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Anfang Februar 2021 entschied der Bundesrat, dass Erbinnen und Erben per Anfang 2022 die Verrechnungssteuer von Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern können – in dem Kanton also, in dem sie auch ihre Einkommens- und Vermögenssteuern erfassen und bezahlen. Dies erleichtere die Kontrolle über die Erfassung und die Rückerstattung der Beträge. Bisher musste die Rückerstattung im Wohnsitzkanton des Erblassenden beantragt werden. In der zuvor durchgeführten Vernehmlassung hätten sich 21 Kantone für eine solche Änderung ausgesprochen, erläuterte der Bundesrat. Drei Kantone hätten sie abgelehnt (AR, BS und VD), unter anderem weil die neue Lösung den Prüfaufwand neu auf zwei Kantone vergrössere und die Überprüfung der korrekten Besteuerung erschwere.

Wohnsitzkanton künftig zuständig für Verrechnungssteuer von Erben

Im März 2020 entschied der Bundesrat aufgrund der ausserordentlichen Situation, rückwirkend auf den 1. März 2020 und geltend bis zum 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen der direkten Bundessteuer zu erheben. Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entfallen überdies die Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen der Mehrwertsteuer, besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungs- und Zollabgaben. Von diesen Lockerungen nicht betroffen sind die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben, deren Verzugszinsen weiterhin eingefordert werden.

Aussetzung der Verzugszinsen