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  • Robbiani, Meinrado (cvp/pdc, TI) NR/CN
  • Romano, Marco (cvp/pdc, TI) NR/CN

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Marco Romano (cvp, TI) beantragte in einer parlamentarischen Initiative, die Verjährungsfrist von Steuerhinterziehung im DBG, StHG und im VStG temporär von zehn (DBG, StHG) respektive fünf Jahren (VStG) auf ein Jahr zu verkürzen. Die Massnahme solle zwei Jahre gültig sein. Dies ermögliche es dem Bund und den Kantonen in der wegen der Corona-Krise aussergewöhnlichen Situation, den kurz- und mittelfristig erwarteten drastischen Steuerrückgang auszugleichen, indem die Bürgerinnen und Bürger veranlasst würden, bisher nicht gemeldete Vermögenswerte mit den entsprechenden Zinsen, Erbschaften oder Schenkungen offenzulegen, erklärte der Initiant.

Covid-19. Um den Wirtschaftskreislauf wieder in Gang zu bringen, müssen Vermögenswerte und Zinsen offengelegt werden

Der Nationalrat lehnte sowohl eine Motion (Mo. 07.3454) als auch eine parlamentarische Initiative des Nationalrates Robbiani (cvp, TI) bezüglich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen ab. Die Initiative hatte zum Ziel, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, wenn sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen. Heute liegt die Befugnis für die Quellensteuererhebung und das Rückerstattungsverfahren bei jenem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Diese Regelung führt dazu, dass die Quellensteuererträge aus Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfallen. Ein ähnliches Ziel verfolgte auch die Motion, welche ein vereinfachtes Verfahren bei der Rückerstattung der Quellensteuer an die Kantone, in denen die versicherte Person erwerbstätig war, ausarbeiten wollte. Der Bundesrat empfahl in seiner Stellungnahme das Nichteintreten, weil er der Meinung war, dass die vorgeschlagenen Änderungen keine Vereinfachung bringe, sondern komplizierter sei als die heutige Regelung und die geltende Rechtsordnung auch aus steuersystematischen Gründen vorzuziehen sei. 

Quellensteuererhebung

Mit einer parlamentarischen Initiative hatte Robbiani (cvp, TI) 2004 beantragt, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit für die Quellenbesteuerung der Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a nicht der Sitzkanton der Sammelstiftung, sondern der letzte Wohnsitzkanton des Begünstigten zuständig sein sollte, falls dieser zwischenzeitlich im Ausland lebt. Die zuständigen Kommissionen beider Kammern hatten der Initiative Folge gegeben, weil damit jenen Kantonen, die während der Erwerbstätigkeit des Begünstigten beim steuerlichen Einkommen Abzüge für die berufliche Vorsorge zulassen mussten, im Gegenzug die Einnahmen aus der Quellensteuer zufliessen sollten. Der Bundesrat beantragte Nichteintreten auf die Vorlage, weil damit ein erheblicher administrativer Mehraufwand entstehen würde. Er konnte sich mit Unterstützung von FDP und SVP knapp durchsetzen. Eine Motion (07.3454) Robbiani (cvp, TI) mit der gleichen Stossrichtung wurde ebenfalls verworfen.

Quellensteuererhebung

Im November veröffentlichte die WAK-NR ihren Bericht zu einer parlamentarischen Initiative Robbiani (cvp, TI). Diese verlangt Änderungen bei der Zuständigkeit zur Besteuerung von Vorsorgeleistungen, die im Ausland wohnenden Personen zukommen. Heute liegt die Befugnis für die Quellensteuererhebung und das Rückerstattungsverfahren bei jenem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Diese Regelung führt dazu, dass die Quellensteuererträge aus Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfallen. Neu sollen die im Ausland wohnhaften Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen von jenem Kanton besteuert werden, in welchem die begünstigte Person ihr letztes Erwerbseinkommen versteuert hat.

Quellensteuererhebung