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Der günstige Verlauf der Konjunktur trug sicher dazu bei, dass auch 1985 grundsätzliche Auseinandersetzungen über das Wirtschaftssystem kein grosses Interesse auf sich ziehen konnten. Im Zentrum der Diskussionen standen vielmehr Fragen, die sich auf die Auswirkungen der sich zur Zeit abspielenden technologischen Revolution bezogen. Dabei ging es zum einen darum, ob sich die schweizerische Wirtschaft rasch genug auf die neuen Entwicklungen einstellen könne oder ob sie Gefahr laufe, auf dem Weltmarkt ins Hintertreffen zu geraten. Zwar ist nach Ansicht von Fachleuten eine Dramatisierung der Lage nicht angebracht, doch wurde auch von seiten der Behörden betont, dass bisherige Vorteile der Schweiz in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Ausbildung, staatliche Regulationen und Steuern vom Ausland in den letzten Jahren zum Teil wettgemacht worden sind. Vertreter der Wirtschaft legten das Schwergewicht ihrer Forderungen an den Staat auf eine rasche Anpassung des Bildungswesens an die neuen Gegebenheiten. Vordringlich ist ihrer Meinung nach namentlich die Förderung der Ausbildung von Ingenieuren. Aber nicht nur die Auswirkungen des technologischen Fortschritts auf die schweizerische Wirtschaft fanden Interesse, sondern auch die Folgen, die sich daraus für die arbeitenden Menschen ergeben. An den Zürcher Hochschulen wurde dazu während des Wintersemesters 1984/85 eine interdisziplinäre Vortragsreihe durchgeführt; auch die SPS befasste sich an einer Tagung unter Beizug von prominenten Managern mit dieser Problematik. Eine Untersuchung ergab, dass breite Bevölkerungsschichten dem technologischen Wandel, insbesondere im Bereich der Mikroelektronik, mit grosser Skepsis und auch Desinteresse begegnen. Als überzeugter Gegner der neuen Arbeitsinstrumente deklarierte sich in dieser Meinungsumfrage allerdings lediglich jeder Zehnte.

Diskussion über die sich zur Zeit abspielende technologische Revolution

Bei der Behandlung der Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts nahm der Nationalrat gegenüber dem Entwurf des Bundesrats einige Abstriche vor. Die Anträge in bezug auf eine klarere Regelung der Organisationsstruktur der Aktiengesellschaften und auf die Anpassung an in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen auf dem Kapitalmarkt fanden weitgehend Zustimmung. Die bürgerliche Ratsmehrheit wandte sich jedoch unter massgeblicher Führung der Unternehmer Blocher (svp, ZH), Schüle (fdp, SH) und Villiger (fdp, LU) gegen eine ihrer Ansicht nach übermässige Betonung der Informationsansprüche der Aktionäre und der Öffentlichkeit. So müssen nach dem Beschluss des Nationalrats Beteiligungen an anderen Gesellschaften weiterhin nicht ausgewiesen werden; die neu geschaffene Pflicht für Unternehmensgruppierungen, eine konsolidierte Konzernrechnung vorzulegen, soll für Kleinkonzerne nicht gelten. Ebenfalls gestrichen wurde der Vorschlag, dass grosse Privatgesellschaften auch dann ihre Jahresrechnung der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen, wenn sie weder an der Börse kotierte Aktien noch ausstehende Anleihen haben. Weniger transparent als in der Botschaft postuliert will die Volkskammer auch die Berichterstattung über die Auflösung von Rücklagen, die in der Jahresrechnung nicht ausgewiesen werden, geregelt sehen. Wenn eine Aktiengesellschaft derartige stille Reserven auflöst, muss sie diesen Umstand nicht, wie vom Bundesrat beantragt, jährlich in einem Anhang zur Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Eine Meldung ist gemäss dem Beschluss des Nationalrats nur dann erforderlich, wenn die Summe der während der letzten drei Jahre aufgelösten stillen Reserven diejenige der in dieser Periode neugebildeten übersteigt. Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Punkten gewichtete der Nationalrat bei der Regelung der Vertretung der Aktionäre an der Generalversammlung durch Banken (sog. Depotstimmrecht) die Aktionärsinteressen stärker als diejenigen der Unternehmen. Bei wichtigen Traktanden werden die Banken verpflichtet, bei den Aktionären Weisungen einzuholen. Verzichtet der Hinterleger auf eine Stellungnahme, sollte der Depotvertreter ein Votum in dessen Interesse abgeben oder sich der Stimme enthalten. Das für diese Fälle von der Kommissionsmehrheit beantragte Festhalten an der bisher von den Banken praktizierten Regelung (Zustimmung zu den Anträgen des Verwaltungsrats) lehnte der Rat ausdrücklich ab. Dieser Teilerfolg war aber nicht ausreichend, um die Linke für die Serie von Niederlagen zu entschädigen, die sie bei der erfolglosen Verteidigung von Regierungsanträgen hatte einstecken müssen. Die SP enthielt sich bei der Gesamtabstimmung (90 : 6) der Stimme.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die zuständige Nationalratskommission konnte die Reform des Aktienrechts nicht ganz zu Ende beraten. Im wesentlichen folgte sie bisher den im Vorjahr gestellten Anträgen des Bundesrates.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Eine für das Wirtschaftssystem zentrale Frage stellt die Aufgabenteilung zwischen privatem und öffentlichem Sektor dar. 1980 hatte B. Hunziker (fdp, AG) im Nationalrat eine Motion eingereicht, welche darauf abzielte, gewisse bisher vom Staat wahrgenommene Tätigkeiten einer Lösung auf privatwirtschaftlicher Basis zuzuführen. Dem Vorstoss lag die Überzeugung zugrunde, dass die private Wirtschaft diese Aufgaben kostengünstiger zu lösen imstande sei als der Staat. Auf Antrag des Bundesrates überwies die grosse Kammer die Motion in Form eines Postulats. Während der Debatte lehnte ein sozialdemokratischer Sprecher die Übertragung staatlicher Tätigkeiten an die Privalwirtschaft ab. Die privaten Unternehmer seien nur an der Übernahme jener öffentlichen Aufgaben interessiert, die Gewinne abwerfen ; dem Staat verblieben die Verlustgeschäfte, nach dem Motto «Privatisierung der Gewinne und Sozialisierung der Verluste».

Aufgabenteilung zwischen privatem und öffentlichem Sektor

Die betont marktwirtschaftlich orientierten Kreise halten die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für wünschenswerter als die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen: Zu ihrer Stärkung bedürfe die Wirtschaft hauptsächlich einer spürbaren Entlastung von administrativen Auflagen und ertragsschmälernden Abgaben. Insbesondere lehnen die genannten Kreise aber wettbewerbsverfälschende staatliche Eingriffe ab. Eine solche systemwidrige Intervention sehen sie beispielsweise im – hier unter dem Stichwort Strukturpolitik zu behandelnden – Plan des Bundesrates, eine staatliche Innovationsrisikogarantie einzurichten. Demgegenüber forderte die weniger auf die Selbstheilungskräfte des marktwirtschaftlichen Systems vertrauende politische Linke die Vorbereitung weitergehender Beschäftigungsprogramme und stufte die staatliche Innovationsrisikogarantie als sinnvolle Massnahme ein.

Beschäftigungsprogramm (BRG 83.003)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten – der Aktionäre und der Belegschaft – regelt.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Der Erlass spezieller Vorschriften für den Fall einer Übernahme der Aktienmehrheit schweizerischer Firmen durch im Ausland domilizierte Personen oder Gesellschaften wird vom Parlament nicht für opportun gehalten. Der Nationalrat lehnte eine entsprechende Motion Meizoz (sp, VD) ab, in der unter anderem die Genehmigungspflicht durch die Belegschaft und die Bevölkerung der Region sowie eine Garantieerklärung für die Erhaltung der Arbeitsplätze gefordert worden war.

Vorschriften zur Übernahme der Aktienmehrheit schweizerischer Firmen durch im Ausland domilizierte Personen oder Gesellschaften abgehlehnt

Die wirtschaftliche Abkühlung und die Sorgen um die Erhaltung von Arbeitsplätzen mögen mitverantwortlich gewesen sein, dass das bestehende Wirtschaftssystem weniger heftiger Kritik ausgesetzt war als in früheren Jahren. Grundsätzlich angelegte Konzepte zur Systemveränderung machten wieder einer vermehrt pragmatisch orientierten Betrachtungsweise Platz. Besonders deutlich kam diese Tendenz am Parteitag der Sozialdemokraten in Lugano zum Ausdruck, wo es darum ging, über ein neues Parteiprogramm zu beschliessen. Die vom linken Flügel in den Mittelpunkt gestellte Selbstverwaltungswirtschaft nach jugoslawischem Vorbild wurde nur noch als eines der potentiellen Instrumente zu der nach wie vor angestrebten Umgestaltung der Wirtschaftsordnung anerkannt. Daneben haben jedoch die herkömmlichen und weniger radikalen sozialdemokratischen Strategien wie etwa der Ausbau der Mitbestimmung oder die Vergrösserung der staatlichen Einflusssphäre ihre Bedeutung beibehalten. Aber auch auf der andern Seite des politischen Spektrums macht es den Anschein, als ob sich die Einwände gegen das System der sozialen Marktwirtschaft, zu dessen Eigenschaften auch ein bestimmtes Ausmass wirtschaftlicher Potenz des Staates gehört, abgeschwächt hätten. In dem von den Freisinnigen vorgelegten Versuch einer Konkretisierung ihres Wahlslogans «Mehr Freiheit und Selbstverantwortung – weniger Staat» liegt der Hauptakzent nicht mehr auf der noch 1980 mit einer von 85 Nationalräten unterzeichneten Motion geforderten Privatisierung bisher von der öffentlichen Hand erfüllter Aufgaben, sondern eher auf einer gesteigerten Effektivitätskontrolle staatlichen Handelns. Möglichkeiten zur Privatisierung staatlicher Aufgaben werden nun vorwiegend im Bereich der von den Kantonen und Gemeinden erbrachten Dienstleistungen erblickt. Zu dieser freundlicheren Beurteilung des Staates haben wahrscheinlich auch Untersuchungen beigetragen, welche darlegten, dass von einem andauernden Machtzuwachs der öffentlichen Hand seit einigen Jahren keine Rede mehr sein kann. Die Staatsquote und weitere Gradmesser für die staatliche Aktivität haben sich in der Zeit von 1976 bis 1980 zurückgebildet (die Staatsquote von 28,3 % auf 26,4%), und auch der Anteil der Bundesbeamten am Bevölkerungstotal ist seit 1960 stabil geblieben.

Programmdiskussionen SGB und SPS zu Wirtschaftsordnung

Das weitgehend erschütterungsfreie Geschehen brachte allerdings die prinzipiellen Kritiken am bestehenden Wirtschaftssystem nicht zum Verstummen. Der im Vorjahr präsentierte Entwurf für ein neues sozialdemokratisches Parteiprogramm, worin insbesondere die Errichtung einer auf selbstverwalteten Betrieben aufbauenden Ordnung postuliert wird, stiess im parteiinternen Vemehmlassungsverfahren sowohl bei der Führung als auch bei der Basis auf grosse Skepsis. Der Parteitag beauftragte eine Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung des Entwurfs. Die von den Vertretern des Umweltschutzes an der gegenwärtigen Wirtschaftsordnung geübte Kritik bezieht sich weniger auf die Besitz- und Verfügungsrechte als vielmehr auf die wirtschaftlichen Ziele der Unternehmungen. Das quantitative Wachstum, welches seinen typischen Ausdruck in der Massgrösse des Sozialprodukts findet, muss nach Ansicht der Ökologen durch ein qualitatives Wachstum ersetzt werden. Bei dessen Berechnung soll die Rücksichtnahme auf Sozialindikatoren wie z.B. die natürliche Umwelt und die menschliche Gesundheit mindestens ebenso hoch bewertet werden wie die mengenmässige Produktion.

Programmdiskussionen SGB und SPS zu Wirtschaftsordnung

Die mit der Teilrevision des Aktienrechtes befasste Expertenkommission konnte ihren Entwurf noch nicht vorlegen. Am Schweizerischen Juristentag wurde zudem moniert, dass das Aktienrecht – auch in seiner revidierten Form – der Realität der Konzerne (Aktiengesellschaften in gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen) nicht gerecht werde und deshalb durch ein Konzernrecht ergänzt werden müsse. Die Banken vereinbarten unter sich auf freiwilliger Basis eine Neugestaltung der Vorschriften über die Ausübung des Depotstimmrechts. Der durch die Banken vertretene Aktionär soll insbesondere besser informiert werden und der Bank unter Umständen Anweisungen über die Stimmabgabe erteilen können.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die vom EJPD mit der Überarbeitung des Entwurfs für die Revision des Aktienrechtes beauftragte Kommission konnte ihre Aufgabe noch nicht beenden. Da sie sich auf die Revisionspunkte des ersten Entwurfs beschränkt, beantragte Nationalrat Muheim (sp, LU), in einer anschliessenden zweiten Etappe sollten weitere, vor allem von der Linken als nicht mehr zeitgemäss empfundene Bestimmungen dieses Gesetzes einer Revision unterzogen werden. Der Rat überwies die Motion, welche namentlich die Abänderung der Bestimmungen über das Depotstimmrecht der Banken sowie über die Gründung von Aktiengesellschaften fordert, nur als Postulat.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Das 1976 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zum Expertenentwurf für eine Teilrevision des Aktienrechtes hatte derart entgegengesetzte Stellungnahmen ergeben, dass der Landesregierung ein Festhalten an diesem Vorschlag nicht angebracht erschien. Im Dezember 1978 setzte deshalb Bundesrat Furgler eine neue Kommission ein, welche bei ihrer Arbeit insbesondere die Einwände der Wirtschaft gegen die angeregte Veröffentlichung der sogenannten Stillen Reserven berücksichtigen soll. Der von Rechtswissenschaftern und vom Gewerkschaftsbund vertretenen Forderung, angesichts der durch die Gründung von Konzernen und Kleinaktiengesellschaften eingetretenen neuen Situation sei eine Totalrevision des aus dem Jahre 1936 datierenden Gesetzes durchzuführen, soll hingegen nicht entsprochen werden.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die in der Einleitung des Kapitels erwähnten Wirtschaftsskandale liessen vielerorts die Erkenntnis wachsen, dass die sich in Arbeit befindliche Teilrevision des Aktienrechtes tatsächlich nötig sei. Bedauert wurde in diesem Zusammenhang allerdings, dass im diskutierten Entwurf eine wirksame Stärkung der Minderheitsaktionäre gegenüber der Mehrheit und dem Management nicht vorgesehen ist. Vorgeschlagen wurde deshalb die Aufnahme des im Ausland mit Erfolg praktizierten Rechts der Minderheit, die Einsetzung einer Sonderprüfungskommission zu verlangen, falls ihr die Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat bedenklich erscheint.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Mit der Teilrevision des Aktienrechtes soll unter anderem die Position des Aktienbesitzers gestärkt werden. Als Gegenstück zu ihren verbesserten Finanzierungsmöglichkeiten sollen die Gesellschaften die Pflicht zu einer offeneren Informationspolitik gegenüber ihren Aktionären und der Öffentlichkeit übernehmen. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Vernehmlassungsverfahren zeigte aber, dass gerade der Forderung nach vermehrter Transparenz der heftigste Widerstand erwuchs: Sowohl der Vorort und die Bankiervereinigung als auch die FDP befürchten von der in Aussicht gestellten Vorschrift über die Offenlegung der «Stillen Reserven» eine Beeinträchtigung der Finanzautonomie der Aktiengesellschaften, daneben aber auch die Gefahr neuer steuerlicher Forderungen von seiten des Staates. Abgesehen von der Klärung der Stellung des Aktionärs wird die Teilrevision des Aktienrechtes ebenfalls für die effektivere Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen von Bedeutung sein; diese sind gerade in der gegenwärtigen Rezessionszeit in einem erschreckenden Ausmass publik geworden.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht