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  • Christinat, Amélia (sp/ps, GE), NR/CN

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Die Bemühungen um eine Reform auf dem Gebiet des Bürgerrechts haben sich in Verfahrensstreitigkeiten verwickelt, hinter denen freilich Prioritätsprobleme stehen. Das EJPD, das sich schon seit langem mit der Materie befasst, strebt eine möglichst breite Neuordnung an; sie soll sowohl die Einbürgerung von Flüchtlingen, Staatenlosen und in der Schweiz aufgewachsenen Kindern von Einwanderern erleichtern wie auch jede Ungleichheit der Geschlechter bei der Zuerkennung des Bürgerrechts an Ehegatten oder Nachkommen von Schweizern beseitigen. Dazu bedarf es einer neuen verfassungsrechtlichen Grundlage. Seit 1979 ist nun der Verwaltung in der Bürgerrechtsfrage eine parlamentarische Konkurrenz erwachsen, die auf eine raschere Verwirklichung von Teillösungen hinzielt. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich am ehesten für Neuerungen, die keine Verfassungsänderung erfordern. Darüber aber, was nach dem geltenden Verfassungsrecht zulässig ist und was nicht, gibt es keine einheitliche Doktrin. Schon 1979 wurde die Meinung vertreten, aufgrund einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung könne den Kindern einer Schweizerin unter allen Umständen das Bürgerrecht gewährt werden. Seit der Annahme des Verfassungsgrundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird nun, namentlich von der Linken, überhaupt jede rechtliche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als verfassungswidrig und ihre Beseitigung als geboten betrachtet.

Bei der Behandlung von mehreren parlamentarischen Initiativen im Nationalrat stiessen die verschiedenen Auffassungen aufeinander. Der Rat folgte dem bereits 1980 bekanntgegebenen Antrag seiner vorberatenden Kommission, vorerst in Art. 44, Abs. 3 BV der Bundesgesetzgebung freie Hand zu geben, wie sie die Bürgerrechtsfrage für Kinder aus einer Ehe mit nur einem schweizerischen Partner regeln will. Der Bundesrat wandte sich vergeblich dagegen, dass man nur einen Teil der Bürgerrechtsreform Volk und Ständen zum Entscheid vorlege und damit eine umfänglichere Neuordnung gefährde. Mit dem Hinweis auf das ungewisse Schicksal einer solchen gab die Volkskammer dem kleineren Schritt den Vorzug; ein sozialdemokratischer Vorschlag, die Neuerung durch eine blosse Gesetzesrevision einzuführen, erschien dagegen zu kühn.

Der Nationalrat erfüllte und erweiterte das Anliegen der Initiative Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223) und setzte die Behandlung der Initiative Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) für eine blosse Gesetzesrevision aus; den Inhalt der Initiative Pagani (cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) für die selbständige Einbürgerung eines einzelnen ausländischen Ehegatten überwies er als Motion.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts blieben ein juristischer wie auch ein politischer Streitgegenstand, wobei die Forderung nach Gleichberechtigung der Frau im Vordergrund stand. Dass wohl Väter, nicht aber Mütter ihre schweizerische Nationalität ohne Einschränkung auf ihre Kinder übertragen können, wurde weiterhin als stossend empfunden (Motion Christinat/sp, GE; Mo. 78.517); ausserdem verbreitete sich die Auffassung, dass eine zeitgemässere Regelung mit Sinn und Wortlaut von Art. 44 BV gar nicht unvereinbar wäre (Parlamentarische Initiativen Christinat (Pa.Iv. 79.230) und Weber/fdp, UR; Pa.Iv. 79.223)). Dazu kam, dass das Bundesgericht im Juni die bisherige Praxis der Behörden desavouierte, indem es auch eine Frau als Schweizer Bürgerin «von Abstammung» anerkannte, die das Bürgerrecht erst durch Einbezug in die Einbürgerung ihrer Eltern oder aber durch erleichterte Einbürgerung als Tochter einer Schweizerin erhalten hat (Anfrage Blunschy/cvp, SZ sowie Motion Miville/sp, BS; Mo. 79.546). Ein Argument lautet, Absatz 2 von Art. 44 BV überlasse es ganz allgemein der Gesetzgebung, die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechts festzusetzen und könne durch den spezielleren Inhalt von Abs. 3 nicht eingeschränkt werden. Nach einer anderen Interpretation gehört die Frage des Bürgerrechts eines Kindes zum Zivilrecht, das nach Art. 64. Abs. 2 BV Bundessache ist.
Der von verschiedenen Seiten bestürmte Bundesrat begnügte sich einstweilen damit, die Ende 1978 abgelaufene Einbürgerungsaktion für Kinder aus national gemischten Ehen noch einmal wiederholen zu lassen, um denjenigen, die erst aufgrund der neuen Interpretation des Bundesgerichts für eine Naturalisierung in Betracht fielen, gleiches Recht zu gewähren (BRG 79.069). Die Räte folgten ihm dabei und lehnten Anträge für eine gründlichere Revision des Bürgerrechtsgesetzes noch ab, wobei sie vor allem die Frage der Verfassungsmässigkeit aufwarfen.
Ein weiterer Vorstoss (Motion Christinat; Mo. 79.425) nahm schliesslich die Forderung wieder auf, dass eine Schweizerin bei der Heirat mit einem Schweizer aus einem anderen Kanton ihr bisheriges Bürgerrecht behalten könne. Eine Parlamentarische Initiative Pagani/cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) verlangte eine vom Ehemann unabhängige Einbürgerung der Ehefrau.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992