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Im Dezember 2017 veröffentlichte der Bundesrat einen Bericht in Erfüllung des Postulats de Courten (svp, BL) zum Abbau von Regulierungskosten durch die Vereinheitlichung von Verfahren bei den direkten Steuern zwischen den Kantonen. Gemäss Bericht sehe die Bundesverfassung zwar eine Harmonisierung bei den direkten Steuern vor, da jedoch Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge in der Verantwortung der Kantone lägen, gäbe es zum Beispiel beim Steuererklärungsverfahren und beim Steuerbezug vielfältige kantonale Regelungen. Als Ergebnis der Finanzautonomie der Kantone müsse man entsprechend zwischen einer Effizienzsteigerung durch Vereinfachung und einem Eingriff in die kantonale Steuerautonomie abwägen. Da jedoch eine Harmonisierung von der Unterstützung der Kantone abhänge und die kantonalen Steuerverwaltungen ablehnend auf die Forderungen des Postulats reagiert hätten, sehe der Bundesrat „kaum Erfolgsaussichten für eine weitere Harmonisierung“. Stillschweigend schrieb der Nationalrat das Postulat in der Sommersession 2018 ab.

Regulierungskosten

Eine Motion Jauslin (fdp, AG) hat zum Ziel, einen allgemeingültigen, an die Marktentwicklung angebundenen Verzugs- und Vergütungszins zu Bundessteuererlassen zu schaffen. Dies soll eine Harmonisierung der Zinsen bei Bundessteuererlassen ermöglichen. Der Motionär stiess sich daran, dass Unternehmen, die nicht in der Lage sind, die Steuern fristgerecht zu bezahlen, für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer sowie Stempelabgaben, Automobil-, Tabak- und Biersteuer unterschiedliche Verzugszinsen zahlen müssen, die zudem mit 3 bis 5 Prozent über den Marktkonditionen liegen. Momentan liegt die Kompetenz zur Festlegung der Verzugs- und Vergütungszinsen beim EFD. In Zukunft sollen laut der Motion diese Zinsen mit einem geringfügigen Zuschlag für das Handling an einen marktkonformen Referenzzinssatz gebunden werden.
Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass im Privatrecht Verzugszinsen von jährlich 5 Prozent ohne Anlehnung an Marktkonditionen vorgesehen sind. Entsprechend äusserte er die Besorgnis, dass mit dem von der Motion geforderten Verzugszinssatz die Steuerforderungen des Fiskus als Letztes beglichen würden, was zu Mindereinnahmen führen würde. Die Harmonisierung der verschiedenen Zinssätze erachtete er hingegen als sinnvoll, auch wenn die freiwilligen Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer auch weiterhin einem eigenen, zusätzlichen Zinssatz unterliegen würden. Während der Behandlung der Motion durch den Nationalrat wies Finanzminister Maurer zudem darauf hin, dass die einzelnen Steuern neben unterschiedlichen Verzugszinsen auch unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. So müssten bei einer Vereinheitlichung der Tarife auch diverse Fragen zum Beispiel zu den Verfalldaten geklärt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Nutzen einer solchen Änderung deutlich überwiegen würde. Dies sah der Nationalrat anders und nahm die Motion mit 138 zu 49 Stimmen (bei einer Enthaltung) an. Während die Fraktionen der SVP, FDP, CVP/EVP und GLP die Motion geschlossen und die BDP-Fraktion sie mehrheitlich befürworteten, fand sie bei der SP (mehrheitlich) und den Grünen (geschlossen) keine Zustimmung.

Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen (Mo. 16.3055)

In der Frühjahrssession 2017 sprach sich nach dem Nationalrat auch der Ständerat einstimmig mit 40 Stimmen ohne Enthaltungen für die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes und für die Abschreibung der Motion Pelli (fdp, TI) aus. In Zukunft werden folglich entsprechend dem Bundesgerichtsurteil von 2002 Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben.

Steuerharmonisierungsgesetz

Im März 2015 reichte Thomas de Courten (svp, BL) ein Postulat zum Abbau von Regulierungskosten durch die formelle Harmonisierung von Verfahren, Fristen und Zahlungsintervallen im Unternehmenssteuerbereich ein. Dieses hatte zum Ziel, Unterschiede bei der Gewinn-, Grundstückgewinn- und Lohnquellensteuer zwischen den Kantonen zu reduzieren, da diese den Unternehmen, insbesondere den Mikro- und Kleinunternehmen, hohe Zusatzregulierungskosten bereiteten. Durch eine Harmonisierung zwischen den Kantonen könnten diese Kosten reduziert werden, ohne dass den Kantonen Steuereinbussen entstünden. Dazu müssten die Kantone aber eng in die Überarbeitung miteinbezogen werden. Der Bundesrat pflichtete dem Anliegen des Postulanten bei, da ein Regulierungskostenbericht vom Dezember 2013 eine Harmonisierung von Fristen und Zahlungsintervallen ebenfalls als prüfenswert taxiert hatte. Weil im Anschluss an diesen Bericht jedoch das EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen mit der diesbezüglichen Prüfung und Berichterstattung bis 2016 beauftragt worden war, empfahl der Bundesrat das Postulat zur Ablehnung.

In der Frühjahrssession 2017 wurde das Postulat im Nationalrat behandelt. De Courten wies darauf hin, dass der vom Bundesrat auf 2016 in Aussicht gestellte Bericht noch nicht erschienen und allgemein seit dem Bericht 2013 „nicht viel Spürbares tatsächlich passiert" sei. So hatten bereits 2015 ein Postulat Föhn (svp, SZ) und ein Postulat (15.3720) Gössi (fdp, SZ) sowie die Motion Fournier (cvp, VS) eine beschleunigte Umsetzung der im Regulierungskostenbericht präsentierten Verbesserungsmassnahmen verlangt – bisher ohne zählbare Erfolge. Bundesrat Maurer kündigte die Veröffentlichung des zuvor auf das Jahr 2016 angesetzten Berichts, der in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Schweizerischen Steuerkonferenz entwickelt werde, auf die zweite Hälfte des Jahres 2017 an. Entsprechend bat er den Nationalrat darum, diesen Bericht abzuwarten, das Postulat abzulehnen und anschliessend noch offene Forderungen durch einen neuen Vorstoss einzubringen. Diesem Vorschlag folgte der Nationalrat jedoch nicht und stimmte mit 133 zu 56 Stimmen bei 3 Enthaltungen für die Annahme des Postulats. Die ablehnenden Stimmen und die Enthaltungen stammten allesamt aus der SP- und Grünen-Fraktion, die das Postulat einstimmig ablehnten, sowie vereinzelt aus der CVP/EVP-Fraktion.

Regulierungskosten

In der Wintersession 2016 stand das Differenzbereinigungsverfahren zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens an, nachdem sich zuvor beide Räte im Grundsatz für die Gesetzesänderung ausgesprochen, inhaltlich jedoch mehrere Differenzen geschaffen hatten. Diese betrafen insbesondere fünf Aspekte, von denen der Nationalrat in der ersten Runde zwei bereinigte, indem er sich dem Ständerat anschloss. So wird in Zukunft die Eidgenössische Steuerverwaltung die einzelnen Pauschalen für den Berufskostenabzug direkt veröffentlichen und nicht wie ursprünglich vom Nationalrat vorgeschlagen, lediglich die Methode, nach der die Pauschalen berechnet werden können. Zudem beschloss der Nationalrat im Sinne des Ständerats, dass es den Kantonen offengelassen werden soll, ob sie die Tarife monatlich oder jährlich abrechnen. Längere Beratung bedurfte es hingegen bezüglich der restlichen Differenzen. Diese betrafen erstens die Möglichkeit für die Behörden, bei ansässigen Personen mit Bruttoerwerbseinkommen über 120‘000 Franken ähnlich wie bei nichtansässigen Personen eine nachträgliche, ordentliche Veranlagung von Amtes wegen vornehmen zu können. Dieser Artikel war vom Ständerat als Entgegenkommen für die Kantone mit einer grossen Anzahl Grenzgänger – insbesondere für das Tessin – geschaffen worden, fand jedoch im Nationalrat keinen Anklang. Da sie überdies nicht in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war, beschloss der Ständerat auf Vorschlag der WAK-SR, auf diese Änderung zu verzichten. Eine zweite Differenz betraf die Höhe der Bezugsprovision, welche die Arbeitgeber als Entschädigung für die Erhebung der Steuer erhalten sollen. Diese wollte der Ständerat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat bei einem Prozent festsetzen, während der Nationalrat für eine flexiblere Lösung mit einem Anteil zwischen 1-2 Prozent plädierte. Mit der Begründung, dass der Bundesrat anschliessend diesen Anteil noch immer fixieren könne, schloss sich der Ständerat auch hier dem Nationalrat an. Schliesslich wurde drittens die Frage nach der Höhe der Pauschalabzüge bei den Gewinnungskosten von KünstlerInnen sowie SportlerInnen und ReferentInnen behandelt. Auch hier folgte die kleine Kammer auf Vorschlag ihrer WAK materiell dem Nationalrat und akzeptierte die Abzüge von 50 Prozent für KünstlerInnen und 20 Prozent für SportlerInnen und ReferentInnen. Dieses Einlenken war darin begründet, dass bereits heute verschiedene Kantone Abzüge von 50 Prozent vorsehen. Hingegen bestand der Ständerat auf seiner geänderten Formulierung, da diese deutlicher ausdrücke, dass es sich bei dem Betrag um einen Pauschalabzug handle und die effektiven Gewinnungskosten anschliessend nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hatte gegen diese letzte, formelle Änderung durch den Ständerat nichts einzuwenden und nahm die Revision schliesslich mit 191 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Ständerat stimmte ihr abschliessend mit 43 Ja-Stimmen sogar einstimmig zu. In der Folge müssen – wie beide Räte betonten – die im Rahmen dieser Revision gefällten Entscheidungen auch in der Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) umgesetzt werden.

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes, wie sie in der Wintersession 2016 im Nationalrat behandelt wurde, setzte die im Juni 2014 vom Parlament überwiesene Motion Pelli (fdp, TI) um. Die Gesetzesänderung sah in Übereinstimmung mit der Motion vor, dass in Zukunft Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben werden. Am Grundstücksort fallen die entsprechenden Steuern nur noch bei natürlichen oder juristischen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz an. Bisher waren in den Steuergesetzgebungen der Kantone beide Möglichkeiten anzutreffen, was zu einer doppelten Besteuerung oder Nichtbesteuerung führen konnte. Die Änderung des StHG war unbestritten und wurde vom Nationalrat einstimmig mit 159 Ja-Stimmen angenommen. Gleichzeitig sprach sich der Nationalrat für die Abschreibung der Motion Pelli aus.

Steuerharmonisierungsgesetz

Im Rahmen seines Berichts zu Motionen und Postulaten der gesetzgebenden Räte im Jahre 2015 beantragte der Bundesrat die Abschreibung des Postulats Leutenegger Oberholzer (sp, BL) bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von finanziellen Sanktionen. Mit der Vorlage des Berichts im September 2014 erachte er das Postulat als erfüllt, erklärte der Bundesrat. Im Juni 2016 sprach sich der Nationalrat stillschweigend für die Abschreibung aus.

steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen

Im November 2015 gab der Bundesrat bekannt, dass er die auf Ende 2015 versprochene Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts nicht vorlegen werde. Die kritischen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung sowie die Einreichung der Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ hätten gezeigt, dass die Erfolgschancen dieser Revision gering seien. Entsprechend werde er die Revision des Steuerstrafrechts zurückstellen.

Erarbeitung einer Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts

Nur gerade drei Monate nach der Annahme eines Postulats Leutenegger Oberholzer (sp, BL) präsentierte der Bundesrat im September 2014 seinen Bericht zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bussen und finanziellen Verwaltungssanktionen. Gemäss Auffassung des Bundesrates stellten demnach Bussen "keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand" dar und dürften aus diesem Grunde auch nicht von der Steuer abgezogen werden. Weiter argumentierte der Bundesrat, dass durch die steuerliche Abzugsfähigkeit die Strafwirkung verringert würde, was der beabsichtigen Wirkung von Bussen ("sie sollen die bestrafte Person direkt treffen") zuwiderlaufen würde. Unklar blieb indes weiter, was dies für die Grossbank Credit Suisse zu bedeuten hatte, die im Zuge des US-Steuerstreits eine Busse von CHF 2,8 Mrd. bezahlen musste, da sie durch den Kanton Zürich veranlagt wurde. In seinem Bericht betonte der Bundesrat denn auch, dass die steuerliche Behandlung von Bussen, finanziellen Verwaltungssanktionen und Gewinnabschöpfungen im Gesetz "nicht explizit" geregelt sei und bezeichnete es aufgrund der "bestehenden Unsicherheiten" als sinnvoll, entsprechende Bestimmungen in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und in das Gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund und Kantonen (StHG) aufzunehmen.

steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen

Im Juni 2014 befasste sich der Nationalrat mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen gegen natürliche und juristische Personen, die im Zuge des US-Steuerstreits und einer Busse gegen die Grossbank Credit Suisse in der Höhe von CHF 2,8 Mrd. hohe Wellen schlug. Eine Mehrheit des Nationalrats kritisierte die Möglichkeit der Banken, einen Teil ihrer Bussen von den Steuern abziehen zu können und überwies mit 99 zu 81 Stimmen bei 6 Enthaltungen ein Postulat Leutenegger Oberholzer (sp, BL), das den Bundesrat beauftragte, die rechtliche Situation zu klären und dem Parlament in einem Bericht darzulegen, wie Bussen und andere finanzielle Sanktionen von natürlichen und juristischen Personen steuerlich beim Bund und in den einzelnen Kantonen behandelt werden. Bekämpft wurde das Postulat namentlich von Ruedi Noser (fdp, ZH), der argumentierte, dass nicht in jedem Fall klar sei, welcher Anteil einer Busse strafrechtlichen Charakter habe. Gewisse Bussen würden auch einen Teil Gewinnabschöpfung enthalten. Zudem gäbe es auch immer wieder Bussen, die im Ausland ausgesprochen würden, bei denen die "Rechtsstaatlichkeit teilweise fraglich" sei. In der gleichen Debatte lehnte der Nationalrat eine Motion Schelbert (gp, LU) ab. Diese forderte, dass alle Folgekosten (Verhandlungen, Verwaltung und Gerichte) aus der Bereinigung des Steuerstreits mit den USA den Finanzinstituten auferlegt werden.

steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen

Wenn Unternehmen Parteien im Interesse der Unternehmensziele Geld spenden, so dürfen sie dies als geschäftsmässig begründeten Aufwand von den Steuern abziehen. Diese unter dem Begriff Politsponsoring bekannte Praxis sollte durch eine parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL) eingeschränkt werden und nur noch möglich sein, wenn die Spende öffentlich bekannt gemacht wird. Die SPK-NR lehnte den Vorstoss, der im Rahmen einer seit einigen Jahren breiter geführten Diskussion um Parteienfinanzierung erörtert wurde, ab und wies darauf hin, dass private Zuwendungen für die vom Staat nicht finanzierten Parteien in der Schweiz sehr wichtig seien. Es bestehe die Gefahr, dass höhere Transparenz Politsponsoring weniger attraktiv machen könnte. Bei der mehrheitlichen Ablehnung des Vorstosses im Nationalrat zeigte sich ein klarer Links-Rechts-Graben: Während die geschlossenen SP- und GP-Fraktionen der Initiative Folge geben wollten, stimmten die GLP-, CVP/EVP-, FDP und SVP-Fraktionen ebenso geschlossen dagegen.

Transparenteres Politsponsoring (Pa.Iv. 12.488)
Dossier: Finanzierung der Politik

In der Wintersession 2013 und der Frühjahrssession 2014 schrieben Stände- und Nationalrat die Motion Pfisterer (fdp, AG) für eine Vereinfachung der Besteuerung von natürlichen Personen im Rahmen des Geschäfts 12.060 mangels politischen Willens zur Umsetzung ab.

Vereinfachung der Besteuerung von natürlichen Personen (Kt.Iv. 05.307; Kt.Iv. 05.310; Mo. 07.3046; Mo. 07.3607)
Dossier: Vereinfachung des Steuersystems

In der Wintersession 2013 und der Frühjahrssession 2014 schrieben Stände- und Nationalrat die Motion der FDP-Fraktion für eine Vereinfachung des Steuersystems im Rahmen des Geschäfts 12.060 mangels politischen Willens zur Umsetzung ab.

Vereinfachung des Steuersystems (Kt.Iv. 05.310; Kt.Iv. 05.307; Kt.Iv. 08.324; Mo. 08.3854)
Dossier: Vereinfachung des Steuersystems

Les deux chambres du parlement ont adopté une motion Favre (plr, NE) chargeant le Conseil fédéral d’examiner les moyens de promouvoir la production privée d’électricité ainsi que les possibilités d’aménager sa rétribution à prix coûtant (RPC) dans le cadre de la Stratégie énergétique 2050 et de proposer des mesures correspondantes.

examiner les moyens de promouvoir la production privée d’électricité

Nach der Zustimmung durch den Ständerat im Vorjahr hiess auch der Nationalrat eine Motion Schweiger (fdp, ZG) gut, die eine umfassende Revision des eidgenössischen Steuerstrafrechtes anstrebte.

Erarbeitung einer Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts

Der Ständerat überwies eine Motion Schweiger (fdp, ZG), die eine umfassende Revision des Steuerstrafrechts verlangt. Dabei sollen die Strafbestimmungen über die einzelnen Steuer- und Abgabeerlasse vereinheitlicht und vereinfacht werden und damit die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verbessert werden. Der Bundesrat hatte die Motion abgelehnt, da er sich nicht zu einer raschen Revision verpflichten wollte.

Erarbeitung einer Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts

Im Jahr 2009 hatte der Bundesrat eine Botschaft mit vorwiegend technischen Anpassungen im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage enthielt verschiedene Anpassungen rund um das neue Rechnungsmodell (NRM), eine gesetzliche Regelung möglicher gewerblicher Aktivitäten einiger Bundesverwaltungsstellen und eine Regelung der Befugnisse der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Prozessführungs- und Inkassobereich. Der Ständerat befasste sich als erster mit der Vorlage und verabschiedete sie nach Vorgabe seiner Kommission in der Version des Bundesrates. Auch im Nationalrat war das Eintreten nicht umstritten und die Gesetzesänderung wurde einstimmig angenommen .

Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz

Der Ständerat befasste sich mit der Vereinfachung des Steuersystems und behandelte dabei drei Standesinitiativen (ZH, St. Iv. 08.324; AR, St. Iv. 05.310; SO, St. Iv. 05.307) sowie eine Motion der FDP-Fraktion. Die Kommissionssprecher wiesen darauf hin, dass der Bundesrat mit der Überweisung der Motion Pfisterer (fdp, AG) bereits zum Handeln gezwungen sei und dass nun die Federführung zu einer solch komplexen Reform beim Bundesrat und nicht bei einer parlamentarischen Kommission liegen solle. Einzig die Motion der FDP-Fraktion, die eine Revision des DBG und des StHG forderte, sei offen genug formuliert, um den Handlungsspielraum des Bundesrates und der Kommission nicht einzuschränken. Der Ständerat folgte der Argumentation seiner Kommission und lehnte die Standesinitiativen allesamt ab, hingegen überwies er die Motion der FDP-Fraktion.

Vereinfachung des Steuersystems (Kt.Iv. 05.310; Kt.Iv. 05.307; Kt.Iv. 08.324; Mo. 08.3854)
Dossier: Vereinfachung des Steuersystems

Im Oktober veröffentlichte der Bundesrat eine Botschaft mit Vorschlägen für Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) sowie weiterer Bundesgesetze in den Bereichen Neues Rechnungsmodell, gewerbliche Leistungen sowie Inkasso und Prozessführung. Es handelt sich dabei insgesamt um Änderungen auf technischer Ebene, die jedoch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Rechnungslegung sowie die vollständige Inkraftsetzung des FHG und dessen zweckmässige Anwendung ermöglichen.

Ergänzungen im Finanzhaushaltsgesetz

Nachdem der Ständerat schon im Vorjahr die Vorlage über die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien nach dem Entwurf der Kommission gutgeheissen hatte, behandelte nun auch der Nationalrat dieses Geschäft, das auf eine parlamentarische Initiative Reimann (svp, AG) zurückgeht. Dabei wird angestrebt, für die steuerliche Berücksichtigung der Parteispenden eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass neu nachweisbare Spenden bis zu 10'000 Fr. bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden können. Bei den Kantonalsteuern soll der Kanton die Höchstgrenze festlegen.

In der Detailberatung war vor allem die Obergrenze von 10'000 Fr. umstritten. Während einige Ratsmitglieder diese als zu hoch erachteten, wollte eine linke Minderheit diesen Betrag auf 20'000 Fr. erhöhen unter der Bedingung, dass die Zuwendungen offengelegt werden müssen. Schliesslich setzte sich der im Entwurf festgelegte Höchstbetrag von 10'000 Fr. durch. Anders als der Ständerat wollte die grosse Kammer jedoch nichts davon wissen, den Steuerabzug auch juristischen Personen zuzugestehen. Sie schloss sich mit dieser Meinung dem Bundesrat an, der bereits darauf hingewiesen hatte, dass Unternehmen andernfalls zweimal steuerlich entlastet würden, da sie bereits heute Beiträge an politische Parteien als „Polit-Sponsoring“ abziehen können. Der Ständerat stimmte diesem Punkt in der Differenzbereinigung zu. Der Entwurf wurde in der Schlussabstimmung mit 37 zu 4 (Ständerat) bzw. 140 zu 43 (Nationalrat) angenommen.

Steuerabzüge bei Zuwendungen an politische Parteien (Pa.Iv. 06.463)
Dossier: Finanzierung der Politik

Im Nationalrat wurden zwei Motionen behandelt, die das Steuersystem für natürliche Personen vereinfachen wollen. Zum einen überwies er eine Motion Pfisterer (fdp, AG), die der Ständerat 2007 akzeptiert hatte und welche die Einführung eines neuen Steuersystems mit einer Flat-Tax oder wenigen Tarifstufen forderte. Weiter stimmte er für eine Motion der FDP-Fraktion (Mo. 08.3854), die eine Revision des DBG und des StHG forderte um die Besteuerung von natürlichen Personen zu vereinfachen. Zudem soll das Recht des Steuerzahlenden auf Einfachheit der Besteuerung verbrieft werden. Der Bundesrat äusserte Zweifel an diesem Vorhaben, insbesondere glaubte er, dass es in Widerspruch zu geltenden Bestimmungen in der Bundesverfassung geraten könnte und beantragte deshalb Ablehnung der Motion auch wenn er mit dem grundsätzlichen Ziel einer Vereinfachung der Besteuerung übereinstimmte. Der Nationalrat liess solche Bedenken nicht gelten und überwies die FDP-Motion diskussionslos mit 124 zu 63 Stimmen.

Vereinfachung der Besteuerung von natürlichen Personen (Kt.Iv. 05.307; Kt.Iv. 05.310; Mo. 07.3046; Mo. 07.3607)
Dossier: Vereinfachung des Steuersystems

Als Zweitrat befasste sich der Nationalrat mit der Ergänzungsregel zur Schuldenbremse, die mittelfristig einen Schuldenanstieg durch ausserordentliche Ausgaben verhindern soll. Die Ratslinke verlangte Nichteintreten auf dieses neue Regime. Sie konnte sich jedoch mit ihren Anträgen nicht durchsetzen. Der Nationalrat verabschiedete den Gesetzesentwurf ohne grössere Änderung, einzig die Amortisationsfrist von sechs Jahren gab zu reden. Während die SVP-Kommissionsminderheit diese Frist auf vier Jahre verkürzen wollte, schlug das links-güne Lager vor, sie im Gegenteil auf zehn Jahre zu verlängern. Am Schluss setzte sich jedoch der bundesrätliche Vorschlag von sechs Jahren durch. Mit zwei kleinen Differenzen zum Erstrat wurde die Gesetzesanpassung im Nationalrat mit 117 zu 57 Stimmen gutgeheissen. Der Ständerat gab bei den kleinen Differenzen diskussionslos nach, worauf die Vorlage noch in der Frühlingsssession verabschiedet werden konnte. In der Schlussabstimmung wurde sie mit 33 zu 9 (Ständerat) bzw. 129 zu 61 (Nationalrat) angenommen.

Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (BRG 08.068)
Dossier: Schuldenbremse

In der Herbstsession überwies der Ständerat eine parlamentarische Initiative Reimann (svp, AG), die von der Staatspolitischen Kommission befürwortet worden war. Der Gesetzesentwurf der Kommission sieht bei der direkten Bundessteuer einen Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 10'000 Fr. vor. Zu den Zuwendungen gehören Spenden, aber auch Mandatssteuern, welche von Politikern an ihre Parteien entrichtet werden. Auch bei juristischen Personen soll der Abzug möglich sein. Gleichzeitig wird auch den Kantonen vorgeschrieben, einen Steuerabzug für Zuwendungen an Parteien zuzulassen, wobei die Festlegung des Höchstbetrages in die Kompetenz der Kantone fällt. Eine Minderheit hatte erfolglos für eine Offenlegungspflicht der Zuwendungen argumentiert, um mehr Transparenz bei der Parteienfinanzierung zu schaffen. Der Bundesrat hatte die Gesetzesvorlage ganz abgelehnt, weil sie das Steuerrecht verkompliziere. Zudem befürchtete er ein Missbrauchspotenzial: Spenden könnten über Parteien indirekt an andere Interessengruppierungen fliessen. In Bezug auf die juristischen Personen machte der Bundesrat geltend, es komme zu einer Doppelspurigkeit mit einem bereits existierenden Abzug für Politsponsoring. Der Bundesrat konnte sich allerdings mit seinen Einwänden nicht durchsetzen. Nach Ansicht des Ständerates ist es mit der Vorlage möglich, die Rechtslage bezüglich Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Parteien zu klären und zu vereinheitlichen: 15 Kantone sehen bereits einen Abzug vor, aber nach einem Urteil des Bundesgerichtes fehlte dafür bisher die bundesgesetzliche Grundlage. Vertreter aller Parteien unterstützten grundsätzlich die Idee, dass der wichtigen Rolle der Parteien für den politischen Prozess mit höheren Anreizen für Spenden Rechnung getragen werden müsse.

Steuerabzüge bei Zuwendungen an politische Parteien (Pa.Iv. 06.463)
Dossier: Finanzierung der Politik

Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes mit dem Ziel, eine Ergänzungsregel zur Schuldenbremse einzuführen. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben keinen Einfluss auf den ordentlichen Haushalt, womit sichergestellt wird, dass einmalige und unvorhersehbare Transaktionen nicht zu grossen Schwankungen in den ordentlichen Ausgaben führen und somit die Stetigkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung gefährden. Diese Handhabung des ausserordentlichen Haushalts bewirkt aber auch, dass die nominellen Bundesschulden selbst bei einer schuldenbremsenkonformen Finanzpolitik ansteigen können. Die nun unterbreitete Gesetzesrevision belässt zwar den ausserordentlichen Haushalt als Sicherheitsventil ausserhalb der Schuldenbremse, soll aber durch eine Ergänzung der bestehenden Regel einen schleichenden Schuldenanstieg verhindern. Die Grundidee besteht darin, Defizite des ausserordentlichen Haushaltes über den ordentlichen Haushalt mittelfristig zu kompensieren. Als Steuerungsgrösse dient ein „Amortisationskonto“, das neu eingeführt wird. Darin werden die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst. Weist es einen Fehlbetrag aus, so ist dieser während der folgenden sechs Jahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen. Die neue Regel ist insofern flexibel ausgestaltet, als sie Bundesrat und Parlament keine Vorgaben macht, wie der Amortisationsbetrag auf die Frist von sechs Jahren zu verteilen ist. Die Sanierung des ausserordentlichen Haushaltes erfolgt zudem „nachrangig“ zum ordentlichen Haushalt, weshalb sie allfälligen konjunkturellen Schwankungen Rechnung tragen kann.

Der Ständerat nahm in der Wintersession als erster die Behandlung dieses Geschäfts auf. Während die bürgerliche Mehrheit der Finanzkommission auf den Entwurf eintreten wollte, beantragte Fetz (BS) im Namen der SP Nichteintreten. In dieser finanzpolitisch turbulenten Zeit sei es der vollkommen falsche Zeitpunkt, eine neue einengende Regel in der Finanzpolitik zu beschliessen, vor allem weil man noch wenig Erfahrung mit der 2003 eingeführten Schuldenbremse habe, da man sie noch nicht über einen ganzen Konjunkturzyklus erlebt habe. Ausserdem sei sie klar dagegen, dass das Parlament einen weiteren Abbau seiner Budgethoheit vornehme. Sie konnte sich mit ihrer Argumentation aber nicht durchsetzen: Eintreten wurde mit 27 zu 8 Stimmen beschlossen.

In der Detailberatung folgte die kleine Kammer mit einer einzigen Ausnahme dem Bundesrat, indem sie festhielt, dass das Parlament im Fall von ausserordentlichen Entwicklungen die Amortisation über die Frist von sechs Jahren hinaus erstrecken kann. Obgleich das Finanzdepartement diesen Zusatz ursprünglich als unnötig bezeichnet hatte, da eine Finanzregel grundsätzlich vom Normalfall auszugehen habe, signalisierte Bundesrat Merz hier Einlenken. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 26 zu 7 Stimmen angenommen.

Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (BRG 08.068)
Dossier: Schuldenbremse

Gegen den Widerstand der Linken stimmte der Nationalrat der Abschaffung der so genannten Dumont-Praxis zu. Auslöser war eine parlamentarische Initiative Müller (fdp, AG) aus dem Jahr 2004 gewesen, welcher die Wirtschaftskommissionen beider Räte Folge gegeben hatten. Diese Dumont-Praxis geht auf ein Bundesgerichtsurteil von 1973 zurück und schreibt vor, dass Käufer von vernachlässigten Liegenschaften die Renovationsarbeiten während der ersten fünf Jahre nicht als Unterhaltsaufwand vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen dürfen. Während Müller noch eine Reduktion der Frist auf zwei Jahre verlangt hatte, beantragte die WAK-NR eine gänzliche Aufhebung der Bestimmungen auf Bundesebene. Den Kantonen sollte es frei gestellt sein, ob sie die Dumont-Praxis weiter führen wollen. Der Bundesrat opponierte in seiner Stellungnahme gegen diese Wahlfreiheit der Kantone, da sie die Bestrebungen der Steuerharmonisierung unterlaufe. Die WAK übernahm dieses Argument und beantragte, die Dumont-Praxis ganz abzuschaffen. Wohnbaupolitisch spreche insbesondere dafür, dass nötige Renovierungsarbeiten und energiepolitische Sanierungen nicht aus Steuergründen hinaus gezögert würden. Gegen den Widerstand der SP und der GP, die darin primär ein Steueroptimierungsinstrument für Reiche sahen, stimmte der Nationalrat dieser Aufhebung mit 127 zu 56 Stimmen zu. In der Schlussabstimmung sprachen sich auch die Grünen für die Aufhebung aus, da sie schliesslich den Aspekt der Erleichterung von Renovationen mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz höher bewerteten als die von ihnen ursprünglich bekämpften steuerpolitischen Auswirkungen. Der Ständerat schloss sich diesem Entscheid einstimmig bei drei Enthaltungen an.

Abschaffung der so genannten Dumont-Praxis