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Zum beinahen Stolperstein der Vorlage wurde schliesslich eine letzte Differenz bei einer Bestimmung, die in den Debatten an und für sich wenig zu reden gegeben hatte, die aber dennoch unbereinigt von einem Rat zum anderen geschoben worden war. Es ging um die Frage, ob die Konventionalscheidung ausgesprochen werden kann, wenn die Nebenfolgen noch nicht abschliessend geklärt sind. Der Ständerat wollte mit der möglichen zeitlichen Staffelung unsäglich langen Scheidungsverhandlungen den Wind aus den Segeln nehmen. Der Nationalrat beharrte darauf, dass zwischen Scheidung und Regelung der Nebenfolgen ein Junktim besteht. In dieser Frage kam die Einigungskonferenz zum Zuge, welche Zustimmung zum Nationalrat beantragte. Beide Kammern akzeptierten diesen Entscheid, worauf die Vorlage definitiv verabschiedet werden konnte.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Bei der Beratung der Sozialziele in Art. 41 der neuen Bundesverfassung fügte der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission bei Abs. 1 eine Litera c ein, welche besagt, dass Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden. Ein Antrag Keller (sp, BS), der noch weiter gehen wollte und für Familien eine angemessene Unterstützung bezüglich der Kinderkosten verlangte, wurde mit 118 zu 61 Stimmen abgelehnt. Der expliziten Erwähnung der Familien stimmte der Ständerat diskussionslos zu.

Sozialziele in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Angesichts der Entschlossenheit des Nationalrates beantragte die Kommission des Ständerates dem Plenum in beiden Punkten Zustimmung zur Volkskammer. Im Fall des Verbots der kirchlichen vor der zivilrechtlichen Trauung erfolgte dies diskussionslos. Bei der Trennungszeit setzte eine Minderheit mit 18 zu14 Stimmen durch, dass im Sinn eines Kompromisses eine vierjährige Frist festgeschrieben wurde. Unter Hinweis auf den knappen Entscheid in der grossen Kammer plädierte auch Bundesrat Koller für diesen, wie er meinte, vernünftigen Mittelweg. Der Nationalrat schloss sich mit 101 zu 32 Stimmen der vierjährigen Trennungszeit an.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Eine von einer stark religiös geprägten Gruppierung (”Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind”) lancierte Volksinitiative ”Für Mutter und Kind – für den Schutz des ungeborenen Lebens und für die Hilfe an seine Mutter” möchte das Rad der Zeit um Jahrzehnte zurückdrehen. In der Verfassung soll festgeschrieben werden, dass eine Abtreibung nur noch dann erlaubt ist, wenn die Mutter sonst in akute Lebensgefahr gerät. Psychische Probleme – also auch etwa die Gefahr eines Suizids – dürften keine Rolle spielen, nur körperliche Erkrankungen. Selbst der Organisation ”Ja zum Leben”, die sich seit mehr als 20 Jahren gegen eine Fristenlösung einsetzt, gingen die Absichten und vor allem die Methoden des Initiativekomitees zu weit, weshalb sie sich davon distanzierte.

Volksinitiative für den Schutz des ungeborenen Lebens

Mit einer Motion forderte Ständerat Cottier (cvp, FR), die Besteuerung privater Renten neu nach dem Eintrittsalter des Versicherten abzustufen und den steuerpflichtigen Teil von 60% auf maximal 40% zu senken, was eine Änderung des DBG und des StHG erfordern würde. Der Rat folgte stillschweigend dem Antrag der WAK, den Grundsatz der Modifikation als Motion, die Berechnung des Steuersatzes nur als Postulat zu überweisen.

Motion Cottier: Besteuerung von privaten Renten im DBG und im StHG

Der Ständerat beauftragte den Bundesrat mit einem Postulat seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben, die Einführung ergänzender Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu prüfen, um Kapitalgewinne, die aus der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurden, mit Blick auf die berufliche Vorsorge der Betroffenen von der Steuer ganz oder teilweise zu befreien.

Postulat der WAK-SR zur Besteuerung von Kapitalgewinnen

Die kleine Kammer beharrte gegen den Willen von Bundesrat und Nationalrat bei den Bestimmungen über die Eheschliessung darauf, das bis anhin geltende Verbot der kirchlichen Trauung vor der zivilrechtlichen aus dem geltenden Recht zu kippen. Mit 20 zu 16 Stimmen setzte sich das von Rhinow (fdp, BL) und Schmid (cvp, AI) ins Feld geführte Argument durch, dass diese Bestimmung ein Relikt aus dem Kulturkampf sei und zudem Anwendungsprobleme in der Praxis stelle. Danioth (cvp, UR) und Koller plädierten vergeblich dafür, aus Gründen des Sozial- und Rechtsschutzes und angesichts der starken Unterstützung in der Vernehmlassung am Primat der Ziviltrauung festzuhalten.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Eine vom Ständerat überwiesene Empfehlung Bisig (fdp, SZ) verlangt, die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere von Immobiliengesellschaften für die Vermögenssteuer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und eine realistische Berücksichtigung der Art einer Mietliegenschaft und deren Alter zu überprüfen. Insbesondere forderte er, als Kapitalisierungszinsfuss für Mieterträge einen Zinssatz festzulegen, der mindestens zwei Prozentpunkte höher liegt als jener für Althypotheken im ersten Rang. Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen, obwohl das Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren fällt.

Empfehlung Bisig über die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere

In der Märzsession behandelte der Ständerat die rund 40 Differenzen, die der Nationalrat geschaffen hatte. In zwei wesentlichen Punkten bestätigte er dabei seinen ursprünglichen Entscheid. Mit ausdrücklicher Zustimmung von Bundesrat Koller hielt er daran fest, dass ein Ehegatte erst dann auf Scheidung klagen kann, wenn das Paar mindestens fünf Jahre getrennt gelebt hat. Der Nationalrat hatte diese Wartefrist auf drei Jahre verkürzt. Kommissionssprecher Küchler (cvp, OW) erinnerte daran, dass fünf Jahre schon einen grossen Fortschritt gegenüber der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis von 15 Jahren darstellen. Koller fügte hinzu, dass die Schweiz bei einer Verkürzung der Wartefrist auf drei Jahre das scheidungsfreundlichste Recht in ganz Europa hätte und im Gegenzug automatisch eine Härteklausel notwendig würde.

Ständerat Scheidung wenn das Paar mindestens fünf Jahre getrennt

Im Vorjahr hatte das Zusammenfallen von Rekordgewinnen an den Börsen einerseits und von Entlassungen begleiteten Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen andererseits der Forderung nach der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer Auftrieb gegeben. In einer auf Verlangen der SP im Januar einberufenen Sondersession befasste sich das Parlament mit den Konsequenzen aus der Fusion zwischen Bankverein und Bankgesellschaft zur United Bank of Switzerland (UBS). Weder im National- noch im Ständerat kam es zu konkreten Entscheidungen, da nur unverbindliche Vorstösse zugelassen waren. Die Sozialdemokraten präsentierten ein umfangreiches Massnahmenbündel, in deren Zentrum eine materielle Steuerharmonisierung in der Schweiz sowie die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer stand. Die Debatte geriet zum erwarteten Schlagabtausch zwischen Linken und Bürgerlichen. Während sich die Linke daran stiess, dass die Steuerbefreiung der Kapitalgewinne von Privaten gegen das Prinzip der Gleichbehandlung aller Einkommensarten und gegen die Steuergerechtigkeit verstösst, sprachen sich insbesondere Exponenten der SVP gegen neue Abgaben oder Lohnprozente und für verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen aus. Finanzminister Villiger zeigte sich besorgt über die ausgebrochene Hektik und warnte vor steuerpolitischen Schnellschüssen. Er erinnerte an die noch dieses Jahr in Angriff genommenen Vorarbeiten für das künftige Steuersystem des Bundes, das auf den Hauptpfeilern Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer und wirtschaftsverträgliche Energiebesteuerung beruhe. Der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer stand er skeptisch gegenüber; allenfalls solle sie zur Kompensation von Stempelausfällen dienen.

Sondersession zu Unternehmenszusammenschlüssen (1998)

Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Auftrag gegebene Studie berechnete erstmals die indirekten Kinderkosten einer Familie (Lohnausfall des betreuenden Elternteils resp. hypothetische finanzielle Entschädigung für Haus- und Familienarbeit). Bei einem mittleren Erwerbseinkommen ergaben die Berechnungen einen Lohnausfall von rund 480 000 Fr. oder 25% des Familieneinkommens. Zusammen mit den direkten Ausgaben von rund 340 000 Fr. belaufen sich die geschätzten Kosten auf über 800 000 Fr. Bei zwei Kindern kam die Studie auf indirekte Kosten von 35% des Familieneinkommens und Gesamtkosten von knapp 1,2 Mio Fr. Rund ein Sechstel der Kosten werden den Eltern laut BSV über Familienzulagen und Steuerabzüge zurückerstattet.

Studie indirekten Kinderkosten

Der Bundesrat gab die Ratifikation des 1993 verabschiedeten Haager Adoptions-Übereinkommens und den dazugehörigen Entwurf für ein Bundesgesetz in die Vernehmlassung. Damit sollen Missbräuche bei der Adoption ausländischer Kinder verhindert und garantiert werden, dass internationale Adoptionen stets im Interesse des Kindes liegen und die dem Kind zustehenden Grundrechte respektiert werden. Verwirklicht werden sollen diese Ziele durch eine systematische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten. Dabei teilen sich die Herkunfts- und Aufnahmestaaten vor allem in die Abklärung, ob Kind und Adoptiveltern für die Adoption geeignet sind. Zudem stellt das Übereinkommen die gegenseitige Anerkennung von Adoptionen sicher.

Haager Adoptions-Übereinkommens

Zur Volksinitiative «Wohneigentum für alle» und einem Gegenvorschlag, der ebenfalls eine massive steuerliche Entlastung der Hauseigentümer zur Folge hätte, indem u.a. der Eigenmietwert herabgesetzt und die Dumont-Praxis abgeschafft werden soll, siehe unten, Teil I, 6c (Wohnungsbau). Zu Doppelbesteuerungsabkommen siehe oben, Teil I, 2 (Relations bilatérales).

Zu den kantonalen Steuervorlagen siehe unten, Teil II, 2b.

Andere Themen

Nationalrat Rechsteiner (sp, SG) verlangte mit einer Motion die Steuerbefreiung des Existenzminimums. Insbesondere wirke sich die Besteuerung dort stossend aus, wo das Existenzminimum ausschliesslich durch staatliche Leistungen garantiert wird (IV oder AHV zuzüglich Ergänzungsleistungen). Auf Antrag des Bundesrates überwies der Nationalrat den Vorstoss als Postulat.

Motion Rechsteiner: Steuerbefreiung des Existenzminimums

Nach dem Nationalrat überwies auch der Ständerat eine Motion Vallender (fdp, AR) (Mo. 96.3059), die eine gesetzliche Regelung der steuerrechtlichen Behandlung des Kaufs eigener Aktien durch Aktiengesellschaften fordert. Beide Räte überwiesen ausserdem eine Motion Saudan (fdp, GE) (Mo. 96.3336), die verlangt, das DBG auch auf Teilliquidationen von Immobiliengesellschaften mit Mieteraktionären auszudehnen.

Motionen zur Überarbeitung des DBG

Dagegen forderten die Sozialdemokraten einmal mehr die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer für Privatpersonen. Die Forderung erhielt durch explodierende Aktienkurse fusionierender Grosskonzerne und die Tatsache, dass in der Schweiz die Buchgewinne an den Börsen erstmals die Arbeitseinkommen überstiegen, zusätzlichen Auftrieb. Sogar FDP-Exponenten wie Parteipräsident Franz Steinegger sprachen sich für eine Besteuerung von Kapitalgewinnen aus. Nachdem der Bundesrat von einer Kapitalgewinnsteuer noch im letzten Jahr nichts wissen wollte, beauftragte er die im Vorjahr eingesetzte Kommission Behnisch, auch Wege gegen die Abwanderung von Börsengeschäften aufzuzeigen und Kompensationsmöglichkeiten für Steuerausfälle, darunter auch eine Kapitalgewinnsteuer, zu prüfen. Die Frage der Ergiebigkeit ist jedoch umstritten. Auf eine einfache Anfrage Jans (sp, ZG) hin schätzte der Bundesrat die Erträge einer Kapitalgewinnsteuer von durchschnittlich 15% auch in guten Börsenzeiten auf «höchstens 100 bis 400 Mio». Andere Besteuerungsmodelle zur Kompensation einer allfälligen Abschaffung des Börsenstempels werden geprüft. So reichte Ständerat Schüle (fdp, SH) ein Postulat ein, das vom Bundesrat die Prüfung einer Vermögenszuwachssteuer verlangt, die auch den Wertzuwachs noch nicht verkaufter Aktien und anderer Wertschriften erfassen würde. Andere Parlamentarier möchten das Wertschriftendepot (Depotabgabe) mit einer Abgabe belasten.
Zu den steuerpolitischen Forderungen und dem Ruf nach einer Sondersession der SP siehe unten, Teil IIIa (SP).

Forderungen zur Einführung einer Kapitalgewinnsteuer

Angesichts von Unternehmensfusionen, die einerseits explodierende Börsengewinne, andererseits den Abbau von Arbeitsplätzen brachten, aber auch aufgrund von publik gewordenen Steuertricks einiger Reicher forderte die SP im Dezember eine Sondersession für mehr Steuergerechtigkeit. Weiter verlangte sie die Einführung einer «ergiebigen und griffigen» Kapitalgewinnsteuer per Dringlichkeitsrecht, eine Depotabgabe von 0,1% auf allen verwalteten Vermögen, eine nationale Erbschaftssteuer und eine «echte» Steuerharmonisierung.
Im Januar 1998 hielt das Parlament eine halbtägige Sitzung zum Thema Steuern ab, zur geforderten Sondersession kam es nicht.

SP fordert Sondersession für mehr Steuergerechtigkeit

Diskussionslos nahm der Nationalrat eine Motion des Ständerates an, welche den Bundesrat beauftragt, im Hinblick auf das Inkrafttretens des neuen Scheidungsrechts eine Broschüre über Eheschliessung und Eherecht zu verfassen. Diese soll den Heiratswilligen bei ihrer Anmeldung auf dem Zivilstandsamt unentgeltlich abgegeben werden.

Broschüre über Eheschliessung und Eherecht

Gegen Ende des Jahres erhielt der Ruf nach einer grösseren Steuerharmonisierung unter den Kantonen neuen Auftrieb. Auslöser war der Zürcher Bankier Martin Ebner, der seine Firma von Zürich ins steuergünstige Freienbach (SZ) verlegte, womit Stadt und Kanton Zürich jährlich mindestens CHF 20 Mio. entgehen. Da in Zürich bis Ende 1998 noch die Vergangenheits-, in Schwyz aber die Gegenwartsbesteuerung gilt, muss Ebner zudem einen Börsenrekordgewinn von geschätzten CHF 200 Mio. für 1997 in keinem der beiden Kantone versteuern. Dieser Steuertrick löste landesweite Empörung aus, legte aber auch eine der Schwächen des Schweizer Steuersystems schonungslos offen. Bereits im Februar hatte der Bundesrat eine ständige Kommission für Steuerharmonisierung eingesetzt, um die Bemühungen um eine Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu intensivieren.

Einsatz von Kommission für Steuerharmonisierung

Sehr kontrovers diskutiert wurde das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder nach einer Scheidung. Bundesrat, Ständerat und eine bürgerliche Kommissionsminderheit vertraten die Auffassung, dass, wenn beide Eltern dies wollen und sie sich über die Betreuung und die finanzielle Unterstützung einigen können, sie das auch so sollen regeln können. Eine Kommissionsmehrheit wollte das gemeinsame Sorgerecht von der Bedingung abhängig machen, dass sich die Eltern schon vor der Scheidung in die Betreuung der Kinder teilten. Eine zweite Minderheit - in der sich so unterschiedliche Geister wie der Thurgauer SVP-Mann Baumann und die Basler SP-Frau von Felten trafen - wollten gar kein gemeinsames Sorgerecht, weil damit nur die Streitigkeiten über die Ehe hinaus fortgeführt würden. Noch einmal ganz anders sah es der Aargauer CVP-Vertreter Bircher: Für ihn sollte das gemeinsame Sorgerecht die Regel sein. Der Rat stimmte hier schliesslich seiner Kommissionsminderheit zu, wonach sich die Eltern ins Sorgerecht teilen können, allerdings nur, wenn sie ihre Streitigkeiten nicht vor Gericht austragen und diese Lösung dem Wohl des Kindes dient.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die finanzielle Abgeltung der Frauen. Der Grundsatz der hälftigen Teilung der Pensionskassengelder war unbestritten. Auseinandersetzungen gab es aber in der Frage, wie lange dies auch nach der Scheidung gelten solle. Zahlreiche Minderheitsanträge vor allem von SP-Frauenseite verlangten, dass die Frau auch nach der Scheidung noch Anrecht auf die Hälfte der Pensionskassenguthaben haben soll, wenn sie wegen der Kinder nicht arbeitet - im Maximum so lange, bis das jüngste Kind erwachsen ist. Der Rat mochte dieser Argumentation nicht folgen und bestimmte, dass nur das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben hälftig aufzuteilen ist. Verdient ein ex-Mann plötzlich mehr als vor der Scheidung, während die ex-Frau mit den Alimenten nicht auskommt, so sollte sie nach Meinung von Bundes- und Ständerat mehr verlangen können, allerdings nur in den ersten fünf Jahren nach der Scheidung. Die Mehrheit der Kommission wollte diese Frist streichen. Eine Minderheit wollte noch weiter gehen: Frauen sollten auch dann mehr verlangen können, wenn es ihnen plötzlich finanziell schlechter geht, der Mann aber nicht mehr verdient. In diesem Punkt setzte sich die Auffassung von Bundesrat und Ständerat durch.

Ausgerechnet bei der Frage der Mediation gingen die Emotionen hoch. Nach dem Ständerat lehnte auch der Nationalrat die Pflicht der Kantone zur Schaffung von Vermittlungsstellen in Scheidungsangelegenheiten ab. Den Mediatorinnen und Mediatoren fehle es zumeist am notwendigen juristischen Wissen, was sich leicht zum Nachteil der Schwächeren - und meist seien dies die Frauen - auswirken könne, befand Nabholz (fdp, ZH). Ganz anderer Meinung war Dormann (cvp, LU). Für sie bedeutete die Mediation das zweite Standbein des neuen Scheidungsrechtes. Es sei ein Angebot gerade auch für Personen mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten. Zusammen mit Bundesrat Koller musste sie sich jedoch geschlagen geben.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Der Nationalrat behandelte in seiner Wintersession in einer Monsterdebatte mit rund 40 Kommissionsanträgen und 45 Minderheitsanträgen die Vorlage. Dabei schuf er rund 30 Differenzen unterschiedlichen Gewichts zu den Beratungen im Ständerat. In den grossen Linien - Abkehr vom Verschuldensprinzip, Förderung einvernehmlicher Lösungen, bestmögliche Wahrung der Kinderinteressen und eine gerechte Regelung der wirtschaftlichen Folgen - übernahm er die Vorschläge des Bundesrates und die Beschlüsse des Ständerates. Gegen den Bundesrat folgte er aber auf Antrag einer Kommissionsminderheit dem Ständerat beim Verzicht auf eine zweite richterliche Anhörung der Scheidungswilligen nach der Bedenkzeit von zwei Monaten. Ganz auf die Bedenkfrist verzichten, wie dies Vallender (fdp, AR) anregte, wollte er aber auch nicht. Umgekehrt stimmte er dem Bundesrat beim Verbot der kirchlichen vor der zivilrechtlichen Trauung zu; dabei liess er sich von Argumenten der Rechtssicherheit und des Sozialschutzes leiten. Sowohl gegen Bundesrat wie Ständerat befand die grosse Kammer, drei Jahre Wartefrist für eine Scheidung, welche nur einer der Ehegatten wolle, sei genug. Der ursprüngliche, vom Ständerat genehmigte Vorschlag sah noch fünf Jahre vor.

Revision des Scheidungsrechts (4. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 95.079)

Die WAK des Ständerates hörte sich nochmals mehrere Experten an. Schliesslich übernahm sie das Holding-Besteuerungskonzept des Nationalrats, fügte aber einen Missbrauchsartikel an, mit dem sichergestellt werden soll, dass nicht mit Wertberichtigungen und Abschreibungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften Steuern vermieden werden können. Wertberichtigungen und Abschreibungen sollen vom steuerbaren Gewinn nur soweit in Abzug gebracht werden können, als sie betriebsnotwendig und entsprechend begründet sind. Zudem sollen nur definitive Verluste steuerlich berücksichtigt werden können. Der Ständerat folgte seiner WAK in der Herbstsession und hiess die Steuerreform mit 30 zu 1 Stimme gut. Den vom Nationalrat abgekoppelten Versicherungsstempel auf Einmalprämien baute er wieder ins Paket ein. In der Differenzbereinigung hielten beide Räte an ihrer Position - Entkoppelung bzw. Paketlösung - fest, bis schlussendlich der Nationalrat nachgab. Der Einnahmenausfall des Steuerpakets wurde vom EFD auf CHF 320 Mio. geschätzt, wobei CHF 90 Mio. die Kantone betreffen. Gemäss EFD-Vorsteher Kaspar Villiger bringt die Vorlage den Schweizer Holdings neben Deutschland dafür die «weltbeste» Besteuerung, was neues Steuersubstrat anziehen sollte. Nachdem das Referendum nicht ergriffen wurde, wird die Unternehmenssteuerreform auf Anfang 1998 in Kraft treten. Die Stempelabgabe auf Einmalprämien wird vom 1. April 98 an wieder erhoben werden.

Reform der Unternehmensbesteuerung

Auf Antrag des Bundesrates, der auf die im letzten Jahr eingesetzte Kommission Behnisch hinwies, überwies der Ständerat eine Motion Saudan (fdp, GE) (96.3592), wonach steuerlich abziehbare Schuldzinsen nur noch bis zur Höhe des Bruttovermögensertrages oder bis zur Hälfte der gesamten Einkünfte angerechnet werden dürfen, als Postulat. Der Kanton Genf kennt diese Regelung bereits. Auch bezüglich einer Motion Cottier (cvp, FR) (Mo. 97.3494) verwies der Bundesrat auf die eingesetzte Kommission. Der Motionär forderte, die Besteuerung privater Renten neu nach dem Eintrittsalter des Versicherten abzustufen und den steuerpflichtigen Teil von heute 60% auf maximal 40% zu senken, was eine Änderung des DBG und des StHG erfordern würde. Der Ständerat gab die Motion zur Behandlung an seine WAK weiter.

Motionen für Änderungen im DBG

Die ständerätliche WAK kündigte Widerstand gegen den Risikokapital-Beschluss des Nationalrates an, da dieser ordnungs- und steuerpolitisch quer in der Landschaft stehe und auch bei den Kantonen nicht auf guten Boden gefallen sei. Eine Motion Forster (fdp, SG) (Mo. 96.3651) die ebenfalls konkrete Massnahmen zur Förderung von Risikokapital vorschlug, überwies der Ständerat deshalb zur näheren Prüfung an seine Kommission.

Motion Forster: Massnahmen zur Förderung von Risikokapital