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Der Bundesrat verabschiedete im Mai 2020 die Bodenstrategie Schweiz. In dieser wies der Bundesrat darauf hin, dass die Ressource Boden zahlreiche Funktionen erfülle und viele (wirtschaftliche) Leistungen für die Menschen erbringe, beispielsweise bei der Lebensmittelproduktion, als Filter bei der Trinkwassergewinnung oder als Speicher für CO2. Der Boden sei in der Schweiz aber auch ein rares Gut geworden. So seien von 1985 bis 2009 ca. 430 km² Boden überbaut worden, was einer Abnahme von zweimal der Fläche des Neuenburgersees entspreche. Der Boden werde aber nicht nur verbaut; auch landwirtschaftliche Einträge belasteten ihn. Damit der Boden fruchtbar bleibt und damit auch zukünftige Generationen diese endliche Ressource für ihre Bedürfnisse nutzen können, hat der Bundesrat diese Strategie erarbeitet.
Der Bundesrat verfolgt mit der Strategie sechs Ziele. Zum einen soll in der Schweiz generell weniger Boden verbraucht werden. Das Überbauen von Boden soll weiterhin möglich sein; gehen dabei aber Bodenfunktionen verloren, müssen diese an einem anderen Ort durch Bodenaufwertung kompensiert werden. Zum anderen soll das «Kompetenzzentrum Boden» als Beratungs- und Servicestelle Daten und Informationen zum Boden erheben und diese den Vollzugsbehörden und Privaten zugänglich machen. Dadurch soll der Bodenverbrauch im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung gesteuert werden können. Im Bereich der Landwirtschaft sollen bei der Bodnennutzung die ökologischen Bodenfunktionen und somit die Bodenfruchtbarkeit erhalten bleiben. Zudem sollen degradierte Böden, wo möglich und verhältnismässig, wiederhergestellt und aufgewertet werden. Die Schweiz setzt sich auch auf globaler Ebene für einen nachhaltigen Umgang mit dem Boden ein. Schliesslich strebt der Bundesrat auch eine grössere Wertschätzung des Bodens bei der Bevölkerung an.

Bodenstrategie Schweiz

Stillschweigend folgte der Ständerat im Sommer 2014 seiner einstimmigen WAK und schrieb mit Folgegeben zum Bundesratsbericht «Ökologische Steuerreform» die Motion Studer (evp, AG; Mo. 06.3190) ab. Kommissionssprecher Roberto Zanetti (sp/ps, SO) legte dem Rat die Meinung des Bundesrates und der Kommission dar, wonach bei zentralen Fehlanreizen bereits Massnahmen in Angriff genommen worden seien und weitere Anpassungen besser in spezifischen Revisionen angegangen werden sollten. Stillschweigend und diskussionslos folgte im Herbst 2014 auch die grosse Kammer diesem Votum und schrieb die Motion ab.

Ökologische Steuerreform BRG (13.055) zur Abschreibung der Motion 06.3190
Dossier: ökologische Steuerreform

Die von der UREK-SR im Jahr 2007 modifizierte Motion Studer (evp, AG; Mo.06.3190) verlangte vom Bundesrat aufzuzeigen, wo betreffend Steuern und Subventionen auf Bundesebene derzeit Fehlanreize bezüglich einer Ökologisierung der Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Basierend auf diesen Erkenntnissen sollten dem Parlament Vorschläge unterbreitet werden, wie diese Fehlanreize – d.h. Nebenwirkungen mit Begünstigung zu umweltschädlichem Verhalten – korrigiert werden könnten.
Im Jahr 2013 diskutierten die WAK-NR und die WAK-SR einen Bericht des Bundesrates zwecks Abschreibung ebendieser im Jahr 2010 angenommenen Motion Studer. In jenem Dokument zeigte der Bundesrat basierend auf qualitativen Untersuchungen auf, welche Steuern und Subventionen umweltschädliches Verhalten begünstigen. Erstens seien im Bereich von Energie- und Materialverbrauch sowie im Verkehr der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer, die Befreiung des internationalen Luftverkehrs von der Mineralölsteuer, die Zweckbindung der Mineralölsteuer, die Rückerstattung der Mineralölsteuer und des Mineralölsteuerzuschlags, die Befreiung landwirtschaftlicher Fahrzeuge von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie die Nicht-Unterstellung von leichten Transportfahrzeugen unter die LSVA problematische Fehlanreize. Zweitens führten in den Bereichen Bodenverbrauch und Bodenbelastung eine zu tiefe Festlegung des Eigenmietwerts, die Ausnahme von Mieten und Eigenmietwert von der Mehrwertsteuer und bestimmte Subventionen im Bereich der Landwirtschaft (bspw. Zulagen für die Milchwirtschaft, Beiträge für Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (GVE) und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (TEP)) zu ökologischen Fehlanreizen. Der Bundesrat anerkenne das ökologische Optimierungspotential im bestehenden Steuer- und Subventionssystem des Bundes, verwies aber auf die bereits laufenden Korrekturmassnahmen. So werde beispielsweise eine Reduktion des Fahrkostenabzugs im Sinne der Vorlage für die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angestrebt. Des Weiteren würden im Bereich der Landwirtschaft die GVE und die TEP-Beiträge abgeschafft und in der Luftfahrt sei die Einführung eines CO2-Emissionshandelssystems mit Anbindung an jenes der EU vorgesehen. Weitere Anpassungen würden erstens nur geringfügiges Verbesserungspotential mit sich bringen und zweitens könnten diese in separaten, spezifischen Reformen besser angegangen werden, argumentierte der Bundesrat. Aus diesen Gründen beantragte er, die Motion Studer aus dem Jahr 2006 abzuschreiben. Diesem Anliegen kamen die beiden Kommissionen im Sommer 2013 nach.

Ökologische Steuerreform BRG (13.055) zur Abschreibung der Motion 06.3190
Dossier: ökologische Steuerreform

Poursuivant son examen de la LPE, la Chambre du peuple s'est ensuite penchée sur les dispositions relatives à la gestion des déchets et à la protection des sols. En se prononçant notamment pour la suppression des compétences que le projet de loi octroyait à la Confédération dans les domaines de l'assainissement des décharges contrôlées et autres sites pollués, d'une part, ainsi que des moyens de lutte contre l'érosion et le compactage des sols, d'autre part, la majorité des députés manifestait clairement sa volonté de laisser l'entier des prérogatives en la matière aux cantons. Cette optique fédéraliste, qui aurait sans doute conduit à la mise sur pied de vingt-six législations différentes, n'a toutefois pas été retenue dans la version finale de la loi, suite à l'opposition de la Chambre haute. Le débat fleuve sur la révision de la LPE au sein du Conseil national s'est en outre concentré sur l'introduction de taxes d'incitation, principale innovation consacrée par le projet de loi. Sur ce point, la Chambre du peuple a suivi la voie tracée par le Conseil des Etats puisqu'il a adopté les conditions-cadres régissant le prélèvement de telles taxes sur les composés organiques volatils (COV) et les huiles de chauffage extra-légères, tout en renonçant dans l'immédiat à utiliser ces instruments dans l'agriculture. Le Conseil national a néanmoins transmis une motion de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie (Ceate) du Conseil des Etats prévoyant d'introduire, d'ici cinq ans, des taxes d'incitation sur les engrais minéraux, les excédents d'engrais de ferme et de produits pour le traitement des plantes au cas où les instruments actuels de politique environnementale et de politique agricole ne permettraient pas d'atteindre les objectifs fixés.

Revison des Umweltschutzgesetzes

Die Revision des USG sieht unter anderem auch ergänzende Vorschriften im Bereich des Bodenschutzes vor. Einerseits soll der Boden vor mechanisch-physikalischen Belastungen, insbesondere vor Erosion und Verdichtung, geschützt werden. Andererseits ist eine Regelung zur Sanierung von belasteten Böden, deren Fruchtbarkeit beeinträchtigt ist oder deren Nutzung Menschen, Tiere oder Pflanzen gefährdet, vorgesehen.

Revison des Umweltschutzgesetzes

Le Conseil fédéral a pris connaissance des résultats de la procédure de consultation sur la révision de la loi sur la protection de l'environnement (qui prévoit notamment l'introduction de nombreuses taxes incitatives) et les a considérés comme globalement positifs. Il a même jugé opportun d'ajouter des dispositions en faveur de la protection des sols, ainsi que la notion de "responsabilité objective aggravée" en cas d'atteinte à l'environnement.

révision partielle de la LPE

Bereits als im Jahre 1969 die Verfassung mit dem Raumplanungsartikel in Verbindung mit einer ausdrücklichen Eigentumsgarantie (Art. 22ter und 22quater) ergänzt wurde, nahmen Beobachter an, dass wegen der fehlenden Bundeskompetenzen die Probleme nur vertagt worden seien. Achtzehn Jahre danach präsentierte der Bundesrat nun seinen «Raumplanungsbericht 1987», und das Bundesamt für Raumplanung (BRP) machte eine Rückschau auf «15 Jahre Raumplanung auf Bundesebene» (1972 war ein dringender Bundesbeschluss in Kraft gesetzt worden, der 1980 vom Raumplanungsgesetz abgelöst wurde). In den Berichten wird nüchtern festgehalten, dass die zu bekämpfenden Entwicklungen – Zersiedelung der Landschaft, Kulturlandverlust, steigende Bodenpreise, Entmischung von periferen Wohn- und zentralen Arbeitszonen und in der Folge belastende Verkehrszunahmen – noch kaum gebremst werden konnten. Im Bundesamt für Räumplanung wehrte man sich gegen den Vorwurf einer allzu largen Handhabung des Gesetzes mit dem Hinweis auf dessen föderalistische Ausgestaltung, die den Vollzug behindere. In der Tat konnte das BRP trotz der von ihm in den letzten Jahren verstärkten Informations- und «Public-Relations»-Kampagne noch wenig konkrete Resultate vorweisen und musste in seinem Rückblick vor allem auf angeblich stattfindende «Umdenkprozesse» verweisen. Eine von ihm angestrengte Bevölkerungsumfrage ergab jedoch, dass noch immer rund ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer die Raumplanung nicht mit der Aufgabe in Verbindung bringen, den Boden zweckmässig zu nutzen und die Besiedlung zu ordnen. Auch sind entsprechende Verlautbarungen von Hauseigentümer- oder Bauwirtschaftsverbänden nicht von einem Umdenken hinsichtlich des Erhalts von Umwelt und Landschaft, sondern von der Sorge um die Freiheit des Eigentums geprägt.

Raumplanungsbericht 1987

Das Umweltschutzgesetz (USG) trat auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Von den Verordnungen, die dieses Rahmengesetz in den einzelnen Teilbereichen des Umweltschutzes konkretisieren sollen, erhielten diejenigen über die Tempobegrenzung im Strassenverkehr (Tempo 80/120) und über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen (LMFV) gleichzeitig wie das USG Gültigkeit. Im Berichtsjahr wurde auch die Luftreinhalteverordnung (LRV) erlassen. Betreffend Lärmbekämpfung, Bodenschutz, Abfallbeseitigung und Umweltgefährdung durch chemische Stoffe verzögerte sich die Konkretisierung des USG, was bei den Kantonen zu Problemen mit dem Gesetzesvollzug führte. In einem Brief an den Bundesrat protestierten die SGU und der VCS dagegen, dass die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – eines der wichtigsten Instrumente im Kampf gegen die Umweltverschmutzung – bei der Vorbereitung der Ausführungsbestimmungen zum USG an die letzte Stelle der Prioritätenliste gesetzt wurde.

Verordnungen zur Konkretisierung des USG (1985 und 1986)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Les efforts consécutifs à la proclamation de l'année de la nature ont été couronnés par l'adoption aux Chambres d'un article 24 septies sur «la protection de l'homme et de son milieu naturel contre les atteintes nuisibles ou incommodantes». Il vise en premier lieu la protection de l'homme mais aussi celle des animaux et des plantes, de l'air et du sol. Il est destiné à lutter contre la pollution des eaux, contre les odeurs incommodantes, certaines trépidations et divers rayonnements visibles ou invisibles, etc., et plus particulièrement contre la pollution de l'atmosphère et contre le bruit. La Confédération assume la tâche d'élaborer les lois d'exécution y afférentes, alors que l'exécution elle-même en est confiée aux cantons. Le message du Conseil fédéral relatif à l'article 24septies a paru au début mai et a rencontré un écho favorable auprès des organisations politiques et économiques. Le National l'a accepté par 132 voix sans opposition. Seuls quelques socialistes et indépendants auraient préféré un projet qui eût mieux spécifié les compétences de la Confédération. Egalement unanime, le Conseil des Etats a adopté le projet par 37 voix sans opposition.

Verfassungsartikel über den Schutz vor Immissionen (BRG 10564)