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Mit einer Motion der WBK des Nationalrates wurde der Bundesrat beauftragt, für die Sicherung, Erschliessung und Vermittlung der audiovisuellen Quellen in allen seinen Zuständigkeitsbereichen entsprechende gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten. Die Regierung verwies auf das Engagement des Bundes in der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv, dem der Bund neben jährlichen Finanzhilfen von knapp CHF 2 Mio. das Archivgebäude in Penthaz (VD) unentgeltlich zur Verfügung stellt, sowie im Verein Memoriav, der für die Periode 2002-2006 mit jährlich CHF 3 Mio. aus den Budgets der Bundesämter für Kultur und Kommunikation sowie des Schweizerischen Bundesarchivs unterstützt wird. Ihrer Ansicht nach bilden das Bundesgesetz über die Landesbibliothek und das Filmgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen; in der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen werde zudem auch die Erhaltung von audiovisuellen Programmen geregelt. Weil sich der Bundesrat vorbehalten wollte, das Thema allenfalls umfassender bei der gesetzlichen Umsetzung des Kulturartikels der Bundesverfassung zu regeln, beantragte er erfolglos Umwandlung in ein Postulat. Der Nationalrat war der Auffassung, dass gerade der Verein Memoriav eine klarere gesetzliche Grundlage brauche, um seine Finanzierung über das Jahr 2006 hinaus sicherzustellen, und nahm den Vorstoss mit deutlichem Mehr an. Der Ständerat teilte diese Auffassung und überwies die Motion ebenfalls.

Motion fordert gesetzliche Grundlage zur Sicherung der audiovisuellen Quellen (Mo. 03.3441)
Dossier: Gesetzliche Grundlage zur Sicherung der audiovisuellen Quellen

Im Media-Vertrag der Bilateralen II wurde die volle Teilnahme der Schweiz an den Filmförderungsprogrammen der EU vereinbart. Schweizer Filmschaffende sowie Produzenten und Verleiher erhalten dieselben Rechte wie ihre europäischen Kollegen. Sie können Unterstützung bei der Produktion und beim Verleih beantragen und erhalten gleichberechtigten Zugang zu allen europäischen Filmschulen. Die Schweiz zahlt pro Jahr CHF 3.75 Mio. an die Kosten der Förderungsprogramme; sie verspricht sich davon mehr Beachtung für das Schweizer Filmschaffen.

Teilnahme der Schweiz an den Filmförderungsprogrammen der EU

Zu Jahresbeginn schlossen sich das Schweizer Filmzentrum, die Sektion Film der Pro Helvetia und die schweizerische Kurzfilmagentur zu «Swiss Films» zusammen. Mit einem Budget von CHF 3 Mio. soll in den nächsten drei Jahren gezielt der Schweizer Film, insbesondere der Kurzfilm im Ausland gefördert werden; danach wird entschieden, ob «Swiss Films» unabhängig bleibt oder in die Pro Helvetia integriert wird.

Gründung des Vereins «Swiss Films»

Trotz Protesten aus Kreisen der Denkmalpflege nahm der Bundesrat als Massnahme des Entlastungsprogramms im BAK einen Mitteltransfer von der Denkmalpflege zur Filmförderung vor. Er stimmte einem neuen Vierjahres-Zahlungsrahmen zu, der eine kontinuierliche Erhöhung des Förderungskredits vorsieht. Dieser soll für die Jahre 2004-2007 von CHF 20.5 Mio. (2003) stufenweise um CHF 3 bis 4 Mio. erhöht werden. Stillschweigend stimmte das Parlament dieser Verlagerung im Voranschlag 2004 zu. Siehe dazu auch die Antwort des Bundesrats auf eine Frage Galli (cvp, BE) (Frage 03.5183). Erstmals wurde im Nationalratssaal vor zahlreichen Parlamentariern ein Spielfilm projiziert, nämlich «Mais im Bundeshuus», der die Beratung der Gen-Lex im Nationalrat (Kommission und Plenum) nachzeichnet.

Erhöhung des Förderungskredits für Filme

Die Regierungen von Kanton und Stadt Zürich beschlossen, künftig viermal so viel Geld wie bisher für die Filmförderung einzusetzen, nämlich rund CHF 9 Mio. pro Jahr. Mit CHF 20 Mio. aus dem Fonds für gemeinnützige Zwecke, der mit den Gewinnen der Interkantonalen Landeslotterie (Swisslos) geäufnet wird, wurde die Zürcher Filmstiftung gegründet, welche die bisherige Filmförderungskommission ablöst. CHF 3 Mio. steuert die Stadt Zürich bei, die ihre jährliche Filmförderungssubvention damit vervierfachte.

Neugründung und Subventionen der Zürcher Filmstiftung

Vermeintlich im Interesse der Schweizer Kinobranche hatte das Parlament bei der Revision des Filmgesetzes eine Bestimmung ins Urheberrechtsgesetz (URG) aufgenommen, die dazu führte, dass ab August 2002 die bis anhin tolerierten Parallel- und Grauimporte von Spielfilm-DVDs verboten wurden. Damit sollte verhindert werden, dass Filme schon auf DVD erhältlich sind, bevor sie in die Schweizer Kinos kommen. Betroffen sind vor allem US-Produktionen, die in Nordamerika oft viel früher als in Europa im Kino und auf DVD erscheinen. Die Bestimmung führte aber weniger zu einem Schutz der Kinobranche als vielmehr zu einer Abschottung des Marktes. Der Nationalrat hatte bereits im Vorjahr mit einem Postulat darauf hingewiesen. Im Rahmen der Kartellgesetzrevision beantragte die WAK des Ständerates erfolgreich eine Neuformulierung der Bestimmung im URG, die darauf abzielt, einerseits die Kaskadenauswertung für die audiovisuellen Werke zu schützen, andererseits aber den Parallelimport für Videos zu erlauben, sobald der Rechteinhaber selber mit der Videoauswertung seines Werkes begonnen oder dieser zugestimmt hat. Der Nationalrat wählte eine andere Formulierung, die noch klarer zum Ausdruck bringt, dass das Importverbot den Schutz der Kinoauswertung sicherstellen soll, ohne die Tätigkeit des Handels und der Videotheken ungebührlich einzuschränken. Danach dürfen Exemplare von audiovisuellen Werken so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechtes beeinträchtigt wird. Der Ständerat stimmte dieser Version zu.
Zum Postulat Sommaruga (Po. 02.3389) aus dem Jahr 2002 zu den Auswirkungen der Revision des Filmgesetztes mit ähnlicher Thematik siehe hier.

Teilrevision des Kartellgesetzes von 2003

Der Nationalrat nahm ein Postulat Baumann (svp, TG) für eine Anpassung des im URG geregelten Vergütungssystems für den Eigengebrauch von technischen Verfahren an, die nicht eigentlich unter den Begriff des «geistigen Eigentums» fallen. Damit sollen die auf leeren Datenträgern erhobenen Pauschalgebühren durch eine auf den einzelnen Nutzungsvorgang bezogene Abgeltung ersetzt werden. Gemäss Baumann soll sich die neue Regelung an die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft anlehnen.

Überwiesen wurde auch ein Postulat Sommaruga (sp, BE) (Po.02.3389), welches den Bundesrat ersucht, zur Einführung der nationalen Erschöpfung für audiovisuelle Werke sowie zur Frage Stellung zu nehmen, inwiefern diese Neuregelung die kulturelle Vielfalt des Angebotes von audiovisuellen Werken einschränkt. Dieses Postulat betrifft eine Änderung des URG, die im Rahmen des neuen Filmgesetzes vorgenommen wurde und dazu führte, dass ab dem 1. August der Verkauf von nicht ausdrücklich für die Schweiz lizenzierten Spielfilm-DVDs verboten wurde.

Zwei Postulate zu den Themen «geisteiger Eigentum» (Po. 02.3356) und «audiovisuelle Werke» (Po. 02.3389)

Im Rahmen des Filmfestivals von Locarno wurde der um knapp eine Million auf CHF 50.4 Mio. aufgestockte «Pacte de l’audiovisuel» zwischen SRG SSR idée suisse und den unabhängigen Schweizer Filmproduzenten für die Jahre 2003 bis 2005 unterzeichnet. Die Filmschaffenden werden künftig für Fernsehausstrahlungen ihrer Werke besser entschädigt.

Weiterführung und Erweiterung des «Pacte de l’audiovisuel»

Am 1. August trat das revidierte Gesetz über Filmproduktion und Filmkultur in Kraft. Mit dem neuen gesetzlichen Rahmen entfallen die Bewilligungspflicht für den Filmverleih sowie für den Bau oder die Umwandlung von Kinosälen. Stattdessen liefern die Verleiher und Kinobetreiber in Zukunft Zahlen, die es dem Bund erlauben, eine genaue Statistik über die in der Schweiz gezeigten Filme zu führen. Bundesrätin Dreifuss erinnerte die Branche noch einmal eindringlich an ihre Selbstverantwortung und die Verpflichtung, die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Kinoangebots sicherzustellen. Die im Gesetz verankerte erfolgsabhängige Filmförderung «Succès cinéma» war bereits auf Anfang Jahr in Kraft gesetzt worden.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

In der Aprilsession des Nationalrates thematisierten verschiedene Vorstösse die Kulturpolitik des Bundes. Mit einer Motion verlangte Widmer (sp, LU), der Bundesrat solle die Massnahmen zur Rettung des audiovisuellen Kulturguts massiv verstärken und dazu allenfalls die gesetzlichen Grundlagen erweitern. In seiner Stellungnahme erinnerte der Bundesrat an bereits unternommene Anstrengungen, insbesondere die Gründung des Vereins «Memoriav» und dessen substanzielle Finanzierung durch den Bund (jährlich CHF 1'878'000 für die Periode 1998-2001). Bundesrätin Dreifuss stellte einen weiteren Bericht in Aussicht, auf dessen Grundlage – und voraussichtlich im Rahmen des geplanten Kulturförderungsgesetzes – eine gesetzliche Regelung für die Stärkung des audiovisuellen Kulturguts vorbereitet werden soll. Mittelfristig möchte der Bundesrat sein finanzielles Engagement für «Memoriav» noch leicht anheben.

Ausgehend von einer Interpellation Galli (cvp, BE) (Ip 01.3374) ersuchte Müller-Hemmi (sp, ZH) den Bundesrat ebenfalls mit einer Motion (Mo.01.3461), die Richtlinien zur Unterstützung kultureller Organisationen von nationaler Bedeutung im Sinn von mehr Sicherheit für ihre Finanz- und Tätigkeitsplanung abzuändern sowie den dafür vorgesehenen Kredit, der in den letzten Jahren eingefrorenen worden war, wieder substantiell zu erhöhen. Auf Antrag des Bundesrates wurden beide Motionen als Postulate gutgeheissen. In diesem Rahmen beantwortete der Bundesrat auch eine Interpellation Gysin (sp, BS) zur Musikförderung (Ip.01.3322).

Verschiedene Vorstösse im Jahr 2002 zur Kulturpolitik des Bundes

Nach diesem Vorgeplänkel stand der einlässlichen Behandlung des Gesetzes durch den Ständerat nichts mehr im Wege. Die Vorschläge der vorberatenden Kommission übernahmen in den wesentlichen Punkten das Vermittlungsergebnis und waren damit näher beim Entwurf des Bundesrates als bei den (allerdings nie positiv formulierten) Anträgen der Gewerbelobby. Diesmal erwuchs der Vorlage keinerlei Widerstand, Abänderungsanträge über die Detailkorrekturen der Kommission hinaus wurden keine gestellt. Das Gesetz passierte problemlos mit 27 zu 3 Stimmen. In der Wintersession stimmte der Nationalrat dem Gesetz im Eiltempo (und ohne eine einzige Differenz zum Ständerat zu schaffen) mit 120 zu 25 Stimmen zu, worauf das Gesetz definitiv verabschiedet werden konnte.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Kurz vor der Wintersession riefen Filmschaffende das Parlament dazu auf, den Filmkredit massiv anzuheben; die im Budget 2002 vorgesehene Erhöhung um CHF 2 Mio. genüge nicht für ein längerfristiges Überleben des Schweizer Films. Die Aufstockung der Gelder reiche nicht einmal aus, um die bisher von privater Seite mitfinanzierte und im neuen Filmgesetz definitiv als Aufgabe des Bundes verankerte erfolgsabhängige Filmförderung («Succès cinéma») aufrecht zu erhalten. Bei der Beratung des Voranschlags stellten vor allem Abgeordnete aus der lateinischen Schweiz mehrere Anträge zur Erhöhung der Mittel. Im Nationalrat setzte sich vorerst ein Antrag Simoneschi (cvp, TI) für eine zusätzliche Aufstockung um CHF 3.5 Mio. durch; angesichts des finanzpolitischen Widerstands in der kleinen Kammer einigten sich die Räte schliesslich auf eine Anhebung um total CHF 3.75 Mio. gegenüber dem Vorjahr.

Voranschlag 2002 (BRG 01.046)
Dossier: Vorstösse zur Presseförderung (2000-)

Der Tessiner Grosse Rat stimmte einem Kredit zu, der es der Kantonsregierung erlaubt, das Filmfestival von Locarno in den nächsten fünf Jahren mit total CHF 13 Mio. zu unterstützen. Dieser Betrag, der die bisherigen ad hoc-Subventionen ersetzt, soll es den Organisatoren ermöglichen, das Festival auf eine finanziell gesunde Basis zu stellen, ohne Abstriche im künstlerischen Bereich zu machen und damit seine Stellung zu gefährden. Die kulturelle Ausstrahlung und das touristische Gewicht des Filmfestivals, die dem Ansehen und der Wirtschaft des Kantons zugute kommen, dienten als Rechtfertigung für diese Finanzspritze. Zum Bundesbeitrag an das Festival siehe die Antwort des Bundesrats auf eine Frage Fehr (sp, ZH) (01.5072).

Finanzielle Unterstützung für das Filmfestival von Locarno

Noch bevor die Vorlage von der zuständigen Nationalratskommission behandelt wurde, einigten sich BAK und Procinéma auf Vermittlung der beiden Ständeräte Bieri (cvp, ZG) und Schiesser (fdp, GL) auf eine weitere Stärkung der Verleih- und Betreiberbranche. Die Erhaltung der Vielfalt soll ganz dem Gewerbe und seinen Branchenvereinbarungen überlassen bleiben, das BAK nur noch die Einhaltung der Ziele regelmässig evaluieren. Die subsidiäre Erhebung einer Förderabgabe durch den Bund – falls die Selbstregulierung dennoch versagen und das Filmangebot einer Region verkümmern sollte – wurde zwar aufrecht erhalten, aber redimensioniert; insbesondere sollen bei wiederholtem Zuwiderhandeln lediglich geringfügige Bussen verhängt werden. Dieser informelle Weg führte in der Sommersession zu einem ersten Etappensieg für das neue Gesetz. Zwar etwas erstaunt über das Vorprellen der beiden Ständeräte und ohne die Vorlage inhaltlich diskutieren zu können, sprachen sich die meisten Fraktionssprecher im Nationalrat gegen die Rückweisung an den Bundesrat aus, um den Gesetzgebungsprozess wieder in Gang zu bringen. Einzig der Zürcher SVP-Abgeordnete Mörgeli benutzte die Gelegenheit zu einem Rundumschlag gegen die Kulturbehörden und das schweizerische Filmschaffen; da er es aber verpasst hatte, seinerseits einen Rückweisungsantrag zu stellen, wurde das Geschäft stillschweigend an den Ständerat zurückgeschickt.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Obgleich der Entwurf des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur durch den Verzicht auf eine generelle Lenkungsabgabe zugunsten kleinerer Filmproduktionen («Hollywood-Rappen») bereits einem hart erkämpften Kompromiss zwischen dem BAK und der Branche entsprach, scheiterte die Vorlage vorerst an der bürgerlichen Opposition im Ständerat. Die beiden CVP-Abgeordneten Schmid (AI) als Vertreter der Werbebranche und Cottier (FR) als Präsident der Filmverleihvereinigung Procinéma liessen kaum einen guten Faden an dem Gesetz, das sie als «dirigistisch“ und „existenzgefährdend» für kleine Kinounternehmen bezeichneten. Zur Garantie der Vielfalt des gezeigten Filmschaffens wollten sie allein auf die Gewerbefreiheit und die Verantwortung der Branche setzen und auch die dem Bund zugestandene Möglichkeit, subsidiär eine Abgabe zu erheben, falls trotz Branchenintervention in einer Region nur noch ausländische Grossproduktionen gezeigt werden, aus dem Gesetz kippen. Vergeblich machten die Freisinnigen Beerli (BE), Langenberger (VD) und Marty (TI) geltend, das neue Gesetz sei viel liberaler als das alte von 1962 und die Lenkungsabgabe lediglich die „ultima ratio“ für den Fall, dass es der Branche nicht gelinge, in Eigenregie die von der Verfassung (Art. 71) postulierte kulturelle Diversität herzustellen; sie vermochten nicht einmal alle ihre Parteikollegen zu überzeugen. Auch die Feststellung von Bundesrätin Dreifuss, man könne in einem Markt, der von einem (amerikanischen) Oligopol beherrscht sei, nicht allein auf die Gesetze der Marktwirtschaft setzen, fruchtete nichts. Mit 27 zu 12 Stimmen wurde der Entwurf zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen. Die Presse zeigte sich mehrheitlich konsterniert ob dieser als «Filmriss» bezeichneten offenen Lobbyingpolitik der amerikanischen Filmgesellschaften, umso mehr, als im Vorfeld der Beratungen nichts auf diesen Eklat hingewiesen hatte.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Mitte Jahr vermeldete das BAK, der Kredit für die Produktionsbeiträge 2000 (CHF 7,6 Mio) sei bereits erschöpft. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht, eine Erhöhung des ordentlichen Filmkredits erst mit dem Finanzplan 2002-2004 vorzunehmen, beantragte der Bundesrat daraufhin bereits für 2001 einen Zusatzkredit von CHF 4 Mio . Die Kommission des Nationalrates stutzte den Antrag auf 3,7 Mio zurück; die Grüne Fraktion beantragte, dem Bundesrat zu folgen, während eine Minderheit aus der SVP den Status quo beibehalten wollte. Obgleich Nationalrat Tschäppät (sp, BE) als Präsident von „Cinésuisse“, dem Dachverband aller schweizerischer Filminteressierten und Filmbranchen, auf die Bedeutung des Filmschaffens als Träger des Images eines Landes verwies und vorrechnete, dass der Filmkredit gut angelegtes Geld sei, da allein die Steuereinnahmen von Bund und Kantonen ein Vielfaches der gewährten Subventionen betragen, stimmte das Plenum mit 90 zu 68 Stimmen dem Antrag der Kommission zu. Keine Chance hatte auch der SVP-Minderheitsantrag, der mit 132 zu 34 Stimmen klar verworfen wurde. Der Ständerat genehmigte den gekürzten Kredit stillschweigend. Der Finanzplan 2002-2004 sieht vor, dass der Kredit für die Produktionsbeiträge bis zum Ende der Periode um 2,5 weitere Millionen aufgestockt wird. Das gesamte Filmbudget, welches auch andere Posten (Ausbildung, Festivals etc.) umfasst, soll im gleichen Zeitraum von CHF 21,5 Mio. im laufenden Jahr auf 32,5 Mio 2004 angehoben werden.Siehe dazu auch die Ausführungen von Bundesrat Dreifuss zu einer abgeschriebenen Empfehlung Cottier (cvp, FR) (Empfehlung 00.3405). Vom Bericht des Bundesrates zum Finanzplan 2002-2004 nahmen beide Kammern Kenntnis, ohne dabei den Filmkredit zu erwähnen.

Produktionsbeiträge 2000 für die Filmindustrie

Am Rande des Filmfestivals von Locarno einigten sich die Branchenvertreter auf einen Kompromiss. Demnach sollte auf die von den Filmverleihern und Kinobesitzern heftigst bekämpfte Lenkungsabgabe zum Schutz von nicht kommerziell orientierten Filmen verzichtet und statt dessen auf die Selbstregulierung des Marktes gesetzt werden. Wenn diese nicht funktioniert, soll «Procinema», der Verband der Kinounternehmer und Verleiher, für die Herstellung der gewünschten Vielfalt sorgen. Sollte auch diese brancheninterne Regulierung nicht zum Ziel führen, könnte das Bundesamt für Kultur (BAK) intervenieren, nötigenfalls mit einer zweckgebundenen Abgabe. Diese Doktrin übernahm der definitive Gesetzesentwurf, der unter dem Leitgedanken «Durch Vielfalt zur Qualität» im September dem Parlament zugeleitet wurde.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Um eine den heutigen und künftigen Anforderungen entsprechende Filmpolitik betreiben zu können, will der Bundesrat mit einem neuen Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur die Filmförderung auf moderne Grundlagen stellen, den heutigen Gegebenheiten und Bedürfnissen im Film- und Audiovisionsbereich Rechnung tragen und der Schweizer Filmkultur auch mittel- bis langfristig eine solide Basis bieten.

Mit diesem Ziel hatte der Bundesrat 1999 einen ersten Vorentwurf für das neue Gesetz in die Vernehmlassung gegeben. Unbestritten war in den eingegangenen Stellungnahmen der Verzicht auf die bisherige Bewilligungspflicht für den Verleih sowie die definitive Einführung der erfolgsabhängigen Filmförderung, die sich unter dem Begriff «Succès cinéma» in einem vierjährigen Pilotversuch bewährt hat. Völlig unterschiedlich waren hingegen die Meinungen zum sogenannten «Hollywood-Rappen», einer Lenkungsabgabe auf Grossproduktionen, deren Ertrag in die Verleih- und Vertriebsförderung von einheimischem Filmschaffen fliessen sollte.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Für das Kinojahr 1999 konnte «Succès cinéma», die erfolgsabhängige Filmförderung, 3 Mio Fr. an den Schweizer Film vergeben, dessen Markanteil auf 2,5% stieg (Vorjahr 2,1%). Gesamthaft verzeichneten die Produktionen aus einheimischem Schaffen 379'000 Eintritte. Erfolgreichster Schweizer Film war mit 118'000 Eintritten Daniel Schmids «Beresina oder Die letzten Tage der Schweiz». Gut 6% aller Eintritte vereinten die Kurzfilme auf sich, was eine Verdreifachung des kommerziellen Auswertungsergebnisses vom Vorjahr bedeutete. An Präsenz büsste dagegen der Dokumentarfilm ein, der 50% weniger Eintritte als im Vorjahr realisierte.

Kinojahr 1999

Ende April wurde der Entwurf zum neuen Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur präsentiert und in die Vernehmlassung gegeben. Damit soll Artikel 71 der neuen Bundesverfassung umgesetzt und die Filmförderung auf moderne gesetzliche Grundlagen gestellt werden. Insbesondere geht es darum, die im Versuchsbetrieb laufende erfolgsabhängige Filmförderung in die reguläre Gesetzgebung zu überführen. Der Entwurf schlägt weiter die Einrichtung eines Fonds für die Finanzierung der Filmförderung vor, der durch einen jährlichen Bundesbeitrag sowie Lenkungs- und Konzessionsabgaben gemäss Radio- und Fernsehgesetz zu speisen wäre. Mit diesem Übergang von Jahressubventionen zu einem Fonds mit eigenem Vermögen soll dem BAK die zweckmässige Verwendung der Mittel erleichtert werden, da sich die einheimische Filmproduktion nicht nach Kalenderjahren richten kann, sondern mehrjährigen saisonalen Schwankungen unterliegt. Zudem soll eine Lenkungsabgabe auf Grossproduktionen eingeführt werden (der sogenannte «Hollywood-Rappen»), dessen Ertrag in die Verleih- und Vertriebsförderung fliessen wird.

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (BRG 00.078)

Am Rand des Filmfestivals von Locarno schloss das Schweizer Fernsehen (SRG) mit der Filmbranche den 2. «Pacte de l’audiovisuel» ab. Gegenüber der ersten Vereinbarung von 1996 sieht der neue Vertrag mehr als eine Verdoppelung der jährlichen Beiträge von 7,2 Mio auf 16,5 Mio vor. Insgesamt stehen für die nächsten drei Jahre CHF 49,5 Mio. für die Realisierung von Schweizer Filmen und deren Ausstrahlung im Fernsehen zur Verfügung.

Der 2. «Pacte de l’audiovisuel» zwischen dem SRG und der Filmbranche

Im Rahmen des Filmfestivals von Locarno wurde eine neue Subventionspolitik des Bundes für die Schweizer Filmfestivals bekanntgegeben. Die insgesamt CHF 1,54 Mio. gehen nicht mehr an neun, sondern nur noch an sieben Veranstaltungen. Dafür erhalten die Festivals eine Dreijahresgarantie. Locarno streicht mit rund CHF 800'000 auch in Zukunft den Löwenanteil der Bundesgelder ein. Das BAK unterstützt weiter das Dokumentarfilmfestival Nyon (rund CHF 250'000), die Solothurner Filmtage (rund CHF 200'000), das Dritte-Welt-Filmfestival in Freiburg (rund CHF 100'000) sowie das Fernsehfilmfestival Cinéma tout écran in Genf (rund CHF 50'000). Ohne Dreijahresvertrag wird der Bund auch in Zukunft das alle zwei Jahre stattfindende Animationsfestival Fantoche in Baden (rund CHF 50'000) und das Multimedia-Festival Viper in Luzern (rund CHF 20'000 Fr.) subventionieren. Nicht mehr auf Bundesgelder zählen können hingegen das Festival de Genève (bisher CHF 54'000) sowie das Kinderfilmfestival in Bellinzona (bisher CHF 36'000).

Anlässlich der Solothurner Filmtage wurde in Anwesenheit von Bundesrätin Dreifuss erstmals der Schweizer Filmpreis verliehen.

Neue Subventionspolitik des Bundes für Filmfestivals 1998 und erstmalige Verleihung vom Schweizer Filmpreis

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung waren sich beide Kammern einig, in Art. 71 dem Bundesrat beim ersten Absatz, wonach der Bund die Schweizer Filmproduktion und Filmkultur fördern kann, zu folgen, nicht aber in Abs. 2, wo die Landesregierung ihre Kompetenzen im Bereich des Imports, des Verleihs sowie der Eröffnung und Umwandlung von Kinos festschreiben wollte. Stattdessen wurde übereinstimmend gesagt, dass der Bund Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen kann.

Kunst und Kultur in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Die erfolgsabhängige Filmförderung konnte ihre erste Jahresabrechnung vorlegen. Danach wurden knapp CHF 3 Mio. an 93 Filme vergeben, die 1997 über eine halbe Million Zuschauer (3,3% Marktanteil) verzeichnen konnten. Erfolgreichster Dokumentarfilm war mit über 100'000 Eintritten «Das Wissen vom Heilen» von Franz Reichle, der mit CHF 657'849 belohnt wurde. Bei den Spielfilmen belegten «Flammen im Paradies» von Markus Imhoof (gut 45'000 Eintritte) sowie «Broken Silence» von Wolfgang Panzer (fast 40'000 Zuschauer) die ersten Plätze.

Anfänge der «Erfolgsabhängigen Filmförderung»

Auf den 1. Januar trat die auf einen fünfjährigen Versuch angelegte sogenannte erfolgsabhängige Filmförderung des Bundes in Kraft. Gleichzeitig wurde die selektive Filmföderung neu geordnet. Im Dezember des Vorjahres hatte das EDI die dafür notwendigen Reglemente erlassen. Die Verordnung zur erfolgsabhängigen Förderung bildet die Rechtsgrundlage für deren Trägerschaft "Succès cinéma". Beteiligt sind, neben dem Bund, die Kulturstiftung "Suissimage", die SRG und der Teleclub. "Procinema", der Dachverband für Kino und Filmverleih, übernimmt einen Teil der administrativen Kosten. Das Prinzip dieser zweiten Säule der Filmförderung sieht vor, dass sich Schweizer Filme mit jedem Zuschauer ein Guthaben erarbeiten, das in die Projektentwicklung, die Produktion oder in den Verleih neuer Filme investiert werden kann. Neben der Regie, der Produktion und dem Verleih profitieren auch die Kinobetriebe von dieser neuen Form der Filmförderung. Damit soll ein Anreiz zur besseren Auswertung von Schweizer Filmen geschaffen werden.

Bedeutsamste Änderung bei der selektiven Filmföderung ist eine klare Unterscheidung bei der Herstellungsförderung. Künftig muss ein Filmprojekt entweder auf eine prioritäre Auswertung im Kino oder auf eine solche im Fernsehen ausgerichtet sein. Dazu gibt es anstelle des bisherigen Begutachtungsausschusses deren zwei, die alternativ tagen werden. Im Reglement definiert sind die Kriterien, die das Filmprojekt und sein unabhängiger Produzent erfüllen müssen; ebenso sind die Kompetenzen zwischen begutachtender und entscheidender Instanz geregelt, ferner Abrechnungspflicht und -kontrolle. Auch mit den filmkulturellen Organisationen, die regelmässig unterstützt werden, sollen ab 1998 Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Angestrebt wurde damit ein zielgerichteter und besser koordinierter Einsatz für den "wertvollen" Film. Für alle Bereiche wurden auch die Kriterien der Subventionierung umschrieben.

Anfänge der «Erfolgsabhängigen Filmförderung»