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Im Oktober 2021 reichte die FK-NR eine parlamentarische Initiative für eine Änderung der Rechtsgrundlagen zur Budgetberatung ein. Gefordert wurden Änderungen bei der Behandlung der Bundesbeschlüsse über den Voranschlag, über die Planungsgrössen im Voranschlag und über den Finanzplan, wobei insbesondere eine grössere Kohärenz bei den Regelungen zu Eintreten, zur Gesamtabstimmung und zur Rechtsfolge der Ablehnung des Einigungsantrags hergestellt werden sollte. Man habe seit der Einführung des Neuen Führungsmodell für die Bundesverwaltung (NFB) mehrere «Kinderkrankheiten» festgestellt, die es jetzt zu beheben gelte. Im Dezember 2021 gab die FK-SR der parlamentarischen Initiative Folge, woraufhin ihre Schwesterkommission nun eine Vorlage ausarbeiten wird.

Rechtsgrundlagen zur Budgetberatung (Pa.Iv. 21.503)

Ein Novum stellte der Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 dar, den die FK-NR in einer parlamentarischen Initiative Mitte November 2020 forderte. Demnach soll dem Parlament ein Notbudget präsentiert werden, für den Fall dass der Voranschlag 2021 nicht zu Ende beraten werden könne, forderte die Kommission mit 17 zu 1 Stimme bei 6 Enthaltungen. Da es auf Bundesebene keine gesetzliche Regelung für den Fall eines budgetlosen Zustandes gebe – eine entsprechende parlamentarische Initiative der SPK-SR (Mo. 16.3941) und eine Motion Feller (fdp, VD; Mo. 16.3941) waren 2017 und 2018 unerfüllt zurückgezogen worden –, aufgrund der Corona-Epidemie aber ein nicht zu Ende beratenes Budget nicht ausgeschlossen werden könne, solle dieser Einzelfall nun geregelt werden.
Nach der Zustimmung der FK-SR erarbeitete die nationalrätliche Finanzkommission den Entwurf für einen entsprechenden Bundesbeschluss. Demnach soll der vom Bundesrat vorgelegte Voranschlag 2021 mitsamt allen Nachmeldungen als Grundlage des Übergangsvoranschlags dienen; Vorrang hätten jedoch Mehrheitsanträge der Finanzkommissionen, wobei bei unterschiedlichen Haltungen der beiden Kommissionen jeweils der geringere Betrag gelten solle. Davon sollen für die ersten drei Monate des Jahres 100 Prozent der Corona-Voranschlagskredite, der Verpflichtungskredite und sämtliche Kreditverschiebungen sowie 50 Prozent der sonstigen Voranschlagskredite vorläufig genehmigt werden. Da die meisten Kosten bereits Anfang Jahr anfielen, müsse bereits zu Beginn des Jahres ein grosser Teil der Kredite zugänglich sein, wurde argumentiert. Der Bundesrat begrüsste in einer Stellungnahme das Vorgehen der Kommission und beantragte dem Parlament, auf die parlamentarische Initiative einzutreten.
Zu Beginn der Wintersession behandelten National- und Ständerat den entsprechenden Bundesbeschluss. Ohne grosse Diskussionen nahmen sowohl Nationalrat (160 zu 1 Stimme) als auch Ständerat (34 zu 0 Stimmen) den Beschluss überaus deutlich an.

Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022-2024

Aufgeschreckt durch die anfängliche Ablehnung des Voranschlags 2017 durch die Mehrheit des Nationalrats verlangte die SPK-SR im Februar 2017 die Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung für den Fall eines budgetlosen Zustandes auf Bundesebene. Das Bundesrecht kenne keine Regelungen für diesen Fall, der aber durchaus realistisch sei und seit 1872 bereits siebenmal eingetreten sei. Damals habe man sich «mit Ad-hoc-Beschlüssen durchgewurstelt», nun solle aber Rechtssicherheit hergestellt werden, unter anderem auch um dem Bundesrat beim Ad-hoc-Prozess nicht zu viel Einfluss zu gewähren. Im April desselben Jahres sprach sich die nationalrätliche Kommission aber mit 17 zu 5 Stimmen gegen die Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung aus. Eine solche sei nicht zwingend nötig – wie gesehen gehe es auch ohne – und würde den Druck auf die Räte, eine Einigung zu erzielen, verringern. Dies könne dazu führen, dass nicht mehr nach Lösungen gesucht werde, argumentierte die Kommission und pflichtete damit der Argumentation des Bundesrates zu einer ähnlich lautenden Motion Feller (fdp, VD; Mo. 16.3941) bei. Im Juni 2017 zog die SPK-SR die Initiative zurück.

Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung

Auf Anstoss einer parlamentarischen Initiative der nationalrätlichen Finanzkommission änderte das Parlament das Einigungsverfahren beim Voranschlag dahingehend, dass beim Scheitern eines Einigungsantrags künftig der in der dritten Beratungsrunde beschlossene tiefere Betrag oder Personalbestand als definitiver Beschluss gilt. National- und Ständerat nahmen eine entsprechenden Teilrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes mit 139 zu 8 bzw. 42 zu 0 Stimmen an.

Parlamentarische Initiative für ein Einigungsverfahren beim Voranschlag
Dossier: Vorstösse zu Reformen des Parlamentsgeseztes 1992-2000

Eine Motion Steinemann (fp, AG) (Mo. 93.3594) von 1993, die den Bundesrat beauftragen wollte, nur noch Voranschläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten, wurde von Bundesrat Stich als untaugliches Mittel zur Haushaltsanierung abgelehnt und vom Nationalrat verworfen. Der Ständerat überwies jedoch ein Postulat Cavelty (cvp, GR) (Po. 93.3566), welches den Bundesrat aufforderte, die Einsetzung eines Sparbeauftragten zu prüfen. Bundesrat Stich wehrte sich vergeblich gegen diesen seiner Ansicht nach unnötigen Vorstoss. Bürgerliche Parteien kündigten zudem an, dass sie Art. 42bis BV, der den Bund verpflichtet, Defizite abzutragen, verschärfen wollten. In einem ersten Schritt wurde eine parlamentarische Initiative Bührer (fdp, SH) (Pa.Iv. 94.422) eingereicht, die fordert, dass das Wachstum der Ausgaben das geschätzte mittelfristige Wachstum des Bruttoinlandprodukts nicht übersteigen dürfe. Ausnahmen sieht die Initiative nur im Fall eines real rückläufigen Bruttoinlandprodukts vor.

Pa.Iv. Bührer zur Beschränkung des Ausgabenwachstums