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Ebenfalls die Verjährung zum Gegenstand hatte eine Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Nachdem 2001 die Verjährungsordnung im Strafrecht neu geregelt worden war, mussten nun auch die Bestimmungen im Nebenstrafrecht angepasst werden. Der Ständerat hatte in der Sommersession nur einige formale Änderungen vorgenommen und das Geschäft einstimmig an den Nationalrat überwiesen.

Verjährungsfristen

Die von der UREK-SR im Jahr 2007 modifizierte Motion Studer (evp, AG; Mo.06.3190) verlangte vom Bundesrat aufzuzeigen, wo betreffend Steuern und Subventionen auf Bundesebene derzeit Fehlanreize bezüglich einer Ökologisierung der Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Basierend auf diesen Erkenntnissen sollten dem Parlament Vorschläge unterbreitet werden, wie diese Fehlanreize – d.h. Nebenwirkungen mit Begünstigung zu umweltschädlichem Verhalten – korrigiert werden könnten.
Im Jahr 2013 diskutierten die WAK-NR und die WAK-SR einen Bericht des Bundesrates zwecks Abschreibung ebendieser im Jahr 2010 angenommenen Motion Studer. In jenem Dokument zeigte der Bundesrat basierend auf qualitativen Untersuchungen auf, welche Steuern und Subventionen umweltschädliches Verhalten begünstigen. Erstens seien im Bereich von Energie- und Materialverbrauch sowie im Verkehr der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer, die Befreiung des internationalen Luftverkehrs von der Mineralölsteuer, die Zweckbindung der Mineralölsteuer, die Rückerstattung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlags, die Befreiung landwirtschaftlicher Fahrzeuge von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie die Nicht-Unterstellung von leichten Transportfahrzeugen unter die LSVA problematische Fehlanreize. Zweitens führten in den Bereichen Bodenverbrauch und Bodenbelastung eine zu tiefe Festlegung des Eigenmietwerts, die Ausnahme von Mieten und Eigenmietwert von der Mehrwertsteuer und bestimmte Subventionen im Bereich der Landwirtschaft (bspw. Zulagen für die Milchwirtschaft, Beiträge für Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (GVE) und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP)) zu ökologischen Fehlanreizen. Der Bundesrat anerkenne das ökologische Optimierungspotential im bestehenden Steuer- und Subventionssystem des Bundes, verwies aber auf die bereits laufenden Korrekturmassnahmen. So werde beispielsweise eine Reduktion des Fahrkostenabzugs im Sinne der Vorlage für die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angestrebt. Des Weiteren würden im Bereich der Landwirtschaft die GVE und die TEP-Beiträge abgeschafft und in der Luftfahrt sei die Einführung eines CO2-Emissionshandelssystems mit Anbindung an jenes der EU vorgesehen. Weitere Anpassungen würden erstens nur geringfügiges Verbesserungspotential mit sich bringen und zweitens könnten diese in separaten, spezifischen Reformen besser angegangen werden, argumentierte der Bundesrat. Aus diesen Gründen beantragte er, die Motion Studer aus dem Jahr 2006 abzuschreiben. Diesem Anliegen kamen die beiden Kommissionen im Sommer 2013 nach.

Ökologische Steuerreform BRG (13.055) zur Abschreibung der Motion 06.3190
Dossier: ökologische Steuerreform

Im Mai nahm der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung zur Kenntnis, die sich die Eliminierung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren zum Ziel gesetzt hatte. Aufgrund der überwiegend negativen Rückmeldungen beschloss die Landesregierung, die Vorlage zu sistieren. Die Volksinitiative der CVP „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ erschien dem Bundesrat das geeignetere Instrument zu sein, um bezüglich der seit Jahren umstrittenen Ehepaarbesteuerung den lang ersehnten Durchbruch zu erzielen.

Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung in die Vernehmlassung

Ohne Gegenstimmen nahm der Ständerat in der Frühjahrssession eine vom Bundesrat initiierte formelle Bereinigung bei der direkten Besteuerung von natürlichen Personen an, indem er die einjährige Veranlagung im Rahmen der Gegenwartsbemessung als einziges Besteuerungssystem festlegte. Im Dezember des Vorjahres hatte sich bereits der Nationalrat dafür ausgesprochen. In den Schlussabstimmungen stimmten beide Räte dem Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen einstimmig zu.

einjährige Veranlagung im Rahmen der Gegenwartsbemessung als einziges Besteuerungssystem

Im Berichtsjahr verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zur Verbesserung der Oberaufsicht, mit der eine Prüflücke in der Finanzaufsicht geschlossen werden sollte. Bis dato waren die Kantone, welche im Auftrag des Bundes die direkte Bundessteuer erhoben, nicht dazu verpflichtet, die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung und der Ablieferung durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen. Der Bundesrat schlug vor, dass diese Aufgabe jährlich einem unabhängigen kantonalen Finanzaufsichtsorgan zukommen sollte. Beide Parlamentskammern stimmten dem bundesrätlichen Entwurf zu. In der Schlussabstimmung wurde das Geschäft im Nationalrat mit 188 zu 5 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.

Verbesserung der Oberaufsicht

Im Dezember beschloss der Nationalrat eine formelle Bereinigung bei der direkten Besteuerung von natürlichen Personen. Dabei wurde auf Antrag des Bundesrats die einjährige Veranlagung im Rahmen der Gegenwartsbemessung als einziges Besteuerungssystem festgelegt. Im Plenum warf dieses Vorhaben keine hohen Wellen. In der Gesamtabstimmung wurde das Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen mit 151 zu 7 Stimmen angenommen, wobei die Voten gegen diese Vereinheitlichung aus der SVP-Fraktion stammten. Im Ständerat wurden die Beratungen zu diesem Geschäft auf das Folgejahr traktandiert.

einjährige Veranlagung im Rahmen der Gegenwartsbemessung als einziges Besteuerungssystem

Ende August schickte der Bundesrat eine Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung in die Vernehmlassung. Das Ziel der anvisierten Revision bestand darin, im Rahmen der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Besteuerung zu verankern, die sich gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen möglichst neutral verhielt. Um die relativ höhere Steuerbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu eliminieren, wurde ein Modell ins Auge gefasst, das einen Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung vorsah. Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, wurde für Einverdienerehepaare ein Abzug vorgeschlagen. Unverheiratete mit Kindern sollten zudem zum Grundtarif besteuert werden. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen nicht stärker als bisher belastet wurden, sollte ihnen ein neuer Sozialabzug gewährt werden.

Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung in die Vernehmlassung

Das Parlament beschloss eine Verschärfung der Bemessungsgrundlagen der Pauschalbesteuerung. Als Erstrat setzte sich der Ständerat in der Frühjahrssession mit der Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand auseinander. Das Hauptziel der Vorlage bestand darin, bei den Bürgerinnen und Bürgern die Akzeptanz der in Verruf geratenen Pauschalbesteuerung zu erhöhen. Von der Besteuerung nach Aufwand konnten vermögende ausländische Personen profitieren, die zwar in der Schweiz ansässig waren, jedoch hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Die kleine Kammer übernahm die vom Bundesrat im Vorjahr vorgeschlagenen Eckwerte. Die Bemessungsgrundlage wurde vom Fünffachen auf das Siebenfache des Eigenmietwertes bzw. des jährlichen Mietzinses erhöht und musste bei den direkten Bundessteuern mindestens 400'000 Franken betragen. Die von der Ratslinken vorgebrachten Minderheitsanträge, die eine Anhebung dieser Schwellenwerte auf das Zehnfache der Wohnkosten und auf mindestens 500'000 Franken verlangten, wurden abgelehnt. In der Gesamtabstimmung stimmte der Ständerat der Vorlage einstimmig zu. Nach Ansicht der Kantonsvertreter stellte die Revision einen gelungenen Kompromiss zwischen Standort- und Steuergerechtigkeitsüberlegungen dar. In der Herbstsession schloss sich der Nationalrat in Bezug auf die beiden zentralen Bemessungskriterien dem Entscheid des Ständerats an. Hingegen schuf die grosse Kammer zwei Differenzen. Der Nationalrat erhöhte die Übergangsbestimmungen von fünf auf zehn Jahre und legte fest, dass für über 65-jährige Pauschalbesteuerte das geltende Recht auf unbestimmte Zeit fortbestehen konnte. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 116 zu 54 Stimmen angenommen. Während die bürgerlichen Parteien der Vorlage zustimmten, wurde sie durch die SP einstimmig und durch die Grünen grossmehrheitlich abgelehnt. Das Geschäft ging zurück in den Ständerat. Nachdem dieser an seiner ursprünglichen Fassung festhielt, verzichtete der Nationalrat sowohl auf die Verlängerung der Übergangsbestimmungen als auch auf die Ausnahmeregelung für über 65-Jährige. Die Schlussabstimmungen zur Revision des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand fanden in der Herbstsession statt. Im Nationalrat wurde die Vorlage mit 120 zu 41 Stimmen und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen gutgeheissen.

Pauschalbesteuerung

Als Folge eines Steuerstreits mit der Europäischen Union (EU) bereitete der Bundesrat die Unternehmenssteuerreform III vor. Die EU hatte die Schweiz seit Jahren aufgefordert, die Spezialregime für Statusgesellschaften (u.a. Holdinggesellschaften) abzuschaffen. Im Zentrum der Kontroverse stand das sogenannte „ring-fencing“, d.h. die tiefere Besteuerung von ausländischen gegenüber inländischen Gewinnen. Bei einem sich abzeichnenden Wegfall dieser Steuerprivilegien drohten die Abwanderung solcher Statusgesellschaften und erhebliche Steuerausfälle für die Kantone. Davon betroffen waren vor allem die Zentrumskantone, deren Steuersubstrat am stärksten von diesen Spezialgesellschaften abhing. Um ein solches Szenario abzuwenden, setzte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im September eine Projektorganisation für die Unternehmenssteuer III ein. Diese setzte sich paritätisch aus je vier Bundes- und KantonsvertreterInnen zusammen und stand unter der Leitung der Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. Im Vordergrund standen eine Ausarbeitung von EU-kompatiblen Steuermodellen, die Untersuchung der Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone und eine allfällige Anpassung des interkantonalen Ressourcenausgleichs.

BRG Unternehmenssteuerreform III (BRG 15.049)
Dossier: Unternehmenssteuerreform III, Steuervorlage 17 und AHV-Steuer-Deal (STAF)
Dossier: Referenden gegen die Abschaffung der Verrechnungssteuer

Comme le Conseil des Etats en 2011, le Conseil national a donné son aval à un protocole modifiant la CDI avec la République de Corée.

CDI avec la République de Corée