärfung des Kartellrechts machten geltend, dass die schweizerische Wirtschaft trotz ihrer hohen Kartelldichte bis anhin recht gut funktioniert habe und dass überdies von der sehr liberalen Importpolitik eine korrigierende Wirkung ausgehe. Die Mehrheit der Kleinen Kammer beschloss, einige substantielle Bestimmungen gegenüber dem Bundesratsentwurf zu mildern oder gar ganz fallen zu lassen. So sollen die blosse Empfehlung von Kampfmassnahmen ausgeklammert bleiben und nur schriftliche Abmachungen unter das Gesetz fallen. Bei der Verwendung der Saldomethode zur Eruierung der Zulässigkeit von Kampfmassnahmen soll der Tatsache der Wettbewerbsverhinderung keine grössere Bedeutung zukommen als den andern in die Rechnung eingehenden Elementen. Die vorgeschlagene Klagelegitimation der Konsumentenorganisationen wurde ebenfalls gestrichen. Damit blieb vom ursprünglichen Expertenentwurf, der in der Vernehmlassung nur von den Wirtschaftsverbänden bekämpft worden war, kaum mehr Grundlegendes übrig. Einzig die Bestimmung, dass das EVD eine nichtbeachtete Empfehlung der Kartellkommission in eine Verfügung umwandeln kann, stellt gegenüber der heute gültigen Regelung eine wesentliche Verschärfung dar.

Auf eine grundlegende Neuerung im schweizerischen Wettbewerbsrecht, nämlich die Einführung einer Preisüberwachung bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen sind wir unter dem Stichwort Konjunkturpolitik eingetreten.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Bei real leicht gesunkenen Umsätzen (-1.5%) hat der Konkurrenzkampf im Detailhandel eher zugenommen. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zu der von den Republikanern 1980 eingereichten Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», ist die Versorgungslage der Bevölkerung trotz des eingetretenen Strukturwandels keineswegs kritisch. Von den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern verfügen nur zwanzig über kein eigenes Lebensmittelgeschäft. Massive interventionistische Massnahmen, wie etwa die geforderte Entflechtung der grossen Geschäftsketten und der Konsumgenossenschaften liessen sich daher nicht rechtfertigen (der Anteil des grössten Detailhändlers, der Migros, beläuft sich auf knapp 14%). Daneben gewährten aber bereits die bestehenden Gesetze Handhaben, um eine übermässige Expansion gewisser Detailhandelsgesellschaften zu bremsen. Die Landesregierung verwies dabei namentlich auf die Bestimmungen bezüglich der Raumplanung, der kartellähnlichen Organisationen und des unlauteren Wettbewerbs. Aus den angeführten Gründen empfiehlt sie, das Volksbegehren abzulehnen und ihm keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Eine freiwillige Vereinbarung im Detailhandel in Form einer «Charta des fairen Wettbewerbs», wie dies auch der Bundesrat begrüsst hätte, kam einstweilen nicht zustande, da man sich auf den Verzicht bestimmter Verkaufsformen (z.B. Lockvogelangebote, Rabatte) nicht einigen konnte.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Ein wichtiges Anliegen des Konsumentenschutzes bildet die Verhinderung des Eingehens schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen. Gerade für sozial ohnehin gefährdete Personen stellen die Angebote der Kleinkreditbanken oft eine unwiderstehliche Versuchung dar. Seit Jahren wird deshalb von Sozialarbeitern und weiteren Interessierten die Verschärfung der Vorschriften gefordert. Der vom Bundesrat 1978 vorgelegte Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz kam im Berichtsjahr vor den Nationalrat. Dieser nahm zwei Lockerungen vor, indem er die maximale Laufzeit von Krediten von 18 auf 24 Monate ausdehnte und von einem gänzlichen Verbot der Aufnahme von Zweitkrediten Abstand nahm. Die Aufnahme eines zweiten Kredites soll zulässig sein, wenn dieser nicht für die Rückbezahlung des ersten verwendet wird; die berüchtigte Kettenverschuldung möchte also auch der Nationalrat untersagen. Neu nahm die Volkskammer ein Verbot der Lohnzession auf. Grundsätzliche Kritik wird gegen das Gesetzesprojekt, bei dem es das richtige Verhältnis zwischen Sozialschutz einerseits und der individuellen Vertragsfreiheit andererseits zu finden gilt, von bestimmten bürgerlichen Kreisen vorgebracht, deren Alternativvorschlag die Ständeratskommission in ihre Beratungen einbezog.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Der bundesrätliche Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz ist vom Parlament auch im dritten Jahr nach seiner Veröffentlichung noch nicht beraten worden; die Volkskammer verschob aus terminlichen Gründen das Geschäft sowohl im Sommer als auch im Herbst auf die jeweils folgende Session. Mit den vor allem von Sozialarbeitern geforderten neuen Bestimmungen will man Konsumenten vor dem Eingehen schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen schützen. Die vorberatende Nationalratskommission pflichtete im grossen und ganzen den Vorschlägen der Exekutive bei, sie beantragt aber doch einige Änderungen. So wird die Kettenverschuldung (d.h. Aufnahme eines Kredits, um einer vorher eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können) nicht gänzlich abgelehnt; der gleiche Kreditnehmer soll gleichzeitig höchstens zwei Darlehen beanspruchen können. Andererseits wird gemäss dem Willen der Kommission die Lohnpfändung bei Rückzahlungsschwierigkeiten nicht mehr gestattet sein.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Der kleingewerbliche Detailhandel sieht seit Jahren seine Existenz durch die Verkaufs- und Preispolitik der Grossverteiler bedroht. In der Vernehmlassung erntete der Vorentwurf für ein revidiertes Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), der unter anderem rechtliche Handhaben gegen die im Gewerbe Anstoss erregenden «Lockvogelpreise» (Verkaufspreise, die aus werbepolitischen Gründen sehr tief angesetzt sind) enthält, bei den grösseren politischen Parteien weitgehend Zustimmung. Das Bundesgericht entschied, dass aufgrund der bestehenden Rechtslage gegen sogenannte Lockvogelpreise nicht vorgegangen werden kann. Äusserst kontrovers fiel hingegen die Reaktion der Wirtschaftsverbände aus. Während der Gewerbeverband, die selbständigen Detaillisten und die Konsumentenverbände den Vorschlag begrüssten, erhob der Vorort prinzipielle Einwände. Seine Opposition richtet sich sowohl gegen die erwähnte Intervention in die Preispolitik als auch gegen die ebenfalls angestrebte Regelung der Nachfragemacht, welche seiner Ansicht nach ins Kartellgesetz gehört. Angesichts dieser Uneinigkeit im bürgerlichen Lager erteilte der Bundesrat dem EVD den Auftrag, innerhalb eines Jahres Antrag zu stellen, ob – und wenn ja in welcher Form – das Revisionsprojekt weiter verfolgt werden soll.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Nachdem sich die Republikaner mit ihrer Volksinitiative «gegen das Ladensterben» der Anliegen der Kleinhändler erfolgreich angenommen hatten, wurden nun auch andere bürgerliche Parteien aktiver. Die FDP erarbeitete ein Konzept, welches das Heil der Detaillisten allerdings nicht in staatlicher Intervention, sondern in Selbsthilfe und Kooperation erblickt. Eine Verbesserung seiner Lage verspricht sich der gewerbliche Detailhandel von einer stärkeren Besteuerung der als Genossenschaften organisierten Grossverteiler. Der Nationalrat lehnte zwar die vom Gewerbevertreter Schärli (cvp, LU) eingebrachte Forderung nach einer Minimalsteuer für Grossgenossenschaften ab. In beiden Räten stimmte aber die bürgerliche Mehrheit einer von der zuständigen Nationalratskommission ausgearbeiteten Motion zu, worin die Revision der Berechnungsgrundlagen für den steuerbaren Reinertrag der Genossenschaften gefordert wird. Insbesondere sollten Zuwendungen der beiden Grossverteiler Migros und Coop an Institutionen im Bereich von Kultur und Freizeitgestaltung vollständig dem steuerbaren Ertrag zugeschlagen werden. Mit einem Postulat wird zudem angeregt, diese Subventionen auch noch durch die Begünstigten versteuern zu lassen. Das von Vertretern der SP und des Landesring vorgebrachte Gegenargument, dass die den Genossenschaften steuerlich gleichgestellten Kapitalgesellschaften derartige Leistungen als Werbeaufwand und ähnliches deklarieren und ebenfalls nicht voll versteuern, vermochte in den Räten ebensowenig zu überzeugen wie die Tatsache, dass die besonders erfolgreiche Migros-Genossenschaft bereits heute, gemessen am Umsatz, höhere Abgaben entrichtet als die Mehrzahl der andern Detailhandelsgesellschaften.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Mit der Annahme eines neuen Verfassungsartikels 31sexies BV in der Volksabstimmung konnte der Konsumentenschutz nach langem Ringen einen wichtigen Erfolg erzielen. Die neuen Bestimmungen, welche auf einen Gegenvorschlag des Nationalrats zu einem entsprechenden Volksbegehren zurückgehen, verpflichten den Bund mit einer Generalklausel «unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Massnahmen zum Schutze der Konsumenten» zu treffen. Im Vorfeld der Volksabstimmung wurde der Artikel von der SP, dem LdU, der extremen Linken, den Gewerkschaften und – mit Ausnahme einiger Kantonalsektionen – auch von der CVP und der SVP unterstützt. Dagegen wandten sich der Vorort, die Liberalen, die Republikaner sowie etwas überraschend und gegen den Antrag der Parteiführung die FDP. Das Volksverdikt fiel mit 858'008 Ja: 450'998 Nein deutlich aus; einzig die Bergkantone Al, OW, SZ und VS lehnten die Neuerung ab.

Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz

Die brisantesten wirtschaftspolitischen Auseinandersetzungen werden gegenwärtig in der Frage einer Neuordnung der Wettbewerbspolitik ausgetragen. Um dem für die Marktwirtschaft konstituierenden Element der Konkurrenz zwischen Anbietern von Waren, Dienstleistungen und Kapital grössere Geltung zu verschaffen, hat die Landesregierung nun eine Revision des Kartellgesetzes vorgelegt. Der Zusammenschluss zu Kartellen soll gemäss dem Entwurf zwar erlaubt bleiben, der Missbrauch der Kartellmacht könnte aber strenger geahndet werden. Auf die Einführung einer Preisüberwachung, wie sie die Expertenkommission vorgeschlagen hatte, will der Bundesrat allerdings verzichten. Kampfmassnahmen der Kartelle gegenüber Aussenseitern sollen nur noch dann zulässig sein, wenn diese Behinderungen des freien Wettbewerbs das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse nicht verletzen. Zur Ermittlung dieses Gesamtinteresses dient eine Aufaddierung positiver und negativer Auswirkungen (Saldomethode), wobei – dies ist gegenüber dem bestehenden Recht eine Verschärfung – die Tatsache der Wettbewerbsbeschränkung an sich bereits als Negativposten in die Rechnung eingeht. Der Widerstand der Wirtschaft gegen ein griffigeres Kartellrecht bewog den Bundesrat, auf die Integration der Überwachung in die Verwaltung zu verzichten. Wie bisher soll damit eine nebenamtliche Expertenkommission beauftragt werden, welcher nur ein Empfehlungs-, nicht aber ein Verfügungsrecht zusteht. In seinem Gesetzesentwurf berücksichtigte der Bundesrat somit die meisten Vorbehalte, die der Vorort gegenüber der ursprünglichen Fassung angemeldet hatte. Für den Gewerbeverband geht hingegen die Aufwertung des Wettbewerbsgedankens auch in dieser gemilderten Form noch zu weit.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Wie wir bereits in unserem letzten Bericht erwähnt haben, wird die Migros nicht nur von aussen kritisiert. Die im Verein «Migros-Frühling» zusammengeschlossenen oppositionellen Genossenschafter gaben ihren Kampf für eine radikale Veränderung der Konzernpolitik nicht auf und lancierten zwei Genossenschaftsinitiativen. Die eine wollte durch die Einführung des Proportionalwahlrechts in den regionalen Gremien die Einflussmöglichkeiten alternativer Gruppen, welche bei den letzten Wahlen rund einen Fünftel der Stimmen auf sich vereinigt hatten, verbessern. Das andere Begehren strebte den stufenweisen Verzicht auf den Verkauf von Fleisch und Eiern aus industrieller Tierhaltung an. Infolge ungenügender Unterschriftenzahl kam keine der beiden Initiativen zustande.

Kritik an der Geschäftspolitik der Migros

Der Detailhandel profitierte von der guten Konjunkturlage und steigerte seinen Umsatz real um zwei Prozent. Dies konnte aber nicht ausreichen, die Existenzängste der Kleinladenbesitzer zum Verschwinden zu bringen. Eine gewisse Verbesserung in ihrem Kampf mit den Discountgeschäften und den Grossverteilern erhoffen sie sich von der Totalrevision des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG). Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf sieht insbesondere Massnahmen gegen – sogenannten Lockvogelpreise vor. Da eine allgemeine Festlegung von Minimalverkaufspreisen schon aus ordnungspolitischen Gründen kaum in Frage kommt, wird sich die Frage stellen, unter welchen Bedingungen jeweils ein Preis als Lockvogelpreis zu gelten hat. Die im Detaillistenverband zusammengeschlossenen Händler wurden aber auch selbst politisch aktiv und trugen wesentlich bei zum Zustandekommen der von der Republikanischen Bewegung lancierten Volksinitiative gegen das Ladensterben. Dem Gewerbeverband hingegen, dem auch die Detaillisten angehören, ist das als allgemeine Anregung formulierte Begehren mit seiner Forderung nach einem Bedarfsnachweis für Einkaufszentren und nach der Entflechtung von Grossbetrieben zu interventionistisch. Wie diese Volksinitiative ist auch die parlamentarische Initiative von Nationalrat Schärli (cvp, LU) in erster Linie gegen die beiden grössten Detailhändler, die als Konsumentengenossenschaften organisierten Migros und Coop, gerichtet. Der vorberatenden Nationalratskommission geht zwar die von Schärli geforderte Sondersteuer für Grossgenossenschaften zu weit, sie kündigte aber eine Motion an, mit der die Veränderung der Besteuerungsprinzipien für Genossenschaften angestrebt wird. Nach dem Willen einer knappen Kommissionsmehrheit sollen in Zukunft die Ausgaben für Vergünstigungen an Genossenschafter dem versteuerbaren Reingewinn zugeschlagen werden.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Die Revision des Kartellrechts, das eine der Grundlagen für die Ordnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftssubjekten bildet, konnte im Berichtsjahr nicht wesentlich vorangetrieben werden. Der Bundesrat beauftragte das EVD mit der Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs und der Vorlage einer Botschaft. Dabei sollen namentlich einige der 1979 in der Vernehmlassung von seiten der Wirtschaft erhobenen Einwände berücksichtigt werden.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Das Parlament der Europäischen Gemeinschaften befasste sich mit einer mehrere Jahre zurückliegenden Kollision zwischen schweizerischem Strafrecht und EG-internem Wettbewerbsrecht. 1973 hatte ein ausländischer Angestellter der Firma Hoffmann-La Roche, Stanley Adams, den EG Informationen übermittelt, die 1976 zur Verurteilung des schweizerischen Chemie-Konzerns wegen Verstosses gegen die Kartellvorschriften der EG führten; das Urteil wurde 1979 vom Gerichtshof der EG bestätigt. Die Schweiz sprach Adams aufgrund der Artikel 273 und 162 des Strafgesetzbuches der Wirtschaftsspionage und des Verrates von Geschäftsgeheimnissen für schuldig. Das Europäische Parlament fasste 1980 eine Resolution, welche die EG-Kommission aufforderte, der Schweiz nahezulegen, den «Fall Adams» wieder aufzurollen und zu garantieren, dass Personen, die Verletzungen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und den EG bekanntgeben, nicht gerichtlich verfolgt werden. Der Schweiz wurden daraufhin einige Rechtsfragen über die Auslegung von wettbewerbs- und strafrechtlichen Grundsätzen vorgelegt, die sich zwar inhaltlich von den Vorgängen um den «Fall Adams» ableiteten, formal aber nicht damit verknüpft waren; die EG-Kommission und die Schweiz waren sich einig, dass die Affäre nicht wieder aufgerollt werden sollte. Im Gemischten Ausschuss Schweiz-EG sicherte die Schweiz zu, sie werde alles im Rahmen ihrer Rechtsordnung Mögliche tun, um die Entstehung eines neuen «Fall Adams» zu verhindern. In einer Antwort auf eine Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion äusserte der Bundesrat seine Ansicht, dass das Freihandelsabkommen mit den EG das schweizerische Strafrecht nicht betreffe. Art. 273 des Strafgesetzbuches lasse jedoch einen Ermessensspielraum offen, in welchem man das Freihandelsabkommen berücksichtigen könne. Einen Vertrag mit den EG über Rechtshilfe hielt der Bundesrat für unnötig, da es bereits das Verfahren im Gemischten Ausschuss gebe. Von sozialdemokratischer Seite wurde verlangt, Adams sollte in der Schweiz freigesprochen werden; da das Freihandelsabkommen vorsehe, dass die Vertragsparteien alles unterlassen sollen, was die Vertragserfüllung behindern könnte, dürfe man nicht Informanten bestrafen.

Im Handel mit Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und den EG waren in den letzten Jahren Probleme aufgetreten. Diese konnten 1980 mit dem Abschluss der Agrarverhandlungen aus dem Weg geräumt werden. Bei einigen Produkten der Nahrungsmittelindustrie erhielt die Schweiz das Recht zur vollen Anwendung der Einfuhrzölle, welche die Preise der in den importierten Konkurrenzprodukten verarbeiteten Rohstoffe auf das schweizerische Niveau anheben. Dieses Entgegenkommen der EG ermöglicht die konsequente Verwirklichung des Agrarpreisausgleichs im Sinne des Gesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, welches der Souverän 1975 angenommen hatte. Als Gegenleistung gewährt die Schweiz Zollsenkungen bei einigen Importen.

Die Erweiterung der EG nach Süden stellt einen weiteren Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration dar. 1980 wurde die Aufnahme Griechenlands in die EG beschlossen. Im Rahmen des Freihandelsabkommens der Schweiz mit den EG läuft der Handelsverkehr mit Industrieprodukten zwischen Griechenland und der Schweiz seit dem ersten Januar 1981 zollfrei ab; ausgenommen sind jene Erzeugnisse, für welche bis Ende 1985 eine Übergangsregelung gilt.
Gegenüber einem Postulat (Po. 79.342) Barchi (fdp, TI), das die Prüfung der Frage verlangte, ob Schweizer Beobachter zum neuerdings gewählten Europäischen Parlament entsandt werden könnten, nahm der Bundesrat eine ablehnende Haltung ein; unter anderem begründete er dies damit, dass die Arbeit des Europäischen Parlaments bereits durch die Schweizer Mission bei den EG verfolgt werde. Der Nationalrat sprach sich daraufhin gegen die Überweisung des Postulates aus.

Auch die EFTA feierte ihr zwanzigjähriges Bestehen.
An der Jubiläumstagung in Schweden und an der Genfer Ministerkonferenz setzte sich Bundesrat Honegger für eine auf Geldwertstabilität bedachte und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientierte Wirtschaftspolitik ein. Gewerkschaftliche Kreise in der EFTA, namentlich aus Skandinavien, befürworteten jedoch eine konzertierte Beschäftigungspolitik. In bezug auf das Verhältnis der EFTA zu den EG wandte sich Honegger gegen neue institutionelle Bindungen; ein freiwillig koordiniertes Vorgehen seitens der EFTA-Länder sei vorzuziehen. Schweden und Norwegen scheinen jedoch geneigt zu sein, der Zusammenarbeit von EG und EFTA einen «politischeren» Rahmen zu geben.

Aussenwirtschaftspolitik

Gemäss den Vorschlägen der Expertenkommission für die Revision des Kartellgesetzes soll der wirtschaftliche Wettbewerb in Zukunft in unserem Land stärker betont werden. Kartelle und andere wettbewerbsbehindernde Organisationen sollen zwar weiterhin erlaubt sein, Kampfmassnahmen gegen Aussenseiter dürften sie jedoch nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nur noch unter bestimmten Bedingungen ergreifen. In der Vernehmlassung äusserten die Konsumenten- und Arbeitnehmerorganisationen, die CVP, die SP, der Landesring und mit einigen Einschränkungen auch die FDP und die SVP ihre Zustimmung zum Entwurf. Heftige Einwände kamen aber von den Unternehmerverbänden, die im Revisionsprojekt eine verkappte Kartellverbotsgesetzgebung zu erkennen glaubten. Insbesondere befürchten sie, dass Kartelle der Konkurrenz von Aussenseitern hilflos ausgesetzt sein werden, da es ihnen in den wenigsten Fällen gelingen werde, den für Abwehrmassnahmen (Boykott etc.) erforderlichen Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Kartells zu erbringen. Im weitern kritisieren sie auch, dass der Kartellkommission die Verfügungskompetenz anstelle des heutigen Empfehlungsrechts zugesprochen werden soll. Wohl eher von taktischer Bedeutung ist die Forderung der Unternehmer, nicht nur den Gütermarkt, sondern auch den Arbeitsmarkt, und damit die Gewerkschaften, dem Kartellgesetz zu unterstellen. Vertreter der Rechtswissenschaft sind sich weitgehend einig, dass die Regelung der Arbeitsmarktbeziehungen im Rahmen des Arbeitsrechtes zu geschehen habe. In ihren Grundsätzen betonen zwar auch die meisten Gegner des Entwurfs die Bedeutung des Wettbewerbs als eines konstitutierenden Elements der marktwirtschaftlichen Ordnung. Sie messen dabei aber der Gewährleistung eines liberalen Aussenhandels einen wesentlich höheren Stellenwert zu als der Bekämpfung von Kartellabsprachen.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Die für die Überblickbarkeit der Marktlage wichtige Preisanschreibepflicht führte das Parlament durch die Teilrevision des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb in das ordentliche Recht über. Dieser Entscheid war wegen des Auslaufens des Preisüberwachungsbeschlusses, auf den sich die Anschreibepflicht bisher stützte, nötig geworden. Mit der ebenfalls verabschiedeten Teilrevision des Bundesgesetzes (BRG 78.038) über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird der Bundesrat ermächtigt, die von Konsumenten und Wissenschaftern seit langem geforderte Deklaration der Zusammensetzung der Lebensmittel anzuordnen.

Aufnahme der Preisanschreibepflicht ins Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 76.412)

Der Wettbewerb ist unbestrittenermassen eine Grundvoraussetzung für das optimale Funktionieren des marktwirtschaftlichen Systems. Da die Schweiz als eines der kartellreichsten Länder der Welt gilt, ist es nicht erstaunlich, dass gerade von engagierten Verteidigern der Marktwirtschaft die Verschärfung des Kartellgesetzes gefordert wurde. Die erweiterte Kartellkommission, welche sich seit mehr als vier Jahren mit der Überarbeitung der geltenden Bestimmungen befasst, legte gegen Jahresende ihren Revisionsentwurf vor. Das neue Gesetz, das der Bundesrat in die Vernehmlassung gab, soll keine grundlegende Veränderung der bisherigen Praxis bringen. Im Vordergrund steht nach wie vor die Bekämpfung von Missbräuchen, nicht aber das Verbot der Kartellbildung an sich. Weniger nachsichtig soll jedoch in Zukunft das Vorgehen von Kartellen gegen Aussenseiter beurteilt werden. Boykotte und ähnliche Kampfmassnahmen sollen nur noch zulässig sein, wenn das Kartell einem ausgewiesenen gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht. Dass ausgerechnet ein Vertreter des Vororts und der Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes gegen diese vermehrte Betonung des Wettbewerbsgedankens opponierten, trug ihnen von der NZZ harte Kritik und die wenig schmeichelhafte Bezeichnung «Verballiberale» ein. Im neuen Gesetz ist im weiter vorgesehen, dass die Kartelle ihre Preisfestlegungen begründen müssen und die Kartellkommission unter Umständen deren Herabsetzung anordnen kann. Mit dieser Bestimmung würde auch einem Teil der bei der Auseinandersetzung um die Fortführung der Preisüberwachung erhobenen Forderungen Rechnung getragen.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Mit einem neuen Bundesgesetz über den Konsumkredit beabsichtigt der Bundesrat die Verbesserung des Schutzes der Konsumenten vor dem unüberlegten Eingehen von finanziellen Verpflichtungen bei Teilzahlungs- und Mietkäufen sowie bei Kreditaufnahmen. Laut dem Entwurf soll dies bei Abzahlungsgeschäften durch die Erhöhung der minimalen Baranzahlung, die Verlängerung der Widerrufsfrist und, bei bedeutenderen Verpflichtungssummen, durch das Erfordernis der Zustimmung des Ehepartners geschehen. Für die nicht an Warenkäufe gebundene Kleinkreditaufnahme sind ähnliche Restriktionen vorgesehen; zudem soll es nicht mehr gestattet sein, gleichzeitig mehr als einen Kredit aufzunehmen (sogenannte Kettenverschuldung). Während die Konsumentenorganisationen und die Sozialarbeiter den Vorschlag lebhaft begrüssten, kritisierten die Kreditbanken insbesondere das Verbot der Aufnahme von Zweitkrediten. Den vermehrten Schutz der Konsumenten vor unüberlegten Käufen bezweckt auch das vom Nationalrat überwiesene Postulat (78.408) Schwarz (fdp, AG), welches den Verkauf gewisser Waren (z.B. Lexika) unter der Haustür gänzlich verbieten will.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Obwohl sich die realen Detailhandelsumsätze im Jahresdurchschnitt um 2.3 Prozent ausgeweitet hatten (1976: -0.3%) blieb der Wettbewerb zwischen den Verkaufsstellen nach wie vor sehr ausgeprägt. Die Inhaber von kleinen Läden fühlten sich insbesondere durch die Preisunterbietungen der Discount-Ladenketten bedroht und verlangten deshalb eine dringliche Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Gegen Jahresende beauftragte der Bundesrat eine Kommission mit der Ausarbeitung eines Revisionsvorschlags, in welchem vor allem das Problem der Lockvogelverkäufe sowie die Ausverkaufsordnung klarer als bis anhin geregelt werden soll. Die gefährdeten Kleinhändler forderten im weitern ein Verbot für neue Einkaufszentren; dieses Anliegen wurde, gestützt auf vorwiegend raumplanerische Argumente, von einigen Kantonsregierungen aufgenommen: In den Kantonen Neuenburg und Luzern befürworteten die Parlamente die Einführung von Spezialbewilligungen für die Errichtung von Zentren mit mehr als 1'000 m2 Verkaufsfläche. Im Kanton Schwyz hingegen lehnten die Stimmbürger eine ähnliche Vorlage mit 14'688 Nein: 14'555 Ja knapp ab. Eine Neufassung des Kartellgesetzes zur Verbesserung des Wettbewerbs scheint dem Bundesrat vorderhand nicht dringlich zu sein, erlaubte er doch der seit 1974 tagenden Revisionskommission, ihren Entwurf noch einer zweiten Lesung zu unterziehen. Auf Kritik stiess eine Untersuchung der Eidg. Kartellkommission über den Tabakverkauf, da darin die Tabakpreisbindung als Mittel zur Erhaltung von Kiosken und andern Kleinverkaufsstellen gutgeheissen wurde.

Inhaber von kleinen Läden verlangen Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb

Eine Verbesserung der Markttransparenz zugunsten der Konsumenten wird zweifellos durch die Preisanschreibepflicht bewirkt, welche der Bundesrat im Rahmen des bis Ende 1978 geltenden Preisüberwachungsbeschlusses erlassen hatte. Um diese Massnahme auch nach diesem Datum weiterführen zu können, beantragte er deren Aufnahme in das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Den gleichen Zielen soll auch die Anschreibepflicht für Grundpreise je Masseinheit (z.B. Preis je kg) dienen, welche gegen den anfänglichen Widerstand des Ständerates in das neue Bundesgesetz über das Messwesen aufgenommen wurde. Für Konsumenten, die sich von Vertretern zu unüberlegten Käufen verleiten lassen, möchte Josi Meier (cvp, LU) ein Rücktrittsrecht einführen, ähnlich wie es bereits für Abzahlungsgeschäfte besteht; ein entsprechendes Postulat fand die Zustimmung des Nationalrates.

Aufnahme der Preisanschreibepflicht ins Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 76.412)

Eine der Massnahmen, welche auch nach der Annahme des neuen Konjunkturartikels auf Notrecht abgestützt werden müsste, ist die Preisüberwachung, über deren Weiterführung bis Ende 1978 sich die Stimmbürger am 5. Dezember 1976 auszusprechen hatten. Zwar waren sich die Nationalökonomen weitgehend einig, dass die Schweiz ihre niedrige Inflationsrate weit mehr der restriktiven Geldmengenpolitik und dem erhöhten Kurs des Frankens als der Tätigkeit des «Monsieur Prix», wie der Preisüberwacher in der Westschweiz genannt wird, zu verdanken hat. Immerhin vermochte man der Preisüberwachungsstelle zugute zu halten, dass es ihr gelungen sei, die sog. «Inflationsmentalität» abzubauen, und dass sie das Preisbewusstsein der Konsumenten gestärkt habe. Von den Parteien sprachen sich ausser den Republikanern alle für die Weiterführung des Preisbeschlusses aus, wobei allerdings beim Freisinn und bei der SVP mehrere Kantonalparteien die Nein-Parole ausgaben. Die vehementeste Opposition erwuchs der Vorlage von seiten des Gewerbes, wobei der SGV seine Haltung mit ordnungspolitischen Argumenten begründete. Die Popularität, welche die Preisüberwachung in der Bevölkerung geniesst, liess allerdings keinen echten Abstimmungskampf aufkommen und dokumentierte sich schlussendlich im überwältigenden Mehr für ihre Weiterführung (1'365'693 Ja : 299'672 Nein).

Abstimmung vom 05.12.1976

Beteiligung: 45.05%
Ja: 1'365'693 (82.02%) / Stände: 22
Nein: 299'672 (17.98%) / Stände: 0

Parolen:
- Ja: CVP, EVP, FDP (8*), LdU, PdA, POCH, SD, SPS, SVP(*); SGB, SAV, SBV, VSA
- Nein: REP; SGV
- Stimmfreigabe: LPS
*In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Bundesbeschluss zur Preis-, Lohn- und Gewinnüberwachung (BRG 75.084)

La politique agricole de la Confédération n'a pas subi en 1966 de modifications essentielles. Toutefois, les tendances à promouvoir les réformes de structures et à libéraliser un peu l'application de la loi sur l'agriculture se sont renforcées.

Deux rapports importants ont été publiés, qui ont confirmé les pratiques suivies auparavant plus qu'ils n'ont suscité de nouveaux développements. Le Troisième Rapport sur l'agriculture, daté du 10 décembre 1965, a porté sur l'évolution survenue depuis la publication, en 1959, du Deuxième Rapport qui déjà avait mis l'accent sur la nécessité d'accroître la productivité. Il a mis en évidence l'amélioration, parallèle à celle des revenus ouvriers dans l'industrie, des revenus du travail agricole; pour cela, il s'appuie sur les statistiques de comptabilités établies par le secrétariat de l'Union suisse des paysans, les «chiffres de Brougg», mais il marque la différence entre les exploitations de plaine et celles de montagne. En plaine, selon les données de Brougg, le revenu du travail agricole atteint presque (95 %) la parité avec celui du travail dans l'industrie. En montagne, la hausse des revenus est correspondante, mais ceux-ci, restant à 40 pour cent en dessous de ceux de plaine, doivent faire l'objet de mesures d'encouragement spéciales. Le rapport envisage pour l'avenir une meilleure adaptation de la production aux conditions naturelles et économiques, l'agrandissement des exploitations par l'extension des surfaces et le développement des branches de culture intensives, la hausse de l'aide financière aux améliorations structurelles, des subventions affectées au soutien des secteurs peu favorisés, ainsi que l'application plus large des méthodes modernes d'élevage.

Le Troisième Rapport a reçu un accueil en général favorable. L'Union suisse des paysans, tout en reconnaissant le sérieux et l'optimisme du rapport, a critiqué cependant le fait qu'on n'ait pas assez tenu compte des facteurs défavorables. Au Conseil national, plusieurs interventions se portèrent sur l'amélioration des structures, d'autres sur les mesures de protection. Ainsi Broger (ccs., AI) et Ami (rad., SO) plaidèrent contre la tendance à industrialiser l'élevage, en particulier celui des porcs. Au Conseil des Etats, après que le rapporteur Danioth (ccs., UR) se fut fait le porte-voix de diverses doléances paysannes, le président Schaffner insista sur la nécessité, imposée par l'intégration européenne, de rendre l'agriculture suisse plus concurrentielle. Les deux Chambres prirent acte du rapport sans opposition.

Publication de deux rapports importants dont l'un sur l'état de l'agriculture suisse