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  • Wermuth, Cédric (sp/ps, AG) NR/CN
  • Leutenegger Oberholzer, Susanne (sp/ps, BL) NR/CN

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  • Parlamentarische Initiative
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Da die Idee einer Revision des Wahlverfahrens für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) in die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz aufgenommen worden war – konkret soll der EDÖB durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt werden –, beantragte die SPK-NR die Abschreibung der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL), die in der Zwischenzeit von Cédric Wermuth (sp, AG) übernommen worden war. Obwohl die Kommission die Beratung der Gesetzesrevision ursprünglich erst für die Herbstsession 2019 vorgesehen hatte, hiess die grosse Kammer die Abschreibung bereits am letzten Tag der Sommersession 2019 stillschweigend gut.

Wahlverfahren für den EDÖB

Das Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) hatte bei der Wahl von Adrian Lobsiger im Jahr 2016 viel zu reden gegeben. In den Medien war dem Bundesrat, dem die Wahl des EDÖB obliegt, vorgeworfen worden, mit einem ehemaligen Bundesbeamten – Lobsiger war lange Zeit Chef des Fedpol gewesen – keine guten Voraussetzungen für die nötige Unabhängigkeit geschaffen zu haben. Auch im Parlament wurde nicht goutiert, dass sich die Regierung vor der Wahl, die von der Vereinigten Bundesversammlung lediglich noch bestätigt werden kann, nicht mit dem Parlament ausgetauscht hatte. Der Unmut manifestierte sich schliesslich in einer parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL). Die Baselbieter Sozialdemokratin bemängelte, dass das Parlament mit der einfachen Genehmigung der Wahl keinen Einfluss auf die Auswahl und die Beurteilung der Eignung von EDÖB-Kandidierenden habe. Zwar finde eine formelle Nachprüfung durch die GK statt, dies könne aber kein Ersatz sein für ein stimmiges Ausschreibe- und Auswahlverfahren. Das ganze Wahl- und Auswahlverfahren sei deshalb integral dem Parlament bzw. der vorgelagerten Gerichtskommission beider Räte zu übertragen.
Anfang 2017 gab die SPK-NR der Initiative mit 13 zu 6 Stimmen bei drei Enthaltungen Folge. Es sei in der Tat stossend, dass das Parlament vor ein "fait accompli" gestellt werde. Ende März folgte auch die Schwesterkommission: Mit 9 zu 3 Stimmen stimmte die SPK-SR dem Vorschlag ebenfalls zu. Das heutige Verfahren befriedige in der Tat nicht. Die SPK-NR wird in der Folge einen Entwurf ausarbeiten.

Wahlverfahren für den EDÖB

Mit 166 zu 8 Stimmen bei 9 Enthaltungen hiess der Nationalrat einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers gut. Die Vorlage, die im Anschluss an die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer erarbeitet wurde, sieht vor, dass Opfer von Straftaten, deren Angehörige sowie Dritte mit schutzwürdigem Interesse auf schriftliches Gesuch hin auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens über den Straf- und Massnahmenvollzug und wesentliche Haftentscheide informiert werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Stärkung der Interessen des Verurteilten sowie eine Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten wurden von der grossen Kammer abgelehnt. Der Ständerat folgte dem Nationalrat bezüglich der Informationsberechtigten. Hingegen sprach er sich für den Vorschlag des Bundesrates aus, dass die Information verweigert werden kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten betroffen sind. An dieser Streitfrage entzündete sich eine Differenzdebatte, in welcher der Nationalrat zunächst an der Formulierung seiner Kommission festhielt, wonach eine Informationsverweigerung nur bei ernsthafter Gefahr des Verurteilten zulässig sei. Nachdem der Ständerat jedoch ebenfalls auf seiner Position verharrte, lenkte die grosse Kammer auf den Kompromissvorschlag ein, dass nur bei berechtigten Interessen des Verurteilten die Informationsausgabe verweigert werden kann. So konnte die Gesetzesrevision im Nationalrat einstimmig und im Ständerat mit 44 zu 1 Stimmen verabschiedet werden.

Opferschutz (Pa.Iv. 09.430 und Mo. 12.4077)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)