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Im November 2021 gab der Bundesrat bekannt, das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich gestaffelt in Kraft zu setzen. Per Anfang 2022 soll der Bundesrat neu die Kompetenz erhalten, die Unternehmen zu einem elektronischen Verkehr mit der ESTV zu verpflichten. Eine Einforderung der AHV-Nummern durch die Versicherungen ist ab September 2022 möglich, so dass die Versicherungsleistungen ab Januar 2023 bei der ESTV gemeldet werden können. Zudem haben die Kantone zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der neuen Bestimmungen im StHG, das folglich auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

In der Sommersession 2021 bereinigte der Ständerat die verbliebenen Differenzen im Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich. Zuvor hatte die SGK-SR empfohlen, dem Nationalrat in sämtlichen verbliebenen Punkten beizupflichten. Erich Ettlin (mitte, OW) erläuterte, es gehe noch um die Frage, ob die Kantone zu elektronischen Verfahren verpflichtet werden sollen. Der Ständerat und der Bundesrat hätten hier eine Kann-Formulierung bevorzugt, nun sollten jedoch auch die verbliebenen zwei Kantone ohne elektronische Verfahren zu deren Einführung verpflichtet werden, wie es der Nationalrat wünsche. Dabei sei jedoch gemäss ESTV keine zentrale Software für die Steuerverfahren geplant; die Kantone müssten somit nicht auf eine andere Software umsteigen. Daniel Fässler (mitte, AI) wehrte sich für seinen Kanton, einer der beiden «Nachzügler», der gemäss Angaben der Appenzeller Steuerverwaltung die Umstellung nicht innert ein bis zwei Jahren vornehmen könne. Damit widersprach er Finanzminister Maurer, der zuvor davon gesprochen hatte, dass auch die letzten beiden Kantone innert zwei Jahren ihre Verfahren umstellen würden. Entsprechend sei es möglich, dass der Kanton eine Verlängerung der Umsetzungsfrist von zwei Jahren benötigen werde. Der Finanzminister beschwichtigte in der Folge die Appenzeller Bedenken, da den Kantonen keine Vorgaben zur Umsetzung der Pflicht, ein elektronisches Verfahren anzubieten, gemacht würden. «Es spielt tatsächlich keine entscheidende Rolle, ob es im einen oder anderen Kanton noch etwas länger dauert», betonte er. Die Pflicht an die Kantone sei zwar nicht elegant und föderal, aber man werde «das dann [...] föderal und elegant umsetzen», versicherte Maurer. Neben diesem letzten inhaltlichen Aspekt akzeptierte der Ständerat auch eine Ersetzung des Begriffs «steuerpflichtige Person» durch «antragstellende Person» und die Einführung des Begriffs «Ersatzpflichtige». Einstimmig (mit 44 zu 0 Stimmen) hiess der Ständerat das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich in der Schlussabstimmung gut, der Nationalrat nahm es mit 143 zu 53 Stimmen gegen den Willen der SVP-Fraktion ebenfalls deutlich an.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

In der Frühjahrssession startete der Nationalrat das Differenzbereinigungsverfahren zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich. Von drei offenen Differenzen bereinigte er zwei: Stillschweigend bestätigte die grosse Kammer die Befähigung für den Bundesrat, die elektronische Durchführung von Verfahren bei den indirekten Steuern vorschreiben zu können. In der ersten Beratungsrunde hatte sich der Nationalrat dagegen gewehrt und ein freiwilliges, durch Anreize gefördertes vermehrt elektronisches Steuerverfahren bevorzugt. Nun pflichtete er jedoch dem Ständerat ohne Gegenantrag bei. Auch bei der Pflicht der Kantone, einheitliche Formulare und Datenformate für die Steuererklärung zu verlangen, stimmte der Nationalrat dem Vorschlag seines Schwesterrats zu. Der Bundesrat wollte eine solche Pflicht vollständig streichen, der Nationalrat wollte anfänglich sowohl Formulare als auch Datenformate vereinheitlichen, um den administrativen Aufwand zu verringern. Der Ständerat hatte sich jedoch für einen Vorschlag der Kantone entschieden, gemäss dem Datenformate, nicht aber Formulare zu vereinheitlichen seien. Diesem Vorschlag pflichtete nun auch der Nationalrat bei.
Offen blieb hingegen die Differenz bezüglich der Pflicht für die Kantone, elektronische Verfahren anzubieten. Der Nationalrat hatte in der ersten Behandlungsrunde eine solche Pflicht vorgeschlagen und nun daran festgehalten, obwohl sich die Kantonskammer dagegen ausgesprochen hatte. Mit 135 zu 51 Stimmen folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit und lehnte somit einen Minderheitsantrag Aeschi (svp, ZG), der mit Verweis auf die unterschiedlichen Geschwindigkeiten und technologischen Möglichkeiten der einzelnen Kantone auf diese Pflicht verzichten wollte, ab. Einzig die geschlossen stimmende SVP-Fraktion war dem Antrag von Aeschi gefolgt.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

In der Wintersession 2020 befasste sich der Ständerat mit dem Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich und machte dabei seinem Namen als Kantonskammer alle Ehre. So korrigierte die kleine Kammer verschiedene vom Nationalrat eingefügte Änderungen entsprechend den Wünschen verschiedener Kantone.
Erstens folgte der Rat seiner FK-SR bezüglich der Möglichkeit des Bundesrates, die elektronische Durchführung von Verfahren auf Bundesebene vorschreiben zu können. Der Nationalrat hatte diese Verpflichtungsmöglichkeit gestrichen, der Ständerat kehrte jedoch zur bundesrätlichen Version zurück. Einerseits gehe es hier nicht in erster Linie um Privatpersonen, die mit der elektronischen Durchführung überfordert wären, sondern um professionelle Personengruppen, die «eigentlich über das benötigte Know-how und die Infrastruktur verfügen müssten», betonte Erich Ettlin (cvp, OW) für die Kommission. Andererseits werde der Bundesrat diese Regelung nicht sofort einführen, sondern «wenn die Zeit dafür reif ist». Als zweite Differenz zum Erstrat entschied die kleine Kammer auf Bitte der Finanzdirektorenkonferenz, den Kantonen nur die Möglichkeit zur vollständigen elektronischen Eingabe zu geben, sie aber nicht dazu zu verpflichten. Bereits heute nützten nur zwei Kantone noch kein elektronisches Verfahren, diese würden aber ebenfalls in Kürze nachziehen, erklärte der Kommissionssprecher. Drittens entschied sich der Ständerat gegen die Formulierung des Nationalrats zur Vereinheitlichung von Formularen und Datenformaten bei den Steuererklärungen – die Kantone hätten sich an der entsprechenden Formulierung gestört, erklärte Ettlin. Stattdessen nahm der Rat einen Kompromissvorschlag beruhend auf dem Vorschlag der Kantone an und fügte dabei auch einen Passus ein, wonach die Datenformate in Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und Kantonen festgelegt würden. Stillschweigend folgte der Ständerat dem Bundesrat sowie dem Nationalrat bei der Frage der Verwendung der AHV-Nummer; im Nationalrat hatte diese Frage zuvor noch für einige Diskussionen gesorgt. Einstimmig nahm der Ständerat den Entwurf in der Folge an.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

In der Herbstsession 2020 behandelte der Nationalrat das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich. Die SGK-NR hatte in ihrer Vorberatung zwei weitreichende Änderungen der Vorlage vorgenommen: Hatte der Bundesrat die elektronische Durchführung von Steuerverfahren unter anderem bei der direkten Bundessteuer noch als Möglichkeit formuliert, wollte die Kommission die Kantone zur Einführung einer solchen Möglichkeit verpflichten. Dies stellte denn auch den Grund für den Nichteintretensantrag Amaudruz (svp, GE) dar: Es sei nicht richtig, Digitalisierung zu erzwingen; die Steuerzahlenden sowie die Kantone müssten die Wahlfreiheit haben, betonte die Minderheitensprecherin. Bundesrat Maurer warb für die bundesrätliche Kann-Formulierung: Der Bundesrat nehme regelmässig an der Finanzdirektorenkonferenz statt und tausche sich mit der Konferenz der kantonalen Steuerdirektoren aus, er werde also die Kantone nicht gegen ihren Willen zu der entsprechenden Umsetzung verpflichten. Sowohl in der Eintretensabstimmung (148 zu 45 Stimmen) als auch in der Detailabstimmung (139 zu 54 Stimmen) stellte sich der Rat gegen die SVP-Fraktion und hinter die Formulierung der Kommission.
Während der bundesrätliche Vorschlag der Kommission in diesem ersten Punkt nicht weit genug ging, ging er ihr in einem weiteren Punkt hingegen zu weit, nämlich in der Frage, ob der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren, die in seiner Zuständigkeit liegen – also bei der Mehrwertsteuer, der Stempelabgabe, beim AIA, der Amtshilfe und der Verrechnungssteuer –, vorschreiben können solle. Diese Kompetenz wollte die Kommission aus der Vorlage streichen, was bei einer Minderheit Rytz (gp, BE) auf Widerstand stiess. Man solle hier nicht die Möglichkeit schaffen, dass sich einzelne Unternehmen der elektronischen Durchführung entziehen könnten, argumentierte Rytz. Der Finanzminister verteidigte die Möglichkeit des Bundesrates, die Unternehmen zur Umstellung verpflichten zu können, da sonst in zwei, drei Jahren eine solche Formulierung neu ins Gesetz eingefügt werden müsste, wenn eine solche Verpflichtung dann doch erwünscht sein sollte. Wiederum folgte der Rat dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit und lehnte den Minderheitsantrag Rytz mit 111 zu 81 Stimmen (bei 1 Enthaltung) ab. Den Minderheitsantrag unterstützten SP, Grüne und Grünliberale.
Überdies lagen zwei weitere Minderheitsanträge vor: Eine weitere Minderheit Amaudruz forderte den Verzicht auf einheitliche Formulare, welche die Kommission wieder hinzugefügt hatte, nachdem sie der Bundesrat nach der Vernehmlassung gestrichen hatte. Mit 139 zu 53 Stimmen fand auch dieser Vorschlag ausserhalb der Reihen der SVP-Fraktion keine Zustimmung. Des Weiteren forderte eine Minderheit Aeschi (svp, ZG) den Verzicht auf die systematische Nutzung der AHV-Nummern durch die ESTV, welche neu erlaubt werden sollte. Die Gefahr des Datendiebstahls sei zu hoch, wenn die AHV-Nummer überall verwendet werde, betonte er. Finanzminister Maurer konterte hingegen, dass es gerade bei Rentenauszahlungen am sichersten sei, wenn die ESTV dieselbe Identifikationsnummer verwende wie die AHV-Ausgleichskassen. «Denken Sie an die hundert Hans Müller», forderte er. Wiederum folgte der Rat mit 139 zu 53 Stimmen der Kommissionsmehrheit. Abschliessend stimmte der Nationalrat der geänderten Vorlage mit 148 zu 45 Stimmen zu, abgelehnt wurde sie von einer Mehrheit der SVP-Fraktion.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

Im Mai 2020 präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit dem er die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Digitalisierung von Verfahren schaffen wollte. Damit sollen das Ziel der ESTV, zukünftig alle Daten elektronisch zu erhalten und zu verschicken, sowie die Motion Schmid (fdp, GR; Mo. 17.3371) erfüllt werden. Die Vorlage sah daher vor, die vollständig elektronische Einreichung der Steuererklärung zu ermöglichen, die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen sowie eine elektronische Bestätigung der Daten anstelle einer Unterzeichnung zu realisieren. Geplant war diese Änderung für Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, für den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für die Wehrpflichtersatzabgabe – auch weiterhin sollte jedoch eine analoge Eingabe der Steuererklärung möglich bleiben. Bei Steuern, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sowie beim internationalen Informationsaustausch sollten die Betroffenen hingegen zu einem elektronischen Verfahren verpflichtet werden können. Bereits heute sei eine elektronische Einreichung der Steuererklärung in den meisten Kantonen möglich, dem stehe nur die Unterzeichnungspflicht entgegen, erklärte der Bundesrat. Zukünftig solle dieses Verfahren medienbruchfrei möglich sein.
Darüber hinaus enthielt die Vorlage zwei weitere Änderungen, die zwar gemäss Bundesrat nicht direkt mit dem eigentlichen Anliegen der Vorlage zu tun hatten, aber der Verhältnismässigkeit wegen nicht in einer eigenen Vorlage behandelt würden. So sollten die Versicherungen der ESTV neu die Ausrichtung von Kapitalleistungen und Renten der zweiten Säule melden. Zudem sollten die Durchführungsbestimmungen in Art. 72 STHG, welche die Frist zur Anpassung des kantonalen Rechts an das STHG beinhalteten, vereinheitlicht und vereinfacht werden. Dabei sollte auch die Bestimmung zur Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärungen aufgehoben werden, da sie aufgrund von Eigenheiten der Kantone nie vollständig umgesetzt werden konnte.

Von Juni bis Oktober 2019 hatte die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich stattgefunden. 25 Kantone (ausser NE), 7 Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP, SVP, SP, Piratenpartei) und 17 Verbände und Organisationen, darunter der SSV, Economiesuisse, SGV, SGB, FDK oder TreuhandSuisse, hatten sich daran beteiligt. Sie alle stimmten der Vorlage grundsätzlich zu, stellten aber teilweise noch weitergehende Forderungen. Die Kantone, die FDK und die SSK forderten, die Bestimmung über einheitliche Formulare, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, aufzuheben, während Economiesuisse, BDO, EXPERTsuisse und swissICT diese Pflicht beibehalten wollten. Drei Parteien (CVP, FDP, SVP) und sechs Organisationen (economiesuisse, EITSwiss, SGV, SSV, Städtische Steuerkonferenz, TreuhandSwiss) wollten dem Bundesrat nicht die Möglichkeit geben, den Steuerzahlenden bei Steuern in seiner Zuständigkeit elektronische Verfahren vorzuschreiben. In der Folge nahm der Bundesrat eine Änderung vor: So vereinheitlichte er die Übernahmefrist für Änderungen im STHG. Hingegen beliess er es bei der geplanten Streichung der Bestimmung über die einheitlichen Formulare.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

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Zusammenfassung
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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, welches Regierung und Parlament in den Jahren 2020 und 2021 erarbeiteten, will eine vollständig elektronische Einreichung der Steuererklärung ermöglichen und damit auch die Motion Schmid (fdp, GR; Mo. 17.3371) für eine Streichung der Pflicht zur Unterzeichnung der Steuererklärung umsetzen. Der Bundesrat sah vor, eine digitale Einreichung der von den Kantonen für den Bund erhobenen Steuern, unter anderem für Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, zu ermöglichen, wobei jedoch auch weiterhin analoge Eingaben der Steuererklärung zulässig bleiben und auch die Kantone nicht zum Angebot einer digitalen Steuererklärung gezwungen werden sollten. Nach Unstimmigkeiten zwischen den Räten setzte sich der Nationalrat jedoch mit seinem Anliegen durch, auch die verbliebenen zwei Kantone ohne ein solches Angebot zur Möglichkeit einer elektronischen Steuererklärung zu zwingen – jedoch ohne Angabe einer Umsetzungsfrist.
Hingegen setzte sich der Ständerat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat bei der Befähigung für den Bundesrat durch, die elektronische Durchführung von Verfahren bei den indirekten Steuern in der Zuständigkeit des Bundes zukünftig vorschreiben zu können – der Nationalrat hätte hier ein freiwilliges, durch Anreize gefördertes vermehrt elektronisches Steuerverfahren bevorzugt. Zudem entschieden sich die Räte, die Kantone zwar nicht zur Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärungen, aber zu einheitlichen Datenformaten zu verpflichten.

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Résumé
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Loi fédérale sur les procédures électroniques en matière d'impôts (MCF 20.051)
(Traduction: Chloé Magnin)

La loi fédérale sur les procédures électroniques en matière d'impôts, laquelle a été élaborée par le gouvernement et le Parlement entre 2020 et 2021, souhaite rendre possible une déclaration d'impôt entièrement électronique et, par la même occasion, concrétiser la motion Schmid (plr, GR; Mo. 17.3371), qui souhaite supprimer la signature obligatoire sur la déclaration d'impôt. Le Conseil fédéral y a vu l'opportunité d'autoriser le dépôt numérique des impôts prélevés par les cantons pour la Confédération, notamment concernant les impôts sur le revenu, la fortune, le bénéfice et le capital. La saisie analogue de la déclaration d'impôt resterait autorisée et les cantons ne seraient pas obligés de proposer une déclaration d'impôt numérique. Après un désaccord entre les Conseils, le Conseil national s'est imposé avec sa proposition qui force les deux cantons n'ayant pas encore une telle offre, à mettre à la disposition de la population une infrastructure permettant de remplir une déclaration d'impôt électronique. Cependant, aucun délai d'instauration n'a été fixé. Le Conseil des Etats s'est lui imposé, en accord avec le Conseil fédéral, en ce qui concerne l'habilitation du Conseil fédéral à prescrire à l'avenir l'exécution électronique des procédures en matière d'impôts indirects relevant de la compétence de la Confédération – le Conseil national aurait préféré une procédure fiscale électronique volontaire encouragée par des incitations. En addition, les Conseils ont décidé non pas d'obliger les cantons à utiliser des formulaires identiques pour la déclaration d'impôt, mais de les obliger à utiliser des formats de données uniformes.

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Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

In der Frühjahrssession 2017 sprach sich nach dem Nationalrat auch der Ständerat einstimmig mit 40 Stimmen ohne Enthaltungen für die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes und für die Abschreibung der Motion Pelli (fdp, TI) aus. In Zukunft werden folglich entsprechend dem Bundesgerichtsurteil von 2002 Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben.

Steuerharmonisierungsgesetz

In der Wintersession 2016 stand das Differenzbereinigungsverfahren zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens an, nachdem sich zuvor beide Räte im Grundsatz für die Gesetzesänderung ausgesprochen, inhaltlich jedoch mehrere Differenzen geschaffen hatten. Diese betrafen insbesondere fünf Aspekte, von denen der Nationalrat in der ersten Runde zwei bereinigte, indem er sich dem Ständerat anschloss. So wird in Zukunft die Eidgenössische Steuerverwaltung die einzelnen Pauschalen für den Berufskostenabzug direkt veröffentlichen und nicht wie ursprünglich vom Nationalrat vorgeschlagen, lediglich die Methode, nach der die Pauschalen berechnet werden können. Zudem beschloss der Nationalrat im Sinne des Ständerats, dass es den Kantonen offengelassen werden soll, ob sie die Tarife monatlich oder jährlich abrechnen. Längere Beratung bedurfte es hingegen bezüglich der restlichen Differenzen. Diese betrafen erstens die Möglichkeit für die Behörden, bei ansässigen Personen mit Bruttoerwerbseinkommen über 120‘000 Franken ähnlich wie bei nichtansässigen Personen eine nachträgliche, ordentliche Veranlagung von Amtes wegen vornehmen zu können. Dieser Artikel war vom Ständerat als Entgegenkommen für die Kantone mit einer grossen Anzahl Grenzgänger – insbesondere für das Tessin – geschaffen worden, fand jedoch im Nationalrat keinen Anklang. Da sie überdies nicht in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war, beschloss der Ständerat auf Vorschlag der WAK-SR, auf diese Änderung zu verzichten. Eine zweite Differenz betraf die Höhe der Bezugsprovision, welche die Arbeitgeber als Entschädigung für die Erhebung der Steuer erhalten sollen. Diese wollte der Ständerat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat bei einem Prozent festsetzen, während der Nationalrat für eine flexiblere Lösung mit einem Anteil zwischen 1-2 Prozent plädierte. Mit der Begründung, dass der Bundesrat anschliessend diesen Anteil noch immer fixieren könne, schloss sich der Ständerat auch hier dem Nationalrat an. Schliesslich wurde drittens die Frage nach der Höhe der Pauschalabzüge bei den Gewinnungskosten von KünstlerInnen sowie SportlerInnen und ReferentInnen behandelt. Auch hier folgte die kleine Kammer auf Vorschlag ihrer WAK materiell dem Nationalrat und akzeptierte die Abzüge von 50 Prozent für KünstlerInnen und 20 Prozent für SportlerInnen und ReferentInnen. Dieses Einlenken war darin begründet, dass bereits heute verschiedene Kantone Abzüge von 50 Prozent vorsehen. Hingegen bestand der Ständerat auf seiner geänderten Formulierung, da diese deutlicher ausdrücke, dass es sich bei dem Betrag um einen Pauschalabzug handle und die effektiven Gewinnungskosten anschliessend nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hatte gegen diese letzte, formelle Änderung durch den Ständerat nichts einzuwenden und nahm die Revision schliesslich mit 191 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Ständerat stimmte ihr abschliessend mit 43 Ja-Stimmen sogar einstimmig zu. In der Folge müssen – wie beide Räte betonten – die im Rahmen dieser Revision gefällten Entscheidungen auch in der Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) umgesetzt werden.

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes, wie sie in der Wintersession 2016 im Nationalrat behandelt wurde, setzte die im Juni 2014 vom Parlament überwiesene Motion Pelli (fdp, TI) um. Die Gesetzesänderung sah in Übereinstimmung mit der Motion vor, dass in Zukunft Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben werden. Am Grundstücksort fallen die entsprechenden Steuern nur noch bei natürlichen oder juristischen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz an. Bisher waren in den Steuergesetzgebungen der Kantone beide Möglichkeiten anzutreffen, was zu einer doppelten Besteuerung oder Nichtbesteuerung führen konnte. Die Änderung des StHG war unbestritten und wurde vom Nationalrat einstimmig mit 159 Ja-Stimmen angenommen. Gleichzeitig sprach sich der Nationalrat für die Abschreibung der Motion Pelli aus.

Steuerharmonisierungsgesetz

Im November 2015 gab der Bundesrat bekannt, dass er die auf Ende 2015 versprochene Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts nicht vorlegen werde. Die kritischen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung sowie die Einreichung der Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ hätten gezeigt, dass die Erfolgschancen dieser Revision gering seien. Entsprechend werde er die Revision des Steuerstrafrechts zurückstellen.

Erarbeitung einer Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts

Im Jahr 2009 hatte der Bundesrat eine Botschaft mit vorwiegend technischen Anpassungen im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage enthielt verschiedene Anpassungen rund um das neue Rechnungsmodell (NRM), eine gesetzliche Regelung möglicher gewerblicher Aktivitäten einiger Bundesverwaltungsstellen und eine Regelung der Befugnisse der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Prozessführungs- und Inkassobereich. Der Ständerat befasste sich als erster mit der Vorlage und verabschiedete sie nach Vorgabe seiner Kommission in der Version des Bundesrates. Auch im Nationalrat war das Eintreten nicht umstritten und die Gesetzesänderung wurde einstimmig angenommen .

Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz

Im Oktober veröffentlichte der Bundesrat eine Botschaft mit Vorschlägen für Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) sowie weiterer Bundesgesetze in den Bereichen Neues Rechnungsmodell, gewerbliche Leistungen sowie Inkasso und Prozessführung. Es handelt sich dabei insgesamt um Änderungen auf technischer Ebene, die jedoch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Rechnungslegung sowie die vollständige Inkraftsetzung des FHG und dessen zweckmässige Anwendung ermöglichen.

Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz

Als Zweitrat befasste sich der Nationalrat mit der Ergänzungsregel zur Schuldenbremse, die mittelfristig einen Schuldenanstieg durch ausserordentliche Ausgaben verhindern soll. Die Ratslinke verlangte Nichteintreten auf dieses neue Regime. Sie konnte sich jedoch mit ihren Anträgen nicht durchsetzen. Der Nationalrat verabschiedete den Gesetzesentwurf ohne grössere Änderung, einzig die Amortisationsfrist von sechs Jahren gab zu reden. Während die SVP-Kommissionsminderheit diese Frist auf vier Jahre verkürzen wollte, schlug das links-güne Lager vor, sie im Gegenteil auf zehn Jahre zu verlängern. Am Schluss setzte sich jedoch der bundesrätliche Vorschlag von sechs Jahren durch. Mit zwei kleinen Differenzen zum Erstrat wurde die Gesetzesanpassung im Nationalrat mit 117 zu 57 Stimmen gutgeheissen. Der Ständerat gab bei den kleinen Differenzen diskussionslos nach, worauf die Vorlage noch in der Frühlingsssession verabschiedet werden konnte. In der Schlussabstimmung wurde sie mit 33 zu 9 (Ständerat) bzw. 129 zu 61 (Nationalrat) angenommen.

Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (BRG 08.068)
Dossier: Schuldenbremse

Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes mit dem Ziel, eine Ergänzungsregel zur Schuldenbremse einzuführen. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben keinen Einfluss auf den ordentlichen Haushalt, womit sichergestellt wird, dass einmalige und unvorhersehbare Transaktionen nicht zu grossen Schwankungen in den ordentlichen Ausgaben führen und somit die Stetigkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung gefährden. Diese Handhabung des ausserordentlichen Haushalts bewirkt aber auch, dass die nominellen Bundesschulden selbst bei einer schuldenbremsenkonformen Finanzpolitik ansteigen können. Die nun unterbreitete Gesetzesrevision belässt zwar den ausserordentlichen Haushalt als Sicherheitsventil ausserhalb der Schuldenbremse, soll aber durch eine Ergänzung der bestehenden Regel einen schleichenden Schuldenanstieg verhindern. Die Grundidee besteht darin, Defizite des ausserordentlichen Haushaltes über den ordentlichen Haushalt mittelfristig zu kompensieren. Als Steuerungsgrösse dient ein „Amortisationskonto“, das neu eingeführt wird. Darin werden die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst. Weist es einen Fehlbetrag aus, so ist dieser während der folgenden sechs Jahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen. Die neue Regel ist insofern flexibel ausgestaltet, als sie Bundesrat und Parlament keine Vorgaben macht, wie der Amortisationsbetrag auf die Frist von sechs Jahren zu verteilen ist. Die Sanierung des ausserordentlichen Haushaltes erfolgt zudem „nachrangig“ zum ordentlichen Haushalt, weshalb sie allfälligen konjunkturellen Schwankungen Rechnung tragen kann.

Der Ständerat nahm in der Wintersession als erster die Behandlung dieses Geschäfts auf. Während die bürgerliche Mehrheit der Finanzkommission auf den Entwurf eintreten wollte, beantragte Fetz (BS) im Namen der SP Nichteintreten. In dieser finanzpolitisch turbulenten Zeit sei es der vollkommen falsche Zeitpunkt, eine neue einengende Regel in der Finanzpolitik zu beschliessen, vor allem weil man noch wenig Erfahrung mit der 2003 eingeführten Schuldenbremse habe, da man sie noch nicht über einen ganzen Konjunkturzyklus erlebt habe. Ausserdem sei sie klar dagegen, dass das Parlament einen weiteren Abbau seiner Budgethoheit vornehme. Sie konnte sich mit ihrer Argumentation aber nicht durchsetzen: Eintreten wurde mit 27 zu 8 Stimmen beschlossen.

In der Detailberatung folgte die kleine Kammer mit einer einzigen Ausnahme dem Bundesrat, indem sie festhielt, dass das Parlament im Fall von ausserordentlichen Entwicklungen die Amortisation über die Frist von sechs Jahren hinaus erstrecken kann. Obgleich das Finanzdepartement diesen Zusatz ursprünglich als unnötig bezeichnet hatte, da eine Finanzregel grundsätzlich vom Normalfall auszugehen habe, signalisierte Bundesrat Merz hier Einlenken. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 26 zu 7 Stimmen angenommen.

Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (BRG 08.068)
Dossier: Schuldenbremse

In der Wintersession 2006 hatte der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (Kreditsperre) präsentiert. Ziel dieser Revision war es, die Kreditsperre, welche einen Beitrag zur Gewährleistung eines schuldenbremsenkonformen Bundeshaushaltes leistet, dauerhaft im Finanzhaushaltgesetz zu verankern.

Der Ständerat trat in der Frühjahrssession diskussionslos auf die Vorlage ein. Er präzisierte die Regeln zur Freigabe der Kreditsperre, indem er festhielt, dass die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedarf und der Bundesrat über andere Freigaben dem Parlament in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht zu erstatten hat. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat das Gesetz mit 35 zu 1 Stimmen an.

Im Nationalrat beantragte eine links-grüne Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Kreditsperre komme einer finanzpolitischen Bankrotterklärung des Parlaments gleich und sei mit ihrer flächendeckenden Wirkung ein ungeeignetes Instrument der Ausgabenbremse. Die Vertreter des bürgerlichen Lagers, welche sich schliesslich durchsetzten, sahen in der Kreditsperre ein probates Mittel, um übermässiges Ausgabenwachstum zu bremsen. Bei der Detailberatung wurden zwei Minderheitsanträge des links-grünen Lagers abgelehnt. Der erste Antrag verlangte, dass die Bundesversammlung im Beschluss über den Voranschlag Ausgaben teilweise sperren könne, wenn die Schuldenbremse dies erfordere und der zweite Minderheitsantrag wollte bereits eingegangene Verpflichtungen und gesetzlich zugesicherte Beiträge von der Sperrung ausnehmen. Der Nationalrat nahm die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 128 zu 68 Stimmen an.

Kreditsperre dauerhaft im Gesetz zu verankern

Ende Jahr unterbreitete die Regierung dem Parlament eine Botschaft zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes mit dem Ziel, die Kreditsperre dauerhaft im Gesetz zu verankern, da das befristete Kreditsperrungsgesetz von 2002 Ende 2007 ausläuft. Das Instrument, das der Bundesrat seit 1997 im Rahmen des Voranschlags sechs Mal beantragt hatte, hatte sich zu einem wichtigen Instrument der Haushaltsteuerung entwickelt und den Bundeshaushalt insgesamt um über 1 Mia Fr. entlastet.

Kreditsperre dauerhaft im Gesetz zu verankern

Im Differenzbereinigungsverfahren der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes setzte sich der Ständerat mit seiner Ablehnung einer „Lex Swissair“ durch; die Kompetenzen von Bundesrat und Finanzdelegation bei der Bewilligung von dringlichen Krediten werden nicht eingeschränkt. Künftig ist der Bundesrat verpflichtet, das Budget bis spätestens Ende August zuhanden der Räte zu verabschieden. Und um die Einflussmöglichkeiten des Parlaments zu verstärken, hat die Regierung bei einer Motion der Bundesversammlung zum Finanzplan nicht mehr maximal zwei Jahre Zeit, um tätig zu werden, sondern muss bereits mit dem nächsten Finanzplan berichten, wie sie das Begehren umgesetzt hat. Weicht sie von der Motion ab, muss sie einen begründeten Abschreibungsantrag stellen. Die Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes wurde in der Schlussabstimmung im Nationalrat mit 175:4 Stimmen bei 7 Enthaltungen und im Ständerat mit 43:0 Stimmen angenommen.

Nationalrat Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes

In der Sommersession behandelte der Ständerat die Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes: Er begrüsste die bessere Vergleichbarkeit der Rechnungslegung des Bundes mit jener der Kantone, der Gemeinden, aber auch des Auslandes. In der Detailberatung verpflichtete er Parlament und Regierung, Sach- und Finanzierungsentscheide soweit als möglich aufeinander abzustimmen. Unverändert aus dem alten Gesetz übernommen wurden die Ausführungsnormen zur Schuldenbremse; abgelehnt wurde hingegen ein Antrag Leuenberger (sp, SO), beim Entwurf und Vollzug des Voranschlags auch nach Möglichkeiten für Mehreinnahmen zu suchen. Bei der dringlichen Kreditsprechung beharrte die kleine Kammer im Gegensatz zum Nationalrat auf dem geltenden Recht, wonach der Bundesrat eine nicht budgetierte Aufgabe, die keinen Aufschub erträgt, vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen kann, wobei er wenn möglich die vorgängige Zustimmung der Finanzdelegation einholt. Um weitere Fälle analog dem Scheitern des Rüstungsprogramms 2004 zu verhindern, schlug Reimann (svp, AG) eine Änderung im Differenzbereinigungsverfahren vor: Die Einigungskonferenz sollte zu jeder einzelnen Differenz eines Budgets oder eines Verpflichtungskredits einen separaten Antrag stellen; bei Ablehnung des Antrages sollte der Verpflichtungskredit gestrichen resp. der tiefere Betrag aus der dritten Beratungsrunde gelten. Bundesrat Merz und die Ratsmehrheit argumentierten, dieses Vorgehen durchbräche den Grundsatz der Gesamtbereinigung und gefährde die positive Konsensfindung, worauf der Vertreter der SVP seinen Vorschlag zurückzog. Beim Finanzplan hielt der Ständerat ebenfalls an der bestehenden Regelung, Kenntnisnahme und nicht Genehmigung durch das Parlament, fest. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung mit 19 Stimmen bei drei Enthaltungen.

Nationalrat Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes

In der Sommersession nahm die kleine Kammer die Beratungen zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Angriff; da Mitarbeiteraktien und -optionen als Salärbestandteil stark zugenommen haben, sollen sie künftig nach einheitlichem Recht besteuert werden. Die Linke und vereinzelte FDP-Politiker kritisierten, dass es wegen fehlender statistischer Erhebungen nicht möglich sei, die finanziellen Folgen für Bund und Kantone abzuschätzen; es sei deshalb auch nicht korrekt, von einer haushaltsneutralen Vorlage zu sprechen. Mit 26:7 Stimmen lehnte der Rat jedoch einen entsprechenden Rückweisungsantrag ab, der vom Bundesrat zusätzliche Informationen verlangt hatte. In der Detailberatung wehrte sich die SP vergeblich gegen vorgesehene Steuerrabatte: Bei Mitarbeiteraktien mit einer Veräusserungssperre wollte sie den Diskont von 6% pro Sperrjahr (während längstens zehn Jahren) nicht generell, sondern nur für Beträge bis zu 50'000 Fr. gewähren; bei nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen, deren Besteuerung neu einheitlich statt bei der Zuteilung erst beim Ausübungszeitpunkt erfolgen soll, stemmte sie sich dagegen, dass der beim Ausüben der Option erzielte geldwertige Vorteil pro Sperrjahr um 10% (bis maximal 50%) vermindert wird. Beide Anliegen wurden mit 30:7 resp. 26:8 Stimmen abgelehnt. Bei der Ergänzung der Vorschriften zur Quellenbesteuerung beschloss der Ständerat mit 19:12 Stimmen, den vom Bundesrat vorgesehenen Maximalsteuersatz von 11,5% auf 10% zu senken. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung mit 28:6 Stimmen bei zwei Enthaltungen.

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Im Frühjahr nahm der Nationalrat die Beratungen zur Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes in Angriff. Eintreten war unbestritten. In der Detailberatung scheiterte die Linke mit all ihren Anträgen, welche die unverändert übernommenen Bestimmungen zur Schuldenbremse betrafen: Weder müssen Parlament und Regierung bei der Führung des Bundeshaushaltes künftig ausser der Finanzierungs- und der Erfolgssicht auch der Konjunktur Rechnung tragen, noch wird der Bund dazu verpflichtet, die ihm gesetzlich zustehenden Einnahmen lückenlos und fristgerecht geltend zu machen; Bundesrat und Bundesversammlung haben jedoch weiterhin bei jeder Vorlage den aus der Schuldenbremse resultierenden Höchstbetrag der Gesamtausgaben zu berücksichtigen. Ebenfalls keine Mehrheit fand das Anliegen der Linken, die Regierung solle beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlages die sich bietenden Möglichkeiten für Mehreinnahmen nutzen. Bei den dringlichen Kreditbegehren beschnitt die grosse Kammer gegen die Empfehlungen von FDP und CVP mit 88:67 Stimmen die Kompetenzen von Bundesrat und Finanzdelegation: Letztere sollte nur noch Beiträge von maximal 0,5% der im laufenden Jahr budgetierten Einnahmen (zur Zeit ca. 250 Mio Fr.) bewilligen dürfen, einem höheren Kreditbetrag müsste das Parlament zustimmen, notfalls an einer ausserordentlichen Session; die Ratsminderheit hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass es sich beim Fall Swissair, wo die Finanzdelegation im Schnellverfahren 1,2 Mia Fr. gesprochen und so das Parlament vor vollendete Tatsachen gestellt hatte, um eine einmalige Situation gehandelt habe. Um sicherzustellen, dass die Schuldenbremse auf alle Fälle eingehalten wird, verschärfte der Nationalrat gegen den Widerstand von Regierung und links-grünem Lager das parlamentarische Verfahren bei der Behandlung des Budgets: Neu darf der Einigungsantrag über den Voranschlag des Bundes gegenüber dem Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, nur Mehrausgaben vorsehen, die keine Überschreitung des Höchstbetrages zur Folge haben. Schliesslich verstärkte die grosse Kammer die Mitwirkung des Parlaments und entschied, dass der Finanzplan den Räten nicht wie bis anhin nur zur Kenntnisnahme, sondern zur Genehmigung vorzulegen sei. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung mit 93:61 Stimmen; abgelehnt wurde sie von den Grünen und den Sozialdemokraten.

Nationalrat Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes

Ende November präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zur Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes. Diese ist notwendig, damit der Bund bis 2007 ein neues Rechnungsmodell einführen kann, bei dem Budgetierung, Buchführung und Rechnungslegung neu einheitlich nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen und Rechnungsaufbau und Finanzberichterstattung der in der Privatwirtschaft gebräuchlichen Darstellung entsprechen. Die Gesetzesrevision sieht zudem die Verankerung der finanziellen Steuerung von Verwaltungseinheiten vor, welche mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt werden. Damit stellt das neue Rechnungsmodell die notwendigen Informationen sowohl für die strategisch-politische Steuerung als auch für die operative Ebene der Verwaltungs- und Betriebsführung bereit, indem es die Transparenz über die durch die politischen Behörden zu treffenden Entscheide verbessert und das Parlament bei der Ausübung seiner Budgethoheit unterstützt.

Nationalrat Totalrevision des Finanzhaushaltgesetzes

Im November verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Da Mitarbeiteraktien und -optionen als Salärbestandteil stark zugenommen haben, sollen sie künftig nach einheitlichem Recht besteuert werden: Mitarbeiteraktien grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erwerbs, wobei bei gesperrten und damit nicht verfügbaren Aktien der Verkehrswert mit einem Einschlag von 6% während maximal zehn Jahren reduziert wird. Bei den Mitarbeiteroptionen, die an der Börse kotiert und damit frei verfüg- und ausübbar sind, will der Bundesrat den geldwerten Vorteil zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuern; Optionen, die nicht an der Börse kotiert oder gesperrt sind, sollen dagegen erst dann besteuert werden, wenn sie der betroffene Mitarbeiter ausübt. Allgemein soll der geldwerte Vorteil, der bei der Ausübung der Option erzielt wird, für die Steuerbemessung pro Sperrjahr um 10% (bis maximal 50%) vermindert werden. Mit der vorgesehenen Regelung müssen Arbeitnehmer keine Steuern mehr auf einem geldwerten Vorteil zahlen, den sie wegen eines späteren Kursverfalls an der Börse gar nie realisieren können.

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Gestützt auf den Bericht einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von Bund, Kantonen und Wirtschaft gab der Bundesrat Vorschläge zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen in die Vernehmlassung. Mit der Abgabe von Mitarbeiteroptionen räumt ein Unternehmen seinen Angestellten das Recht auf Erwerb von Beteiligungsrechten ein. Als Lohnbestandteil müssen die Mitarbeiteroptionen vom Empfänger als Einkommen versteuert werden. Die Besteuerung soll mit einer Gesetzesrevision für die verschiedenen Bezugsarten vereinheitlicht werden.

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Nationalrätin Fässler (sp, SG) wollte vom Bundesrat wissen (Anfrage 02.1049), wie Optionen als Lohnbestandteil besteuert werden. In seiner Antwort erklärte der Bundesrat, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der Eidg. Steuerverwaltung einen Bericht mit Vorschlägen zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen vorgelegt habe, welcher im Herbst 2002 in die Vernehmlassung gegeben werde. Je nach den Ergebnissen der Vernehmlassung wolle der Bundesrat eine Botschaft erarbeiten und diese dem Parlament 2003 vorlegen. 

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen