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Mittels einer Interpellation wollte der Sozialdemokrat Eric Nussbaumer (sp, BL) im Herbst 2019 vom Bundesrat wissen, wie dieser die Gefahren von sogenannten Ring-Fencing-Strategien der Kernkraftwerk-Eigentümerin Alpiq (Holding) AG beurteile. Konkret erklärte er, dass drei Aktionärsgruppen von Alpiq planten, die Nuklearrisiken mittels Ring-Fencing – der finanziellen Trennung gewisser Vermögenswerte – innerhalb der Alpiq-Gruppe einzugrenzen. Alpiq ist selber nicht Betreiberin von Atomkraftanlagen, jedoch als Aktionärin bei den Atomkraftwerken Gösgen und Leibstadt beteiligt. In seiner Stellungnahme vom November 2019 erklärte der Bundesrat, dass er nichts von den Absichten der Hauptaktionäre wisse, diese jedoch ersucht habe, die entsprechenden Partnerverträge auszuhändigen. Die Aktionäre von Atomkraftwerken – in diesem Falle der Alpiq Holding AG und der Alpiq AG – hätten gemäss KEG keine Beiträge in den Fonds für die Stilllegung und Entsorgung der Anlagen und Abfälle zu leisten. Mit Verweis auf die Erfüllung des Postulats 11.3356 erklärte der Bundesrat zudem, dass ein Durchgriffsrecht bezüglich der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auf die Aktionäre «verfassungsrechtlich heikel und kaum praktikabel wäre». Dies ist insofern relevant, als auch bei erhöhten Kosten für den Atomkraftwerkrückbau und für die Entsorgung der Nuklearabfälle (Nachschusspflichten) nur die Betreibergesellschaften (d.h. die Eigentümer Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bzw. die Kernkraftwerk Leibstadt AG) selber, nicht aber die Aktionäre belangt werden können. Indirekt erklärte der Bundesrat damit, dass die finanziellen Trennungsmassnahmen der Alpiq Gruppe als Hauptaktionärinnen so keinen direkten Einfluss auf die Stilllegungspflichten bzw. die finanziellen Risiken des Staates bei einem Ausfall der privaten Deckung der Kosten durch die Eigentümer haben dürften. Der Bundesrat versprach aber, dass er weitere Schritte prüfen wolle, sofern sich aus den angeforderten Dokumenten und deren Betrachtung ein Handlungsbedarf ergebe. Der Interpellant zeigte sich mit dieser Antwort im Dezember 2019 nicht zufrieden, weshalb die Diskussion im Nationalrat verschoben wurde. Zudem reichte Nussbaumer eine entsprechende parlamentarische Initiative (19.502) zur Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein.

Ring-Fencing-Strategie der Alpiq Holding AG zur Vermeidung von Nuklearrisiken (Ip. 19.3986)
Dossier: Finanzielle Pflichten von Atomkraftbetreibern und Aktionären

Die Kernkraftwerkbetreiber sind gemäss dem Kernenergiegesetz (KEG) und der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) dazu verpflichtet, Beiträge in die nationalen Stilllegungs- und Entsorgungsfonds einzuzahlen. Diese Fonds sollen gewährleisten, dass die zukünftig anfallenden Kosten für den Rückbau der Anlagen und für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch die Betreiber der Anlagen finanziert werden. Artikel 80 des KEG sieht zudem vor, dass bei höher anfallenden Kosten auch eine Nachschusspflicht möglich ist. Eine solche Nachschusspflicht sei gemäss Eric Nussbaumer (sp, BL) bei den Anlagen Gösgen und Leibstadt jedoch problematisch, da diese Kernanalagen zum einen nur wenig Eigenkapital besitzen und somit solche Kosten nicht decken könnten, und zum anderen, weil die beteiligten Partner nur mit ihrem Eigenkapital haften. Als Folge trägt der Bund ein grosses Haftungsrisiko. Eric Nussbaumer forderte deshalb in einem Postulat einen Bericht, der die rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Nachschusspflicht für die beteiligten Partner aufzeigt.

Der Bundesrat anerkannte zwar das Problem, wies aber auf die parlamentarische Vorstösse Vischer (Po. 11.3356) sowie Fetz (Mo. 13.4185) hin, die Ähnliches verlangt hatten. Ein Durchgriff des Bundes auf die beteiligten Partner sei „verfassungsmässig problematisch und kaum praktikabel”, da der Bund nicht Vertragspartei sei und somit nicht in das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Aktionären und den beiden Aktiengesellschaften eingreifen könne. Er beantragte deshalb die Ablehnung des Postulats. Der Nationalrat folgte im März 2018 der Empfehlung des Bundesrates und lehnte das Begehren mit 131 zu 62 Stimmen (0 Enthaltungen) ab. Zustimmung fand die Vorlage bei den Fraktionen der Grünen, der SP und der GLP, stiess jedoch bei den Fraktionen der SVP, CVP, FDP und BDP auf Widerstand.

Nachschusspflicht für Stilllegungsfonds bei Atomkraftwerken (Po. 16.3926)
Dossier: Finanzielle Pflichten von Atomkraftbetreibern und Aktionären
Dossier: Debatte um die Entsorgung radioaktiver Abfälle ab dem Jahr 2000