In Weiterführung eines Vorstosses ihres Tessiner Parteikollegen Carobbio, dessen Motion im Vorjahr in ein Postulat abgeschwächt worden war, versuchte die Basler SP-Vertreterin von Felten, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, das Strafgesetzbuch so zu ändern, dass im Ausland begangene sexuelle Handlungen mit Kindern auch dann der Strafbarkeit vor schweizerischen Gerichten unterstellt werden, wenn das Delikt im Tatortstaat selbst nicht verfolgt wird. Als Begründung für ihr Beharren führte sie aus, dass Deutschland 1993 die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch deutsche Touristen unter Anwendung des Universalitätsprinzips unter Strafe gestellt hat. Der Bundesrat verwies erneut darauf, dass ein derartiges Vorgehen nicht allein an der fehlenden gegenseitigen Strafbarkeit scheitere, sondern an den sich stellenden Beweisproblemen, da vor allem Länder der Dritten Welt in derartigen Fällen kaum Rechtshilfe gewähren würden. Die Landesregierung anerkannte aber, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausnützung ihrer Notlage in einigen Ländern beängstigende Ausmasse angenommen hat, weshalb sie entschlossen sei, adäquate Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbessern. Die damit verbundenen Fragen bedürften aber noch vertiefter Abklärung. Auf ihren Antrag wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt.
sexueller Handlungen mit Kindern oder Kinderhandel im Ausland