Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Finanzmarkt
  • Börsen

Akteure

Prozesse

291 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Nachdem im Vorjahr eine Vernehmlassung durchgeführt worden war, erteilte der Bundesrat zu Jahresanfang dem EFD den Auftrag, die Botschaft für ein als Rahmengesetz konzipiertes Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel auszuarbeiten. Umstritten war vor allem noch, ob in das neue Gesetz auch Regeln für öffentliche Übernahmeangebote aufgenommen werden sollen.

Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel auszuarbeiten

Der schweizerische Finanzmarkt hat in den letzten Jahren wesentlich an Attraktivität eingebüsst. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Deregulierungspolitik der meisten westeuropäischen Staaten. Dazu gehörte, namentlich in der EG, neben der Offnung der Finanzmärkte auch der Abbau von steuerlichen Belastungen auf Finanzmarktgeschäften. Um die Position der Schweiz wieder zu stärken hatte das Parlament im Vorjahr einer Revision des Stempelsteuergesetzes zugestimmt, welche wesentliche steuerliche Wettbewerbsnachteile des schweizerischen Marktes aufhob. Im Sinne eines politischen Kompromisses sollten freilich diese Beschlüsse nur im Rahmen einer gesamten Neuordnung der Bundesfinanzen Gültigkeit erlangen.

Schweizer Finanzmarkt 1991

Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für ein Börsengesetz hatte ihren Entwurf bereits im Vorjahr vorlegen können. Nachdem sie auf Wunsch des EFD auch noch eine Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und die in der oben erwähnten Motion gewünschte Regelung für öffentliche Ubernahmeangebote in den Text aufgenommen hatte, eröffnete das Finanzdepartement im Juni die Vernehmlassung. Diese ergab mehrheitlich positive Reaktionen. Sowohl der Grundsatz einer bundesstaatlichen Regelung wie auch die liberale Ausgestaltung des als Rahmengesetz konzipierten Expertenentwurfs fanden weitgehend Zustimmung. Die Nationalbank wünschte allerdings, wie auch die Bankiers und die Börsenbetreiber, ein separates Gesetz für die Bestimmungen über Unternehmensaufkäufe. Grundsätzliche Kritik ertönte nur von der Regierung des Kantons Zürich, welche sich — im Gegensatz zur Zürcher Börse — für die Beibehaltung der bisherigen föderalistischen Lösung einsetzte.

Bericht über das Börsenwesen

Der Bundesrat anerkannte in seiner Stellungnahme im Prinzip die Notwendigkeit eines Abbaus der Stempelabgaben. Von den über den Parlamentsbeschluss von 1990 hinausgehenden Anträgen akzeptierte er die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fondsanteilen. Die angespannte Lage der Bundesfinanzen bewog ihn aber, den Verzicht auf die Stempelsteuer bei Umstrukturierungen und Sitzverlegungen abzulehnen. Ebenfalls aus Sorge um den Bundeshaushalt beantragte er, zu erwartende Einnahmenausfälle nicht allein durch neue Finanzmarktsteuern für Inländer teilweise auszugleichen, sondern zur Kompensation auch das Versicherungsgeschäft beizuziehen.

Pa.Iv. zur Revision des Stempelsteuergesetzes

Die im Vorjahr vom Nationalrat verabschiedete Motion für ein schweizerisches Börsengesetz, das auch Regelungen zur Verhinderung unerwünschter Unternehmensaufkäufe enthalten soll, fand, gegen die föderalistisch motivierte Opposition des Zürcher Freisinnigen Jagmetti (fdp, ZH), auch im Ständerat Zustimmung.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Nachdem eine aus Vertretern aller vier Bundesratsparteien gebildete Arbeitsgruppe ihr Thesenpapier «Die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz» präsentiert hatte, reichten die drei bürgerlichen Bundesratsparteien im Juni je gleichlautende Postulate ein (Po. 90.559, 90.623, 90.624), welche der Nationalrat diskussionslos überwies. Ausgehend von diesem Papier, luden sie den Bundesrat ein, Massnahmen zur Stärkung des Finanzplatzes Schweiz zu überprüfen und gegebenenfalls zu realisieren. In seiner Antwort ging der Bundesrat sehr eingehend auf die Übereinstimmungen und Divergenzen in bezug auf die Regeln, welche auf den Finanzplätzen der EG gelten, ein. Noch nicht behandelt werden konnten drei identische Motionen der bürgerlichen Bundesratsparteien, welche sich ebenfalls auf das erwähnte Thesenpapier stützen und einige konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des schweizerischen Finanzplatzes verlangen. Gefordert wird namentlich ein Börsengesetz, eine Revision des Anlagefondsgesetzes und eine Anpassung der Eigenmittelvorschriften für die Banken an die von der EG erarbeiteten Normen.

Stärkung des Finanzplatzes

In der Frage des Abbaus von Wettbewerbsbeschränkungen im Bankensektor entschied Bundesrat Delamuraz im Sinne der Kartellkommission. Er verfügte die Aufhebung von vier strittig gebliebenen Absprachen der Banken und Börsen, darunter die Courtagen- und Depotgebühren-Konventionen.

Abbau der Wettbewerbsbeschränkungen

Die 1988 vom EFD zum Studium des Börsenwesens eingesetzte Arbeitsgruppe legte im Februar ihren Schlussbericht vor. Sie empfahl darin die Schaffung von zwei Bundesgesetzen über den Effektenhandel bzw. über Finanzmarktdienstleistungen. Bundesrat Stich beauftragte im Sommer eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Börsengesetz, welches diese im Dezember vorlegen konnte. Der Entwurf ist als Rahmengesetz konzipiert, das der Selbstregulierung grossen Stellenwert einräumt und die Rolle des Staates auf die Oberaufsicht beschränkt. Die Kontrolle über das korrekte Verhalten der Effektenhändler soll analog zum Bankengesetz eine Kommission ausüben. Die Regierungen der Kantone Baselstadt und Zürich meldeten allerdings föderalistisch begründete Opposition gegen eine bundesstaatliche Regelung dieses bisher den Kantonen überlassenen Bereichs an.

Bericht über das Börsenwesen

In der Frage, ob eine Vereinheitlichung des schweizerischen Wertpapierhandels auf dem Konkordatsweg oder über ein eidgenössisches Rahmengesetz vorzunehmen sei, zeichnete sich eine Lösung ab. Die Vereinigung der Schweizer Börsen beschloss, ihren Widerstand gegen eine bundesstaatliche Regelung, wie sie insbesondere von der Nationalbank gefordert worden war, aufzugeben. Auch der Nationalrat scheint einer nationalen Regelung den Vorzug zu geben: er überwies eine aus dem Vorjahr stammende Motion Eisenring (cvp, ZH) (Mo. 88.594) für die Schaffung eines Börsengesetzes als Postulat. Die bereits im August 1988 vom Finanzdepartement in dieser Sache eingesetzte Studiengruppe muss auch überprüfen, ob in dieses neue Gesetz Bestimmungen über einen verbesserten Anlegerschutz aufgenommen werden sollen. Dies hatte Nationalrätin Uchtenhagen (sp, ZH) in einer im Berichtsjahr als Postulat überwiesenen Motion (Mo. 88.803) verlangt.

Bericht über das Börsenwesen

Die anhaltend gute Wirtschaftslage bot den Behörden auch 1988 keinen Anlass, von der in den letzten Jahren verfolgten konjunkturpolitischen Linie abzuweichen. Im Anschluss an den Börsenkrach und den Dollarsturz im Herbst 1987 hatte zwar die Nationalbank eine etwas expansivere Geldmengenpolitik betrieben, an der sie auch noch zu Beginn des Berichtsjahres festhielt. Bereits im Frühjahr konnte sie dann wieder auf eine restriktivere Gangart umschalten. Mit einer Veränderung der bereinigten Notenbankgeldmenge um -3.9 Prozent wurde das anfangs Jahr genannte Geldmengenwachstumsziel von 3.0 Prozent deutlich unterboten. Dieser Grösse kommt 1988 allerdings nur beschränkte Aussagekraft zu, da ihre Entwicklung durch die Einführung von neuen Liquiditätsvorschriften und den Ausbau des Interbank-Zahlungssystems nachhaltig beeinflusst worden ist. Die Geldmengen M1, M2 und M3 stiegen um 14.5 Prozent, 7.9 Prozent resp. 9.8 Prozent an.

Geldmengenpolitik 1988 expansiver

In längerfristiger Perspektive erachtet die Schweizerische Nationalbank (SNB) eine jährliche Zunahme der Geldmenge um zwei Prozent als optimal, um ein stetiges wirtschaftliches Wachstum ohne Inflationsgefahr zu gewährleisten. In Anbetracht des Börsenkrachs vom Herbst 1987 und den davon befürchteten negativen Folgen für die Konjunktur hatte sie sich im Einvernehmen mit dem Bundesrat allerdings für 1988 auf eine etwas expansivere Politik festgelegt. Als Richtgrösse wurde eine Zunahme der bereinigten Notenbankgeldmenge um drei Prozent angepeilt. Die Entwicklung dieser als Massstab dienenden Grösse war allerdings schwer zu prognostizieren und zu steuern, da zu Jahresbeginn noch nicht abzusehen war, in welchem Ausmass die Einführung von neuen Liquiditätsvorschriften für die Banken und der weitere Ausbau des elektronischen Interbank-Zahlungsverkehrs die Nachfrage der Banken nach Notenbankgeld verringern würde.

1988 als Reaktion auf Börsenkrach eine etwas expansivere Politik geplant

Grundsätzlich bekämpft werden die bestehenden Vinkulierungsrechte von Karl Schweri, dem Chef der Detailhandelskette Denner AG. Der konkrete Anlass für seine Gegnerschaft bildet zweifellos sein gescheiterter Übernahmeversuch der USEGO. Trotz des Erwerbs der Aktienmehrheit verweigerte ihm diese drittgrösste Detailhandelsgesellschaft die Anerkennung als Aktionär. Im Dezember 1987 lancierte ein Komitee, dem auch Schweri angehört, in Zürich eine kantonale Volksinitiative, die zum Ziel hat, vinkulierte Namenaktien nur dann zum Handel an der Zürcher Börse zuzulassen, wenn sich die Vinkulierung ausschliesslich gegen ausländische Übernahmen richtet.

Schweri bekämpft die bestehenden Vinkulierungsrechte

Dank der weiterhin guten Wirtschaftslage konnten die Behörden auf besondere konjunkturpolitische Aktivitäten verzichten. Daran vermochte auch der Börsenkrach vom 19. Oktober nichts zu ändern. Zwar führten im Nationalrat dringliche Interpellationen der Fraktionen der Freisinnigen (D.Ip. 87.930), der SP (D.Ip. 87.932) und der SVP (D.Ip. 87.931) zu einer allgemeinen Aussprache über die Konsequenzen des Sturzes der Aktienkurse und des Wertes des Dollars auf die Wirtschaft und die Beschäftigung. Dabei überwog die auch von Wissenschaftern und anderen Analytikern geteilte Meinung, dass der Börsenkrach nicht konjunkturelle Ursachen habe, sondern vielmehr in einer Krise des Finanzmarktes begründet sei. Da sich der Wert des Schweizer Frankens im Gleichschritt mit anderen Währungen gegenüber dem Dollar verteuert hatte, wurden auch die Gefahren für die Exportwirtschaft als relativ gering eingestuft. Konjunkturpolitische Stützungsmassnahmen drängten sich angesichts des ungebrochenen Wachstums keine auf und wurden auch nicht verlangt. Immerhin forderte im Nationalrat der Gewerkschafter Reimann (sp, BE) den Bundesrat auf, solche in Bereitschaft zu halten.

Jahresüberblick der schweizerischen Volkswirtschaft 1980er Jahre

Das Börsenjahr 1987 war geprägt vom weltweiten massiven Einbruch der Aktienkurse am 19. Oktober. Nur zwei Monate, nachdem der Aktienindex der New Yorker Börse einen neuen Rekordstand erreicht hatte, verzeichnete er einen Einbruch, der mit einer Tageseinbusse von 22.6 Prozent den Verlust vom sogenannten Schwarzen Freitag von 1929 um beinahe das Doppelte übertraf. Auch an den Schweizer Börsen, die erst zwei Wochen zuvor einen absoluten Höchststand registriert hatten, war es noch nie zu einem vergleichbaren Kurssturz gekommen. Gemessen am Index des Schweizerischen Bankvereins fielen die Kurse am 19. Oktober um 11 Prozent und lagen am Jahresende sogar um rund 25 Prozent tiefer als vor der Krise. Als Gründe für den Kollaps wurden eine überfällige Korrektur der seit 1982 haussierenden Börse, die steigenden Zinsen, die Globalisierung des Marktes sowie der computerisierte Handel und die neuen Finanzinstrumente in den Vordergrund gestellt. Auf politischer Ebene wurden diese Ereignisse in der Schweiz vor allem im Zusammenhang mit allfälligen Auswirkungen auf die Wirtschaftslage und die Währungsrelationen diskutiert. Von der sozialdemokratischen Fraktion (D.Ip 87.932) wurde im Nationalrat aber auch angeregt, dass der Bund im Bereich der neuen Finanzinstrumente – und dabei insbesondere für den Handel mit Financial Futures – einen rechtlichen Rahmen schaffe. Bereits vor dem Börsenkrach hatte Nationalrat Pini (fdp, TI) die auf den 1. Januar 1988 angekündigte Eröffnung einer Börse für den Handel mit neuen Finanzmarktinstrumenten (Soffex) in Zürich zum Anlass für eine ähnliche Interpellation genommen (Ip. 87.487).

Einbruch der Aktienkurse am 19. Oktober 1987

Bei der Behandlung der Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts nahm der Nationalrat gegenüber dem Entwurf des Bundesrats einige Abstriche vor. Die Anträge in bezug auf eine klarere Regelung der Organisationsstruktur der Aktiengesellschaften und auf die Anpassung an in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen auf dem Kapitalmarkt fanden weitgehend Zustimmung. Die bürgerliche Ratsmehrheit wandte sich jedoch unter massgeblicher Führung der Unternehmer Blocher (svp, ZH), Schüle (fdp, SH) und Villiger (fdp, LU) gegen eine ihrer Ansicht nach übermässige Betonung der Informationsansprüche der Aktionäre und der Öffentlichkeit. So müssen nach dem Beschluss des Nationalrats Beteiligungen an anderen Gesellschaften weiterhin nicht ausgewiesen werden; die neu geschaffene Pflicht für Unternehmensgruppierungen, eine konsolidierte Konzernrechnung vorzulegen, soll für Kleinkonzerne nicht gelten. Ebenfalls gestrichen wurde der Vorschlag, dass grosse Privatgesellschaften auch dann ihre Jahresrechnung der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen, wenn sie weder an der Börse kotierte Aktien noch ausstehende Anleihen haben. Weniger transparent als in der Botschaft postuliert will die Volkskammer auch die Berichterstattung über die Auflösung von Rücklagen, die in der Jahresrechnung nicht ausgewiesen werden, geregelt sehen. Wenn eine Aktiengesellschaft derartige stille Reserven auflöst, muss sie diesen Umstand nicht, wie vom Bundesrat beantragt, jährlich in einem Anhang zur Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Eine Meldung ist gemäss dem Beschluss des Nationalrats nur dann erforderlich, wenn die Summe der während der letzten drei Jahre aufgelösten stillen Reserven diejenige der in dieser Periode neugebildeten übersteigt. Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Punkten gewichtete der Nationalrat bei der Regelung der Vertretung der Aktionäre an der Generalversammlung durch Banken (sog. Depotstimmrecht) die Aktionärsinteressen stärker als diejenigen der Unternehmen. Bei wichtigen Traktanden werden die Banken verpflichtet, bei den Aktionären Weisungen einzuholen. Verzichtet der Hinterleger auf eine Stellungnahme, sollte der Depotvertreter ein Votum in dessen Interesse abgeben oder sich der Stimme enthalten. Das für diese Fälle von der Kommissionsmehrheit beantragte Festhalten an der bisher von den Banken praktizierten Regelung (Zustimmung zu den Anträgen des Verwaltungsrats) lehnte der Rat ausdrücklich ab. Dieser Teilerfolg war aber nicht ausreichend, um die Linke für die Serie von Niederlagen zu entschädigen, die sie bei der erfolglosen Verteidigung von Regierungsanträgen hatte einstecken müssen. Die SP enthielt sich bei der Gesamtabstimmung (90 : 6) der Stimme.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten – der Aktionäre und der Belegschaft – regelt.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht