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Noch während der Parlamentsberatungen hatte ein vor allem aus Schützen- und Jägerverbänden sowie der Vereinigung Pro Tell gebildetes «Komitee für ein bürgerfreundliches Waffenrecht» in Inseraten angekündigt, dass es das neue Gesetz mit dem Referendum bekämpfen werde, falls die Erwerbsscheinpflicht für Jagd- und Sportrepetiergewehre sowie generell für Handänderungen unter Privaten nicht gestrichen, und der Bedarfsnachweis für das Waffentragen beibehalten würde. Da sich von diesen Forderungen die beiden ersten im Parlament durchsetzten und bei der dritten Ausnahmebestimmungen für Jäger und Schützen beschlossen wurden, musste das Komitee seine Drohung nicht wahrmachen.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

In der Differenzbereinigung ging der Ständerat nochmals auf die Wünsche der Jäger und Schützen ein und nahm Repetiergewehre, welche diese üblicherweise für ihre Aktivitäten verwenden (z.B. Karabiner) in die Liste der Waffen auf, die ohne Waffenerwerbsschein gekauft werden können. Für welche Repetiergewehre diese Ausnahmeregelung gilt, wird vom Bundesrat festgelegt. Mit dem Argument, dass das neue Waffengesetz jetzt rasch in Kraft gesetzt werden soll, gab der Nationalrat in dieser Frage gegen den Protest der Linken nach. Zuhanden der Materialien hatte Bundesrat Koller dazu ausdrücklich festgehalten, dass er die von Kriminellen benutzten Repetiergewehre (wie z.B. sog. pump-action guns) sicher nicht in diese Kategorie von frei käuflichen Waffen aufnehmen werde. In den Fragen des Waffenerwerbs unter Privaten und des Bedarfsnachweises schloss sich die kleine Kammer dem Nationalrat an. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Ständerat das Waffengesetz einstimmig, der Nationalrat mit 90:56 Stimmen bei 33 Enthaltungen. Die Gegenstimmen und Enthaltungen kamen sowohl von der SP und der GP, denen das Gesetz zuwenig weit ging, als auch von der SVP und den Liberalen, für die es zu restriktiv ausgefallen war.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Wie bereits in der kleinen Kammer war das Eintreten auf das neue Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition auch im Nationalrat nicht umstritten. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, auf die vom Ständerat aufgenommene Vorschrift eines Waffenerwerbsscheins für Geschäfte unter Privatpersonen (mit einer Ausnahmeregelung für Jäger und Schützen) zu verzichten, setzte sich gegen den Widerstand der SP und der GP durch. Für alle derartigen Handänderungen (auch unter Jägern und Schützen) wurde beschlossen, dass ein detaillierter Erwerbsvertrag ausgefertigt werden muss, der vom Käufer und vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist. Die Ratslinke unterlag ebenfalls mit ihrem Antrag, auch täuschend ähnliche Waffennachbildungen, wie sie nicht selten bei Überfällen verwendet werden, dem Gesetz zu unterstellen. Bei den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffentragscheins (von dem Jäger und Sportschützen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgenommen sind) hielt der Rat mit 101 zu 77 aus der FDP, der SVP, der LP und der FP kommenden Stimmen an einem Bedarfsnachweis fest. Aus diesen Kreisen kamen denn auch die Gegenstimmen bei der Gesamtabstimmung (113:53 bei 4 Enthaltungen).

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Bereits in der Sommersession zog der Ständerat das neue Gesetz in die Beratung. Eintreten wurde nicht bestritten, aber Loretan (fdp, AG) wies nochmals darauf hin, dass das neue Gesetz von den Jägern und Sportschützen nur akzeptiert werden könne, wenn es keine Einschränkungen für sie bringe und sich strikt auf die Missbrauchsverhinderung beschränke. Der vorberatenden Kommission ging die Befreiung von der Waffenerwerbsscheinpflicht für Personen, welche ihre Waffe von Privaten erworben haben, zu weit. Sie beantragte, dass ein solcher Schein für alle Arten des Waffenerwerbs erforderlich sein soll; im Gegenzug wäre auf den vom Bundesrat vorgeschlagenen Waffenpass zur Eintragung von Handänderungen zu verzichten. Diese restriktivere Vorschrift soll freilich für die Gruppe der patentierten Jäger und für in anerkannten Vereinen organisierte Sportschützen für den privaten internen Handel mit ihren speziellen Waffen ebenso wenig gelten wie generell bei Handänderungen durch Erbgang. Der Rat stimmte diesen Vorschlägen zu. Bei den Bestimmungen über den Waffentragschein unterlag ein Antrag Loretan (fdp, AG) deutlich, welcher auf einen Bedürfnisnachweis verzichten wollte. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Ständerat das neue Gesetz einstimmig.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Gestützt auf den 1993 von Volk und Ständen mit sehr deutlichem Mehr angenommenen neuen Verfassungsartikel (Art. 40bis BV) legte der Bundesrat im Januar seinen Vorschlag für ein Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vor. Das Militär und die Polizeibehörden sind vom neuen Gesetz ausgenommen. Der Erwerb und das Tragen von Seriefeuerwaffen soll grundsätzlich verboten werden. Im Zentrum des Entwurfs steht eine generelle Bewilligungspflicht für den Kauf von Waffen im gewerbsmässigen Handel; das Betreiben eines gewerbsmässigen Waffenhandels wird zudem ebenfalls bewilligungspflichtig. Für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins müssen bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören etwa die Vollendung des 18. Altersjahrs und ein makelloses Strafregister in bezug auf gewalttätige Handlungen. Der Verkauf oder die Übertragung von Waffen unter Privaten soll für Schweizer mit Wohnsitz im Inland und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung weiterhin nicht genehmigungspflichtig sein; die Handänderung muss aber auf einem sogenannten Waffenpass eingetragen werden. Für Personen, welche nicht einer der beiden genannten Kategorien angehören, wird auch beim Erwerb der Waffen von einem Privaten ein Waffenerwerbsschein verlangt.

Zusätzlich zum Waffenerwerbsschein möchte der Bundesrat auch eine einheitliche, für die ganze Schweiz geltende Waffentragbewilligung einführen. Diese darf nur an Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllen und zudem nachweisen können, dass sie eine Waffe zum Selbstschutz oder zum Schutz von anderen Personen und Sachen benötigen. Die Bewilligung kann aber nur an Personen erteilt werden, welche eine Prüfung über Waffenhandhabung und Gesetzesbestimmungen abgelegt haben. Für Jäger und Sportschützen sind allerdings Ausnahmeregelungen vorgesehen. So benötigen Inhaber eines Jagdpatentes ebenso keine Waffentragbewilligung wie Sportschützen für den Transport ihrer Waffe zu Schiesstrainings und -veranstaltungen. Das neue Gesetz soll schliesslich den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen, bei Konflikten im Ausland den Erwerb und das Tragen von Waffen für Angehörige aus den betroffenen Staaten zusätzlich einzuschränken.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Im Februar gab der Bundesrat den Expertenentwurf für ein neues Waffengesetz, welches das interkantonale Konkordat aus dem Jahre 1969 ablösen soll, in die Vernehmlassung. Das Projekt sieht vor, den Erwerb und das Tragen von Seriefeuerwaffen und einigen anderen gefährlichen Waffen grundsätzlich zu verbieten. Für die bisher von der Mehrheit der Kantone gesetzlich nicht erfassten Langwaffen mit Seriefeuersperre soll – gleich wie bereits bisher für Faustfeuerwaffen – ein Erwerbsschein erforderlich werden; ausgenommen davon wären lediglich die von der Armee abgegebene Ordonnanzwaffe und bestimmte Jagdgewehre. Das Tragen von Waffen soll gemäss Entwurf für Private grundsätzlich bewilligungspflichtig werden (mit Ausnahme der Jäger und den Teilnehmern an Schiesssportanlässen). Verschärfen möchten die Experten zudem auch die Anforderungen für den Erhalt des Waffenhändlerpatentes. Der bei umstrittenen Fragen mit verschiedenen Lösungsvarianten ausgestattete Entwurf stiess mehrheitlich auf Zustimmung. Abgelehnt wurde er bloss von der Interessenorganisation «Pro Tell», welche vor allem an der mit einem Bedürfnisnachweis verknüpften Bewilligungspflicht für das Waffentragen Anstoss nahm und mit dem Referendum drohte.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats unternahm einen neuen Anlauf für ein einheitliches und restriktiveres Waffenerwerbs- und -tragrecht. In Ausführung einer Tessiner Standesinitiative und einer parlamentarischen Initiative Borel (sp, NE), welche der Nationalrat im Vorjahr überwiesen hatte, schlug sie einen neuen Verfassungsartikel 40bis vor. Dieser soll dem Bund die Kompetenz erteilen, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen. Mit dieser expliziten Beschränkung der bundesstaatlichen Zuständigkeit auf die Verhinderung von Missbräuchen hoffte die Kommission, der Opposition aus Jäger- und Schützenkreisen den Wind aus den Segeln zu nehmen. Der Nationalrat stimmte diesem neuen Verfassungsartikel oppositionslos zu.

Projekt für eine gesamtschweizerische Regelung des Waffenerwerbs und -besitzes
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Nach dem Scheitern einer bundesstaatlichen Lösung zur Verschärfung der Bestimmungen über den Erwerb und das Tragen von Waffen sind nun auch die diesbezüglichen Bestrebungen der kantonalen Polizeidirektoren eingestellt worden. Der Widerstand von Schützen, Waffensammlern und Jägern gegen die beabsichtigte Aufnahme der Bewilligungspflicht für Waffenbesitz in das Waffenkonkordat erwies sich als zu grosses Hindernis.

Erwerb und das Tragen von Waffen

Das sehr detaillierte Differenzbereinigungsverfahren der eidgenössischen Räte betreffend das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel fand im Berichtsjahr seinen Abschluss. Dieses Rahmengesetz sowie zwei entsprechende Verordnungen sollen auf Anfang 1988 in Kraft treten. Danach wird dem Bund der Schutz und die Erhaltung der geschützten Tierarten zufallen, den Kantonen dagegen die Regelung der Jagd. Der Bedarf an finanziellen Mitteln, der dem Bund durch die Jagdschutzverordnung entsteht, soll den bisherigen Rahmen von rund CHF 1.6 Mio pro Jahr nicht übersteigen.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Nach dem Ständerat genehmigte auch der Nationalrat einstimmig das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel. Im Einverständnis mit dem Bundesrat beschloss er dabei verschiedene Abänderungen, welche unter anderem die Dauer der Schonzeit für gewisse Tierarten und die Liste der jagdbaren Tiere betrafen, und sprach sich neu für eine Entschädigungspflicht des Bundes bei Wildschäden aus.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Der Ständerat stimmte als Erstrat dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel oppositionslos zu, nachdem er am bundesrätlichen Vorschlag einige geringfügige Retouchen angebracht hatte.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Nach über zehnjähriger Bearbeitung konnte der Bundesrat dem Parlament das revidierte Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vorlegen. Der 1980 gescheiterten Vernehmlassung Rechnung tragend, schafft das Gesetz einen Kompetenzausgleich zwischen Bund und Kantonen, was allgemein als guter Kompromiss gewürdigt wurde: die Aufsicht über die Tierhaltung wird zur nationalen Aufgabe erklärt, während die Jagd als ehemals landeshoheitliches Recht den Kantonen zukommt.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Im September schickte der Bundesrat einen Vorentwurf für einen neuen Verfassungsartikel und ein Gesetz über den Waffenhandel in die Vernehmlassung. Diese Materie gehörte bisher dem kantonalen Recht an und wurde durch ein Konkordat von 1969 und kantonale Ausführungsbestimmungen zum Teil large geregelt. Der Vorentwurf dagegen verlangt sogar für den Erwerb von Gewehren einen Waffenschein, was scharfen Widerstand bei Jägern und Schützen hervorrief. Anderseits ertönte der Ruf nach strengeren Vorschriften lauter, als bekannt wurde, die Besetzer der polnischen Botschaft in Bern hätten sich ihre Waffen anscheinend ohne Mühe in der Schweiz beschafft.

Vorentwurf für einen neuen Verfassungsartikel und ein Gesetz über den Waffenhandel

Die Verwirklichung eines landesweiten kriminalpolizeilichen Informationssystems KIS auf elektronischer Grundlage rückte in weitere Ferne. Die im EJPD vorgenommene Überprüfung, die namentlich die rechtlichen Aspekte des Projekts betraf, liess wesentliche Änderungen erforderlich erscheinen. Die waadtländische Regierung sah sich dadurch veranlasst, ihren Beitritt zurückzunehmen, um so mehr als sie mit den übrigen nicht-deutschsprachigen Kantonen (ohne Jura) den Aufbau eines regionalen Systems hatte vereinbaren können. Die Vorbereitungen für eine einheitliche Regelung des inländischen Waffenhandels gediehen dagegen einen Schritt weiter. Der Bundesrat erklärte im Herbst in seinem Zwischenbericht über die Regierungsrichtlinien (BRG 81.063) die Sache für dringlich und kündigte an, er werde noch in der laufenden Legislaturperiode die erforderliche Verfassungsgrundlage unterbreiten. Es wurde bekannt, dass nach dem vorgesehenen Gesetz das Waffentragen – mit Ausnahme von Jagd und Schiessanlässen – bewilligungspflichtig werden solle und ebenso jeder Waffenkauf. Für Ausländer ist eine besondere Ausweispflicht geplant, für Waffen mit besonderer Wirkungskraft (Serienfeuer usw.) ein Verbot.

Kriminalpolizeiliches Informationssystem und Gesetz zu Waffenhandel

Dass man die Erhaltung des Lebensraumes der Tierwelt rechtlich verankern will, zeigte das Vernehmlassungsverfahren zu einem Gesetzesentwurf über Wildfauna und Jagd. Die Meinungen über die Regelungskompetenzen des Bundes, hauptsächlich für die Jagd, gehen freilich stark auseinander.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Chasse et pêche, placées aussi désormais sous le signe de la protection de la nature et des animaux mais régies par des législations souvent vétustes, ont largement meublé l'actualité politique de certains cantons. La principale conclusion qui ressort de la confrontation entre partisans et opposants de la chasse – il en a été question ici même en 1972 – semble résider dans le fait qu'une interdiction totale ne constitue pas une solution satisfaisante à la sauvegarde de la faune. Les décisions gouvernementales, parlementaires et populaires tombées en 1973 et en partie reproduites ailleurs, reflètent assez fidèlement cette tendance, plus ou moins infléchie par l'action d'autres intérêts, tel l'attachement, très profond, de certaines populations pour l'art de Nemrod, en montagne surtout. A Genève, l'initiative en faveur de l'abolition complète a été repoussée par les autorités qui lui ont préféré une loi, d'inspiration écologique, sur la faune. La motion Parisod (ps) et la pétition de 1972 ont connu le même sort en pays de Vaud où, de plus, l'initiative de 1969 pour la suppression du tir à balles a été rejetée par le peuple, sur recommandation des milieux mêmes de la protection de la nature. Dans le canton d'Uri, le souverain a rejeté une hausse du tarif des patentes, donnant ainsi raison aux initiateurs du référendum lancé contre une ordonnance votée par le législatif. Sur le plan fédéral, mentionnons l'adoption de deux motions Heimann (ind., ZH) (Mo. 11533), et Röthlin (pdc, OW) (Mo. 11522) en faveur d'une revision totale de la loi sur la chasse, dans le sens d'une meilleure protection des animaux. Quant à la pêche, les Chambres ont voté une nouvelle loi qui, entre autres, délimite mieux les compétences respectives des collectivités publiques et privées et des particuliers, soutient plus efficacement les intérêts des pêcheurs professionnels et assure aussi une protection plus sûre du poisson.

Nouvelle loi sur la pêche (MCF 11564)

Eine Spannung zwischen Tier- und Naturschutzanliegen ergab sich dadurch, dass im Nationalpark die Hirschbestände so sehr überhand nahmen, dass sie innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes grosse Schäden anrichteten. Eine vom EDI genehmigte Vereinbarung der Bündner Regierung mit der Nationalparkkommission, während mehreren Jahren eine grössere Anzahl Tiere abschiessen zu lassen, wurde sowohl in Jäger- wie in Tierschutzkreisen missbilligt.

Spannung zwischen Tier- und Naturschutzanliegen aufgrund hoher Hirschbestände im Nationalpark
Dossier: Schweizerischer Nationalpark