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Mit der Verabschiedung der Verordnung über das Proximity-Tracing-System gab der Bundesrat am 24. Juni 2020 den offiziellen Startschuss für die Inbetriebnahme der SwissCovid-App. Der öffentliche Sicherheitstest habe bislang keine kritischen oder systemrelevanten Probleme offengelegt, das NCSC nehme aber weiterhin Meldungen entgegen, um den Datenschutz und die Sicherheit der App fortwährend zu gewährleisten, erklärte die Regierung in der entsprechenden Medienmitteilung. Sie gab darin auch eine allgemeine Empfehlung zur Nutzung der App ab und betonte abermals, dass sowohl die Nutzung der App an sich als auch die Eingabe des sogenannten Covidcodes nach Erhalt eines positiven Testergebnisses freiwillig seien. Gleichzeitig stellte der Bundesrat klar, dass Personen, welche sich aufgrund einer Kontaktmeldung durch die SwissCovid-App freiwillig, d.h. ohne Anordnung einer Behörde oder eines Arztes bzw. einer Ärztin, in Quarantäne begäben, keinen Anspruch auf Erwerbsersatz hätten. Im erläuternden Bericht zur Verordnung begründete er diesen Entscheid damit, dass einer von der App gewarnten Person empfohlen werde, den zuständigen kantonalen Dienst zu kontaktieren, der dann auf Basis eines Gesprächs über die Anordnung einer Quarantäne entscheide. Die blosse App-Benachrichtigung solle dagegen zu keinem Anspruch auf Entschädigung führen.

Einführung der SwissCovid-App

Ende Oktober 2019 nahm der Bundesrat die Empfehlungen der GPK-SR zu administrativen Anpassungen bei der DNA-Analyse in Strafverfahren zur Kenntnis. Anstrengungen zur Harmonisierung der kantonalen Praxis, so die erste der vier Empfehlungen, erachtete der Bundesrat als nicht mehr notwendig, da mit der Anpassung der Strafprozessordnung auch die Rahmenbedingungen für die Anwendung von DNA-Analysen präzisiert würden. Die zweite Empfehlung, die periodische Überprüfung und allfällige Neuausschreibung des Auftrags an die Koordinationsstelle, die die DNA-Datenbank betreibt, wurde vom Bundesrat unterstützt. Er wollte die Periodizität und die Beurteilungskriterien neu ausdrücklich regeln. Auch bezüglich der dritten Empfehlung, der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Koordinationsstelle sowie der unabhängigen Interessenvertretung der DNA-Analyselabore gegenüber dem Bund, erkannte die Regierung Handlungsbedarf. Schliesslich erklärte sich der Bundesrat bereit, der vierten Empfehlung insofern nachzukommen, als er den Umfang der vom Fedpol an die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) delegierten Aufsichtsaufgaben überprüfen wolle. Er beauftragte das EJPD, bis Ende 2020 einen Entwurf für eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung zur Umsetzung der Empfehlungen zwei bis vier vorzulegen.

DNA-Analysen in Strafverfahren: Administrative Anpassungen (Bericht der GPK-SR)

Der Rat für Persönlichkeitsschutz lancierte eine Kampagne mit dem Namen „Netla – Meine Daten gehören mir!“ Die auf drei Jahre angelegte Kampagne soll Kindern den verantwortungsvollen Umgang mit eigenen Daten im Internet lehren und kostet eine halbe Million Franken. In der Presse wurde kritisiert, dass sich der Bund in zu vielen Projekten mit zu wenig Wirkung verzettle.

Netla

Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hatte bereits 2009 in Sachen Google Street View beim Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht. Das 2010 erfolgte Eingeständnis von Google, in verschiedenen Ländern (darunter auch die Schweiz) private Daten aus Drahtlosnetzwerken aufgezeichnet zu haben, soll laut Thür ins laufende Verfahren eingebracht werden. Ebenfalls negativ äusserte sich Thür zum sozialen Netzwerk Facebook, das auch Daten von Nichtmitgliedern sammle.

Google Street View Facebook

In der Frage der Offenlegung der Zahnarzttarife bahnte sich eine Kontroverse zwischen dem Preisüberwacher, Nationalrat Marti (sp, GL), und dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an. Im Vorjahr hatte Marti diese Offenlegung verlangt, bei der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) aber auf Granit gebissen. Auf seinen Hinweis führten die Sendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens sowie zwei Konsumentinnenorganisationen in der Romandie und im Tessin entsprechende Umfrage in den Praxen durch. Da diesen nicht angegeben wurde, zu welchem Zweck die Erhebung erfolgte, widersetzte sich der Datenschutzbeauftragte deren Publikation solange die entsprechende Preisbekanntgabeverordnung des EVD nicht geändert ist. Bundespräsident Couchepin als Vorsteher des EVD beauftragte das Seco mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Vorschlags.

Zahnarzttarife sollen offen gegelegt werden müssen
Dossier: Zahnarzttarife

Auf den 1. Januar des Berichtsjahres wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen an die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes angepasst. Die Gesetzestexte wurden, so weit als möglich untereinander und mit dem neuen ATSG abgestimmt. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen bringen materiell gesehen keine nennenswerten Änderungen mit sich. Sie bezwecken vielmehr die Vereinheitlichung von bis heute sehr unterschiedlichen Bestimmungen.

Bearbeitung von Personendaten

1994 hatte der Datenschutzbeauftragte Odilo Guntern viele Fragen bei Wohnungsbewerbungen als unnötig und die Privatsphäre der Mieter verletzend kritisiert. Die Eidg. Datenschutzkommission (EDSK) kam nun teilweise zu einer anderen Ansicht: So dürfe gefragt werden, ob jemand Schweizer oder Ausländer ist. Auch die Fragen nach Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder und nach der Anzahl Autos seien zulässig. Hingegen stützte die EDSK die Ansicht, dass punktuelle Fragen zur finanziellen Situation eines Mietinteressenten unzulässig seien.

Datenschutz bei Fragen bei Wohnungsbewerbungen

Die alle zehn Jahre stattfindende eidgenössische Volkszählung wurde wie geplant mit dem Stichdatum 4. Dezember durchgeführt. Nachdem bereits die Volkszählung von 1980 nicht ohne Proteste und Verweigerungen über die Bühne gegangen war, formierte sich diesmal ein organisierter Widerstand, der namentlich von Aktivisten der grünen und linken Bewegungen getragen wurde. Begünstigt wurde diese Oppositionsbewegung durch ein generell angestiegenes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Datenerhebungen und -banken. Der «Fichenskandal», d.h. die Enthüllungen der PUK über die Datensammlungen der Bundesanwaltschaft, verstärkten dieses Missbehagen zusätzlich. Über die Qualität der Volkszählung 1990 lassen sich noch keine gefestigten Aussagen machen: während sich das Bundesamt für Statistik optimistisch in bezug auf Rücklaufquote und vollständige Beantwortung der Fragen gab, sprachen die Gegner von einem grossen Erfolg ihrer Verweigerungsaufrufe.

Volkszählung 1990

Die langsame Gangart bei der Ausarbeitung von Datenschutzbestimmungen auf Bundesebene war mit ein Grund dafür, dass der Bundesrat im Berichtsjahr in einer Botschaft eine Revision des aus dem Jahre 1860 stammenden Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung beantragte. Ursprünglich war bei dieser Revision lediglich vorgesehen gewesen, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, das genaue Datum der alle zehn Jahre durchzuführenden Volkszählung festzulegen. Dahinter stand die Absicht, die für Dezember 1990 vorgesehene Volkszählung um ein Jahr vorzuziehen und damit zu gewährleisten, dass bei Beginn der Vorbereitung der Nationalratswahlen 1991 die neue Sitzzuteilung an die Kantone aufgrund der Zählungsergebnisse bekannt ist. In der 1987 durchgeführten Vernehmlassung hatten insbesondere die politischen Parteien eine umfassendere Revision verlangt und die gesetzliche Verankerung des Datenschutzes als vorrangiges Problem der Volkszählung bezeichnet. Die in der BRD gemachten Erfahrungen hatten zudem gezeigt, dass Boykottbewegungen gute Erfolgsaussichten haben und eine geplante Volkszählung verhindern können. Der Bundesrat trug diesen Forderungen und Befürchtungen Rechnung, indem er die Bestimmung aufnahm, dass die Daten nur zu statistischen Zwecken verwendet werden dürfen und alle Befrager dem Amtsgeheimnis unterstehen. Damit würde zum Beispiel die heutige Praxis, wonach Gemeinden ihre Einwohnerkontrolle mit den Volkszählungsergebnissen à jour bringen, verboten. Das Gesetz will zudem dem Bundesrat die Kompetenz zu detaillierten Ausführungsbestimmungen in bezug auf den Schutz der Volkszählungsdaten einräumen. Um eine allfällige Boykottbewegung zu verhindern, soll andererseits die Auskunftsverweigerung mit Busse geahndet werden können. In ersten Pressekommentaren wurde die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen in das Revisionsvorhaben zwar grundsätzlich begrüsst, die Blankovollmacht für die Regierung und damit das Fehlen von präzisen Vorschriften aber als ungenügend beurteilt.

Revision Bundesgesetzes Volkszählung