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1990 hatte das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, die Infektion mit dem aidsauslösenden HI-Virus sozialversicherungsrechtlich als Krankheit zu bezeichnen. Dieses Urteil war seither immer wieder kritisiert worden, weil es für die Betroffenen, die oft noch über Jahre ohne Anzeichen einer Erkrankung weiterleben können, schwerwiegende negative Auswirkungen in den Bereichen Arbeitsmarkt und Sozialversicherungen haben kann. Das EVG nahm eine aktuelle Auseinandersetzung zwischen einem HIV-Positiven und einer Krankenkasse zum Anlass, seine Rechtssprechung einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis sah sich das Gericht aber in seiner Haltung bestätigt. Die Gleichstellung einer HIV-Infektion mit einer effektiv bestehenden Krankheit werde durch die Ergebnisse der jüngsten Aids-Forschung keineswegs widerlegt, sondern vielmehr noch gestützt. Es sei heute eine breit akzeptierte Haltung, dass HIV möglichst früh und mit kombinierten Medikamenten angegangen werden müsse. Auch auf dem Hintergrund des neuen KVG erscheine es folgerichtig, in der Rechtssprechung nicht nur die bereits vorhandene Störung der Gesundheit als Krankheit zu werten, sondern auch einen Zustand, der den Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt.

Bundesgericht fällte einen Grundsatzentscheid zur Übertragung von AIDS (1990)

Im Vorjahr hatte sich das BSV geweigert, den privaten Institutionen, welche zur Beherbergung AIDS-Kranker geschaffen worden waren, Beiträge aus der Invalidenversicherung auszurichten, da es sich hier um eigentliche Sterbe-Heime handle, eine soziale und berufliche Eingliederung, wie sie die IV anstrebt, also nicht mehr gegeben sei. Das Basler «Light-House», die erste Einrichtung dieser Art in der Schweiz, reichte umgehend Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein. Dieses gab ihm Recht und befand, der Invaliditätsbegriff, wie ihn das Gesetz umschreibt (gesundheitlich bedingte bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit), sei durchaus auf AIDS-Kranke anzuwenden, weshalb AIDS-Wohnheime weiterhin Anspruch auf Betriebsbeiträge aus der IV hätten. Zudem handle es sich bei den AIDS-Sterbeheimen um Stätten der sozialen Integration, da ohne Institutionen wie das «Lighthouse» AIDS-Kranke im Endstadium in Spitäler eingeliefert werden müssten, wo sie – abgesehen von Phasen stationärer Behandlung – nicht angemessen untergebracht wären.

AIDS-Wohnheime haben Anspruch auf Betriebsbeiträge aus der IV (1992)

Das Bundesgericht fällte einen Grundsatzentscheid, der nicht ohne Folgen für die Sozialversicherungen und den Arbeitsbereich bleiben dürfte. Das BAG und die Eidgenössische Fachkommission für AIDS-Fragen hatten immer wieder betont, HIV-Seropositivität sei wohl ein behandlungsbedürftiger Zustand, nicht aber eine eigentliche Krankheit. Der Kassationshof des Bundesgerichts bestätigte nun die Verurteilung eines HIV-Positiven mit der Begründung, die Übertragung des AIDS-Virus auf einen ahnungslosen Intimpartner bedeute eine vorsätzliche schwere Körperverletzung und eine vorsätzliche Verbreitung einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit (Art. 122 und 231 StGB).

Stellung der HIV-Positiven und Aids-Kranken in den Sozialversicherungen