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Les juges de Strasbourg statueront sur le cas du licenciement des grévistes de l'hôpital de la Providence. D'après le Syndicat suisse des services publics (SSP), le Tribunal fédéral violerait les droits syndicaux et viderait le droit de grève de sa substance. Tout comme les instances judiciaires inférieures, le Tribunal fédéral a cautionné le licenciement. Celui-ci aurait été prononcé pour de «justes motifs», puisque les grévistes n'avaient pas accepté la proposition, jugée «raisonnable», de prolonger la CCT Santé 21 d'une année. La grève ne respectait alors plus le principe de proportionnalité, l'un des critères de licéité du droit de grève.
Pour l'avocat des grévistes, il n'incombe pas au Tribunal fédéral de «procéder à un arbitrage politique», lorsque la solution de compromis recherchée par les autorités de conciliation n'est pas satisfaisante pour les parties. Il aurait dû plutôt se questionner s'il était légitime de dénoncer, comme l'ont fait les nouveaux propriétaires de l'hôpital, la CCT. Pour Pierre-Yves Maillard, président de l'USS, les propriétaires font de la concurrence déloyale. Le jugement de la Cour européenne des droits de l'homme est attendu dans deux ou trois ans.

La Providence

Aus formaljuristischen Gründen lehnte es das Bundesgericht ab, Schweizer Bürgerinnen und Bürgern beim Familiennachzug die gleichen Rechte einzuräumen wie EU-Staatsangehörigen. Gemäss Freizügigkeitsabkommen können EU-Bürger ohne weitere Formalitäten ihre Kinder bis zum 21. Altersjahr in die Schweiz holen. Das gilt nicht für die Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit einer Drittstaatsangehörigkeit. Diese sind nach wie vor dem alten Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) unterstellt und deshalb ab dem 18. Lebensjahr vom Nachzug ausgeschlossen. Die Lausanner Richter befanden, selbst wenn dadurch das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung unterlaufen werden, so sei die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden, weshalb eine Korrektur durch das Bundesgericht nicht angebracht sei. Diese drohende Ungleichbehandlung war bereits bei den Gesetzesänderungen aufgefallen, die im Zusammenhang mit dem FZA vorgenommen werden mussten, doch hatte der Bundesrat damals auf das geplante neue AuG verwiesen, das eine weit gehende Gleichstellung bringen soll. Auch die SPK des Nationalrats verzichtete darauf, diese Ungleichbehandlung durch eine vorgezogene Änderung dieser Bestimmung prioritär anzugehen.

Familiennachzug Kinder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

Das Bundesgericht befasste sich erstmals mit dem zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern hart umkämpften Begriff der Arbeit auf Abruf. Diese Form der Anstellung, welche vor allem im Detailhandel zunehmend an Bedeutung gewinnt, zwingt die Arbeitnehmenden, ständig für ihren Arbeitgeber verfügbar zu sein, ohne dass ihnen eine minimale Arbeitszeit und der entsprechende Lohn garantiert sind. Die Richter erachteten derartige Arbeitsverhältnisse nicht generell als unzulässig, vertraten aber die Ansicht, dass es sich dabei um eine Art “Pikettdienst” handelt, der auch bei Nichtabruf lohnwirksam ist. Über die Höhe der Entschädigung sprach sich das Bundesgericht allerdings nicht aus.

Arbeit auf Abruf

Das Bundesgericht stützte in einem weiteren Grundsatzurteil das Drei-Kreise-Modell. Es wies die Beschwerde eines jugoslawischen Saisonniers ab, der die Umwandlung in eine Jahresbewilligung zu spät beantragt hatte. Der seit zwei Jahren geltende Ausschluss fast aller Ex-Jugoslawen ohne Niederlassungs- oder Jahresbewilligung vom Schweizer Arbeitsmarkt verletze weder das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der UNO-Menschenrechtspakte und des Rassendiskriminierungsübereinkommens. Die Vereinbarkeit der Bundesratsregelung mit den internationalen Verträgen überprüfte das Bundesgericht hier erstmals; einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit hatte es bereits 1996 verneint.

Swisslex: EWR-konforme Ausländerpolitik mit einem «Drei Kreise-Modell»
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Das Bundesgericht befand hingegen, der vor allem Bürger aus dem ehemaligen Jugoslawien treffende Umwandlungsstopp der Saison- in Jahresbewilligungen sei weder gesetzes- noch verfassungswidrig. Laut dem Urteil aus Lausanne bestimmt der Bundesrat die Ausländerpolitik (Art. 25 Abs. 1 ANAG); er darf daher im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken die einmal festgelegten Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung nachträglich auch wieder verändern. Dabei sind aus höchstrichterlicher Sicht auch Unterschiede je nach nationaler Herkunft zulässig. Dass die Neuregelung keine Übergangsbestimmungen enthält, wurde ebenfalls nicht beanstandet, da auch diese nichts daran zu ändern vermöchten, dass der Umwandlungsstopp irgendeinmal greifen muss. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes oder eine unerlaubte Rückwirkung der neuen Regelung wurden vom Bundesgericht ebenfalls verneint.

Bundesgericht weder gesetzes- noch verfassungswidrig