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Ohne Gegenstimme und ohne Enthaltungen nahmen auch die 41 anwesenden Ständerätinnen und Ständeräte die vom Büro-NR vorgeschlagenen Gesetzesgrundlagen für zeitgemässere Informations- und Dokumentationsangebote für das Parlament an. Die Gesetzesrevision war nötig geworden, weil bei der Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Angeboten neue Informationen oder schützenswerte Daten entstehen können. Gerade diese Verknüpfungen sind es aber, welche die Effizienz der Angebote erhöhen sollen. Am Ende der Frühjahrssession 2018 wurden sowohl das Bundesgesetz als auch die Verordnung in den Schlussabstimmungen beider Räte einstimmig gutgeheissen. Damit ist der Weg frei für Erschliessung, Verknüpfung und Auswertung verschiedener Datenbanken zum Zweck einer Digitalisierung des parlamentarischen Informations- und Dokumentationsangebots – freilich immer unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

Informations- und Dokumentationsangebote

In der Wintersession beugte sich der Nationalrat über die vom Büro-NR vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, die dabei helfen sollen, mit der Entwicklung der parlamentsinternen Informations- und Dokumentationsangebote Schritt halten zu können. Der Bundesrat hatte in der Zwischenzeit eine Stellungnahme abgegeben und die Vorschläge des Büros erweitert. Unter anderem regte die Regierung an, dass auch die Grundlage für einen gegenseitigen Austausch zwischen Datenbanken der Bundesverwaltung und solchen des Parlaments bzw. der Parlamentsdienste geschaffen werden solle. Balthasar Glättli (gp, ZH) machte als Sprecher des Büros ein konkretes Beispiel: Persönliche Vorstösse, die aufgrund der Zweijahresfrist abgeschrieben werden, müssten in der Verwaltung mühsam von Hand aussortiert werden, da eine Verknüpfung von CURIA VISTA mit Listen aus der Verwaltung heute eigentlich nicht erlaubt sei. Die Vorschläge des Büros wurden mit den entsprechenden Ergänzungen des Bundesrats vom Nationalrat einstimmig mit 182 zu 0 Stimmen (Bundesgesetz über die Bundesversammlung) bzw. 181 zu 0 Stimmen (Verordnung zum Parlamentsgesetz) angenommen. Enthaltungen gab es in beiden Fällen keine.

Informations- und Dokumentationsangebote

Die Informations- und Dokumentationsangebote des Parlaments und der Parlamentsdienste werden dauernd weiterentwickelt. Zu nennen sind dabei etwa die Plattform CURIA VISTA, auf der sämtliche parlamentarische Beratungsgegenstände erfasst werden; ELAN und ELAS, mit denen die Ratsabstimmungen aufgezeichnet werden; die Dokumentation der Ratsdebatten via VERBALIX; Presseschauen, die mittels MEMO erzeugt werden können; eine Zusammenfassung von Fachartikeln via LIBERO oder der Zugang zu E-Papers via SESAME. Diese Angebote dienen Parlamentarierinnen und Parlamentariern als wichtige Informations- und Analysequellen. Die Parlamentsdienste können auf deren Basis Informationen und Dokumentationen für interessierte Nutzerinnen und Nutzer zusammenstellen. Die Kombination und Verknüpfung der einzelnen Angebote untereinander, aber auch mit anderen Datenbanken, eröffnet zahlreiche Möglichkeiten zu noch stärker ausgebauter Information. So wurde etwa mit CUBE ein neues System entwickelt, mit dem sich quantitative Analysen zur Tätigkeit des Parlaments erstellen lassen; oder mit dem System SOPRANO soll dereinst durch Abgleich von Presseartikeln und Parlamentstätigkeit ein eigentliches politisches Monitoring vorgenommen werden können.
Weil mit den neuen technologischen Entwicklungen einerseits auch schützenswerte Personendaten bedroht sein könnten und die Organe der Bundesversammlung andererseits die Entwicklungen selber mitsteuern können möchten, regte die Verwaltungsdelegation Änderungen im Parlamentsrecht und in der Parlamentsverordnung an. Diese Anregung wurde im November 2016 vom Büro-NR als parlamentarische Initiative formuliert, welcher die Schwesterkommission Anfang Februar 2017 zustimmte.
In einem Bericht legte das Büro-NR im August Vorschläge für entsprechende Gesetzesänderungen vor. Auswertungen von Persönlichkeitsprofilen sollen ermöglicht werden. Die Koordinationskonferenz soll zudem die Kompetenz erhalten, Umfang und Empfänger solcher Auswertungen festzulegen und so Entwicklungen zu begleiten und zu steuern.

Informations- und Dokumentationsangebote

Im März 2015 hatte der Nationalrat die Frist für die parlamentarische Initiative Joder (svp, BE) zur Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen bis zur Wintersession 2015 verlängert. Die RK-NR hatte darauf im November 2015 einen Erlassentwurf und im darauffolgenden Frühjahr den erläuternden Bericht dazu verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Da die vom Initiant angestrebte Eintragung von Erwachsenenschutzmassnahmen im Betreibungsregister in der Vernehmlassung harsch kritisiert worden war, setzten sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionsmehrheit schliesslich auf eine andere Lösung: Auskünfte über Erwachsenenschutzmassnahmen sollen weiterhin ausschliesslich durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde und nach Glaubhaftmachung eines entsprechenden Interesses an Dritte erteilt werden, allerdings soll der Bundesrat mittels Verordnung das Verfahren für solche Auskünfte vereinheitlichen und vereinfachen. Dadurch sollen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einerseits ein besserer Schutz dieser hochsensiblen Personendaten gewährleistet und andererseits das Risiko falscher oder nicht mehr aktueller Daten minimiert werden. Die Kommissionsminderheit beantragte, an der anfangs vorgesehenen Zuständigkeit des Betreibungsamtes festzuhalten.
Der Nationalrat sprach sich in der Herbstsession 2016 mit klarer Mehrheit für die Version der Kommissionsmehrheit aus und der Ständerat stimmte in der darauffolgenden Wintersession einstimmig zu. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage von beiden Räten einstimmig angenommen.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Nach dem Ständerat lehnte auch der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Simoneschi-Cortesti (cvp, TI) ab. Der Vorstoss hatte gefordert, dass jeder Bewerbung für eine berufliche Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren ein Strafregisterauszug beigelegt werden muss. Mit dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot war dem Anliegen bereits Rechnung getragen worden, weshalb eine Mehrheit des Nationalrats mit 104 zu 71 Stimmen bei 4 Enthaltungen den ursprünglichen Entscheid von 2008 revidieren wollte. Der Sonderprivatauszug wird ab dem 1. Januar 2015 Realität. Der Bundesrat hatte die durch das Bundesgesetz über das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot geforderte Teilrevision der Verodnung über das Strafregister (VOSTRA) ebenfalls auf Anfang 2015 in Kraft gesetzt. Danach haben neu Privatpersonen, welche sich auf eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen bewerben, die Möglichkeit, einen Strafregisterauszug zu bestellen, der nur jene Urteile aufführt, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten.

parlamentarischen Initiativen Kinder besser vor Übergriffen durch Pädophile zu schützen

Mit dem Datenaustausch zwischen der Post und der für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen beschäftigte sich eine 2011 im Ständerat eingereichte parlamentarische Initiative Germann (svp, SH). Diese forderte eine Regelung im Registerharmonisierungsgesetz für einen regelmässigen, strukturierten und elektronischen Austausch, der den Gemeinden vollständige und aktualisierte Adressdaten bieten sollte. Nachdem die staatspolitische Kommission des Nationalrates der Initiative keine Folge gegeben hatte, befanden 2013 die Räte darüber. Während der Ständerat der Initiative mit 28 zu 4 Stimmen Folge gab, scheiterte das Anliegen im Nationalrat mit 126 zu 54 Stimmen.

Registerharmonisierungsgesetz (Pa.Iv. 11.488)

Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2013 wird neu der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publik gemacht. Ob eine Person handlungsfähig ist, hat insbesondere bei Vertragsschlüssen eine Bedeutung, da bevormundete Personen keine Verträge abschliessen können. Um auch in Zukunft die Rechtssicherheit wahren zu können, gaben beide Rechtskommissionen einer parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) Folge, welche fordert, dass das kantonale Betreibungsamt künftig über die Ergreifung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes informiert wird und die Information im Betreibungsregister einträgt. So ist die Information auch Dritten bei der Einholung des Betreibungsregisterauszuges zugänglich.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Die 2009 eingereichte und 2010 überwiesene parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion, welche keine Ausweitung der Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes fordert, veranlasste die staatspolitische Kommission des Nationalrates einen entsprechenden Entwurf für die Änderung des Bundesstatistikgesetzes auszuarbeiten und 2010 in die Vernehmlassung zu geben. Lediglich sieben Kantone billigten die Vorschläge. Die SPK-NR ergänzte deshalb Art. 6 des Bundesstatistikgesetzes mit zwei Absätzen: Während der eine festlegt, dass Erhebungen des Bundesamtes für Statistik für natürliche Personen freiwillig sind, sieht der andere vor, dass die im Volkszählungsgesetz festgeschriebene Auskunftspflicht weiterhin gilt. Der Entwurf wurde vom Nationalrat angenommen. Auch die SPK des Ständerates stimmte zu, präzisierte jedoch die Formulierung. Sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat billigten diese Präzisierung, so dass der Erlass in der Schlussabstimmung Ende Dezember gutgeheissen wurde.

Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen

Viel zu reden gab die Ausweitung der Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik. Anlass war eine etwas missverständlich formulierte Information, dass die Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes von der Volkszählung auf die Arbeitsmarkterhebung Sake ausgedehnt werde, um deren Qualität zu verbessern. Das Bundesstatistikgesetz bietet die Möglichkeit, die Teilnahme an einer Erhebung des BFS für obligatorisch zu erklären. Dies wurde in einigen Medien so dargestellt, als ob in Zukunft die Beteiligung an allen, also auch nichtstaatlichen Befragungen obligatorisch sei und hohe Bussen für die Nichtteilnahme verhängt würden. Die SVP reagierte darauf mit der Einreichung einer parlamentarischen Initiative, welche auf Gesetzesebene festschreiben will, dass die Auskunftspflicht nur noch bei den regelmässigen Erhebungen im Rahmen der Volkszählung zulässig ist. Mit dieser Thematik beschäftigten sich auch die Interpellationen Bischofberger (cvp, AI) (Ip. 09.3767), Amstutz (svp, BE) (Ip. 09.3771) und Pfister (cvp, ZG) (Ip. 09.3865).

Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war der Auffassung, dass es dem Parlament nicht möglich sei, die im September des Vorjahres vom Bundesrat vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Führung resp. den Aufbau von bestimmten Personenregistern des Bundesamtes für Polizeiwesen so rasch zu behandeln, dass sie noch vor dem 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt werden können. Da das Datenschutzgesetz diese Rechtsgrundlagen in seinen Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Datensammlungen mit schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen verlangt, könnten diese nicht mehr weitergeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes hatte zudem die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Bundesstellen bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ihre Datensammlungen in Verzug seien. Um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden, beantragte die Kommission deshalb mit einer parlamentarischen Initiative einen allgemeinverbindlichen Dringlichkeitsbeschluss für eine Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz auf Ende 1999. Der Bundesrat begrüsste die Kommissionsinitiative und schlug sogar vor, die Frist noch um ein zusätzliches Jahr hinauszuschieben. Das Parlament hiess die Fristverlängerung auf Ende 1999 gut. Im Nationalrat gab es eine Gegenstimme (Jaquet, sp, VD), in der kleinen Kammer keine.

Gesetzliche Grundlagen für die Führung von Personenregistern (BRG 97.070)