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Im Oktober 2020 rügte der EGMR die Schweiz für die Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen. Zuvor hatte ein Witwer aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 an den EGMR weitergezogen, der ihm das Recht auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit durch seine jüngste Tochter verneint hatte. Er argumentierte, dass er gegenüber verwitweten Frauen benachteiligt werde, da diese auch nach Volljährigkeit ihrer Kinder und teilweise gar, ohne Kinder zu haben, eine Witwenrente erhielten. Mit knapp 60 Jahren habe aber auch er – genauso wie Witwen – keine Chance mehr auf einen beruflichen Wiedereinstieg.
Seinen Vorwurf, wonach dies der Gleichstellung von Frauen und Männern widerspreche, bestätigte der EGMR. Zwar sei eine Ungleichbehandlung bei sehr guten Gründen möglich, ein solcher liege hier aber nicht vor. Somit verstosse das geltende Gesetz gegen die Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht hatte 2012 auf das entsprechende 1948 durch das Parlament erlassene Gesetz verwiesen. Unklar war zu diesem Zeitpunkt noch, ob die Schweiz das Urteil an die Grosse Kammer des EGMR weiterziehen wird oder nicht. Damit das Urteil rechtskräftig werden würde, müsste der Kläger am Bundesgericht eine Revision des Schweizer Urteils verlangen, erklärte humanrights.ch. Zu einer Gesetzesänderung könnte es aber auch so kommen, wurden doch im Nachgang des Entscheids verschiedene Postulate (Po. 20.4449), Motionen (Mo. 20.4445; Mo. 20.4693) und parlamentarische Initiativen (Pa.Iv. 21.416; Pa.Iv. 21.511, Pa.Iv. 21.512) eingereicht.
Auch die Presse diskutierte insbesondere über die Folgen dieses Urteils, wobei sie sich vor allem fragte, ob die Rente der Witwer derjenigen der Witwen angepasst werden solle oder umgekehrt. Dabei offenbarten die Medien unterschiedliche Präferenzen. Einige wiesen darauf hin, dass eine Verwitwung gemäss einem Bericht des Bundesrates heute weniger gravierende Auswirkungen habe als eine Scheidung oder Trennung. Zudem wurde auf die hohen Kosten einer Ausweitung der Witwerrente verwiesen. Andererseits wurde argumentiert, dass Witwenrenten aufgrund der höheren Lebenserwartung sehr viel häufiger seien als Witwerrenten, weshalb sich die Mehrkosten durch eine grosszügigere Regelung für die Witwer in Grenzen halten würden. Neben den inhaltlichen Fragen wurde in der Berichterstattung auch über fremde Richter und über die abgelehnte Selbstbestimmungsinitiative diskutiert.

Urteil des EGMR zur Witwerrente (2020)

Im August 2019 veröffentlichte das Bundesgericht schliesslich seine Urteile zu den drei offenen Beschwerden des Referendumskomitees bezüglich des Abstimmungskampfes gegen die Überwachung von Versicherten. Das Komitee hatte im Juli 2018 gegen je ein Dokument auf der Webseite des BSV und der Suva Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürichs eingereicht und die Entfernung der Dokumente respektive die Feststellung, dass es sich dabei um irreführende Informationen handle, oder die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im Dokument gefordert. Im September 2018 erhob das Komitee eine zweite Abstimmungsbeschwerde gegen das Bundesbüchlein mit der Forderung, verschiedene Textpassagen und Tabellen zu ändern oder zu streichen. Nach der Abstimmung im November 2018 folgte eine weitere Abstimmungsbeschwerde mit der Forderung, das Abstimmungsergebnis aufzuheben. Der Zürcher Regierungsrat ging auf keine der drei Beschwerden ein mit der Begründung, die gerügten Punkte hätten kantonsübergreifende Auswirkungen, worauf das Referendumskomitee alle drei Beschwerden ans Bundesgericht weiterzog. Dieses vereinigte die drei Beschwerden und stellte im August 2019 fest, dass auf die zweite und dritte Beschwerde nicht einzutreten sei. Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen seien nicht direkt anfechtbar und einen Einfluss auf die allgemeine Informationslage im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung – die anfechtbar wäre – habe das Komitee nicht genügend dargelegt.
Bezüglich der ersten Abstimmungsbeschwerde, auf die es eingetreten war, stellte das Bundesgericht fest, dass das BSV im kritisierten Dokument «die interessierten Stimmberechtigten in sachlich gehaltener Form und Sprache über die neuen Bestimmungen des ATSG orientiert» habe. Als Teil einer umfangreicheren Dokumentation des BSV zur Revision des ATSG müsse dieses nicht vollständig sein – auch wenn die übrigen Dokumente erst später, für das Gericht allerdings noch früh genug, auf der Internetseite des BSV publiziert worden seien. Auch der Suva sprach das Bundesgericht die Berechtigung zu, im Vorfeld der Abstimmung Stellung zu beziehen, da sie durch die Abstimmung besonders betroffen sei. Zwar missfiel auch dem Bundesgericht der Titel des Dokuments der Suva «Faktencheck zum Observationsgesetz», da dieser den Eindruck rechtlich gesicherter Fakten erwecke – insbesondere wenn Prognosen über die Anwendung der neuen Gesetzesartikel im Text als «richtig» oder «falsch» bezeichnet würden. Die Aussagen seien aber nicht «eindeutig faktenwidrig», zudem müsse die Suva als betroffenes Unternehmen nicht politisch neutral sein. Abschliessend hielt das Gericht die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den entsprechenden Mangel anders ausgefallen wäre, aufgrund der Deutlichkeit des Ergebnisses nicht für plausibel. Damit wies es die letzte der drei Abstimmungsbeschwerden ab.
In der Folge setzte der Bundesrat das Gesetz und die Verordnung mit einem Monat Verspätung per 1. Oktober 2019 in Kraft.

Parlament schafft eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten (Pa. Iv. 16.479)
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

En avril 2017, le DETEC n'était pas entré en matière sur la requête déposée par les Aînées pour la protection du climat. Le Tribunal administratif fédéral (TAF), saisi suite au recours contre la décision du département, a rejeté le recours et a donné raison au DETEC. Selon l'instance judiciaire, cette catégorie de la population souffre, comme tous les êtres humains, les animaux et les plantes, des conséquences du changement climatique. Il n'y a pas de rapport particulier avec l'objet du litige et aucune prétention fondée sur la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) ne peut être mobilisée. Les Aînées pour la protection du climat pourraient saisir le Tribunal fédéral (TF).

Klage für mehr Klimaschutz
Dossier: Klimawandel in der Schweiz

Im Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über den Fall einer Schweizer Bezügerin einer Unfallrente zu entscheiden, die von Privatdetektiven observiert worden war. Beauftragt worden waren die Privatdetektive von der Unfallversicherung, die den Verdacht hegte, dass die Rentnerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche. Aufgrund eines in der Folge unter Miteinbezug der Resultate der Observierung erstellten Gutachtens waren die Versicherungsleistungen der Rentnerin gekürzt worden – ein Vorgehen, das 2010 auch vom Bundesgericht gestützt worden war. Der Gerichtshof in Strassburg urteilte jedoch, dass dieses Vorgehen das Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben verletzt habe. Ferner sei die Gesetzesgrundlage in der Schweiz – in Betracht gezogen wurden das ATSG und das UVG – bezüglich der Observierung von Versicherten nicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen seien nicht klar geregelt, so sei zum Beispiel fraglich, wann und wie lange Observationen durchgeführt werden dürfen und was mit den erhobenen Daten geschehe.
Dieser Entscheid des EGMR dürfte gemäss Experten Auswirkungen auf die Überwachung von Leistungsbeziehenden durch die UV im Allgemeinen, aber auch durch die IV haben, da vermutlich auch die Bestimmungen im IVG nicht ausreichten. Die Suva gab in der Folge bekannt, bis auf Weiteres auf den Einsatz von Detektiven zu verzichten. Der Behindertenverband Agile.ch kritisierte, IV-Bezügerinnen und -Bezüger würden unter Generalverdacht gestellt. In Bundesbern wurden noch im November 2016 zwei parlamentarische Initiativen (Pa.Iv. SGK-SR, Pa.Iv. SVP-Fraktion) eingereicht, mit denen die gemäss EGMR für Observationen nötige Gesetzesgrundlage geschaffen werden soll.

Entscheid des EGMR zur Überwachung von IV-Rentnern
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Im August 2016 konkretisierte sich eine von anderen Akteuren indizierte Klima-Klage: Sich auf Art. 74 der Bundesverfassung (BV) zum Umweltschutz berufend, gemäss welchem der Bund verpflichtet ist, den Menschen und seine Umwelt „vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen“ zu schützen, fasste eine Vereinigung von Seniorinnen den Beschluss, die Schweiz auf unzureichenden Klimaschutz zu verklagen. Darüber hinaus beruft sich der dazu gegründete Verein KlimaSeniorinnen auf das in Art. 10 BV festgehaltene Recht auf körperliche Unversehrtheit. Gerade ältere Frauen seien besonders von den schädlichen gesundheitlichen Folgen der Klimaerwärmung betroffen, so etwa von Dehydrierung, Herz- und Kreislaufproblemen oder Hitzschlag. Dem Vorstand gehören mit den grünen alt-Nationalrätinnen Anne Mahrer und Pia Hollenstein sowie der ehemaligen Genfer National- und Ständerätin Christiane Brunner (sp) landesweit bekannte politische Persönlichkeiten an. Zu den mehr als 300 Seniorinnen, die Ende Oktober mit einer über 150-seitigen, an die Bundeskanzlei sowie an das UVEK, BAFU und BFE adressierten Klageschrift vorstellig wurden, gehört etwa auch Judith Giovannelli-Blocher, Buchautorin und Schwester von Christoph Blocher.

Klage für mehr Klimaschutz
Dossier: Klimawandel in der Schweiz

Zu Beginn der Pariser Klimakonferenz bekräftigte die Grüne Partei ihre Drohung, die Schweiz wegen unzureichendem Klimaschutz zu verklagen, sollte der Bundesrat nach dem Klimagipfel nicht beschliessen, die Treibhausgas-Reduktionsziele beträchtlich zu erhöhen (-40% im Vergleich zu 1990). Ein ähnliches Anliegen hatte sich einige Monate zuvor in den Niederlanden als erfolgreich erwiesen: Dort urteilte ein Bezirksgericht in Den Haag, dass die unzureichende Klimapolitik gegen die Menschenrechte verstosse. Es sei die Aufgabe der Regierung, die Bevölkerung eines Landes, das teilweise unter dem Meeresspiegel liege, vor Gefahren des Klimawandels zu schützen. Dieses gerichtliche Urteil bewirkt in den Niederlanden eine Erhöhung des Reduktionsziels von 17% auf 25% bis 2020 gegenüber 1990.

Klage für mehr Klimaschutz
Dossier: Klimawandel in der Schweiz

Dans le domaine judiciaire, le Tribunal pénal fédéral a débouté l’ancien ministre algérien de la défense, Khaled Nezzra, accusé de crimes contre l’humanité entre 1992 et 1999 dans son pays. Avec ce jugement, le tribunal a clairement refusé l’immunité de l’ancien ministre. Khaled Nezzra pourrait ainsi être le premier accusé de tels crimes jugé en Suisse.

Tribunal pénal fédéral refuse l’immunité de l’ancien ministre algérien de la défense

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg lehnte zwei Beschwerden gegen das in der Volksabstimmung 2009 gutgeheissene Minarettverbot mit der Begründung ab, die beiden Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, direkt vom Bauverbot betroffen zu sein. Dieser Entscheid ist endgültig. Laut Ausführungen der Richter sind Gerichte in der Schweiz für die Beurteilung zuständig, ob das Minarettverbot gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse.

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

In der aufgrund des Falls des Walliser Hanfbauern Bernard Rappaz aktuell gewordenen Frage, inwieweit Ärzte bei Hungerstreiks zur Anordnung von Zwangsernährung forciert werden können, machte das Bundesgericht einen Schritt zurück und liess die Frage vorerst unbeantwortet. Grund war der Abbruch des Hungerstreiks durch Rappaz, wodurch die Frage obsolet geworden war.

Zwangsernährung

Für Kontroversen sorgte der Protest des Walliser Hanfbauern Bernard Rappaz, der mit einem rund hunderttägigen Hungerstreik einen Unterbruch seines Strafvollzugs erzwingen wollte. Die Frage, ob ein bewusstloser sich im Hungerstreik befindender Häftling zwangsernährt werden dürfe, beschäftigte Ethik- und Rechtsexperten, aber auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD). Auch der Entscheid von Regierungsrätin Kalbermatten (VS, sp), die Haftstrafe aufgrund der Weigerung der Ärzte im Berner Inselspital, Rappaz unter Zwangsernährung zu stellen, in einen Hausarrest umzuwandeln, warf hohe Wellen. Das Bundesgericht wies Rappaz‘ Gesuch auf Haftunterbruch am 26. August 2010 schliesslich zurück und leitete aus der polizeilichen Generalklausel eine Billigung der Zwangsernährung als letztes legitimes Mittel zum Schutz von Leib und Leben ab. In der Urteilsbegründung wandte sich das Gericht auch gegen ethische Bedenken von Ärzten. Mehrere Bundesrichter forderten das Parlament daraufhin auf, eine einheitliche gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Zwangsernährung zu schaffen. Nachdem Rappaz wieder in Haft genommen wurde, trat er erneut in den Hungerstreik. Im November weigerten sich die Ärzte des Genfer Unispitals jedoch, eine Zwangsernährung einzuleiten. Der Walliser Grosse Rat lehnte ein Gnadengesuch Rappaz‘ ab und das Bundesgericht verweigerte ein drittes Mal einen Antrag auf Haftunterbuch. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR), der den Fall auf Antrag des Hanfbauern untersuchen will, forderte ein Ende des Hungerstreiks. Dieser Forderung kam der Walliser am 24. Dezember 2010 nach. Gleich zwei CVP-Bundesparlamentarier aus dem Kanton Wallis reagierten im Berichtsjahr auf den Vorfall. Roberto Schmidt reichte eine Motion ein und Viola Amherd verfasste eine parlamentarische Initiative. Beide Vorstösse fordern eine einheitliche Regelung im Umgang mit Zwangsernährung.

Zwangsernährung

Im Jahr 2006 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil gegen einen Journalisten der „Sonntags-Zeitung“ aufgehoben. Dieser hatte in den neunziger Jahren einen vertraulichen Bericht des damaligen Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti, mit Empfehlungen an den Bundesrat zur politischen Behandlung von Forderungen aus den USA im Zusammenhang mit Bankkonten von Holocaustopfer publiziert. Die Eidgenossenschaft akzeptierte erstmals einen Entscheid des EGMR nicht und zog ihn an die grosse Kammer weiter. Diese kam im Berichtsjahr zum Schluss, die Schweiz habe mit der Verurteilung des Medienschaffenden die Meinungsfreiheit nicht verletzt und stiess damit das Urteil der kleinen Kammer des EGMR um.

Gerichtsentscheid im Fall Jagmetti

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung geheimer Dokumente durch Medienschaffende hob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwei Urteile des Bundesgerichts auf. Er warf der Schweiz vor, sie habe mit der Bestrafung der beiden Journalisten gegen die Meinungsfreiheit und damit gegen Art. 10 EMRK verstossen. Eines der Urteile, gegen einen Journalisten der Sonntags-Zeitung wegen der Publikation geheimer Diplomatenpost, wollte die Schweiz nicht hinnehmen und verlangte eine Neubeurteilung. Es war das erste Mal, dass sie eine Verurteilung durch den EGMR nicht akzeptierte. Dies überraschte namentlich darum, weil der Bundesrat gleichzeitig die Abschaffung des Strafgesetzartikels prüfte, der dem Urteil zugrunde lag.

Gerichtsentscheid im Fall Jagmetti

Gemäss seiner schriftlichen Urteilsbegründung im Fall Jagmetti kam das Bundesgericht zum Schluss, daß die Veröffentlichung einer in vertretbarer Weise für geheim erklärten Information grundsätzlich strafbar bleibt. Damit lehnte es das Gericht ab, eine grosszügigere Gesetzesauslegung im Hinblick auf die Meinungsäusserungsfreiheit für zulässig zu erklären. Die "SonntagsZeitung" hatte 1997 eine vertrauliche Lageanalyse von US-Botschafter Carlo Jagmetti über die Forderungen jüdischer Organisationen im Zusammenhang mit den Holocaust-Geldern zitiert, worauf dieser zurücktrat. Die „SonntagsZeitung“ zog ihre Verurteilung wegen Veröffentlichung vertraulicher Dokumente des ehemaligen Botschafters an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiter.

Fall Jagmetti „Kassensturz“-Urteil

La Commission européenne des droits de l'homme a jugé recevable le recours déposé en 1993 par une dizaine de particuliers contre l'autorisation d'exploitation de la centrale de Mühleberg qui fut prolongée en 1992 par le Conseil fédéral. Les recourants avaient motivé leur action en invoquant le fait que – contrairement à la réglementation de la CEDH sur les décisions concernant la protection de l'existence ou de la santé humaine – la législation nucléaire suisse ne prévoit aucune possibilité de s'opposer aux autorisations d'exploitation délivrées par le gouvernement devant un tribunal indépendant.

1990-1997: Demande d'un permis d'exploitation illimitée et d'augmentation de la puissance de la centrale nucléaire de Mühleberg (BE)
Dossier: Geschichte des Atomkraftwerks Mühleberg
Dossier: Kernenergie in der Schweiz nach Tschernobyl bis 2000

La deuxième Chambre de la Commission européenne des droits de l'homme est entrée en matière sur la requête déposée en 1993 par une dizaine de personnes habitant à proximité de la centrale nucléaire de Mühleberg. Constituant une réaction à la décision du Conseil fédéral d'augmenter de 10% la puissance de la centrale bernoise, cette requête porte sur le droit suisse dans le domaine nucléaire qui exclut la possibilité de porter la décision du gouvernement devant une autorité judiciaire indépendante. Le verdict de la Commission de Strasbourg ne devrait pas être rendu avant deux ou trois ans.

1990-1997: Demande d'un permis d'exploitation illimitée et d'augmentation de la puissance de la centrale nucléaire de Mühleberg (BE)
Dossier: Geschichte des Atomkraftwerks Mühleberg
Dossier: Kernenergie in der Schweiz nach Tschernobyl bis 2000

Une dizaine de personnes habitant à proximité de la centrale nucléaire de Mühleberg (BE) ont déposé un recours auprès de la Commission européenne des droits de l'homme de Strasbourg contre la décision du Conseil fédéral d'autoriser l'augmentation de la puissance de la centrale de Mühleberg. Le recours porte sur le fait que cette dernière risque de mettre en danger la vie et la santé des personnes résidant aux alentours de la centrale. Les plaignants ont également protesté contre la toute puissance et la partialité du Conseil fédéral et des services spécialisés du DFTCE.

1990-1997: Demande d'un permis d'exploitation illimitée et d'augmentation de la puissance de la centrale nucléaire de Mühleberg (BE)
Dossier: Geschichte des Atomkraftwerks Mühleberg
Dossier: Kernenergie in der Schweiz nach Tschernobyl bis 2000