Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Too-big-to-fail (TBTF)

Akteure

Prozesse

156 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Gemäss Börsengesetz gewährt die Eidgenössische Börsenkommission den Börsenaufsichtsstellen anderer Länder Amtshilfe bei der Aufdeckung von Irregularitäten, knüpft diese jedoch an bestimmte Bedingungen. So muss unter anderem der betroffene Kunde informiert werden, und die Kommission muss die Weiterleitung dieser Informationen an die Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten bewilligen. Da diese Anforderungen im internationalen Vergleich sehr streng sind, wird das Verhalten der Schweiz bei der Aufdeckung von Verstössen gegen Börsenregeln oft als unkooperativ kritisiert. Nach Ansicht des Bundesrates könnte eine daraus entstehende Krise in der Zusammenarbeit zwischen der Börsenkommission und ausländischen Aufsichtsbehörden zu einem Ausschluss von Schweizer Banken von wichtigen Börsenplätzen führen. Mit einer als Postulat überwiesenen Motion Studer (sp, NE) forderte der Ständerat den Bundesrat auf, eine Lockerung dieser Bestimmungen vorzubereiten.

Eidgenössische Börsenkommission

Der Druck internationaler und supranationaler Organisationen auf das Bankgeheimnis verstärkte sich im Berichtsjahr. In seiner Antwort auf eine Interpellation Schlüer (svp, ZH) nahm der Bundesrat kritisch Stellung zu Empfehlungen, welche der OECD-Ministerrat zur Einschränkung des von ihm als schädlich taxierten Steuerwettbewerbs formuliert hatte. In diesem Text war auch Kritik am Bankgeheimnis angebracht worden, insofern dieses den Informationsaustausch zwischen den staatlichen Behörden verhindere. Die EU ihrerseits hatte im sogenannten Steuerkompromiss des Europäischen Rates am Gipfel von Feira (Portugal) beschlossen, längerfristig einen obligatorischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden über Zinsauszahlungen an Bürger anderer EU-Staaten einzuführen. Als befristete Übergangslösung kann an dessen Stelle auch eine Zinsbesteuerung eingeführt werden. Wichtig für die Schweiz in diesem Zusammenhang war, dass auf Verlangen von Staaten mit einem ähnlich verfassten Bankgeheimnis wie die Schweiz (Luxemburg und Österreich) beschlossen wurde, von wichtigen Nicht-EU-Staaten eine gleichwertige Regelung zu verlangen. Im Spätherbst einigte man sich in der EU über den Inhalt einer entsprechenden Richtlinie; der einstimmig zu erfolgende Entscheid darüber wurde aber noch nicht gefällt. Angesichts dieser zunehmenden Attacken auf das schweizerische Bankgeheimnis berief Bundesrat Villiger eine Expertengruppe ein, welche Abwehrstrategien entwickeln soll. In mehreren Erklärungen hielt der Bundesrat fest, dass die Schweiz am Bankgeheimnis festhalten werde und die in der Schweiz praktizierte Quellensteuer auf Zinsen eine valable Alternative im Kampf gegen Steuerhinterziehung darstelle. Die zur Zeit nur auf inländischen Wertpapieren erhobene Abgabe könnte durch eine neue Abgabe auf den Zinserträgen ausländischer Anlagen nach dem Zahlstellenprinzip ergänzt werden. Gegen den Widerstand der SP- und GP-Vertreter unterstützte die WAK des Nationalrats diese Haltung der Regierung.

Bankgeheimnis
Dossier: Bankgeheimnis

Der seit knapp zehn Jahren andauernden Auseinandersetzung um die bei Schweizer Banken angelegten Gelder des philippinischen Ex–Präsidenten Marcos wurde ein weiteres Kapitel angefügt. Der Anwalt von rund 10'000 Folteropfern des Marcos–Regimes, denen von einem US–Gericht Schadenersatz in der Höhe von US$ 2 Mrd. zugesprochen worden war, unternahm rechtliche Schritte, um die in den USA tätigen Filialen der Schweizer Grossbanken zur Herausgabe der in der Schweiz blockierten Gelder zu zwingen. Der Schweizer Aussenminister Cotti machte seinen amerikanischen Amtskollegen mit einem Memorandum darauf aufmerksam, dass gemäss Völkerrecht ein amerikanisches Gericht nicht über die Freigabe von Geldern entscheiden kann, die durch die schweizerische Justiz blockiert sind. Ungeachtet dieser Intervention verurteilte ein US–Bundesbezirksgericht die Banken zur Herausgabe von US$ 475 Mio. Die beiden betroffenen Grossbanken, welche angesichts der verschiedenen Ansprüche befürchten, die Gelder mehrfach auszahlen zu müssen, verlangten zuerst erfolglos eine Aufschiebung der Verfügung und reichten dann Rekurs ein. Sie wurden aber auch anderweitig aktiv und schlugen vor, alle, die Ansprüche auf diese Gelder angemeldet haben (d.h. die jetzige philippinische Regierung, die Folteropfer und die Erben Marcos), an einen Tisch zu bringen und unter der Leitung eines neutralen Vermittlers eine Lösung zu suchen.

Marcos-Gelder

Als erste Kantonalbank wurde diejenige des Kantons Solothurn privatisiert. Die Regierung beantragte, die Aktienmehrheit an der seit einiger Zeit in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckenden Bank dem Schweizerischen Bankverein zu verkaufen. Dass damit auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons zur Schadendeckung massiv abgebaut werden konnten, hat sicher wesentlich zur einstimmigen Verabschiedung der Vorlage durch das Parlament beigetragen. Bei der mit einem Stimmenverhältnis von 4:1 positiv ausgefallenen Volksabstimmung hatten alle Parteien die Ja–Parole ausgegeben; Widerspruch kam lediglich vom Mieterverband und von den Jungsozialisten.

Privatisierung der Solothurner Kantonalbank

Bei der Bankengesetzrevision im Rahmen der Swisslex konnte die Differenzbereinigung in der Frühjahrssession zu Ende gebracht werden. Der Ständerat schloss sich der Ansicht des Nationalrats an, dass die Frage der Limitierung der Staatsgarantie bei den Kantonalbanken in einer späteren Phase behandelt werden sollte. Er hob hingegen die vom Nationalrat auf Antrag Poncet (lp, GE) beschlossene Begrenzung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der internationalen Amtshilfe gewonnen wurden, wieder auf. Diese Weitergabe an die Strafbehörden soll nur dann nicht zulässig sein, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren ausgeschlossen wäre (wie z.B. bei Steuerhinterziehung). Dass ein Rechtshilfeverfahren bereits rechtsgültig abgeschlossen sein muss, wird hingegen nicht mehr verlangt. Nachdem sich auch die Bankiervereinigung gegen die vom Nationalrat beschlossene Erschwerung der Rechtshilfe ausgesprochen hatte, widerrief die Volkskammer ihren Entscheid.

Swisslex: Revision des Bankengesetzes (BRG 93.122)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Die Kartellkommission veröffentlichte einen Bericht zur Wettbewerbslage im inländischen Finanzmarktsektor. Darin verlangte sie von den Banken die Aufhebung verschiedener gesamtschweizerischer Abmachungen, welche vor allem mittels einheitlicher Preise und Gebühren den Wettbewerb behindern. Die von den Banken zur Verteidigung ihrer kartellistischen Praktiken vorgebrachten strukturpolitischen Argumente vermochten nicht zu überzeugen. Nach Ansicht der Kartellkommission ist die gegebene Bankenstruktur nicht an sich schützenswert. Zudem hätten die Absprachen in der Praxis ohnehin weniger dem Schutz der kleinen Banken gedient, als vielmehr den grösseren, effizient arbeitenden Instituten Extraeinkommen verschafft (sog. Differentialrente). Die in der Öffentlichkeit besonders kritisierten regionalen Festsetzungen der Zinssätze (sog. Platzkonvenien) wurden in diesem Bericht noch nicht behandelt.

Abbau der Wettbewerbsbeschränkungen