Die Gültigkeitsdauer der drei dringlichen Bundesbeschlüsse zur Anhebung der Subventionen an die Krankenkassen (1990), über Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung (1991) und gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (1992) war seinerzeit bis zum 31. Dezember 1994 befristet worden, in der Annahme, das neue Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) könne am 1. Januar 1995 in Kraft treten. Da das Gesetz erst in der Frühjahrssession von den Räten verabschiedet wurde (s. unten), zeigte die Anhörung der Kantone und der Versicherer, dass ein Inkrafttreten selbst ohne Referendum frühestens auf den 1. Januar 1996 in Frage kommen könnte. Weil die drei Bundesbeschlüsse aber den reibungslosen Übergang zum neuen Gesetz bezwecken, beantragte der Bundesrat dem Parlament deren Verlängerung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997. Die einzige gewichtige Änderung gegenüber den früheren Beschlüssen sah der Bundesrat bei den Massnahmen gegen die Entsolidarisierung (Beschluss B) vor. In Umsetzung des vor der Abstimmung zur Mehrwertsteuer abgegebenen Versprechens, zur sozialen Abfederung der neuen Steuer während fünf Jahren jeweils 5% von deren Ertrag (schätzungsweise rund 500 Mio. Fr.) zur Verbilligung der Krankenkassenprämien für die sozial schwächere Bevölkerung zu verwenden, schlug der Bundesrat vor, ab 1995 die Bundessubvention auf 600 Mio Fr. zu erhöhen, nämlich 100 Mio. gemäss dem Beschluss B von 1991 und 500 Mio. aus der Mehrwertsteuer. Damit die Kantone dies nicht zum Vorwand nehmen können, ihre eigenen Beiträge einzufrieren, wollte die Landesregierung die Kantone verpflichten, wie bis anhin ungefähr 200 Mio. Fr. zur gezielten Prämienverbilligung beizusteuern.
Verlängerung dreier dringlicher Bundesbeschlüsse (BRG 94.002)
Dossier: Bundesbeschlüsse über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (1990-1994)