Im Frühjahr gab der Bundesrat im Auftrag der nationalrätlichen Rechtskommission deren Entwurf für eine Fristenlösung in die Vernehmlassung. Dieser sieht den straflosen Abbruch in den ersten 14 Wochen der Schwangerschaft vor. Der Abbruch soll auf Verlangen der schwangeren Frau erfolgen und von patentierten Ärzten vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist wäre ein Schwangerschaftssabbruch nur noch dann straflos, wenn der Frau nach ärztlichem Urteil eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder seelische Notlage droht. Diese Gefahr soll umso grösser sein, je weiter die Schwangerschaft forgeschritten ist.
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Schwangerschaftsabbruch, BRG 93.434)- Schlagworte
- Datum
- 24. April 1997
- Prozesstyp
- Parlamentarische Initiative
- Geschäftsnr.
- 93.434
- Quellen
-
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- Presse vom 24.4.97. Vgl. SPJ 1995, S. 270 f. und 1996, S. 285.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 04.05.2017
Aktualisiert am 04.05.2017