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  • Jositsch, Daniel (sp/ps, ZH) NR/CN

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Um den Vorschlägen des Bundesrates zur Anpassung der Strafprozessordnung nicht vorzugreifen – diese sollten Anfang 2019 dem Parlament vorgelegt werden –, verlängerte der Nationalrat auf Antrag seiner Rechtskommission die Frist für die vier parlamentarischen Initiativen Poggia (mcg, GE; Pa.Iv. 12.463 und Pa.Iv. 12.492) und Jositsch (sp, ZH; Pa.Iv. 12.495 und Pa.Iv. 12.497) um weitere zwei Jahre bis zur Wintersession 2020.

Parlamentarische Initiativen zur Anpassung der Strafprozessordnung (Pa.Iv. 12.463, 12.492, 12.495 und 12.497)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)

Die geltende Rechtslage lässt Angehörige von Opfern, die durch eine Straftat ums Leben gekommen sind, nur dann als Privatkläger auftreten, wenn sie Zivilklage gegen die beschuldigte Person erheben. Kann gegen die beschuldigte Person keine Zivilklage erhoben werden, beispielsweise gegen medizinisches Personal öffentlicher Spitäler, können die Angehörigen der verstorbenen Person keine unmittelbare Verletzung ihrer eigenen geistigen, körperlichen oder sexuellen Integrität geltend machen (Pa.Iv. 12.463). Auch bei einem überlebenden Opfer sei nicht klar, ob dieses im Prozess als Partei auftreten könne, selbst wenn es gegen die beschuldigte Person keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann (Pa.Iv. 12.492). Zur Beseitigung dieser Ungleichheiten und Unklarheiten betreffend die Privatklägerschaft im Strafprozess hatte Mauro Poggia (mcg, GE) im Jahr 2012 zwei parlamentarische Initiativen zu entsprechenden Anpassungen der Strafprozessordnung eingereicht.

Auch Daniel Jositsch (sp, ZH) wollte mit zwei im gleichen Jahr eingereichten parlamentarischen Initiativen die Strafprozessordung ändern. Zum einen soll die Gefahr einer Wiederholungstat auch bei Ersttätern und nicht wie bisher nur bei Wiederholungstätern als Haftgrund vorgesehen werden (Pa.Iv. 12.495), zum anderen soll bei Haft- und Haftentlassungsentscheiden nicht nur der verhafteten Person, sondern auch der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht zukommen (Pa.Iv. 12.497).

Allen vier Initiativen wurde von den Rechtskommissionen beider Räte Folge gegeben. Der Nationalrat verlängerte im Frühling 2016 auf Antrag seiner Kommission die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Frühjahrssession 2018. Bei Anpassungen der Strafprozessordnung will man vorerst Zurückhaltung üben, bis der Bundesrat dem Parlament bis spätestens Ende 2018 ohnehin einen Revisionsentwurf zur Strafprozessordnung vorgelegt haben wird.

Parlamentarische Initiativen zur Anpassung der Strafprozessordnung (Pa.Iv. 12.463, 12.492, 12.495 und 12.497)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)

Das Unmittelbarkeitsprinzip im Strafverfahren wird nicht gestärkt. Der Nationalrat gab in der Wintersession einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Jositsch (sp, ZH) mit 103 zu 75 Stimmen keine Folge. Der Initiant hatte verlangt, dass bei schweren Fällen die wichtigsten Beweise nicht im Untersuchungsverfahren, sondern in der Hauptverhandlung abgenommen würden. Die grosse Kammer entschied sich jedoch mit Blick auf die anstehende Revision der Strafprozessordnung, Zurückhaltung zu üben.

Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess (Pa.Iv. 12.494)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)

Das abgekürzte Verfahren, bei dem sich die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf einen Urteilsvorschlag einigen können, bleibt bestehen. Der Nationalrat sprach sich mit der Ablehnung einer parlamentarischen Initiative Jositsch (sp, ZH) gegen die Abschaffung des 2011 eingeführten Verfahrens aus. Zwar sei es möglich, dass das Verfahren mehr zur Anwendung komme, als der Gesetzgeber beabsichtigt hatte. Dennoch würden die Vorteile die Nachteile überwiegen.

abgekürzte Verfahren (Pa.Iv. 12.496)

Keinen Erfolg hatte eine auf eine Erhöhung des Rechtsschutzes abzielende parlamentarische Initiative Jositsch (sp, ZH). Der Vorstoss forderte, dass die Erfordernis der Arglist beim Betrugstatbestand, welche dem Opfer eine Eigenverantwortung auferlegt, eingeschränkt wird. Damit sollten schwächere Personen besser vor Betrügern geschützt werden. Der Nationalrat sah jedoch mit Ausnahme der SP keinen Handlungsbedarf und gab der Initiative keine Folge.

Arglist (Pa.Iv. 12.438)

Die beiden überwiesenen, inhaltlich identischen und auf das Grounding der Swissair zurückgehenden Motionen Jositsch (sp, ZH) (08.3806) und Janiak (sp, BL) (08.3930) verlangten eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten. Weil in den Vorstössen „Wirtschaftsdelikte“ nicht genauer definiert wurde, schlug der Bundesrat eine allgemeine Verlängerung der Verjährungsfristen von sieben auf zehn Jahre bei schwersten Vergehen, für die im Gesetz die Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden kann, vor. Dadurch sollte die Strafbehörde mehr Zeit bei der Strafverfolgung erhalten. Im Ständerat wurden die vorgeschlagenen Änderungen im StGB und im Militärstrafgesetz ohne Gegenstimme angenommen. Im Sommer stimmte auch der Nationalrat mit 102 zu 78 Stimmen der Verlängerung der Verfolgungsverjährung zu, wobei die Vorlage von der SVP und der FDP, die keinen Handlungsbedarf sahen, bekämpft wurde. Die beiden Motionen wurden folglich abgeschrieben.

Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten verlängert (BRG 12.082)
Dossier: Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten 2013

Um Straftaten aufzuklären, werden oft Polizeibeamte in das kriminelle Umfeld eingeschleust. Solche als verdeckte Ermittlungen bezeichnete Massnahmen waren bis zum Inkrafttreten der Strafprozessordnung 2011 im Bundesgesetz über verdeckte Ermittlungen (BVE) geregelt. In seiner ständigen Praxis hielt das Bundesgericht fest, dass nur verdeckte Ermittlungen von gewisser Intensität und Dauer unter diese Regelungen fielen, einfache Lügen oder einfache Scheinkäufe jedoch keine gerichtliche Bewilligung bräuchten. 2008 änderte das Bundesgericht seine Meinung und stellte fortan jede verdeckte Ermittlung unter die Regelung des BVE (6B 777/2007 Erw. 3.6.4). Diese Praxisänderung konnte nicht mehr in die neue Strafprozessordnung aufgenommen werden. Damit ergab sich, dass für die präventive verdeckte Ermittlung und für selbstständige, polizeiliche verdeckte Ermittlung seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr im Bundesrecht bestand. Scheinkäufe der Polizei im Drogenkleinhandel waren so fortan nicht mehr möglich. Um diese Lücke zu beheben, reichte Nationalrat Jositsch (sp, ZH) 2008 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Wiedereinführung der engen Definition von verdeckten Ermittlungen in der Strafprozessordnung fordert. Nach der Zustimmung beider Rechtskommissionen (RK-NR und RK-SR) erarbeitete die Rechtskommission des Nationalrates einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung. Dieser Entwurf sieht vor, dass der Begriff der verdeckten Ermittlung nur noch jene Ermittlungshandlungen erfasst, bei denen Angehörige der Polizei nicht als solche erkennbar sind und im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Einsatzes, unter Verwendung einer durch falsche Urkunden abgesicherten Identität, in ein kriminelles Milieu einzudringen versuchen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Massnahmen von minderer Art sollen neu als verdeckte Fahndungen bezeichnet und separat in der Strafprozessordnung geregelt werden. Nicht geregelt werden jedoch weiterhin die präventiven verdeckten Ermittlungen, da diese unter das Polizeirecht und somit in den Kompetenzbereich der Kantone fallen. Die vom Bundesrat beantragte Änderung, dass nicht nur aktives, sondern auch passives, täuschendes Verhalten unter die neue Regelung fallen sollte, wurde von beiden Kammern angenommen und das Gesetz in der Wintersession von beiden Räten einstimmig verabschiedet.

verdeckte Ermittlungen

Im Anschluss an die Motionen Jositsch (sp, ZH) (08.3806) und Janiak (sp, BL) (08.3930), welche die Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten forderten, gab der Bundesrat eine Änderung des StGB in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf sieht nicht eine spezielle Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte vor, sondern will die Verjährungsfrist je nach Tatschwere erhöhen.

Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten verlängert (BRG 12.082)
Dossier: Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten 2013

Da die Ermittlungen bei grossen Wirtschaftsdelikten oft sehr umfangreich, komplex und damit zeitraubend sind, beantragte Nationalrat Jositsch (sp, ZH) mit einer Motion eine Verlängerung der Verjährungsfristen für derartige Delikte, damit ein Strafprozess überhaupt durchgeführt werden kann. Mit dem Einverständnis des Bundesrates überwiesen beide Parlamentskammern den Vorstoss.

Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten (Mo. 08.3806)
Dossier: Verlängerung der Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten 2013

Wie die jüngste Vergangenheit auch in der Schweiz (Swissair, UBS) drastisch vor Augen geführt hat, können Managementfehler in privaten Unternehmen diese und manchmal auch die öffentliche Hand riesige Beträge kosten. Strafrechtlich verfolgt wird nach geltendem Recht nur die willentliche Schädigung eines Unternehmens, nicht aber fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen. Mit einer parlamentarischen Initiative versuchte dies Nationalrat Jositsch (sp, ZH) zu ändern. Er schlug vor, dass auch grobfahrlässiges Fehlverhalten von Managern strafrechtlich verfolgt werden kann. Auf Antrag der Rechtskommission gab der Rat diesem nur von der SP, nicht aber von der GP unterstützten Vorstoss keine Folge.

Managementfehler Strafrechtlich verfolgt

Gegen den Widerstand der Linken überwies der Nationalrat eine Motion Joder (svp, BE) für eine Verschärfung des Strafrahmens für vorsätzlich begangene Körperverletzung (Mo. 08.3131). Der Bundesrat hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen für schwere Körperverletzung mit Strafen von minimal 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsentzug eigentlich gross genug sei, von den Gerichten aber nicht immer ausgeschöpft werde. Gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten würden gemäss Bundesrat nur selten die strengst möglichen Strafen ausgesprochen. Eine Motion Fiala (fdp, ZH) für eine Verschärfung des Strafrahmens für Kinderpornografie (Mo. 08.3609) wurde von der Regierung mit dem selben Argument bekämpft und vom Nationalrat angenommen. Der Nationalrat überwies in der Folge ein Postulat Jositsch (sp, ZH) (Po. 09.3366), das vom Bundesrat einen Bericht darüber verlangt, ob die Gerichte den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen effektiv ausnutzen. Gewalttaten mit schweren Körperverletzungen oder gar Todesfolgen sind in den letzten Jahren oft von Jugendlichen begangen worden. Eine Motion Schlüer (svp, ZH) (Mo. 09.3314), der bei derartigen Fällen die Altersgrenze für die Beurteilung nach dem Jugendstrafrecht vom vollendeten 19. auf das 16. Altersjahr senken wollte, scheiterte jedoch mit 69 zu 114 Stimmen im Nationalrat. Nicht besser ging es einer analogen Motion Reimann (svp, AG) (Mo. 09.3733) im Ständerat. Der Bundesrat hatte auch diese beiden Vorstösse zur Ablehnung beantragt. Seine Ansicht begründete er u.a. auch in seiner Antwort auf eine Interpellation Rickli (svp, ZH) (Ip. 09.3784). Eine Debatte über die ungenügende Ausschöpfung des Strafrahmens durch die Gerichte fand auch in den Medien statt.

Verschärfung des Strafrahmens für vorsätzlich begangene Körperverletzung und für Kinderpornografie (Mo. 08.3131 und Mo. 08.3609)
Dossier: Revision des Sanktionenrechts (Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches)
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)