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Um die Ermittlung im Strafverfahren auch bei technologischem Fortschritt in den Kommunikationstechnologien sicherzustellen, beauftragte der Bundesrat das EJPD mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Das Gesetz regelt die Überwachung von Personen, gegen die ein dringender Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht. In diesen Fällen sollte neu unter strengen Voraussetzungen der Einsatz von sogenannten Staatstrojanern erlaubt sein. Laut Botschaft gehe es jedoch ausschliesslich um die Überwachung verschlüsselter Internetkommunikation und nicht um das Ausspionieren privater Räume via Webkameras und Mikrofone. Ausserhalb des Strafverfahrens soll nur dann eine Überwachung durchgeführt werden, wenn eine vermisste Person gesucht oder nach einer geflohenen Person gefahndet werden soll. Die Rechtskommission des Ständerates hat 2013 mit der Diskussion der Vorlage begonnen.

BÜPF-Revision (BRG 13.025)
Dossier: Staatliche Überwachung

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2012 nahezu alle Forderungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten betreffend des Datenschutzes durch Google Street View gutgeheissen hatte, hat das Bundesgericht die Beschwerde von Google nur teilweise bestätigt. So muss der Internetdienst keine vollständige Anonymisierung aller im öffentlichen Raum fotografierten Personen garantieren. Jedoch darf die Fehlerquote beim Verwischen höchstens ein Prozent betragen und Einspruchswege per Internet und Post müssen offengehalten werden. Die anderen Forderungen des Datenschützers, wie etwa die vollständige Anonymisierung im Bereich von heiklen Einrichtungen, wurden auch vom Bundesgericht unterstützt.

Google Street View Facebook

Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hatte 2009 eine Klage gegen Google Street View beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, weil die Fotografien bei Google Street View nicht zu 100 Prozent anonymisiert seien. Dadurch, so Thür, dass Gesichter und Nummernschilder teils noch erkennbar seien, werde das Datenschutzgesetz verletzt. Es war das erste Mal, dass Google in einem Land vor Gericht gezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 30. März 2011, dass Google Street View alle noch erkennbaren Gesichter und Nummernschilder manuell verwischen muss. Besonders strenge Auflagen gelten bei Bildern im Bereich von sensiblen Einrichtungen wie Frauenhäusern, Altersheimen und Gefängnissen. Zudem muss Google über geplante Aufnahmefahrten und Aufschaltungen der Bilder ins Netz in Lokalzeitungen informieren. Weiter sind Bilder unzulässig, welche von der Strasse aus nicht sichtbare Höfe und Gärten zeigen. Google Street View war von dem Urteil enttäuscht und kündigte an, den Rechtsspruch an das Bundesstrafgericht weiterzuziehen. Im Falle einer erneuten Niederlage drohte Google Street View mit der Abschaltung des Dienstes in der Schweiz.

Google Street View Facebook

Eine nationale Premiere gab es in den Kantonen Schwyz, Ob- und Nidwalden. In diesen Kantonen kann sich neu jeder im Internet über den Standort von öffentlichen Kameras informieren. Diese Einrichtung wird in den kantonalen Datenschutzgesetzen gefordert.

öffentlichen Kameras

Der Rat für Persönlichkeitsschutz lancierte eine Kampagne mit dem Namen „Netla – Meine Daten gehören mir!“ Die auf drei Jahre angelegte Kampagne soll Kindern den verantwortungsvollen Umgang mit eigenen Daten im Internet lehren und kostet eine halbe Million Franken. In der Presse wurde kritisiert, dass sich der Bund in zu vielen Projekten mit zu wenig Wirkung verzettle.

Netla

Die Anpassung des Datenschutzes an die neuen Medien war Gegenstand mehrerer weiterer Vorstösse. Ein Postulat Hodgers (gp, GE) (Po. 10.3383) fordert die Ausrichtung des Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 1992 auf die neuen Technologien. In eine ähnliche Richtung zielt das Postulat Graber (svp, BE) (Po. 10.3651), das den Bundesrat dazu auffordert, die Risiken abzuschätzen, die neue Technologien wie Internet, die elektronische Erfassung von Kaufgewohnheiten oder Google Street View auf die Privatsphäre haben. Er soll insbesondere den Bedarf für neue Gesetzesgrundlagen klären. Beide Postulate wurden vom Nationalrat diskussionslos überwiesen.

Anpassung des Datenschutzes an die neuen Medien (Po. 10.3383 und 10.3651)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Der Antrag der Kommissionsmehrheit der SPK-NR auf Nichteintreten auf das Geschäft zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur) stiess in der Frühjahrssession auf Verwirrung. Nach einem Rückkommensantrag musste die erste Eintretensabstimmung (101 zu 57 für Eintreten) wiederholt werden. Die zweite Abstimmung fiel dann wesentlich knapper aus (79 zu 75 für Eintreten). In der Sommersession wurde dann der Entwurf des Bundesrats beraten. Er sieht eine gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener elektronischer Daten vor. Es geht dabei um jene Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen (z.B. Protokolle der Arbeit an Computern, Listen von angewählten Telefonverbindungen, etc.) und deren Handhabung in den bisherigen Datenschutzbestimmungen noch nicht geregelt ist. Diese Daten dürfen mit wenigen Ausnahmen weder aufgezeichnet noch ausgewertet werden. Alle Parteien äusserten ihren Unmut über den Gesetzesentwurf. Umstritten war, wem die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gegeben werden solle. Im Nationalrat wurde der Einzelantrag Bänzinger (gp, ZH), der forderte, dass die Ausführungsbestimmungen von der Bundesversammlung und nicht wie im Entwurf vorgesehen vom Bundesrat geregelt werden sollten, deutlich angenommen. Diese Regelung wurde allerdings vom Ständerat abgelehnt. Die Differenz wurde erst in der dritten Lesung mit einem Kompromissvorschlag ausgeräumt, der die grundsätzliche Kompetenz für die Ausführungsbestimmungen beim Bundesrat belässt. Im Falle von Bestimmungen, die die Parlamentsdienste oder das Parlament selber betreffen, sollen den Räten aber entsprechende Befugnisse an die Hand gegeben werden.

Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur)

Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hatte bereits 2009 in Sachen Google Street View beim Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht. Das 2010 erfolgte Eingeständnis von Google, in verschiedenen Ländern (darunter auch die Schweiz) private Daten aus Drahtlosnetzwerken aufgezeichnet zu haben, soll laut Thür ins laufende Verfahren eingebracht werden. Ebenfalls negativ äusserte sich Thür zum sozialen Netzwerk Facebook, das auch Daten von Nichtmitgliedern sammle.

Google Street View Facebook

Der Bundesrat beantragte dem Parlament, mit einer Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes eine neue rechtliche Grundlage für Bearbeitungen von Personendaten in der Bundesverwaltung zu schaffen. Dabei geht es primär um bisher noch nicht geregelte Bereiche, wie etwa die Protokolle der Arbeit an Computern (so genannte Randdaten) oder Listen von angewählten Telefonverbindungen. Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen grundsätzlich nicht aufgezeichnet und ausgewertet werden. Vorbehalten bleibt die Aufzeichnung und Auswertung zu abschliessend aufgezählten Zwecken. Der Vorschlag des Bundesrates verfolgt zwei Ziele: Einerseits sollen die Benutzerinnen und Benutzer dieser Infrastrukturen vor unzulässiger Datenbearbeitung geschützt werden. Andererseits soll den Betreibern die nötige gesetzliche Grundlage gegeben werden, damit sie die als notwendig erachteten Aufzeichnungen bestimmter Daten und deren Auswertung rechtmässig vornehmen können. Dabei behalten aber die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Datenschutzbestimmungen Vorrang.

Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur)

Der Nationalrat beriet in der Dezembersession als Erstrat das neue Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes. Die SP und die Grünen zogen ihre zuvor angekündigten Nichteintretensanträge zurück. Sie stellten in der Detailberatung aber eine Reihe von Anträgen, welche die Rechte der in den Datenbanken der Polizei registrierten Personen besser schützen sollten, blieben aber damit erfolglos. So verlangten sie etwa die Aufhebung der temporären Einschränkung des Einsichtsrechtes beim Informationssystem Bundesdelikte. Der Bundesrat und die bürgerliche Mehrheit argumentierten, dass es bei den in dieser Datenbank erfassten Fällen von schwerer Kriminalität im Sinne einer effizienten Aufklärung sinnvoll sei, nicht allen Anfragern ohne Verzug mitzuteilen, ob gegen sie ermittelt werde oder nicht. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag der Linken, im neuen Polizeiindex lediglich festzuhalten, wer in irgendeinem polizeilichen Informationssystem verzeichnet ist und welche Behörde für Rechtshilfeauskünfte zuständig ist, hingegen nicht den Grund für den Eintrag.

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit dem neuen Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen. Als Verschärfung gegenüber der nationalrätlichen Fassung fügte der Ständerat die Bestimmung ein, dass zur Aufklärung von Verbrechen auch Massenuntersuchungen durchgeführt werden können. Dabei werden DNA-Proben nicht nur von konkret Tatverdächtigen genommen, sondern von einem weiteren Personenkreis, auf den bestimmte in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale zutreffen (z.B. junge Männer eines Dorfes). Ferner strich die kleine Kammer die vom Nationalrat aufgenommene Bestimmung, dass eine Person von den Behörden die Durchführung einer DNA-Analyse verlangen kann, um sich von einem bestehenden Tatverdacht zu befreien. Sie argumentierte dabei, dass bei einem Straf- resp. Ermittlungsverfahren diese Möglichkeit im Rahmen der Verteidigungsrechte ohnehin gegeben sei. Gegen den Widerstand der Linken, welche von den Massenuntersuchungen vor allem eine Stigmatisierung von Minderheitsgruppen anderer Hautfarbe oder Sprache befürchtete, schloss sich der Nationalrat in der Differenzbereinigung dem Ständerat an. In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz im Nationalrat mit 124:18 Stimmen und im Ständerat einstimmig verabschiedet.

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen (BRG 00.088)
Dossier: DNA-Profile

In der Herbstsession nahm der Nationalrat als Erstrat die Verhandlungen über das neue Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen auf. Grundsätzlich begrüssten alle Fraktionen die Verwendung dieses neuen Instruments. Alle waren sich aber auch einig, dass der Schutz der Privatsphäre des Individuums stärker gewichtet werden müsse als im bundesrätlichen Vorschlag. Auf Antrag der vorberatenden Kommission beschloss der Rat, dass nur DNA-Sequenzen untersucht und gespeichert werden dürfen, welche keine Erbgutinformationen enthalten. Nicht durchsetzen konnte sich der Kommissionsantrag, dass nur Profile von Personen in das Informationssystem aufgenommen werden dürfen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten, schweren Delikt verdächtigt werden. Gegner dieser Einschränkung machten insbesondere geltend, dass die Erfahrung im Ausland zeige, dass Verbrechen oft aufgeklärt werden können, weil das Profil des Täters früher im Zusammenhang mit einem relativ unbedeutenden Delikt (z.B. Diebstahl) erfasst und gespeichert worden ist. Der Rechtsschutz wurde gegenüber dem Bundesratsantrag ausgebaut, indem die Polizei die Verdächtigten explizit darüber informieren muss, dass sie eine Probeentnahme verweigern können (worauf sie dann von einem Richter angeordnet werden kann), und dass jede Person das Recht hat, Auskunft darüber zu verlangen, ob ihr Profil in der Datenbank vorhanden ist. Zudem sollen die Profile bei Wegfall des Tatverdachts, bei Einstellung des Verfahrens oder nach Ablauf der Probezeit bei bedingten Freiheitsstrafen nach einer bestimmten Frist nicht bloss auf Gesuch hin, sondern automatisch gelöscht werden. Nicht durchsetzen konnte sich dagegen ein Antrag der Linken, auf so genannte Massenuntersuchungen zu verzichten. Diese sollen gemäss der Ratsmehrheit bei der Aufklärung schwerer Verbrechen zulässig sein, allerdings nur auf richterliche Anordnung. Da die SP und die Grünen auch mit ihren anderen Versuchen scheiterten, die Anwendungsmöglichkeiten der DNA-Analyse in der Strafuntersuchung restriktiver zu gestalten, lehnten sie das neue Gesetz in der Gesamtabstimmung ab.

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen (BRG 00.088)
Dossier: DNA-Profile

Der Bundesrat legte im November seine Botschaft über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifikation von unbekannten oder vermissten Personen vor. Nachdem bereits in einzelnen Kantonen und auf Bundesebene (seit Sommer 2000) versuchsweise entsprechende Datenbanken eingerichtet worden waren, erachtete der Bundesrat eine rasche und einheitliche Regelung der Rahmenbestimmungen für sinnvoll. Das neue Gesetz sieht vor, dass solche Informationen bei der Ermittlungsarbeit genutzt werden dürfen und die Probeentnahme von der Polizei angeordnet werden kann. Weigert sich die betroffene Person, ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Nur auf richterliche Anordnung darf eine Massenuntersuchung zur Ermittlung von Straftätern vorgenommen werden (sog. Flächenfahndung). Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung dieser Methode auf schwere Straftaten wurde fallengelassen. Die aufgrund der Proben erstellte Datenbank unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und nicht den Sonderbestimmungen über die polizeilichen Informationssysteme. Grundsätzlich sollen die Informationen bei Wegfall des Tatverdachts, bei Freispruch oder bei Ableben der erfassten Personen gelöscht werden.

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen (BRG 00.088)
Dossier: DNA-Profile

Verbesserte Ermittlungsverfahren versprach man sich im Berichtsjahr auch von DNA-Profil-Datenbanken. Mit den damit möglichen Analysen können biologische Täterspuren (Blut, Speichel, Hautteilchen, Haare etc.) eindeutig einer Person zugeordnet werden. Eine vom EJPD im Einvernehmen mit den kantonalen Polizeidirektoren eingesetzte Expertenkommission empfahl, eine solche Datenbank zentral beim Bund einzurichten. Da es sich bei diesem „genetischen Fingerabdruck“, der allerdings keine Informationen über die Gene an sich enthält, um besonders schützenswerte Daten handelt, würde die Datenbank einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. In ersten Kommentaren in den Medien wurde die Nützlichkeit derartiger Analysen bei der Aufklärung und Verhinderung von schweren Verbrechen durch Wiederholungstäter hervorgestrichen, gleichzeitig aber heftige Kritik am Vorschlag der Experten vorgebracht, möglichst alle erkennungsdienstlich behandelten Personen darin zu erfassen. Nationalrat Widmer (sp, LU) reichte eine Motion ein, in welcher er rechtliche Grundlagen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte verlangt. Insbesondere sollen DNA-Profile von Personen, die sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung als unschuldig erwiesen haben, wieder gelöscht werden. Der Kanton Bern, welcher bereits über eine DNA-Profil-Sammlung verfügt, möchte allerdings nicht auf eine bundesweite Regelung warten. Seine Regierung gab einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der jedoch als datenschützerisch ungenügend kritisiert wurde.

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen (BRG 00.088)
Dossier: DNA-Profile

Anlässlich der Vorstellung seines ersten Jahresberichtes wies der Datenschutzbeauftragte Odilo Guntern auf die Beeinträchtigung der Anliegen des Datenschutzes durch die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit hin. Wegen der verbesserten technischen und organisatorischen Mittel der Untersuchungsorgane und des Bestrebens verschiedener Amtsstellen, direkten Zugriff auf Datenbanken zu erhalten, würden die im Datenschutzgesetz definierten Persönlichkeitsrechte allmählich ausgehöhlt. Zudem kritisierte er die seiner Ansicht nach übertriebenen Einschränkungen der Einsichtsrechte beim Entwurf für ein neues Staatsschutzgesetz und bei den neuen polizeilichen Zentralstellen.

Jahresbericht 1993 des Datenschutzbeauftragten