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Suite à la procédure de consultation, le Conseil fédéral a arrêté une modification de l'Ordonnance sur les travailleurs détachés en Suisse (Odét). Le nombre de contrôles des mesures d'accompagnement relatifs au respect des conditions de salaire et de travail passera, dès le 1er janvier 2018, de 27'000 à 35'000.

Augmentation des objectifs de contrôle minimaux- Modification Ordonnance sur les travailleurs détachés
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

Die schlechte Finanzlage veranlasste den Bundesrat zu weiteren Sparmassnahmen bei den Löhnen des Bundespersonals. Er beschloss, für 1997 die aufgelaufene Teuerung von 0,7% nicht auszugleichen, den Lohnabzug von 1-2% für Spitzenbeamte beizubehalten und die automatischen Besoldungserhöhungen um 25% zu kürzen. Zudem gab er die Anweisung, die Anfangslöhne in der allgemeinen Bundesverwaltung durch tiefere Einstufungen konsequent um 10% zu reduzieren.

Sparmassnahmen bei den Löhnen des Bundespersonals

Ein erstes Opfer mussten die Bundesangestellten bereits bringen: Der Bundesrat setzte den Teuerungsausgleich auf 3,0% fest (bei einer Inflationsrate von 3,4% zu Jahresende). Zudem reduzierte er die 1988 angesichts des ausgetrockneten Arbeitsmarkts und den dadurch entstehenden Rekrutierungsproblemen eingeführte jährliche Sonderzulage für das Personal in der Agglomeration Genf und der Stadt Zürich von 2100 Fr. auf 1100 Fr.; für die Agglomerationen Bern, Lausanne, Basel und Winterthur und die Vororte Zürichs wurde sie vollständig gestrichen.

Ein erstes Opfer mussten die Bundesangestellten bereits bringen: Der Bundesrat setzte den Teuerungsausgleich auf 3,0% fest (bei einer Inflationsrate von 3,4% zu Jahresende)

Obwohl die Besoldungen des Bundespersonals 1989 real um 2% erhöht worden waren, hatte sich die schlechte Konkurrenzsituation der Bundesverwaltung und -betriebe auf dem Arbeitsmarkt nicht grundlegend verbessert. Der Bundesrat schlug deshalb für den 1. Juli 1991 eine erneute Reallohnerhöhung um 3% und Verbesserungen der Zulagen vor; zudem wünschte er die Ermächtigung, die Besoldungen um höchstens weitere 5% an die zukünftige Reallohnentwicklung der Privatwirtschaft anzupassen. Dabei beantragte der Bundesrat, bei der Gewährung der Reallohnerhöhung die individuelle Leistung zu berücksichtigen. Er machte zu diesem Zweck von seiner mit der Revision des Beamtengesetzes von 1988 erhaltenen Kompetenz Gebrauch, und setzte den Artikel 45.2 in Kraft, welcher leistungsmässig differenzierte Erhöhungen vorsieht. Konkret sollen Beschäftigte mit nachweisbar ungenügenden Leistungen die für 1991 vorgesehene Reallohnerhöhung nicht erhalten.

Reallohnerhöhung für das Bundespersonal 1990