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Die Rekurskommission für die Unfallversicherung hatte aufgrund unklarer gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung einer Minimalprämie durch die Unfallversicherer in Frage gestellt, obgleich unbestritten ist, dass damit auf einfache Art und Weise eine gerechtere Verteilung der Risiko- und Administrativkosten erreicht werden kann als mit nach Lohnsumme abgestuften Prämien. Dieser Umstand bewog Nationalrat Gutzwiller (fdp, ZH), mit einer im Einverständnis mit dem Bundesrat überwiesenen Motion eine entsprechende Gesetzesänderung zu verlangen, welche die nötige rechtliche Grundlage für die Erhebung von Minimalprämien schafft. Mit einer ebenfalls angenommenen Motion forderte er, die Abhängigkeit des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten der Versicherer von demjenigen der Suva sei aufzuheben (Mo. 02.3370).

Mindestprämie Nichtbetriebsunfallversicherung

Gestützt auf die Ergebnisse einer vom EDI eingesetzten Arbeitsgruppe entschied der Bundesrat, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ihren Status als selbständige öffentlich-rechtliche Institution mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Ferner soll sie weiterhin das hauptsächliche Durchführungsorgan zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) mit hoheitlicher Funktion bleiben. Neu soll die Suva nach Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen in ihren Kernkompetenzen zusätzliche Aufgaben und neue Aktivitäten übernehmen können. Eine Motion der SVP-Fraktion für eine Aufhebung des Suva-Monopols sowie eine Motion Borer (svp, SO) (Mo. 00.3368), die für die Selbständigerwerbenden eine freiwillige Versicherung ausserhalb der Suva verlangten, wurden mit dem Einverständnis der Urheber lediglich als Postulat überwiesen.

Suva Teilmonopol

Vor 30 Jahren rief der Schweizerische Versicherungsverband die Stiftung „Ombudsman der Privatversicherung“ ins Leben. Diese Anlaufstelle befasste sich bisher nur mit Fällen aus der Privatversicherung, wodurch die obligatorische Unfallversicherung ausgenommen blieb. Diese Lücke wurde nun geschlossen. Die Suva als grösster öffentlich-rechtlicher Unfallversicherer trat der Stiftung bei, womit auch UVG-Versicherte die Möglichkeit erhalten, die Dienste der Ombudsstelle in Anspruch zu nehmen.

Ombudsstelle

Mit einer Motion wollte die SGK des Nationalrates erreichen, dass die gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall gleich ausgestaltet werden. Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen, das eine Vereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht und damit Erleichterungen für die Versicherten anstrebe, wollte aber keinen verbindlichen Auftrag entgegennehmen, da damit Teile des Privat- dem Sozialversicherungsrecht unterstellt würden. Zudem müsste eine Neuregelung nicht nur den Kranken- und Unfallversicherungsbereich, sondern auch die berufliche Vorsorge umfassen, die wegen ihrer primär privatrechtlichen Ausgestaltung bewusst von der Koordination durch den ATSG ausgenommen wurde. Um die Fragen vertiefter zu prüfen, wurde der Vorstoss als Postulat überwiesen. Gänzlich abgelehnt wurde hingegen eine Motion der SVP-Fraktion (Mo. 00.3538), die gleiche Versicherungsleistungen für Krankheit und Unfall verlangte. Der Bundesrat machte geltend, die beiden Versicherungszweige seien von Natur aus verschieden. Bei der Einführung der an die Erwerbstätigkeit gekoppelten obligatorischen Unfallversicherung habe es sich primär darum gehandelt, die Haftung des Arbeitgebers durch das Versicherungsprinzip abzulösen; die unterschiedliche Entstehungsgeschichte rechtfertige eine ungleiche Behandlung der Betroffenen.

gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall gleich ausgestaltet gleiche Versicherungsleistungen für Krankheit und Unfall

Mit einer gegen den Willen des Bundesrates mit 141 zu 1 Stimmen angenommenen Motion beauftragte Nationalrat Raggenbass (cvp, TG) die Regierung, für einen effizienteren Vollzug des Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzes zu sorgen. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, soll die unmittelbare Umsetzung und Kontrolle des Arbeitsgesetzes in den Betrieben ausschliesslich durch die kantonalen Inspektoren erfolgen. Die regionalen Arbeitsinspektorate sollen zu Kompetenzzentren umfunktioniert und die eidgenössischen nur noch als Oberaufsichtsinstanzen tätig sein. Die Motion wurde auch vom Ständerat angenommen.

Kontrolle des Arbeitsgesetzes

Mit 91 zu 41 Stimmen nahm der Nationalrat – ausgehend von einer parlamentarische Initiative Raggenbass (cvp, TG) – eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes an. Demnach kann ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% entstehen. Mit der Gesetzesänderung wurde die während fünfzig Jahren geübte Praxis wiederhergestellt, die 1996 durch einen Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes umgestossen worden war. Der Ständerat stimmte der Änderung ebenfalls zu.

parlamentarischen Initiative Invaliditäten unter 10% keine Renten

In Erfüllung einer parlamentarischen Initiative Roth (sp, GE) nahm der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung vor, welche die Stellung der Teilzeitarbeitenden verbessert. Neu sind Beschäftigte, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, obligatorisch nicht nur gegen Berufs- sondern auch Nichtberufsunfälle versichert. Bisher lag die Grenze bei zwölf Stunden.

Besserstellung von Teilzeitarbeitenden in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge (Pa.Iv. 97.414)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Die eidgenössische Versicherungsanstalt SUVA, seit ihren Rekord-Defiziten zu Beginn der neunziger Jahre und durch ihr erfolgloses Vorpreschen auf den Krankenversicherungs-Markt ohnehin in die negativen Schlagzeilen geraten, musste sich einmal mehr harscher Kritik stellen: In einer Zeit, in der Akutspitäler Betten abbauen, eröffnete sie in Sitten (VS) für 160 Mio Fr. eine neue Rehabilitations-Klinik, welche ihre Kapazitäten in diesem Bereich um die Hälfte ausweitet. Zudem wurde bekannt, dass sie Ärzte zu Gerichtsgutachtern ausbilden liess, obwohl sie als Versicherung im Streitfall selber Partei ist. Dagegen protestierte der Schweizerische Anwaltsverband vehement, um so mehr, als sich die SUVA offenbar nicht immer an die Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts hält. Dieses hatte entschieden, dass die Unfallversicherungen die Folgen von Schleudertraumata abgelten müssen; die SUVA verneinte dennoch stets ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis, dass für die gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle (Kopfweh, Schwindel etc.) gemäss „unabhängigen“ Gutachten keine organischen Befunde vorlägen. Als Folge davon wurden in den letzten Jahren SUVA-Versicherte in grosser Zahl zu den Krankenkassen oder (bei Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Beschwerden) zur Fürsorge abgeschoben.

SUVA neue Rehabilitations-Klinik Gerichtsgutachtern

Beide Räte verabschiedeten in der Herbstsession eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes, nach welcher die Sanktionen wegen grobfahlässigen Verhaltens in der Nichtberufsunfallversicherung gemildert werden. Ausgehend von einer parlamentarischen Initiative Suter (fdp, BE) änderte der Gesetzgeber eine Bestimmung des UVG in dem Sinn, dass inskünftig bei Grobfahrlässigkeit nicht mehr sämtliche Geldleistungen, sondern nur noch die Taggelder gekürzt werden, und dies höchstens während zwei Jahren. Das bedeutet, dass die Renten an allenfalls Hinterbliebene ohne Kürzungen ausbezahlt werden; überlebt der Unfallverursacher, so kommt er nach der Karenzfrist von zwei Jahren ebenfalls in den Genuss einer ungekürzten Rente. Diese Lösung wurde vor allem im Interesse der (mit)betroffenen Familien beschlossen.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Gegen einen rechts-grünen Minderheitsantrag gab der Nationalrat mit 100 zu 60 Stimmen einer parlamentarischen Initiative Raggenbass (cvp, TG) Folge, welche das UVG in dem Sinn abändern will, dass für Invaliditäten unter 10% keine Renten mehr gesprochen werden.

parlamentarischen Initiative Invaliditäten unter 10% keine Renten

Diskussionslos wurde einer Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in dem Sinn zugestimmt, dass die Nichtberufsunfälle den Berufsunfällen bei Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit annähernd gleichgestellt werden. Seit 1993 ist eine Kürzung der Leistungen bei Berufsunfällen aufgrund von übergeordnetem Recht nicht mehr zulässig. Mit der nun beschlossenen Änderung können die Renten und Hilflosenentschädigungen bei einem grobfahrlässig herbeigeführten Unfall nicht mehr gekürzt werden. Um dennoch den Gedanken der Prävention aufrecht zu erhalten, kann bei den Taggeldern eine Kürzung um maximal die Hälfte vorgenommen werden. Diese Änderung geht auf eine parlamentarische Initiative Suter (fdp, BE) zurück.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Die grosse Kammer unterstützte ebenfalls eine parlamentarische Initiative Gysin (fdp, BL), welche verlangt, die SUVA sei als Krankenversichererin zuzulassen. Heute erlaubt das KVG den Zugang zur obligatorischen Grundversicherung nur den nicht-gewinnorientierten Krankenkassen und den dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellten Privatversicherern. Vom Marktzutritt der SUVA erhoffte sich eine Mehrheit des Nationalrates einen heilsamen Druck auf die Prämien, da die SUVA ihre "Case-management"-Erfahrung bei der Unfallversicherung möglicherweise auf die Krankenversicherung übertragen könnte. Die Ratsminderheit befürchtete dagegen, die SUVA würde mit 1,8 Millionen UVG-Versicherten ihre starke Marktposition als Wettbewerbsvorteil ausnützen, umso mehr, als zu ihren Versicherten vor allem berufstätige Personen und damit "gute Risiken" gehören. Eine CVP-Minderheit der vorberatenden Kommission reichte vergebens eine Motion mit dem Ziel ein, die als Gegenstück zur KVG-Zulassung die Aufhebung des Teilmonopols der SUVA im UVG-Bereich verlangte (Mo. 97.3391).

parlamentarische Initiative SUVA als Krankenversichererin zuzulassen

Um die Gesundheitskosten zu senken, sprach sich der Parteiausschuss für eine Radikalkur im Gesundheitswesen aus. So sollen öffentliche Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen privatisiert und die Universitätsspitäler sowie die dazugehörigen medizinischen Hochschulfakultäten auf zwei Standorte konzentriert werden. Den Gesetzgeber will sie verpflichten, die kassenpflichtigen Leistungen abzubauen und einen Leistungskatalog für medizinische Behandlungen in Spitälern auszuarbeiten. Die Ärztedichte soll mittels eines Numerus clausus beim Medizinstudium reduziert werden. Weiter verlangte die FPS für Personen mit besonderem Status (Asylsuchende und Flüchtlinge) eine eigene, selbsttragende Bundeskranken- und Unfallversicherung.

Gesundheitspolitik der FP 1997

Nach kurzer Diskussion genehmigte der Nationalrat in der Frühjahrssession die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) mit 112 gegen 3 Stimmen. Die Revision bringt vor allem verschiedene Verbesserungen für die nicht in einem Heim, sondern zu Hause lebenden Leistungsbezügerinnen und -bezüger sowie administrative Vereinfachungen. Die wichtigsten Punkte sind der Übergang von der Netto- zur Bruttomiete bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung, die Herabsetzung der Karenzfrist für Ausländer und Ausländerinnen auf 10 Jahre, die Neuregelung der Krankheitskosten, die Einführung eines Vermögensfreibetrages bei der selbstbewohnten Liegenschaft von 75'000 Fr. sowie der Wegfall der Abzüge für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherungen.

Im Rat herrschte von links bis rechts Einigkeit über die Notwendigkeit der Revision, so dass ein Rückweisungsantrag von Bortoluzzi (svp, ZH) , welcher die Erarbeitung einer kostenneutralen Revision forderte, keine Chancen hatte. In der Detailberatung stimmte die grosse Kammer allen Änderungen im Sinn des Bundesrates zu. Zusätzlich fügte sie auf Antrag ihrer Kommission eine Bestimmung ein, welche die kantonalen Steuerbehörden verpflichtet, jeder Steuererklärung für AHV und IV-Rentenbezüger ein vereinfachtes EL-Berechnungsblatt beizulegen. Ein Antrag Rechsteiner (sp, SG), die EL sowie die zugrundeliegenden AHV-Renten von den Bundes- und Kantonssteuern auszunehmen, wurde hingegen mit 77 zu 51 Stimmen verworfen.

3. EL-Revision (BRG 96.094)
Dossier: 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (1991-1999)

Die SUVA führt auf 1997 das Bonus-Malus-System auch bei der Nichtberufsunfallversicherung ein. Rund 1400 Betriebe insbesondere im Dienstleistungsbereich werden in Zukunft niedrigere, etwa 1200 Firmen vor allem im Baugewerbe hingegen höhere Prämien bezahlen; für die Mehrheit bleiben die Prämien unverändert.

SUVA Bonus-Malus-System

Eine Motion Steinemann (fp, SG) für die Privatisierung der SUVA wurde vom Nationalrat selbst in Postulatsform abgelehnt. In der Beratung meldeten sich neben dem Motionär und Bundesrätin Dreifuss, die darauf hinwies, dass der Bundesrat bereits eine Überprüfung der Effizienz der SUVA angeordnet habe, nur noch zwei Vertreter der FDP-Fraktion zu Wort, allerdings mit diametral entgegengesetzten Auffassungen. Müller (ZH) unterstützte die Privatisierung, Gysin (BL) wandte sich dagegen, da er befürchtete, ein obligatorischer Versicherungsschutz wäre auf dem freien Markt zu einem vernünftigen Preis nicht zu haben; zudem bestehe für den Bund hier auch kein Sparpotential, da die SUVA keine Subventionen bezieht.

Privatisierung der SUVA

Der Nationalrat hatte im Vorjahr einer parlamentarischen Initiative Suter (fdp, BE) zur Aufhebung der Leistungskürzungen bei grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen im Nichtberufsbereich vorläufig Folge gegeben. Damit sollte sichergestellt werden, dass Nichtberufsunfälle den Berufsunfällen, bei denen es aufgrund übergeordneten Rechts keine Leistungskürzungen mehr geben darf, gleichgestellt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung der Vorlage durch die Kommission wurde die Möglichkeit der Leistungskürzung im Interesse der Prävention zwar beibehalten, allerdings auf die Taggelder beschränkt, die während maximal zwei Jahren um höchstens 0% gekürzt werden können. Um nicht unschuldige Angehörige mit zu bestrafen, wurden für grobfahrlässig begangene Unfälle die Kürzungen im Bereich der Renten aufgehoben. Vorbehalten bleiben aber weiterhin Unfälle, die in Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt werden. Dies betrifft vor allem das Fahren in angetrunkenem Zustand, welches weiterhin durch Kürzungen im gesamten Leistungsbereich geahndet werden kann.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Seit Anfang des Berichtsjahres sind alle Arbeitslosen bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfälle versichert; bisher erstreckte sich der Schutz lediglich auf jene Arbeitslosen, die schon vorher versichert waren. Die Prämie - derzeit 3,1% - wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Eine Motion Brunner (sp, GE) im Ständerat und eine analoge Motion Steinegger (fdp, UR) im Nationalrat (Mo. 96.3137), welche beantragten, dass ein Teil dieser Prämie von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden soll, wurden auf Antrag des Bundesrates, der die Angelegenheit noch vertieft prüfen möchte, nur als Postulat überwiesen.

Arbeitslosen bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfälle versichert Motion Teil dieser Prämie von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden soll

In der Wintersession nahm der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Suter (fdp, BE) an, welche verlangt, Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes sei ersatzlos zu streichen. Damit soll die Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls auch im Bereich der Nichtberufsunfälle wegfallen. Bei Berufsunfällen ist die Kürzung bereits heute aufgrund übergeordneten, internationalen Rechts unzulässig.

parlamentarische Initiative Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes streichen

Nach einem alarmierenden Bericht des BSV nahm der Bundesrat die SUVA-Rechnungen für 1992 und 1993 nur provisorisch ab. In den letzten sechs Jahren summierte sich das Defizit der SUVA, der zwei Drittel aller Lohnbezüger in der Schweiz angeschlossen sind, im reinen Versicherungsgeschäft auf 634 Mio. Fr.; 1994 fuhr die SUVA hingegen nur ein stark reduziertes Defizit von 6,1 Mio. Fr. ein. Eine Privatisierung kommt für den Bundesrat nicht in Frage, da die Unfallversicherung nach UVG eine Sozialversicherung ist, bei der Solidaritätselemente zum Tragen kommen, die von einer rein privaten Versicherung nicht berücksichtigt werden müssten.

Defizit der SUVA

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA beschloss, ab 1. Januar 1995 die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung im Durchschnitt um 8% anzuheben und gleichzeitig risikoabhängige Prämien einzuführen, da Untersuchungen gezeigt hatten, dass zwischen dem Verhalten im Beruf und in der Freizeit ein Zusammenhang besteht. Branchen mit einem hohen Berufsunfallrisiko weisen auch bei den Freizeitunfällen eine starke Häufigkeit und vor allem hohe Kosten auf. Nach Gesprächen mit Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden erarbeitete die SUVA deshalb ein neues Berechnungsmodell, das die Prämien nach dem Verursacherprinzip den Risiken angleicht. Die rund 100'000 SUVA-versicherten Betriebe wurden in vier Risikogemeinschaften eingeteilt. Für die Kategorie mit den geringsten Risiken - Büroberufe und Verwaltungen - werden die Prämien von den bis anhin allgemeingültigen 15,5 Lohnpromille auf 14,7 Promille gesenkt. Die anderen Kategorien werden höhere Prämien abzuliefern haben: Maschinen-, Uhren- und Chemieindustrie 16,3 Promille, Metallgewerbe, Landwirtschaft, Holz- und Steinbearbeitung 18 Promille. Den höchsten Anstieg - 20 Promille - werden Baugewerbe, Forstwirtschaft und Temporärfirmen verzeichnen. Gleichzeitig soll in den Hauptprämienklassen der Berufsunfallversicherung ein Bonus-Malus-System eingeführt werden, welches den letztgenannten Branchen weitere rund 10% Prämienerhöhungen bringen wird. Mit dieser Massnahme soll die Eigenverantwortlichkeit in den Betrieben gefördert werden, ohne das Solidaritätsprinzip substantiell zu tangieren.

SUVA Bonus-Malus-System

Mit einem überwiesenen Postulat beantragte Nationalrat Vollmer (sp, BE), das Bundesgesetz von 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sei so zu ändern, dass die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt werden. Gleichzeitig bat er den Bundesrat, Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die fehlende Gleichstellung der UVG-Taggelder entstandenen AHV-Renten-Einbussen nachträglich korrigiert werden könnten.

Postulat Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinn des AHV-Gesetzes gleichgestellt

Auf einstimmigen Antrag der vorberatenden Kommission lehnte der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Tschopp (fdp, GE) für die Errichtung einer "AHV plus" ab, die AHV, berufliche Vorsorge sowie Kranken- und Unfallversicherung durch eine Einrichtung ergänzen wollte, welche die Gesundheits- und Betreuungskosten für Betagte übernimmt. Die Kommission befand, der Vorschlag sei zwar prüfenswert, werfe aber noch allzuviele offene Fragen auf, unter anderem die ganz zentrale der Solidarität zwischen Jungen und Alten, weshalb sie anregte, die angesprochene Problematik in einem Bericht vertiefter auszuleuchten. Das Plenum überwies ein entsprechendes Postulat der Kommission diskussionslos (Po. 93.3530).

Neugewichtung innerhalb der Sozialversicherungen "AHV plus" parlamentarische Initiative

Die Rezession, gekoppelt mit den steigenden Gesundheitskosten, führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen. 1992 betrug der Ausgabenüberschuss 206,5 Mio. Fr., der aus der Reserve gedeckt wurde. Der Suva-Verwaltungsrat beschloss deshalb für 1994 eine Erhöhung der Prämien der Berufsunfallversicherung je nach Risikosatz um fünf bis 15%. Bei der Nichtberufsunfallversicherung beträgt die Anhebung rund 14%.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in die roten Zahlen

Das Parlament stimmte oppositionslos der vom Bundesrat im Rahmen von Swisslex vorgelegten Armierung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu. Sie dehnt den Geltungsbereich der Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle in der Schweiz tätigen Betriebe aus und schreibt gleiche Prämien für Mann und Frau in der Nichtberufsunfallversicherung verbindlich vor.

Swisslex: Armierung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BRG 93.103)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)