Im Frühling nahmen die beiden Räte die Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II wieder auf. Während das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung bereits im Vorjahr verabschiedet worden war, mussten nun auch die Verhandlungen zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) zu Ende geführt werden. Bei dieser Vorlage ging es im Wesentlichen darum, eine steuerliche Entlastung von Risikokapital zu erreichen, die primär den Investoren, welche sich unternehmerisch beteiligen, zugute kommen soll. Andererseits zielte die Reform auch auf die steuerliche Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese wird erreicht durch eine tiefere Besteuerung der ausgeschütteten Unternehmensgewinne. Bei der direkten Bundessteuer sollte eine Teilbesteuerung der Dividenden eingeführt werden.
Bei der Differenzbereinigung im Ständerat beschloss dieser, die Bestimmungen zum Quasi-Wertschriftenhandel aufgrund der zahlreichen offenen Fragen herauszulösen und in einer separaten Vorlage zu behandeln. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage war mittels zweier Rechtsgutachten geprüft worden, welche jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Bei der Frage der Teilbesteuerung beschloss der Ständerat die Quote beim Privatvermögen gegenüber seinem ersten Beschluss von 60 auf 70% zu erhöhen.
Der Nationalrat billigte den Entscheid der kleinen Kammer, die Fragen zum Quasi-Wertschriftenhandel von der jetzigen Vorlage abzukoppeln und separat zu beraten. Bei der Teilbesteuerung arbeitete er einen Kompromissvorschlag aus, der den Steuersatz von Dividenden im Privatvermögen von 50 auf 60% erhöhen wollte. Der Rat folgte der Kommissionsmehrheit und wollte es den Kantonen überlassen, mit welchen Verfahren sie die Entlastung bei der wirtschaftlichen Doppelbelastung vornehmen. Im Gegensatz dazu scheiterten verschiedene Minderheitsanträge aus dem links-grünen Lager, die den Spielraum der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz einschränken wollten.
Der Ständerat willigte schliesslich in die vom Nationalrat beschlossene Teilbesteuerung von Dividenden im Privatvermögen auf 60% ein und stimmte auch in Bezug darauf, den Kantonen beim anzuwendenden Verfahren keine Vorschriften zu machen, mit dem Nationalrat überein. In der Schlussabstimmung hiess der Nationalrat die Reform mit 120:72 Stimmen und der Ständerat mit 35:8 gut. Die Gegenstimmen kamen von der SP und der GP, welche die Vorlage geschlossen ablehnten. Das verabschiedete Bundesgesetz enthält nun folgende Kernpunkte: Inhaber von Beteiligungen werden von einer Steuererleichterung profitieren, wenn sie eine Mindestbeteiligung von 10% am Unternehmenskapital halten. Der Teilsteuersatz beträgt für das Geschäftsvermögen 50% und für das Privatvermögen 60%. Nur die Mindestbeteiligung von 10% wird im Gesetz verankert, die Sätze können die Kantone selbst bestimmen und daher variieren. Die Möglichkeit des Schuldenzinsenabzuges bis zum Betrag des um 50'000 Fr. erhöhten steuerbaren Vermögens wird beibehalten. Ausserdem besteht die Möglichkeit für die Kantone, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen. Die Mindereinnahmen für den Bund werden sich mit den geplanten Massnahmen auf 56 Mio Fr. belaufen.
BRG Unternehmenssteuerreform II (BRG 05.058)
Dossier: Unternehmenssteuerreform II