Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Steuerharmonisierung

Akteure

Prozesse

129 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Etant donné que l'article 41ter de la Constitution fédérale actuellement en vigueur, limite la perception des deux impôts précités à la fin de l'année 1982, le Conseil fédéral avait présenté aux Chambres, à la fin de 1980, un projet de régime financier à instaurer dès 1983. Une nouvelle fois, l'exécutif tentait de sortir du provisoire puisqu'il ne limitait plus la perception de ces impôts dans le temps; le régime provisoire en vigueur date de 1971 et des projets aux solutions définitives ont échoué en 1977 et 1979. En outre, il saisissait l'occasion pour ne pas se borner à assurer les anciennes rentrées fiscales, mais encore pour élever les taux de l'ICHA afin d'assainir quelque peu les finances fédérales. D'autre part, la mauvaise situation financière l'incitait à ne remplir que partiellement l'obligation que lui fait l'article 41ter de corriger périodiquement les effets de la progression à froid (par suite de la compensation du renchérissement, passage des contribuables dans des classes de revenu plus élevé). Il augmentait donc les déductions sociales et élargissait les rabais généraux sur les montants des impôts à payer. On escomptait que ce nouveau régime apporterait, à partir de 1984, au moins CHF 625 millions de recettes supplémentaires par an. Quant à l'ICHA, on en est revenu au principe de la fixation de taux maximums abandonné en 1975. Pour 1983, l'augmentation du rendement à été estimée à CHF 760 millions, dans la mesure où les réductions concernant l’IFD ne se feront sentir qu'à partir de 1984.

Finanzordnung 1983–1994 und Verbesserung des Bundeshaushaltes (BRG 80.088)

Die Oppositionsgruppe rekrutierte sich aus den Kreisen der PdA und des Landesrings. Die ersten stellten der Finanzvorlage, die sie als «Reform für die Reichen» bezeichneten, ein prinzipielles Nein entgegen. Die zweiten begründeten ihre Ablehnung mit Mängeln der Vorlage. Sie kritisierten das Fehlen von Ansätzen zu einer Steuerharmonisierung, die mangelnde Rücksicht auf die arbeitenden Ehefrauen, den Verzicht auf jede Reform und auch die «Privilegierung der Reichen». Schliesslich lehnte auch die EVP die Finanzordnung ab, und zwar weil der Bundesrat den Bierbrauern bei der Regelung der Biersteuer «ungerechtfertigte Sonderrechte» eingeräumt habe. Alle übrigen bedeutenden schweizerischen Parteien, Verbände und Gruppierungen empfahlen den Stimmbürgern, ein Ja in die Urne zu legen. Sie taten dies ohne grosse Begeisterung und im Bewusstsein, dass für grössere Reformen, wie sie von den Parteien in ihren Wahlprogrammen postuliert wurden, keine tragfähige Mehrheit zu finden war. Die Abstimmung vom 6. Juni warf keine hohen Wellen. Sie ergab einen komfortablen Stimmenüberschuss (930'878 Ja, 348'702 Nein) für die Vorlage. Kein einziger Stand lehnte sie ab. Das nochmalige Absinken der Stimmbeteiligung auf 37 Prozent wurde teilweise der erstmaligen Teilnahme der Frauen an einem eidgenössischen Urnengang zugeschrieben. Das Aktionskomitee für die Rechte von Volk und Ständen in Steuersachen, das im November 1970 die damalige Vorlage mit einer Gegeninitiative bekämpft hatte, sah seine Ziele erreicht und verzichtete auf die Einreichung des Volksbegehrens.


Abstimmung vom 06. Juni 1971

Beteiligung: 37.76%
Ja: 930'878 (72.75%) / Kantone: 19 6/2
Nein: 348'702 (27.25%) / Kantone: 0

Parolen:
- Ja: CVP, FDP, LPS, SD, SPS, SVP
- Nein: EVP, LdU, PdA

Neue Finanzordnung 1972 (BRG 10736)

Im Ständerat, der die neue Finanzordnung in einer Sondersession im Januar 1971 behandelte, erfuhr die Vorlage kaum Änderungen. Einzig die Befristung wurde bis 1982 ausgedehnt. Der Nationalrat änderte die Finanzvorlage in der Frühjahrssession nur noch in zwei Punkten ab: Bei der West wurde der Abzug vom Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 1000 auf CHF 2000 erhöht und die Auflage, die kalte Progression auszugleichen, in eine imperativere Formulierung gekleidet. Alle anderen Abänderungsanträge wurden abgelehnt: Das gilt für die Anträge auf Verzicht auf eine sachliche Fixierung der Biersteuer, für die Einführung einer Minimalsteuer für nicht gewinnstrebende Genossenschaften, für einen Zusatz, der eine Harmonisierung der kantonalen Steuergesetze anstrebte, für eine getrennte Veranlagung des Erwerbseinkommens der Ehefrau, für eine Erhöhung des Staffelrabattes bei der West auf 30 Prozent sowie für eine Streichung des Artikels, der eine Erhöhung des Anteils der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer vorsah. Am heftigsten umstritten waren die Höchstsätze der West. Aber auch der namentlich von sozialdemokratischer und unabhängiger Seite unterstützte Antrag, diese Höchstgrenze auf 12 statt auf 9.5 Prozent festzusetzen, unterlag mit 93 zu 62 Stimmen. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 110 zu 19 Stimmen an.

Neue Finanzordnung 1972 (BRG 10736)

Nachdem die Vorlage für eine neue Bundesfinanzordnung im November 1970 am Ständemehr gescheitert war, legte der Bundesrat einen neuen Entwurf vor. Einerseits sollte damit die kalte Progression beseitigt, anderseits dem Bund zusätzliche Einnahmen erschlossen werden. Auf die umstrittenen mittelfristigen Strukturreformen wurde verzichtet, und damit waren die Maximalsätze für die Warenumsatzsteuer (Wust) und die Wehrsteuer (West) wieder in die Verfassung aufgenommen. Für die Wust wurden Höchstsätze von 4 für Detail- und von 6 Prozent für Engroslieferungen vorgesehen; bei der West der natürlichen Personen wurde die Höchstbelastung, um der Opposition von links entgegenzukommen, auf 9.5 Prozent angesetzt anstelle der 9 Prozent in der abgelehnten Vorlage. Im Bedarfsfalle sollten die Höchstsätze beider Steuern durch Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum unterliegt, bis zu einem Zehntel erhöht werden können. Für die nach dem Tarif geschuldete West war eine Ermässigung von 5 Prozent vorgesehen, die durch nicht dem Referendum unterstehendem Bundesbeschluss aufgehoben werden kann. Somit betrug die Flexibilität bei der West insgesamt 15 Prozent. Auch eine Befristung der neuen Ordnung, und zwar bis Ende 1980, war vorgesehen. Da aus administrativen Gründen die erhöhten Sozialabzüge bei der West erst auf den 1. Januar 1973 zu verwirklichen waren, schlug der Bundesrat an deren Stelle für die Steuerperiode 1971/72 einen Staffelrabatt von 25 Prozent auf den ersten CHF 100 und von 15 Prozent auf den nächsten CHF 400 Jahressteuer vor. Schliesslich sah auch die neue Vorlage vor, den Anteil der Kantone an der Verrechnungssteuer von bisher 6 auf 12 Prozent zu erhöhen. Dieser neue Satz sollte allerdings erst auf 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt werden können.

Neue Finanzordnung 1972 (BRG 10736)