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Im Dezember 2019 veröffentlichte Swiss Life eine ausführliche Studie zum Gender Pension Gap, beruhend auf Sozialversicherungsdaten des Jahres 2012. Darin verdeutlichte sich einmal mehr der grosse Unterschied zwischen den Altersrenten der Männer und Frauen. Demnach erhielten Frauen durchschnittlich über alle drei Säulen der Altersvorsorge hinweg eine um einen Drittel tiefere Rente als Männer, was in etwa CHF 20'000 pro Jahr entspreche. 90 Prozent der Differenz stammte aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), in der Frauen aus verschiedenen Gründen deutlich schlechter fahren als Männer. Einerseits weisen Frauen einen durchschnittlich um über 20 Prozent tieferen Anstellungsgrad auf als Männer. Dadurch erhalten sie durchschnittlich weniger Lohn und bezahlen folglich weniger Beiträge. Der Koordinationsabzug ist zudem vom Anstellungsgrad unabhängig, so dass Frauen anteilsmässig deutlich weniger Geld ansparen können als Männer. Zudem fallen die Löhne der Frauen auch häufiger unter die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge, wodurch ihre Löhne in der beruflichen Vorsorge manchmal gar nicht versichert sind. Schliesslich bestehen noch immer Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern; Frauen erhalten durchschnittlich 18 Prozent weniger Lohn als Männer. Inwiefern dieser Unterschied auf strukturelle Faktoren oder Diskriminierung zurückzuführen ist, bleibt umstritten.
Deutlich geringer als in der beruflichen Vorsorge sei der Geschlechterunterschied bei der AHV, weist die Studie aus, «da dort die Abhängigkeit von jahrzehntelang angespartem Vermögen wegen Witwenrente, Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Splitting des Erwerbseinkommens» sowie Minimal- und Maximalrente weniger gross sei.
Am grössten ist der Gender Pension Gap gemäss der Studie von Swiss Life zwar bei Verheirateten, dort zeigten sich dessen Folgen aber häufig weniger stark, weil die Ehepartner ihre Einkommen zusammenlegen würden. Besonders stark ins Gewicht fielen die Geschlechterunterschiede stattdessen bei geschiedenen Rentnerinnen, von denen entsprechend rund ein Drittel EL beziehe. Auch bei Konkubinatspartnerinnen, die sich über längere Zeit um die Kinder kümmerten, falle die Differenz bei einer Trennung entsprechend deutlich aus.
Der Bericht zeigte jedoch auch eine Verbesserung der Situation auf. So sei die Erwerbsquote der Frauen zwischen 1996 und 2017 um fast 10 Prozent gestiegen und betrage nun durchschnittlich 60 Prozent. Der Gender Pension Gap habe sich demnach von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert; nach wie vor erhielten Männer somit aber deutlich höhere Renten als Frauen.

Studie zum Gender Pension Gap (2019)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Im Juni 2019 erschien die 19. Studie von Swisscanto, einem Dienstleistungsunternehmen unter anderem für Pensionskassen, zu den Pensionskassen. 531 Vorsorgeeinrichtungen hatten teilgenommen – bei denen zusammen 3.8 Mio. Menschen versichert sind und die insgesamt CHF 660 Mrd. verwalten – und Fragen zu ihrem Umwandlungssatz und zu den bereits von ihnen getroffenen Massnahmen zur Schliessung der Beitragslücken beantwortet. Die Studie hielt fest, dass die Renten von Personen, die heute einer Pensionskasse beitreten, in 40 Jahren eine um 28 Prozent niedrigere Rendite einbringen werden als diejenigen von Personen, die vor 10 Jahren beigetreten sind. Der Umwandlungssatz war von 2010 bis 2018 von 6.74 Prozent auf 5.73 Prozent gesunken und die Studienautorinnen und -autoren rechneten mit einer weiteren Reduktion bis 2023 auf 5.45 Prozent. Damit liege aber der Umwandlungssatz noch immer deutlich höher als er rein rechnerisch sein müsste: Der korrekte Umwandlungssatz liege bereits heute bei 4.9 Prozent, war der Studie zu entnehmen. 5 Prozent stellt jedoch die Grenze dar, unter der die Versicherten bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung nach ihrer Pensionierung von 20 Jahren nicht nur keine Rendite mehr erhalten, sondern gar weniger zurückerhalten, als sie insgesamt einbezahlt haben (aktuelle Lebenserwartung der 65-Jährigen (2017, Männer. 85 Jahre, Frauen: 87.5 Jahre).
Insgesamt habe sich gemäss der Studie der Anteil des Lohns, der den Rentnerinnen und Rentnern ausbezahlt wird, über die Jahre stark reduziert: 2013 habe der versicherte Lohn noch bei 80 Prozent gelegen, Ende 2018 habe er im Median noch 69 Prozent betragen.
Diese Veränderungen seien auf die steigende Lebensdauer der Versicherten und auf das schlechte Zinsumfeld zurückzuführen; dadurch bliebe den Pensionskassen trotz verschiedener Massnahmen eine Beitragslücke von 15 Prozent. Zur Frage, wie diese geschlossen werden könnte, machte die Studie verschiedene Vorschläge: Einerseits könnten die Sparbeiträge um 18 Prozent erhöht werden; eine Massnahme, die 90 Prozent der Pensionskassen bereits vorgenommen haben. Eine Verlängerung der Beitragsdauer um 7.2 Jahre – nach hinten oder vorne – würde das Problem ebenfalls lösen; 25 Prozent der Pensionskassen haben ihr Beitrittsalter entsprechend bereits unter 25 Jahre gesenkt. Helfen würden auch Sondereinlagen von Arbeitgebenden, wobei die Studie festhält, dass 36 Prozent aller Kassen bereits Einlagen der Arbeitgebenden oder des Wohlfahrtsfonds erhalten hätten. Die Studie betont entsprechend die Bereitschaft der Arbeitgebenden, Hand zu bieten für eine Lösung. Weiter würde eine Senkung des Koordinationsabzugs um CHF 6'000 (bisher: CHF 24‘885) für eine ausgeglichene Rechnung reichen. Eine weitere Möglichkeit sei eine verstärkte private Vorsorge. Würden Personen ab 25 Jahren CHF 1'895 pro Jahr auf ein 3a-Zinskonto oder CHF 1'005 pro Jahr auf ein 3a-Wertschriftenkonto (bei 3 Prozent Rendite) einzahlen, wäre die Differenz ebenfalls getilgt. Schliesslich würde eine um 0.7 Prozentpunkte bessere Performance der Pensionskassen reichen, was die Autoren der Studie jedoch nicht als kurzfristig plausible Option erachteten. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass die grossen Pensionskassen um 0.5 Prozentpunkte besser abschnitten als die kleineren, was auf ihre breitere Investitionstätigkeit, ihre schnelleren Reaktionen auf Marktentwicklung und ihre grössere Risikofreude zurückzuführen sei.

Swisscanto-Studie

Eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes für das Jahr 2019 auf einen «historischen Tiefststand» (Tages-Anzeiger) von 0.75 Prozent empfahl die BVG-Kommission dem Bundesrat im Herbst 2018. Da der durchschnittliche Zinssatz auf absehbare Zeit weiter falle, müsse man den «Satz den Realitäten anpassen», erklärte Christine Egerszegi als Kommissionspräsidentin. Neu orientierte sich die Kommission vor allem an den 10-jährigen anstelle der 7-jährigen Bundesobligationen. Im November 2018 entschied sich der Bundesrat jedoch zum ersten Mal seit fast zehn Jahren, der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen und stattdessen den Mindestzinssatz bei 1 Prozent zu belassen. Bei einer erwarteten Inflation von 1 Prozent würden die Versicherten so zumindest kein Geld verlieren, beurteilten die Medien diesen Entscheid.

BVG-Mindestzinssatz 2019
Dossier: Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes (seit 2003)

Im Oktober 2018 erliess die OAK BV Weisungen, welche die Transparenz von Pensionskassen zum Beispiel bezüglich Risikoverteilung und Entscheidungsstrukturen verbessern sollten. Eigentliche Adressaten dieser neuen Weisungen waren die sogenannten Schweizer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Sammelstiftungen richten sich an kleinere Unternehmen, für die sich eigene Vorsorgeeinrichtungen nicht lohnen, und führen für die angeschlossenen Unternehmen jeweils einzelne eigene Vorsorgewerke. Auch Gemeinschaftseinrichtungen übernehmen die Vorsorge für verschiedene Unternehmen, diese stellen jedoch Solidargemeinschaften mit einem gemeinsamen Reglement dar. Da der Konzentrationsprozess bei den Vorsorgeeinrichtungen steige, wachse die Bedeutung dieser Zusammenschlüsse, berichteten die Medien. Ende 2016 seien bereits 60 Prozent der aktiven Versicherten bei einer von ihnen versichert gewesen. Mit ihrer Grösse nehme zudem auch das Interesse der OAK BV an ihnen zu, zumal sie sehr unterschiedliche und teilweise sehr komplexe Strukturen aufwiesen und ein grosser Wettbewerb zwischen ihnen herrsche. Gemäss OAK BV bestünden folglich grössere Anforderungen an Governance, Transparenz und Finanzierungssicherheit für diese Art der Vorsorgeeinrichtungen. Da Sammeleinrichtungen durch das BVG aber kaum geregelt seien, seien dem Spielraum der OAK BV enge Grenzen gesetzt. Dieser Spielraum solle mit den neuen Weisungen ausgedehnt werden.
Dagegen wehrten sich die betroffenen Verbände jedoch im Februar 2019, weil sie hohe administrative Kosten und einen Anstieg der Bürokratie befürchteten. Hanspeter Konrad, Direktor des Schweizerischen Pensionskassenverbands ASIP kritisierte, dass eine solche Regelung zudem die Kompetenz der OAK BV überschreite; ein Vorwurf, der Alex Kuprecht (svp, SZ) zum Einreichen einer entsprechenden Interpellation (Ip. 18.4166) und anschliessend gar einer Motion (Mo. 19.3600) veranlasste.

Die Problematik solcher Sammelstiftungen verdeutlichten sich kurz darauf an verschiedenen in der Presse diskutierten Fällen. Einerseits wurden Fälle publik, in denen Sammelstiftungen sanierungsunfähige Pensionskassen übernahmen und durch deren Verwaltung solange Geld verdienten, bis deren Kapital aufgebraucht war und der Sicherheitsfonds BVG die ausstehenden Renten übernehmen musste. Verfügt eine Kasse vornehmlich noch über Rentner, deren Renten garantiert sind, und über immer weniger aktive Versicherte, kann sie eine Unterdeckung nicht mehr durch eine Senkung des Umwandlungssatzes kompensieren. Dadurch sinkt der Deckungsgrad immer weiter, bis schliesslich kein Kapital mehr vorhanden ist, um die Renten zu decken. Wie das Bundesgericht bestätigte, darf der Sicherheitsfonds selbst in solchen Fällen erst einspringen, wenn ein Vorsorgeunternehmen sanierungs- und zahlungsunfähig ist, berichteten die Medien.

Sammeleinrichtungen

Im Februar 2018 diskutierte die Presse in verstärktem Ausmass über die Frage der Pensionskassen für Arbeitslose – ein Thema, das immer wieder einmal auf der Bildfläche erscheint. Dabei wurde kritisiert, dass Versicherte bei Verlust ihres Arbeitsplatzes ihr Pensionskassenvermögen auf ein Freizügigkeitskonto transferieren müssten. Fänden sie bis zu ihrer Pensionierung keine Stelle mehr, hätten sie anschliessend nicht mehr die Möglichkeit, eine Rente zu beziehen, sondern müssten ihr gesamtes Kapital auf einmal beziehen. Zwar sei es von Gesetz wegen möglich, dass Gekündigte bei ihrer Pensionskasse bleiben könnten, allerdings böten viele Kassen diese Möglichkeit nicht an. Falls so ein Angebot bestehe, müssten die Gekündigten ihre Beiträge auf den bisherigen Lohn sowie die Arbeitgeberanteile weiterhin bezahlen – was gerade in Anbetracht ihrer Erwerbslosigkeit häufig nicht möglich sei. Zudem sei dieses Angebot auf 2 Jahre beschränkt. Als Alternative präsentierten die Medien die Auffangeinrichtung BVG, bei der man den obligatorischen Teil des Lohnes auch nach einer Kündigung bis zur Pensionierung weiter versichern könne, allerdings ebenfalls unter Bezahlung der eigenen Beiträge sowie der Arbeitgeberbeiträge.

Dieses Problem beschäftigte auch die Politik schon länger. Bereits 2010 hatte Géraldine Savary (sp, VD; Ip. 10.3336) den Bundesrat in einer Interpellation gebeten, eine Möglichkeit aufzuzeigen, mit der arbeitslose Personen weiterhin bei einer Pensionskasse verbleiben könnten. In Griffweite war die Lösung dieses Problems Ende 2016, als das Parlament im Rahmen der Altersvorsorge 2020 (BRG 14.088) die Möglichkeit für Gekündigte schaffen wollte, ab 58 Jahren in der Pensionskasse verbleiben zu dürfen, wobei es ihnen offen gestanden wäre, weiterhin Beiträge zu bezahlen oder nicht. Nach der Ablehnung des Projekts in der Volksabstimmung brachte schliesslich gemäss Tages-Anzeiger Nationalrätin Silvia Schenker (sp, BS) diesen damals unumstrittenen Vorschlag im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (BRG 16.065), bei der auch die allgemeine Frage nach dem Kapitalbezug in der Pensionskasse diskutiert wurde, wieder ein. In der Frühjahrssession 2018 diskutierte der Nationalrat einen entsprechenden Vorschlag, den die Kommissionsmehrheit zuvor unterstützt hatte, der jedoch von einer Minderheit Aeschi (svp, ZG) bekämpft wurde. Aeschi kritisierte, dass keine Klarheit darüber herrsche, welche Kosten eine solche Regelung verursachen würde. Er kritisierte, dass Personen, die keine Beiträge bezahlten, bei ihrer Pensionierung «Anrecht auf die gleiche Rente [hätten] wie alle anderen Personen, die weiter einzahlen», und befürchtete, dass die arbeitenden Personen deren Renten mitfinanzieren müssten. Dem widersprach unter anderem Silvia Schenker, die erklärte, dass sich die Rente auch für die Arbeitslosen aus dem bisherig angehäuften Kapital berechnen lasse und folglich keine Lücke entstehe, welche die arbeitenden Personen decken müssten. Mit 136 zu 51 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) sprach sich der Nationalrat für die Änderung aus. Die ablehnenden Stimmen stammten von einer Mehrheit der SVP-Fraktion. Kein Widerstand folgte in der Sommersession durch den Ständerat: Mit 10 zu 1 Stimmen hatte die SGK-SR die Bestimmung angenommen, stillschweigend folgte ihr auch die kleine Kammer. Mit der Annahme der Revision in der Frühjahrssession 2019 segnete das Parlament schliesslich den Verbleib über 58-jähriger Arbeitsloser in ihren Pensionskassen ab.

Pensionskasse für Arbeitslose

Für einige mediale Aufregung sorgte im April 2018 der Rückzug der Axa Winterthur aus dem BVG-Vollversicherungsgeschäft per Ende 2018. Bisher war die Axa Winterthur der zweitgrösste Anbieter von BVG-Vollversicherungen gewesen; die 260'000 aktiven Versicherten mit einer Vollversicherungslösung machten bisher zudem einen grossen Teil des Geschäfts von Axa Schweiz aus, unter anderem waren sie für mehr als die Hälfte ihrer Prämieneinnahmen verantwortlich, wie die Medien berichteten. Ihre bestehenden Altersrentnerinnen und -rentner werde sie zu denselben Konditionen und mit den ihnen zugeordneten Reserven von CHF 18 Mrd. behalten, erklärte die Axa. Die aktiven Versicherten mit Vollversicherungslösung hätten nun die Möglichkeit, mitsamt ihrem Freizügigkeitskapital, aber ohne die für sie aufgebauten Reserven, zu einer anderen Pensionskasse zu wechseln, etwa zu einer der fünf verbleibenden Anbietenden von Vollversicherungslösungen. Oder sie könnten ihre Vorsorgegelder in eine der drei teilautonomen Sammelstiftungen der Axa mit einem anfänglichen Deckungsgrad von 111 Prozent verschieben lassen, schlug die Axa vor. Bei letzterer Lösung würde die Axa weiterhin die biometrischen Risiken (Tod und Invalidität) decken und die Kapitaleinlagen managen. Im Unterschied zu vorher liege aber das Risiko von Wertschwankungen neu bei den Versicherten, nicht mehr bei der Axa. Die Lebensversicherung lagere somit das gesamte Anlagerisiko in ihre Sammelstiftungen aus, betonte die NZZ. Der Vorteil von solchen Sammelstiftungen liege gemäss Axa darin, dass sie selbst weniger Kapital garantieren müsse und somit auf volatilere Aktien gesetzt und folglich bessere Anlageergebnisse erzielt werden könnten. Die NZZ sprach von einer möglichen Steigerung der Anlagerendite von 1.5 bis 2 Prozent auf 2.5 bis 3 Prozent. Mit der halbautonomen Lösung lägen auch die Risikoprämien 30 Prozent tiefer als bei der Vollversicherungslösung, zudem sei die Regulierung bei Sammelstiftungen deutlich geringer als bei Vollversicherungen, ergänzte die NZZ. Hingegen vermutete die Tamedia den wahren Grund für den Rückzug der Axa eher im Eigenkapital in der Höhe von CHF 2.5 Mrd., welches die Versicherung jährlich gegen Kursschwankungen bereitstellen müsse. Dieses werde mit der Änderung nun freigesetzt.
Gemäss Medien bevorzugen weiterhin viele KMUs Vollversicherungslösungen, die es ihnen ermöglichen, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und die Anlage der Pensionskassengelder Profis zu überlassen. Mit Sammelstiftungen könne man zwar höhere Zinsen erwirtschaften, laufe aber bei einem Börsencrash Gefahr, in Unterdeckung zu geraten. In diesem Fall müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kasse teuer sanieren. Bei Vollversicherungen seien zwar die Zinsen tief, diese erhalte man aber unabhängig von der Lage am Aktienmarkt. Die aktuellen Kunden der Axa-Vollversicherung würden nun bei der Suche nach einem ähnlichen Versicherungsprodukt auf Schwierigkeiten stossen, waren sich die Medien einig, zumal die Nachfrage nach Vollversicherungen deren Angebot schon vor dem Rückzug der Axa überstiegen habe. Die übrigen fünf Anbietenden von Vollversicherungslösungen gaben jedoch an, diese weiterhin anbieten zu wollen – jedoch bei der Aufnahme neuer Kunden zurückhaltend zu sein.
Als unproblematisch erachtete Travail.Suisse den Rückzug der Axa Winterthur, da gewinnorientierte Unternehmen ihrer Meinung nach in einer Sozialversicherung sowieso nichts zu suchen hätten. Der Arbeitgeberverband hingegen bezeichnete den Rückzug als «Scherbenhaufen», den die Gewerkschaften mit ihrem «Bashing» der Lebensversicherungen zu verantworten hätten.

Axa Abschied von Vollversicherung

Im Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass Pensionskassen laufende Altersrenten nicht kürzen dürfen, solange die Kassen keine Unterdeckung aufweisen. Die Pensionskasse der PWC hatte 2005 ein Modell flexibler Altersrenten geschaffen, die je nach finanzieller Situation der Pensionskasse um 2 Prozentpunkte sinken oder steigen können. Dabei wären 89 Prozent der ursprünglichen Gesamtrente als fixe Basisrente garantiert, die restlichen 11 Prozent würden dem überobligatorischen Bereich entstammen und sollten variabel sein. Dieses System wandte die Pensionskasse anfangs nur auf neue Altersrenten an; 2014 entschied sie sich jedoch, zukünftig auch Altrenten von den Renditen abhängig zu machen. Indem auch die bestehenden Renten nach oben und unten angepasst werden sollten, wollte die Pensionskasse die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Nachhaltigkeit verbessern.
Dieses Modell lehnte die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich jedoch ab, weshalb die Pensionskasse damit ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses erklärte das entsprechende Modell für unzulässig, weil Altrenten gemäss BVG nur bei einer Unterdeckung, und auch dann nur in sehr begrenztem Umfang, gekürzt werden dürfen. Generell sei die «Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs [...] gewährleistet». Im November 2017 stützte das Bundesgericht, nach dem Weiterzug des Urteils durch die Pensionskasse, den Entscheid der Vorinstanz (9C 234/2017).

Kürzung von laufenden Altersrenten

Die Resultate am Aktienmarkt und die Höhe der Liegenschaftszinsen würden gegen eine Senkung des Mindestzinssatzes, die weiterhin sehr tiefen Zinssätze gegen eine Anhebung desselben sprechen, erklärte der Bundesrat im November 2017, weshalb er sich für eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes bei 1 Prozent für das Jahr 2018 entschied. Die BVG-Kommission hatte ihm zuvor zu demselben Wert geraten. Bis zur Entscheidung im nächsten Jahr will der Bundesrat zudem seine Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes analysieren.

BVG-Mindestzinssatz 2018
Dossier: Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes (seit 2003)

Ab Oktober 2014 gab die Rolle der Lebensversicherer in der 2. Säule zu reden. In einer Pressekonferenz kritisierten die Gewerkschaften, Lebensversicherer stellten ein Systemrisiko für die Schweizer Altersvorsorge dar. Für Lebensversicherer, bei denen 44% der in der 2. Säule versicherten Arbeitnehmenden einzahlen, ist eine Unterdeckung nicht erlaubt. Deshalb wählen diese vornehmlich risikoarme Kapitalanlagen, welche jedoch auch tiefe Zinserträge abwerfen. In der auf die Finanz- und Wirtschaftskrise folgenden und bis heute anhaltenden Tiefzinsphase habe sich die Differenz zwischen der tatsächlichen Rendite und dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatz weiter erhöht, weshalb die Versicherer langfristig ihren Verpflichtungen nicht mehr werden nachkommen können, so die Kritik. Der Versicherungsverband SVV bestritt ein solches Risiko. Im gleichen Monat kritisierte der Gewerkschaftsdachverband Travail.Suisse die Gewinne der Lebensversicherer: Diese hätten seit 2005 mehr als CHF 4 Mrd. betragen; Geld, das bei den Renten fehle. Aus diesem Grund verlangten die Gewerkschaften vom Bundesrat, im Zuge der Botschaft zur Altersvorsorge 2020 die Legal Quote – jenen Prozentsatz der Überschüsse aus der zweiten Säule, den die Versicherer den Versicherten zugute kommen lassen müssen – deutlich zu erhöhen. Aktuell beträgt die Legal Quote 90%, die Gewerkschaften streben eine Erhöhung auf mindestens 95% an. Dagegen wehrte sich der Versicherungsverband: Die Lebensversicherer übernähmen insbesondere für KMU sämtliche Risiken. Diese Akteure könnten sicher sein, sich niemals mit Sanierungsbeiträgen oder Leistungskürzungen konfrontiert zu sehen. Das sei nur durch genügend Eigenkapital möglich, zu dessen Aufbau die Gewinne dienten – nebst dem Bezahlen von Steuern und der Entschädigung von Kapitalgebern.

Lebensversicherer in der 2. Säule

Im Gegensatz zu einer durchschnittlichen Kapitalrendite in der beruflichen Vorsorge von 6% im Jahr 2013 konnte die Pensionskasse des Bundes Publica eine Rendite von bloss 3% erwirtschaften. Während ihre 14 offenen Vorsorgewerke eine Deckung von mindestens 100% aufweisen, gerieten zwei Rentnerkassen knapp in die Unterdeckung, weshalb der Bund und die anderen ehemaligen Arbeitgeber, wie beispielsweise die Swisscom, voraussichtlich werden Geld einschiessen müssen, um die Renten zu garantieren.

Jahresergebnis Publica 2013
Dossier: Publica

Seit 2012 befand sich der Mindestzinssatz für die zweite Säule aufgrund der tiefen Kapitalzinsen auf dem historischen Tiefstand von 1,5%. Im September des Berichtsjahres empfahl nun die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat, den Zinssatz aufgrund der guten Finanzmarktlage auf 1,75% zu erhöhen. Die Gewerkschaften forderten gar eine Erhöhung auf 2,25%, während die Pensionskassen für den Status quo plädierten. Die Regierung folgte der Empfehlung der Kommission mit der Begründung, der Swiss Market Index (SMI) habe im Vorjahr und im laufenden Jahr deutlich zulegen können. Zudem sei der gesetzliche Umwandlungssatz in der zweiten Säule nach wie vor zu hoch, was ausgeglichen werden müsse. Die Erhöhung sei massvoll und berücksichtige die immer noch angespannte Situation an den Finanzmärkten.

BVG-Mindestzinssatz 2014
Dossier: Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes (seit 2003)

Ab Mai gab die Vorsorgeeinrichtung der SBB zu reden, welche die Einführung variabler Renten prüfte, da sie sich aktuell angesichts eines zu hohen Umwandlungssatzes gezwungen sah, eine Umverteilung von Aktiven zu Rentnern vorzunehmen, um die Renten garantieren zu können. Eine solche Umverteilung ist in der beruflichen Vorsorge, welche auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, systemfremd. Angedacht wurde die Kombination einer fixen Basisrente im Umfang von rund 90% einer aktuellen Rente mit einem variablen Bestandteil, der vom Anlageerfolg der Kasse abhängen würde. Während bestehende Renten einer Bestandsgarantie unterliegen, könnte das flexible Modell bei Neurentnern eingeführt werden. Zwei kleinere Pensionskassen arbeiten bereits mit variablen Komponenten, auch bei den Kassen der Swisscom, der Post und des Bundes wird die Möglichkeit im Stiftungsrat diskutiert. Die Reaktionen liessen nicht auf sich warten, der Begriff „Wackelrenten“ wurde geprägt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) befürchtete einen Sozialabbau und bezeichnete die variablen Renten als verfassungswidrig, da damit die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise nicht mehr gewährleistet werden könne. Dem widersprach der Schweizerische Arbeitgeberverband, der betonte, der fixe Teil der Rente sei gross, die Rente damit garantiert und die diskutierten Modelle bewegten sich im gesetzlichen Rahmen.

Vorsorgeeinrichtung der SBB

Im Berichtsjahr ging die öffentliche Diskussion um die Zukunft der beruflichen Vorsorge weiter. Der Bundesrat kündigte an, die anstehenden Probleme zusammen mit jenen der AHV in einer grossen Revision anzugehen, wobei man angesichts der demografischen Entwicklung und des tieferen Zinsniveaus um eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.4% nicht herumkommen werde. Die Gewerkschaften gaben bekannt, eine erneute Reform bekämpfen zu wollen und warfen der Regierung Schwarzmalerei vor, während der Schweizerische Arbeitgeberverband nebst einer raschen Senkung des Umwandlungssatzes auch ein Rentenalter 67 forderte.

Zukunft der beruflichen Vorsorge

Ende September nahm der Bundesrat Stellung. Er weigerte sich, die Genehmigung rückgängig zu machen. Die Entkoppelung von Vorsorge- und Versicherungsverhältnis respektiere die gesetzlichen Vorschriften, weshalb sie zu Recht vom BSV bewilligt worden sei. Auch die drastische Kürzung des Umwandlungssatzes im überobligatorischen Bereich habe vom BPV genehmigt werden müssen. Denn massgebend sei einzig, dass die Tarife weder die Solvenz der Versicherer gefährdeten, noch missbräuchlich seien. Hingegen sehe das Gesetz nicht vor, dass die „soziale Angemessenheit“ eines solchen Modells bewertet werde. Der Bundesrat habe ursprünglich eine derartige Überprüfung im BVG vorgeschlagen, sei aber im Parlament damit gescheitert.

Massnahmen zur Sanierung von Pensionskassen in Unterdeckung
Dossier: BVG-Mindestzinssatz
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Die Gewerkschaften protestierten umgehend gegen das Winterthur-Modell. Damit trage die Versicherungsgesellschaft kein Risiko mehr, sondern schöpfe nur noch allfällige Gewinne ab. Sämtliche Kosten und das Risiko würden dagegen auf die Versicherten abgewälzt. Sie rechneten vor, dass die Senkung des Umwandlungssatzes im überobligatorischen Bereich für die Frauen zu lebenslänglichen Renteneinbussen von 24% und für die Männer von 19% führen würden. Arbeitgeberverband und Gewerbeverband signalisierten hingegen Sympathien für das neue Modell, welches den Realitäten Rechnung trage. Aber auch unter den bürgerlichen Parlamentarierinnen und Parlamentariern der für das BVG verantwortlichen Kommissionen (SGK) regte sich Unmut über das undurchsichtige Vorgehen der Versicherer, und es wurde die Vermutung geäussert, die Versicherungsgesellschaften wollten noch rasch vor Inkraftsetzung der 1. BVG-Revision deren Bestimmungen zu Transparenz und paritätischer Mitwirkung unterlaufen. Kritik wurde auch an der raschen Genehmigung durch BSV und BPV laut. Nachdem die SGK des Nationalrats an ihrer Juli-Sitzung die beiden involvierten Bundesämter mit einem umfassenden Fragenkatalog eingedeckt hatte, befasste sich die SGK des Ständerates in ihrer Augustsitzung mit dem Ansinnen der Versicherungsgesellschaften. Sie befand zwar, dass der in der 1. BVG-Revision festgeschriebene Umwandlungssatz von 6,8% zu hoch sei, wollte den „Schock in der Öffentlichkeit“, der die Gefahr einer Rezession erhöhe, indessen vermeiden, weshalb sie das Bundesamt für Justiz beauftragte, eine Sistierung der Genehmigung zu überprüfen; im September befand sie dann aber, die Genehmigung sei rechtens gewesen, und sie stellte ihre Opposition ein. Die SGK-NR reichte dagegen mit 15 gegen 9 Stimmen ein Postulat ein (Po. 03.3437), das den Bundesrat auffordert, auf die Genehmigung des Modells der Winterthur zurückzukommen.

Massnahmen zur Sanierung von Pensionskassen in Unterdeckung
Dossier: BVG-Mindestzinssatz
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Noch bevor sich der Bundesrat zum Mindestzinssatz geäussert hatte, prellte die Winterthur-Versicherung, einer der grössten Versicherer im Bereich der Sammelstiftungen, im Juni mit einem vom BSV und dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bereits abgesegneten neuen Modell vor, das eine gewisse Teilautonomie der ihr angeschlossenen Pensionskassen vorsieht, bei dem die Risiken vermehrt auf die Kunden abgeschoben werden. Ab 2004 garantiert die Winterthur sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich nur noch einen Zins von 2% (Garantieprämie). Sind die Erträge höher, sollen sie an die Sammelstiftungen weitergegeben werden. Fallen sie jedoch tiefer aus, müssen die Vorsorgeeinrichtungen selber einspringen, beispielsweise durch eine Erhöhung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Im überobligatorischen Bereich wird der bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision geltende Umwandlungssatz (Prozentsatz, mit dem bei der Pensionierung das Vorsorgekapital in die jährliche Rente umgewandelt wird) von 7,2% auf 5,835% für Männer und 5,454% für Frauen gesenkt, also deutlich unter die vom Parlament zur Kompensation der Längerlebigkeit beschlossenen 6,8%. Zwei Tage später kündigte die Zürich sämtliche Ende Jahr auslaufenden BVG-Verträge; den Gekündigten bot sie neue Versicherungsverträge an, welche mit Ausnahme des Umwandlungssatzes im Überobligatorium, bei dem für Männer und Frauen 5,8% gelten, praktisch identisch waren mit dem Winterthur-Modell. Gleichzeitig beantragte sie beim BPV eine massive Anhebung der Prämien zur Absicherung des Invaliditätsrisikos sowie den Übergang zur Garantieprämie. Diese wurden der Rentenanstalt/Swiss Life vom BPV für den überobligatorischen Teil, nicht aber fürs Obligatorium bewilligt. Im Laufe des Juli reichten weitere Versicherungsgesellschaften (Genfer, Patria) ähnliche Genehmigungsgesuche ein, denen vom BPV teilweise stattgegeben wurde.

Massnahmen zur Sanierung von Pensionskassen in Unterdeckung
Dossier: BVG-Mindestzinssatz
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)

Die massiven Kurseinbrüche an den Aktienmärkten brachten die grossen Versicherungsgesellschaften, welche sich in den letzten Jahren zu Finanzgesellschaften entwickelt hatten, in grosse Schwierigkeiten. Davon blieben auch die oft von Versicherungsgesellschaften geführten Träger der beruflichen Vorsorge (z.B. Sammelstiftungen) nicht verschont, was eine rege politische Debatte über eine Verbesserung der staatlichen Aufsicht über diese Institutionen zur Folge hatte.

beruflichen Vorsorge

Die Pro Familia Schweiz, der Dachverband der schweizerischen Familienorganisationen, stellte das heutige Konzept der Sozialversicherungen radikal in Frage und postulierte ein Modell, das sich nicht nur auf die Erwerbsarbeit abstützt, sondern auch die unbezahlte Arbeit in Familie und Öffentlichkeit einbezieht.

Konzept der Sozialversicherungen

Ende Jahr publizierten 19 hochkarätige Wirtschaftsfachleute um den ehemaligen Diplomaten und ABB-Kopräsidenten David de Pury ein "Weissbuch", in welchem sie nicht nur eine weitestgehende Deregulierung im Wirtschaftsgeschehen, sondern auch eine völlige Neukonzeption der sozialen Sicherheit postulierten. Deren Leistungen sollten nur noch nach streng gehandhabten Bedürfnisklauseln ausgerichtet werden. Insbesondere plädierten sie für eine Aufhebung der beruflichen Vorsorge und für eine AHV, die lediglich das Existenzminimum sichern würde. Die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards im Alter - nach heutiger Auffassung in erster Linie Aufgabe der 2. Säule - sollte hingegen rein der privaten Vorsorge, d.h. allein den Arbeitnehmern überlassen bleiben. Privatisieren wollten die Unternehmer auch die Arbeitslosenversicherung, obgleich die Privatversicherer angesichts der nicht kalkulierbaren Risiken bereits vor Jahren diese Idee abgelehnt hatten.

Publikation "Weissbuch"

Die Pensionskassen und die Arbeitgeber rüsteten umgehend zum Feldzug auch gegen die moderatere Vorlage. Sie warfen ihr vor, immer noch zu perfektionistisch zu sein, die Leistungen zu gefährden und die Kassen über Gebühr einzuengen. Die Gewerkschaften orteten auch Schwachstellen im neuen Gesetz. Insbesondere erachteten sie die Leistungen für Versicherte unter 45 Jahren als zu tief, was alle jene benachteilige, die frühzeitig aus dem System ausscheiden, namentlich die ausländischen Arbeitskräfte. Zudem entstünden bei einem Übertritt in eine systemfremde Kasse – also von einer Leistungs- in eine Beitragsprimatkasse und umgekehrt – nach wie vor grosse Verluste oder Gewinne, weshalb nicht von einer vollen, sondern nur von einer verbesserten Freizügigkeit gesprochen werden dürfe. Gesamthaft stellten sie sich jedoch hinter die Vorschläge des Bundesrates.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

In der Vernehmlassung begrüssten die Arbeitnehmerverbände – unterstützt von SP und LdU – die vorgeschlagene Harmonisierung von Austritts- und Eintrittsleistungen, bemängelten aber, dass immer noch ein Teil der Arbeitgeberbeiträge in den alten Kassen verbleibe. Bei systemungleichen Kassen würden sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- in eine Beitragsprimatkasse nach wie vor grosse Verluste für die Arbeitnehmer ergeben; ausländische Arbeitnehmer würden die für sie einbezahlten Beiträge zudem verlieren. Eine diametral entgegengesetzte Haltung nahmen die Arbeitgeberorganisationen, die Pensionskassen sowie CVP, FDP, SVP und LPS ein. Obgleich auch sie sich für eine substantielle Verbesserung der Freizügigkeit aussprachen, wollten sie einzig die Austrittsleistungen bundesrechtlich regeln. Verbindliche Vorschriften bei den Eintrittsleistungen erachteten sie als unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Pensionskassenreglemente. Deshalb lehnten sie ein Spezialgesetz ab und plädierten für eine blosse Anderung der OR-Bestimmungen. Die Pensionskassen unterbreiteten ein eigenes Modell, welches tendenziell höhere Austrittsleistungen bringen, jedoch keine kassenübergreifenden Bestimmungen enthalten und zudem die öffentlichen Pensionskassen nicht einbeziehen würde.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Die sehr konservative Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule, deren Bilanzsumme auf über 200 Mia. Fr. angestiegen ist, steht immer mehr unter Beschuss. Seit 1987 hat sich zwar der Anteil der traditionellen Anlageformen (Obligationen, Liegenschaften, Hypotheken, Guthaben beim Arbeitgeber) verringert, liegt mit rund 75% aber immer noch sehr hoch. Damit erreichen die Pensionskassen mit ihren Anlagen nur 1,7% Realzins, während vergleichbare Institutionen etwa in England oder Japan Verzinsungen von 3 bis 4% ausweisen. Da die Pensionskassengelder aber mindestens zum selben Prozentsatz verzinst werden müssten, wie die Nominallöhne ansteigen, um später Engpässe bei der Ausrichtung der Leistungen zu vermeiden, wurden verschiedene andere Anlageformen geprüft, wie etwa die Beteiligung an zukunftsträchtigen, nicht börsenkotierten mittelgrossen Unternehmen. Auch wurde der Bundesrat aufgefordert, die Anlagevorschriften für Pensionskassen flexibler zu gestalten.

konservative Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule unter Beschuss

War es 1989 die Freizügigkeit, so stand im Berichtsjahr die Angleichung der BVG-Renten an die Teuerung im Mittelpunkt der Diskussionen. Die Pensionskassen haben in dieser Frage weitgehend freie Hand.

Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst werden müssen. Bei den Altersrenten soll der Ausgleich "im Rahmen der finanziellen Mittel" erfolgen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Regelung angesichts der hohen Teuerung der letzen Jahre nicht unproblematisch ist, doch möchte er die Frage des Teuerungsausgleichs nicht vorgezogen, sondern erst im Paket der ersten Revision des BVG behandeln, die 1995 abgeschlossen sein muss.

Teuerung im Mittelpunkt der Diskussionen 1990
Dossier: 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1990-2005)